Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.33/2006
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1P.33/2006 /ggs

Urteil vom 8. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,

gegen

Einzelrichterin in Strafsachen von Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620
Bremgarten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 22. November 2005.
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Bremgarten verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 16.
Dezember 2004 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und pflichtwidrigem
Verhalten nach einem Verkehrsunfall zu einer Busse von 600 Franken.

Die Einzelrichterin in Strafsachen von Bremgarten verurteilte X.________ auf
dessen Einsprache hin am 25. April 2005 wegen Nichtbeherrschens des
Fahrzeuges i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer
Busse von 300 Franken; vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem
Unfall sprach sie ihn frei. Sie hielt für erwiesen, dass er am 6. September
2004 in Oberlunkhofen beim Parken mit seinem Fahrzeug das bereits parkierte
Fahrzeug von A.________ touchierte und dadurch beschädigte. Nicht für
erwiesen hielt sie, dass X.________ diesen Unfall bemerkte und
dementsprechend seine Meldepflicht verletzte, als er den Unfallort verliess.
Ausserdem auferlegte sie ihm wegen ungebührlichen Verhaltens eine
Ordnungsbusse i.S.v. § 46 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11.
November 1958 (StPO) in Höhe von 300 Franken.

Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Berufung von
X.________ gegen das Urteil der Einzelrichterin am 22. November 2005 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Januar 2006 wegen Verletzung von
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK
beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben.

Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und das Gerichtspräsidium Bremgarten
verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegten Bussen in seinen rechtlich
geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die
Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seine
Begründungspflicht verletzt, da es sich mit seiner differenzierten Kritik an
der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substanziell auseinandergesetzt
habe. In der Sache wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, die
Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt zu haben.

2.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör
ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er
muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er
sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit
allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen.
Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E.
2c je mit Hinweisen).

2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit
Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob
der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das
Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese
Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann.

3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2004 um 22 Uhr am
B.________weg in C.________ seinen Citroen neben dem Mercedes von A.________
parkierte. Umstritten ist nur, ob er dabei den Mercedes touchierte und
beschädigte.

3.1 Der Cousin von A.________, der zur Tatzeit 14-jährige D.________, sagte
gegenüber der Polizei und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge
aus, er habe mit Kollegen vor dem Haus Fussball gespielt, als der
Beschwerdeführer neben dem Wagen von A.________ in eine enge Lücke parkiert
und diesen dabei touchiert habe. Der Knall sei nicht wirklich laut gewesen,
es sei möglich, dass der sehr alte Chauffeur die Kollision nicht bemerkt
habe. Er habe dann A.________ über den Vorfall informiert und in dessen
Auftrag den Beschwerdeführer geholt, der sich bei einem Nachbarn aufgehalten
habe.

A. ________ sagte aus, er habe sich im Haus seines Onkels aufgehalten und die
Kinder hätten vor dem Haus gespielt. Irgendwann seien sie gekommen und hätten
ihm gesagt, jemand habe sein Auto zerkratzt. Er sei nachschauen gegangen und
habe gesehen, dass ein Citroen, der vorher nicht da gewesen sei, schräg neben
seinem Mercedes gestanden habe, und dass sein Fahrzeug hinten links einen
Schaden aufgewiesen habe, der vorher noch nicht bestanden habe. Der Lenker
des Citroen sei dann dazugekommen und habe gesagt, dies sei eine Sache von
100 Franken, er solle den Schaden bei der Garage E.________ in F.________
beheben lassen. Als der Beschwerdeführer über die Schadenshöhe von 800 bis
1'200 Franken informiert worden sei, sei er nicht mehr bereit gewesen, den
Schaden zu übernehmen.

Der Beschwerdeführer bestätigt, dass D.________ im Verlaufe des Abends
geklingelt und ihm gesagt habe, dass er ein Auto beschädigt habe und 1'000
Franken bezahlen müsse. Er habe dann mit A.________ den Schaden begutachtet
und gesagt, er würde für den Schaden, der sich nach seiner Meinung in der
Grössenordnung von 100 bis 200 Franken bewegt habe, aufkommen. Als dann von
einer Schadenshöhe von 500 bis 1'000 Franken die Rede gewesen sei, sei er
damit nicht mehr einverstanden gewesen. Den Schaden habe er nicht verursacht.

Nach dem Unfallrapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2004 wies
der Citroen des Beschwerdeführers auf praktisch gleicher Höhe wie der Schaden
am Mercedes von A.________ einen neueren Schaden im Bereich des rechten
hinteren Radlaufs auf. Die vom Polizeibeamten geschilderten und fotografisch
festgehaltenen Beschädigungen der beiden Fahrzeuge (Citroen hinten rechts,
Mercedes hinten links) entsprechen dem vom Zeugen geschilderten Parkvorgang,
bei welchem der Beschwerdeführer seinen Citroen links neben den Mercedes
stellen wollte.

Aufgrund dieser Aussagen (angefochtener Entscheid E. 2.2) und des
Polizeirapportes (angefochtener Entscheid E. 2.3) steht für das Obergericht
unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer beim Einparken den Mercedes von
A.________ beschädigte (angefochtener Entscheid E. 2.4 f.).
3.2 D.________ hat gleichbleibend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer beim
Einparken den Mercedes seines Cousins beschädigte. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit dieser Aussage oder
die Glaubwürdigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage zu stellen. Diese
Darstellung des Unfalls wird im Gegenteil durch gewichtige Indizien gestützt,
insbesondere durch das durchaus zueinander passende Schadensbild an den
beiden Fahrzeugen und nicht zuletzt auch durch das Verhalten des
Beschwerdeführers selber, der nach einer gemeinsam mit A.________
vorgenommenen Begutachtung der Situation erklärte, dessen Schaden zu
übernehmen und diese Zusage erst zurückzog, als sich herausstellte, dass der
Schaden die Schätzung des Beschwerdeführers bei weitem überstieg. Dass die
Alarmanlage des Mercedes stumm blieb, kann viele Gründe haben, so z.B. dass
kein schwerer Zusammenstoss, sondern nur eine schwache Streifkollision
stattfand; etwas anderes wird dem Beschwerdeführer indessen gar nicht
vorgeworfen. Das Obergericht konnte daher ohne Verfassungsverletzung davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Parkschaden am Mercedes von
A.________ verursacht hatte.

3.3 Der Beschwerdeführer versucht, kleinere Unstimmigkeiten oder
Ungenauigkeiten in der Darstellung des nebensächlichen Geschehens zu
"eklatanten Widersprüchen" hochzustilisieren mit dem Ziel, die Zeugenaussage
von D.________ als unglaubhaft erscheinen zu lassen. So macht er etwa
geltend, dieser habe gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe seinem Cousin
vom Unfall erzählt und sei von diesem beauftragt worden, den Beschwerdeführer
zu holen. Vor Gericht habe er dann gesagt, sein Cousin habe ihm zunächst
nicht geglaubt, sondern erst, nachdem dessen Bruder G.________ die Sache
angeschaut habe. Da es für die Darstellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes - des Unfallgeschehens - indessen völlig nebensächlich ist, ob
A.________ die "Schadensmeldung" seines Cousins sofort glaubte oder ob
zunächst dessen Bruder G.________ die Sachlage klärte, ist es ohne weiteres
nachvollziehbar, dass D.________ das Intermezzo mit G.________ der Polizei
nicht berichtete, sondern dieses erst als Zeuge vor Gericht - möglicherweise
auf Grund einer eingehenderen Befragung - erwähnte.

Derartige Einwände sind - auch wenn sie vom Beschwerdeführer mehrfach erhoben
werden - nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Bezug auf
das Kerngeschehen ernsthaft zu erschüttern und damit die Beweiswürdigung des
Obergerichts, welches darauf abstellt, als willkürlich erscheinen zu lassen.
Sie erschöpfen sich in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen
Beschwerde unzulässigen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

3.4 Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Obergericht seine
Begründungspflicht verletzte. Es war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,
sich mit sämtlichen, zum Teil an den Haaren herbeigezogenen Einwänden gegen
die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Einzelnen auseinanderzusetzen,
sondern konnte sich auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte
beschränken. Diese sind im angefochtenen Entscheid aufgeführt, die Rüge ist
offensichtlich unbegründet.

3.5 Keiner weiteren Ausführungen bedarf bei dieser Sachlage, dass die Rüge,
das Obergericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt und die der
Beschwerdeführer bloss mit einem Verweis auf seine - appellatorische - Kritik
an der obergerichtlichen Beweiswürdigung begründet, offensichtlich
unbegründet bzw. nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet ist.

4.
4.1 Laut Telefonnotiz vom 12. Mai 2005 rief der Beschwerdeführer an diesem Tag
die Gerichtsschreiberin Petraschek an, da er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellen wollte. Als diese ihm erklärt habe, sie sehe die
Voraussetzungen dafür als nicht gegeben an, er könne indessen ein
schriftliches Gesuch stellen, sei er ausfällig geworden und habe ihr gesagt,
sie habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur protokolliert, was zu
seinem Nachteil sei, es stehe nicht im Protokoll, dass ihm die
Gerichtspräsidentin gesagt habe, er solle ruhig sein. Der Beschwerdeführer
habe sich dann mit den Worten verabschiedet, er hoffe, dass sie demnächst von
einem solchen Kosovaren (wie der Zivilkläger einer sei) niedergestochen werde
und dass eine solche Bagatelle dann auch niemand protokolliere.

Gestützt auf diese Telefonnotiz verhängte die Einzelrichterin in Strafsachen
von Bremgarten gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse im Sinne von §
46 StPO mit der Begründung, er habe sich am Telefon gegenüber der
Gerichtsschreiberin Petraschek ungehörig verhalten.

4.2 Das Obergericht schützte im angefochtenen Entscheid die Ordnungsbusse. Es
erwog, die Darstellung des Vorfalls durch die Gerichtsschreiberin in der
Telefonnotiz sei plausibel und glaubhaft. Es sei kein Grund ersichtlich,
weshalb sie den Beschwerdeführer falsch beschuldigen sollte, und es könne
ausgeschlossen werden, dass sie diesen falsch verstanden habe. Gegen den
Beschwerdeführer spreche auch eine Aktennotiz des
Bezirksamtmann-Stellvertreters Burkart vom 13. Dezember 2004, wonach sich der
Beschwerdeführer ihm gegenüber am Telefon "schnippisch, fordernd, und
arrogant verhalten habe und eine provokative Konfrontation gesucht habe". Die
Einzelrichterin habe zwar das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt, weil sie ihm keine Möglichkeit einräumte, zur Telefonnotiz Stellung
zu nehmen. Diese Gehörsverletzung sei indessen - was der Beschwerdeführer
nicht beanstandet - im obergerichtlichen Verfahren geheilt worden.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Ordnungsbusse sei willkürlich gegen ihn
verhängt worden. Er bestreitet, gegenüber der Gerichtsschreiberin Petraschek
ausfällig geworden zu sein. Er habe mit dieser vielmehr über ihren
tschechischen Namen gesprochen und darüber spekuliert, dass ihre Vorfahren
wohl als Angehörige einer historischen Religionsgruppe hätten auswandern
müssen. Er sei eine hochintelligente Person, die durch eine gewählte Wortwahl
auffalle; es sei auszuschliessen, dass er sich einen derartigen Ausrutscher
habe zuschulden kommen lassen.

Damit legt der Beschwerdeführer indessen bloss seine Version des Vorfalls
dar. Die Ausführungen sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass
das Abstellen auf die Darstellung der Gerichtsschreiberin willkürlich sein
soll. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer
Willkürrüge nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einzelrichterin in Strafsachen
von Bremgarten sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: