Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.314/2006
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{T 0/2}
1P.314/2006 /zga

Urteil vom 13. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________,
Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel Landschaft, Kanonengasse
20, 4410 Liestal.

Strafverfahren/Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Mai 2005 erstatteten X.________ und Y.________ eine Strafanzeige gegen
A.________, Leiter des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft
(BUR), und B.________, Mitarbeiter des BUR, wegen amtlicher
Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerbegünstigung,
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer
Amtsführung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler
Nachrede und Verleumdung. Die Anzeigeerstatter erklärten, die Beschuldigten
hätten diese Delikte im Rahmen einer gegen sie (die Anzeigeerstatter)
hängigen Strafuntersuchung begangen. Gleichzeitig ersuchten sie um die
Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erklärte sich das Bezirksstatthalteramt
Liestal als befangen, u.a. mit der Begründung, dass eine jahrelange
persönliche Bekanntschaft der gesamten Amtsleitung mit dem Leiter des BUR
bestehe. Es beantragte die Einsetzung eines ausserordentlichen
Untersuchungsrichters.

Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies mit
Beschluss vom 24. Juni 2005 die Anträge des Statthalteramts wie auch der
Anzeigeerstattenden um Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungsinstanz ab
und stellte die Zuständigkeit des Statthalteramts Liestal für die Behandlung
der Anzeige fest. Es lägen weder Ausschluss- noch Ablehnungsgründe gemäss
§§ 36 und 37 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 vor.

Dagegen gelangten X.________ und Y.________ ans Kantonsgericht
Basel-Landschaft. Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht befand mit
Urteil vom 2. November 2005, das Verfahrensgericht hätte gar nicht auf die
Anträge der beiden Beschwerdeführer eintreten dürfen, da diese im
strafrechtlichen Verfahren nicht Partei seien. In diesem Punkt hob es den
Beschluss des Verfahrensgerichts vom 24. Juni 2005 auf. Indes bestätigte das
Kantonsgericht die Zuständigkeit des Bezirksstatthalteramts Liestal zur
Behandlung der Strafanzeigen.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 verzichtete das Bezirksstatthalteramt
Liestal hierauf auf Verfahrenseröffnung gegen die Beschuldigten, da sie
offensichtlich keine Straftat begangen hätten und der Sachverhalt bereits
Gegenstand früherer Verfahren gewesen sei. Die Verfahrenskosten von
Fr. 200.-- auferlegte es je zur Hälfte den Anzeigeerstattern.

Das hierauf von X.________ und Y.________ angerufene Verfahrensgericht in
Strafsachen wies deren Beschwerde gegen den Verzicht auf Verfahrenseröffnung
mit Beschluss vom 13. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Die sinngemäss
erhobene Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Statthalteramts hiess es
gut.

B.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2006 erheben X.________ und Y.________
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. März 2006. Die
ergangenen Verfügungen und Beschlüsse des Statthalteramts, des Kantons- und
des Verfahrensgerichts seien als verfassungswidrig und damit nichtig
aufzuheben.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit die Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen das Urteil des
Kantonsgerichts vom 2. November 2005 über die Befangenheit des
Statthalteramts wenden, verkennen sie, dass dieser Entscheid in Rechtskraft
erwachsen ist und darum nicht mehr angefochten werden kann. Auf die
entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.

2.
Was die Stellung des Anzeigeerstatters im Strafverfahren anbelangt, kann auf
das den Beschwerdeführern bekannte Urteil 1P.124/2005 vom 10. Juni 2005
verwiesen werden, in welchem bereits festgehalten wurde, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts der durch eine angeblich strafbare Handlung
Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen die Einstellung eines
Strafverfahrens, ein freisprechendes Urteil oder gegen die Nichteröffnung
eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218
E. 1.1 S. 219, 126 I 97 E. 1a S. 99); anders verhält es sich, wenn er nach
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG)
als Opfer gilt und sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere
Legitimationsvoraussetzungen berufen kann, was vorliegend aber nicht der Fall
ist (siehe Urteil 1P.106/2003 vom 14. März 2003, ebenfalls einen der
Beschwerdeführer betreffend). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der
Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher
Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale
Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt
und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I
97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E.
2a S. 222).

3.
Sofern die Beschwerdeführer in diesem Sinne vorbringen, das Verfahrensgericht
habe willkürlich ihre Parteistellung im Strafverfahren verneint, ist die Rüge
offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, worin sich
die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids
äussern soll. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin
jedoch nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter
Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs.
1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Die Beschwerde vermag diesen
Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auch auf die Rügen gegen den
Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 13. März 2006 nicht
einzutreten ist.

4.
Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführer somit verspätet oder nicht
rechtsgenüglich begründet. Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36 a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt Liestal und dem
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: