Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.332/2006
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{T 0/2}
1P.332/2006 /ggs

Urteil vom 24. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Kostenauflage bei Einstellung der Strafuntersuchung sowie Haftentschädigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. März 2006.
Sachverhalt:

A.
A. ________ wurde im April 2004 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und
in der Folge auf der Intensivpflegestation des Kantonsspitals Aarau
behandelt. Der Assistenzarzt Dr. B.________ teilte X.________, dem Vater des
Verunfallten, in zwei Gesprächen am 1. und am 2. Juni 2004 mit, sein Sohn sei
auf die normale Pflegestation verlegt worden. X.________ war mit dieser
Verlegung nicht einverstanden; er soll dem Assistenzarzt gesagt haben, er
habe mit dieser Verlegung die Ehre seines Sohnes verletzt und "er werde ihn
schon noch sehen". Auf Nachfrage habe er bestätigt, dies sei als Drohung zu
verstehen. Nach spitalinternen Beratungen über das weitere Vorgehen reichte
Dr. B.________ am 7. Juni 2004 Strafantrag wegen Drohung ein. X.________
wurde gleichentags verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt; aus dieser
wurde er am 29. Juni 2004 mit Auflagen entlassen.

Am 14. September 2004 zog Dr. B.________ seinen Strafantrag zurück.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren gegen
X.________ am 4. Februar 2005 ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihm
unter Verweis auf § 139 Abs. 3 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11.
November 1958 (StPO) die Verfahrenskosten von Fr. 4'675.70 (Dispositiv-Ziffer
2).

Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde
von X.________ gegen die Kostenauflage am 1. Juni 2005 ab (Dispositiv-Ziffer
1) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2). Sie kam zum
Schluss, dieser habe mit seiner Drohung die Persönlichkeitsrechte von Dr.
B.________ schuldhaft in schwerer Weise verletzt und dadurch die Durchführung
des Strafverfahrens adäquat-kausal verursacht; sein Verhalten sei krass
widerrechtlich gewesen und die Drohungen seien zu Recht ernst genommen
worden. Er habe damit die Strafuntersuchung gegen ihn durch "verwerfliches
oder leichtfertiges Verhalten" verschuldet, was nach § 139 Abs. 3 StPO die
Kostenauflage rechtfertige.

Mit Urteil vom 15. November 2005 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde von X.________ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, soweit
es darauf eintrat, und hob diesen Obergerichtsentscheid auf.

B.
Mit Entscheid vom 29. November 2005 hob die Beschwerdekammer des Obergerichts
den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2005 wegen ungenügender
Begründung auf und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück.

Am 13. Januar 2006 auferlegte die Staatsanwaltschaft X.________ die Kosten
des eingestellten Verfahrens in Höhe von Fr. 4'675.70 und wies dessen
Entschädigungsbegehren vom 2. Mai 2005 ab.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde von X.________ gegen diesen
Entscheid der Staatsanwaltschaft am 17. März 2006 ab (Dispositiv-Ziff. 1).
Sie wies zudem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr.
864.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und wies die Obergerichtskasse an, dem amtlichen
Verteidiger für das Beschwerdeverfahren Fr. 968.40 zu vergüten
(Dispositiv-Ziff. 4).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juni 2006 wegen Verletzung von Art. 8
Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6
Ziff. 2 EMRK beantragt X.________, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des
obergerichtlichen Entscheides aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Beschwerdekammer zurückzuweisen. Ausserdem sei die in Dispositiv-Ziffer 4
geregelte amtliche Entschädigung durch die Beschwerdekammer angemessen zu
erhöhen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.

D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 erkannte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen grundsätzlich einzutreten wie
beim ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid.

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des
kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er gegenüber Dr. B.________ keine
Drohung ausgestossen hat und die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn
deshalb ungerechtfertigt war. Gestützt darauf legt er dar, dass ihm die
Verfahrenskosten nicht hätten auferlegt werden dürfen und er Anspruch auf
Entschädigung und Genugtuung gehabt hätte. Er wirft der Beschwerdekammer zwar
unter mehreren Titeln Verfassungsverletzungen vor, ohne jedoch konkret
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei. Seine
Vorbringen erschöpfen sich über weite Strecken in appellatorischer, in einer
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik. Für den Antrag, die in
Dispositiv-Ziffer 4 geregelte amtliche Entschädigung des Verteidigers
angemessen zu erhöhen, fehlt jede Begründung. Soweit im Folgenden auf
Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdekammer sei befangen gewesen. Sie
hätte mit gleicher Besetzung der Richterbank bereits ihren ersten in dieser
Sache ergangen Entscheid gefällt, welcher vom Bundesgericht aufgehoben worden
sei. Es habe den Anschein, dass die Oberrichter Marbet, Wuffli und Lienhard
durch ihre Vorbefassung befangen seien und Mühe hätten, das
Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2005 umzusetzen. Indem die
Beschwerdekammer den angefochtenen in gleicher Besetzung gefällt habe wie
ihren ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid, habe sie unter diesen
Umständen gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstossen.

Ablehnungsgründe sind nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen
(BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a). Nachdem ihr erstes in dieser Sache
ergangenes Urteil vom Bundesgericht am 15. November 2005 aufgehoben worden
war, hat die Beschwerdekammer diesen Entscheid am 29. November 2005 in
gleicher Besetzung vollzogen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, mit
einlässlicher Begründung neu zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wusste
somit spätestens seit der Zustellung dieses Urteils, dass die Beschwerdkammer
seinen Fall in gleicher Besetzung weiterbehandelte, ohne dass er dies als
unzulässig gerügt hätte. Seine in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene
Befangenheitsrüge ist daher verspätet, darauf ist nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet. Der Umstand allein, dass ein
Richter am ursprünglichen Verfahren beteiligt war, schliesst seine weitere
Mitwirkung am Verfahren nach einer Rückweisung nicht aus (BGE 116 Ia 26 E. 2a
mit Hinweis), und der Beschwerdeführer legt nicht in einer nachvollziehbaren,
den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern die am
angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter nicht in der Lage gewesen
sein sollten, seinen Fall nach der Rückweisung unbefangen erneut zu
beurteilen. Dafür sind auch keine Anzeichen ersichtlich, mit ihrem Entscheid
vom 29. November 2005 hat die Beschwerdekammer die Vorgaben des
Rückweisungsentscheids rasch und vorbehaltlos umgesetzt.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer
Verfügung vom 13. Januar 2006 nicht nur über die Auflage der Verfahrenskosten
entschieden, sondern auch das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers
vom 2. Mai 2005 abgewiesen habe. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht
in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise dargetan,
inwiefern dies gegen die Verfassung verstossen könnte, und das ist auch nicht
ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe erneut ihre
Begründungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid, der dieses
Vorgehen schützte, gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse.

4.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör
ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er
muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er
sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit
allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen.
Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E.
2c je mit Hinweisen).

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenauflage in ihrer Verfügung vom 13.
Januar 2006, die sie nach der Weisung der Beschwerdekammer "einlässlich" zu
begründen hatte, wie folgt begründet:
"Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte den
Geschädigten bedroht hat. Durch diese Handlungen hat er die Persönlichkeit
des Geschädigten gemäss Art. 28 ff. ZGB verletzt, weshalb er analog den
zivilrechtlichen Grundsätzen für das vorliegende Strafverfahren
kostenpflichtig zu erklären ist."
Diese Begründung ist keineswegs einlässlich, sie ist im Gegenteil geradezu
provozierend knapp. Zu prüfen ist hier indessen nicht, ob sich die
Staatsanwaltschaft ernsthaft bemüht hat, die obergerichtliche Vorgabe loyal
zu erfüllen, sondern einzig, ob die von ihr gelieferte Begründung vor der
Verfassung standhält.
Die Begründung beginnt mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung, indem
festgehalten wird, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten
bedroht habe. Sodann wird dieser Sachverhalt rechtlich gewürdigt, indem
ausgeführt wird, dieses Verhalten sei zivilrechtlich als
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu qualifizieren.
Daraus wird alsdann der Schluss gezogen, dies rechtfertige die Kostenauflage
an den Beschwerdeführer. Damit wird diese wenigstens dem Grundsatz nach
begründet. Da die Höhe der Verfahrenskosten bereits zuvor - mit Schreiben des
Bezirksamts Aarau vom 15. April 2005 - detailliert ausgewiesen worden waren,
vermag dies den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen gerade noch zu
genügen. Ob die Begründung zutrifft oder nicht, spielt unter dem
Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Rolle.

4.3 Die Abweisung des Entschädigungsbegehrens begründet die
Staatsanwaltschaft wie folgt:
"Aufgrund dieser Kostenpflicht entfällt aber auch ein Anspruch auf
Schadenersatz (der ohnehin kaum substantiiert ist) sowie auf eine
Genugtuung."

Nach § 139 Abs. 3 StPO können dem Beschuldigten bei einer Einstellung des
Verfahrens die Kosten auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch
verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht hat. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann ihm nach § 140 Abs. 1 StPO eine Entschädigung
für die Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er durch das
Strafverfahren erlitten hat, verweigert werden. Unter diesen Umständen genügt
es der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht gerade noch, die Abweisung
des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens mit dem Hinweis auf die
Kostenauflage zu begründen.

4.4 Selbst wenn indessen die Begründung der Staatsanwaltschaft erneut
ungenügend gewesen wäre, hätte dies im Ergebnis nicht zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids geführt. Die Beschwerdekammer hat die Kostenauflage
in ihrem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid vom 1. Juni 2005
eingehend begründet. Der Beschwerdeführer kannte somit die Rechtsauffassung,
von welcher sie sich dabei leiten liess und war damit in der Lage, seine
Rechte im zweiten Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, welche Tat-
und Rechtsfragen frei prüft, in vollem Umfang wahrzunehmen. Eine allfällige
Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft durch eine ungenügende Begründung
ihres Entscheids wäre unter diesen Umständen im Beschwerdeverfahren geheilt
worden (Zur ausnahmensweisen Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BGE 126 I 68
E. 2; 125 I 209 E. 9; 124 V 180 E. 4a; 107 Ia 1 E. 1).

5.
Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer die Kosten des eingestellten
Strafverfahrens auferlegt, weil es zum Ergebnis gekommen ist, dass dieser
eine ernsthafte Drohung gegen Dr. B.________ ausgestossen und dadurch dessen
Persönlichkeitsrechte schuldhaft in schwerer Weise verletzte. Diese Drohung
sei zu Recht ernst genommen worden, es sei keineswegs willkürlich und
unverhältnismässig gewesen, den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu
nehmen und ein Gefährlichkeitsgutachten zu erstellen. Es sei nicht richtig,
dass in dieser Phase das Sicherheitsbedürfnis von Dr. B.________ mit weniger
weit gehenden Massnahmen hätte gewährleistet werden können. Dass der
Beschwerdekammerpräsident den Beschwerdeführer schliesslich vor dem Vorliegen
des Gefährlichkeitsgutachtens aus der Haft entlassen habe, widerspreche
dieser Einschätzung nicht. Diese Haftentlassung unter Auflagen sei
wohlwollend und aus damaliger Sicht recht risikoreich gewesen. Sie habe nur
verantwortet werden können, weil Dr. C.________ in der Zwischenzeit zur
Auffassung gekommen sei, es gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr aus
und weil dieser nach Vermittlung seines Cousins gegenüber Dr. B.________ die
förmliche Erklärung abgegeben hatte, ihm nichts anzutun.

5.1
5.1.1 Die Beschwerdekammer ist im angefochtenen Entscheid nach einlässlicher
Würdigung der erhobenen Beweise (E. 2.1.1 - 2.1.4 S. 5 ff.) zum Ergebnis
gekommen, dass der Beschwerdeführer auf die Eröffnung von Dr. B.________ vom
2. Juni 2004, sein Sohn werde von der Intensivpflegestation, welche täglich
5'000 Franken koste, auf die allgemeine Abteilung verlegt, mit der Bemerkung
reagierte, er habe die Ehre seines Sohnes verletzt, dessen Leben sei mehr
wert als 5'000 Franken; er sei mit dieser Verlegung nicht einverstanden, sie
würden sich dann noch sehen. Auf Nachfrage des Arztes, ob er dies als
Gewaltandrohung zu verstehen habe, habe er geantwortet, er habe dies schon
richtig verstanden und könne die Polizei informieren.

Die Beschwerdekammer ist von dieser Darstellung des Geschädigten überzeugt,
weil sie vom Beschwerdeführer jedenfalls teilweise bestätigt wird, aber
insbesondere weil der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, der sich
stark für ihn eingesetzt hat, bestätigte, dass dieser am 7. Juni 2004 bei ihm
in der Praxis erschienen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er Dr. B.________
noch immer bedrohe und dieser vor ihm Angst haben müsse.

5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine "unrichtige Sachverhaltsdarstellung bzw.
falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts". Unter diesem Titel legt er
ausführlich dar, die Feststellung, es stehe fest, dass der Beschuldigte den
Geschädigten bedroht habe, sei absolut falsch, und der Tatbestand der Drohung
nach Art. 180 StGB sei weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht
erfüllt.

5.1.3 Tatsächliche Feststellungen prüft das Bundesgericht ausschliesslich auf
Willkür. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei
genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV
86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

5.1.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der das Beweisergebnis, wonach
der Beschwerdeführer den Geschädigten bedrohte, als "absolut falsch"
zurückweist und durch seine Version der Ereignisse ersetzt, sind von
vornherein nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als
willkürlich nachzuweisen. An der Sache vorbei gehen seine Ausführungen,
soweit er geltend macht, den Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt zu
haben. Dies hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht behauptet,
sondern - zu Recht - mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass die
strafrechtliche Beurteilung des Falles für die Kostenauflage keine Rolle
spielt und auch nicht vorgenommen werden darf (E. 2.2 S. 7); es geht
ausschliesslich darum, ob der Beschwerdeführer nach zivilrechtlichen
Grundsätzen haftbar ist oder nicht.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft
gegen ihn habe gegen das Verhältnismässigkeitsgebot und die Rechtsgleichheit
verstossen, weshalb es nicht angehe, ihm die Kosten dieser Massnahme
aufzubürden.

Zur Begründung führt er (wiederum) an, Dr. B.________ gar nie bedroht zu
haben. Wie indessen bereits festgehalten, konnte das Obergericht willkürfrei
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Dr. B.________ bedroht hatte. Auch
wenn der genaue Wortlaut dieser Drohung nicht feststeht, so hat der
Beschwerdeführer danach dem Arzt vorgeworfen, die Ehre seines Sohnes verletzt
zu haben und sinngemäss bestätigt, dies sei als Gewaltandrohung zu verstehen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden diese Drohung
auch deshalb ernst nahmen, weil der Beschwerdeführer aus einer Ethnie stammt,
in welcher es nicht selten vorkommt, dass die Strafverfolgung für
Ehrverletzungen nicht dem Staat überlassen, sondern nach althergebrachtem
Gewohnheitsrecht (Kanun) selber in die Hand genommen wird.

5.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer eine willkürliche
Anwendung von § 139 Abs. 3 StPO vor. Sie habe ihren Ermessensspielraum
überschritten, indem sie sein Verhalten als "leichtfertig" oder "verwerflich"
im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert und die Kostenauflage damit begründet
habe. Er habe sich nach monatelangem Zittern um das Leben seiner Söhne in
einer entschuldbaren Gemütsaufwallung befunden, als er durch das Argument,
sein Sohn werde wegen der hohen Kosten von der Intensivpflegeabteilung
verlegt, provoziert worden sei. Selbst wenn seine Äusserungen den objektiven
Tatbestand der Drohung erfüllt hätten, so wäre er durch die besonderen
Umstände, die zum Wortgefecht mit dem Arzt geführt hätten, entschuldigt
gewesen.
Die Beschwerdekammer hat keineswegs verkannt, dass sich der Beschwerdeführer
durch den schweren Verkehrsunfall, bei dem sein Neffe getötet und seine
beiden Söhne schwer verletzt wurden, in einem psychischen Ausnahmezustand
befand. Sie hat jedoch befunden, dass seine Überreaktion trotzdem nicht
verständlich sei und er seine Wünsche in anderer Form hätte anbringen können.

Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten. Auch wenn die in der Hitze des
Wortgefechtes in erregtem Zustand ausgestossene Drohung unter diesen
Umständen allenfalls noch entschuldbar wäre, so ist weder verständlich noch
entschuldbar, dass der Beschwerdeführer sie später nicht zurücknahm, sondern
auch am fünften Tag nach dem Vorfall seinem Hausarzt gegenüber ausdrücklich
erklärte, sie aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdekammer ist daher keineswegs
in Willkür verfallen, indem sie sein Verhalten als "leichtfertig" und
"verwerflich" im Sinne von § 139 Abs. 3 StPO qualifizierte.

5.4 Zur Begründung seiner Kritik an der Abweisung seines Gesuchs um
Entschädigung und Genugtuung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf das
von ihm am 2. Mai 2005 gestellte Entschädigungsbegehren. Ein solcher Verweis
ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 115 Ia 27
E. 4a S. 30), ganz abgesehen davon, dass diese Eingabe schon aus zeitlichen
Gründen keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid der
Beschwerdekammer enthalten kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Des Weiteren geht der Beschwerdeführer wiederum davon aus, dass er das
Strafverfahren nicht durch verwerfliches und leichtfertiges Verhalten
verursacht habe, weshalb klar erstellt sei, dass ihm grundsätzlich eine
Genugtuung auszurichten sei. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, weshalb
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abweisung des Entschädigungs- und
Genugtuungsbegehrens verfassungswidrig sein soll. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde
aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: