Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.308/2006
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{T 0/2}
1P.308/2006 /scd

Urteil vom 22. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2006.

Sachverhalt:

A.
In einem vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängigen
Strafverfahren verlangte X.________ am 8. September 2005 den Ausstand von
fünf Mitgliedern des Kassationshofes (Oberrichter Maurer, Steiner, Bührer,
Kunz und Herrmann). Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch unter Mitwirkung
von 13 Oberrichterinnen und Oberrichtern mit Entscheid vom 31. Oktober 2005
ab.

Das Bundesgericht hiess eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gut
und hob den Entscheid des Obergerichts vom 31. Oktober 2005 wegen einer
Verletzung des Replikrechts auf (Urteil 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005).

B.
Am 7. Februar 2006 verlangte X.________ den Ausstand aller 13 Oberrichter,
die am aufgehobenen Entscheid vom 31. Oktober 2005 beteiligt waren
(Oberrichter/innen Cavin, Apolloni Meier, Lüthy-Colomb, Messer, Messerli,
Pfister Hadorn, Rieder, Righetti, Räz, Schnell, Stucki, Weber,
Wüthrich-Meyer).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 überwies der Präsident des Obergerichts
die Sache zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Im Anschluss an die Vernehmlassung stellte das Verwaltungsgericht mit
Verfügung vom 7. März 2006 dem Rechtsvertreter von X.________ die
Gesuchsantworten der abgelehnten Oberrichter "vom 20., 21., 22. und 28.
Februar sowie vom 1., 2. und 6. März 2006" zu.

X. ________ replizierte an das Verwaltungsgericht am 21. März 2006.

Mit Urteil vom 25. April 2006 hiess das Verwaltungsgericht das
Ablehnungsgesuch betreffend Oberrichterin Pfister Hadorn gut; für die übrigen
zwölf Oberrichter wies es das Gesuch ab.

X. ________ war im kantonalen Verfahren durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius
vertreten.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2006 führt X.________
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben.

D.
Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 7. Juni 2006 abgewiesen.

E.
In der Vernehmlassung schliesst das Verwaltungsgericht auf Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht hat nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
Stellung genommen.

X. ________ hat am 5. September 2006 ans Bundesgericht repliziert.

F.
Am 24. Oktober 2006 hat das Bundesgericht X.________ Kopien der
Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti, beide vom 21. Februar
2006, zur Stellungnahme zugestellt.

Mit Eingabe vom 9. November 2006 hat sich X.________ dazu geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der Replik an das Bundesgericht vom 5. September 2005 lehnt der
Beschwerdeführer die Bundesrichter Féraud, Nay, Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio und Favre ab. Ausser dem letztgenannten gehören alle
abgelehnten Bundesrichter der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung an.

Ein abgelehnter Bundesrichter hat grundsätzlich nicht an der Beurteilung
eines Ausstandsgesuches, das sich gegen ihn richtet, mitzuwirken. Nach der
Rechtsprechung kommt das Ausstandsverfahren aber nicht zur Anwendung, wenn
das Ausstandsgesuch ausschliesslich damit begründet ist, der Bundesrichter
habe in einem früheren Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers
entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279). Ebenso kann ein Gericht selber über
ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden, wenn
es "en bloc" abgelehnt wird (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464). Offensichtlich
unzulässig ist das Gesuch namentlich, wenn durch zahlreiche unbegründete
Ablehnungen der geordnete Betrieb der Justiz verunmöglicht wird. Mit dem
Gesuch des Beschwerdeführers wird die zuständige erste öffentlichrechtliche
Abteilung nahezu vollständig abgelehnt. Es entsteht der Eindruck, dass der
Beschwerdeführer Richter, mit denen er einmal zu tun hatte, systematisch in
den Ausstand versetzt und damit sein Ablehnungsrecht undifferenziert und
missbräuchlich ausübt. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf die mitwirkenden
Bundesrichter keine tauglichen Ablehnungsgründe nennt, ist das
Ausstandsbegehren für unzulässig zu erklären und es ist darauf nicht
einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 9. November 2006, es
sei festzustellen, welcher Bundesrichter für den Erlass des Schreibens
(Verfügung) vom 24. Oktober 2006 verantwortlich ist; dieser sei für die
Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen des objektiven Anscheins
der Befangenheit abzulehnen.

Mit dem genannten Schreiben wurden dem Beschwerdeführer die Gesuchsantworten
der Oberrichter Räz und Righetti zur Vernehmlassung innert Frist von 15 Tagen
zugestellt. Das Schreiben wurde von der Kanzlei der ersten
öffentlichrechtlichen Abteilung im Auftrag des präsidierenden Mitglieds
verfasst. Ein tauglicher Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich; auf das
rechtsmissbräuchliche Ablehnungsbegehren ist nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik, die Zusammensetzung des
Spruchkörpers des Bundesgerichts vor dem Entscheid bekannt zu geben, damit er
allfällige weitere Ausstandsgründe vorbringen könne.

Nach der Praxis des Bundesgerichts reicht es aus, wenn die entscheidenden
Richter einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können. Die
Zuständigkeit der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung ergibt sich aus dem
Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
vom 14. Dezember 1978, SR 173.111.1), die Mitglieder der Abteilung aus dem
Eidg. Staatskalender. Beides ist ferner auf der Homepage des Bundesgerichts
im Internet aufgeführt. Diese Angaben reichen aus, um allfällige
Ablehnungsbegehren zu formulieren. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil
1P.204/1996 vom 19. April 1996 betrifft die fehlende Angabe der mitwirkenden
Richter in einem schriftlichen Beschluss; es ist mit dem vorliegenden
Sachverhalt nicht vergleichbar.

Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer die zuständige Gerichtsabteilung auch
aus den prozessleitenden Verfügungen vom 29. Mai 2006 und 5. Juli 2006, der
Präsidialverfügung vom 7. Juni 2006 und dem Schreiben vom 24. Oktober 2006
ersehen.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

2.
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren zunächst fünf Oberrichter
(Ablehnungsbegehren Nr. 1 vom 8. September 2005), danach 13 Oberrichter
abgelehnt (Ablehnungsbegehren Nr. 2 vom 7. Februar 2006) und damit nahezu das
gesamte Obergericht als befangen erklärt.

Das Bundesgericht hat den ersten Obergerichtsentscheid vom 31. Oktober 2005
im Ablehnungsverfahren Nr. 1 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer zu den
Gesuchsantworten der abgelehnten Richter nicht Stellung nehmen konnte. In der
Folge hatte das Obergericht das Ablehnungsbegehren Nr. 1 unter Gewährung des
Replikrechts erneut zu beurteilen.

Gleichzeitig mit der Replik vom 7. Februar 2006 zu den Gesuchsantworten
beantragte der Beschwerdeführer, alle dreizehn am aufgehobenen
Obergerichtsentscheid vom 31. Oktober 2005 beteiligten Oberrichter seien
abzulehnen (Ablehnungsbegehren Nr. 2). Das Berner Verwaltungsgericht
beurteilte das Ablehnungsbegehren Nr. 2 mit Urteil vom 25. April 2006.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorbringen, die sich auf das
vom Verwaltungsgericht nicht beurteilte Ablehnungsbegehren Nr. 1 beziehen,
gehen über den Streitgegenstand hinaus; es ist darauf nicht einzutreten.

3.
Gemäss dem Verwaltungsgericht hat Oberrichterin Pfister Hadorn für die
Neubeurteilung des aufgehobenen Obergerichtsentscheids vom 31. Oktober 2005
in den Ausstand zu treten, weil sich das Ablehnungsbegehren Nr. 1 gegen fünf
Mitglieder des Kassationshofs richte, dem sie selber angehöre. In diesem
Punkt hat der Beschwerdeführer Recht erhalten; er ficht ihn vor Bundesgericht
nicht an.

3.1 Die Ablehnung der übrigen zwölf Oberrichter ist nach dem
Verwaltungsgericht unbegründet; weder die geltend gemachten
Verfahrensverstösse noch die durch die Kassation bedingte Mehrfachbefassung
vermöchten einen Anschein der Befangenheit zu begründen.
Diese Auffassung trifft zu: Im Falle einer Rückweisung ist die Mitwirkung der
am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richter bei der Neubeurteilung der
Streitsache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung und kein
Ausstandsgrund (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 113 Ia 407 E. 2b S. 410).
Vorbehalten bleiben besondere Umstände, die das Misstrauen der Partei in das
Gericht als objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen, etwa im Strafverfahren
bei einem Verzicht auf eine Zeugeneinvernahme, weil die Zeugin unglaubwürdig
sei (BGE 116 Ia 28 E. 2b S. 30 f.). Solche oder vergleichbare Umstände liegen
im zu beurteilenden Fall jedoch keine vor.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts sei
nicht rechtzeitig bekannt gewesen. Dabei übersieht er, dass er die möglichen
Verwaltungsrichter dem Staatskalender oder dem Internet hätte entnehmen
können und die ordentliche Besetzung des Gerichts zu kennen hatte, da er im
kantonalen Verfahren durch einen Anwalt vertreten war (BGE 117 Ia 322 E. 1c
S. 323). Überdies sind die mitwirkenden Verwaltungsrichter im angefochtenen
Urteil aufgeführt. Das Vorbringen ist unbegründet.

3.3 Er macht geltend, bestimmte Oberrichter hätten sich in ihren
Gesuchsantworten ans Verwaltungsgericht in einer Weise geäussert, die eine
Befangenheit begründe. Dem ist zu entgegnen, dass die abgelehnten Oberrichter
dazu aufgefordert waren, sich zum Ausstandsbegehren vom 7. Februar 2006 zu
äussern; sie waren gesetzlich verpflichtet, sich als Gesuchsgegner zu den
Anbringen des Ausstandsbegehrens zu äussern (Art. 33 Abs. 2 Gesetz über das
Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995). Die Gesuchsantworten sind
in einem sachlichen Grundton gehalten. Die Pflicht zur richterlichen
Zurückhaltung und Sachlichkeit verbietet es dem Richter nicht, darzulegen,
dass und weshalb er ein Ausstandsgesuch als unbegründet oder treuwidrig
erachtet. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzuhalten, dass die
Gesuchsantworten der Oberrichter die richterliche Unabhängigkeit nicht
objektiv in Frage stellen. Das Vorbringen ist unbegründet.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen zahlreiche Rügen vor, in denen er
den Oberrichtern absichtliche, teilweise auch strafrechtliche Verfehlungen
unterstellt. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für diese
Vorwürfe. Diese sind offensichtlich unbegründet und es ist darauf nicht
einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er habe im Ausstandsverfahren vor dem
Verwaltungsgericht nur elf der insgesamt 13 Gesuchsantworten der abgelehnten
Oberrichter erhalten. Zu den fehlenden Vernehmlassungen von Oberrichter Räz
und Righetti habe er sich nicht äussern können.

4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 7. März 2006 erhalten hat, in der alle 13 Oberrichter
im Rubrum aufgeführt sind und mit der ihm die "Doppel der Gesuchsantworten
vom 20., 21., 22. und 28. Februar sowie vom 1., 2., und 6. März 2006"
zugestellt wurden. Ein Vergleich zeigt, dass damit die Daten aller 13
Gesuchsantworten genannt sind. Das Verwaltungsgericht erklärt in der
Vernehmlassung vom 2. Juni 2006, es sei auszuschliessen, dass dem
Beschwerdeführer die Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti nicht
zugestellt worden seien.

Es ist zudem festzuhalten, dass Oberrichter Räz und Righetti im Dispositiv
der Verfügung vom 7. März 2006 als Gesuchsgegner aufgeführt sind. Ihre
Gesuchsantworten enthalten weder Anträge noch materielle Ausführungen. Beide
Oberrichter verzichten ausdrücklich auf eine Stellungnahme und weisen einzig
auf den dem Beschwerdeführer bekannten Umstand hin, dass sie sich nicht
befangen fühlen. Neue Tatsachen oder Anträge sind in den beiden
Gesuchsantworten nicht enthalten. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe, hätte
der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Kenntnisse sein Replikrecht
umfassend wahrnehmen können.

Der Beschwerdeführer muss sich schliesslich entgegenhalten lassen, dass seine
Ausführungen in der Replik vom 21. März 2006 dahin verstanden werden können,
dass die beiden Oberrichter sich in den Gesuchsantworten überhaupt nicht zu
den Vorbringen des Ausstandsbegehrens geäussert hätten. So hat das
Verwaltungsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers verstanden
(angefochtenes Urteil, Ziff. 4.4.2) und durfte demnach davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer im Besitz der beiden Gesuchsantworten war.

4.2 Für den Fall, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte,
wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den Gesuchsantworten der Oberrichter Räz und Righetti
gegeben. Es handelt sich dabei um eine Sachverhaltsabklärung im Sinne von
Art. 95 OG und um die Auslegung von Verfassungs- und Konventionsrecht; beide
Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 166,
169).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2006 vor,
die Kopien der Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti seien - im
Gegensatz zu den übrigen Gesuchsantworten - mit Eingangsstempeln versehen.
Daher bestehe der Verdacht, dass die beiden Gesuchsantworten beim Erlass des
angefochtenen Urteils nicht vorgelegen hätten.

Gemäss den kantonalen Akten tragen alle Gesuchsantworten den Eingangsstempel
des Verwaltungsgerichts. Aus den bei den Akten liegenden Briefumschlägen
ergibt sich, dass Oberrichter Räz und Righetti ihre Gesuchsantworten beide am
21. Februar 2006 bei der Post aufgegeben haben (Poststempel). Das
Verwaltungsgerichtsurteil wurde am 25. April 2006 gefällt. Die Vermutung des
Beschwerdeführers, es seien nicht alle Gesuchsantworten abgestempelt worden
oder sie hätten im Urteilszeitpunkt nicht vorgelegen, trifft nicht zu. Das
Vorbringen ist unbegründet.

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 9. November 2006
Akteneinsicht. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach telefonischer
Anmeldung beim Bundesgericht die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens
einzusehen. Für die kantonalen Akten ist ein Einsichtsgesuch bei der
kantonalen Behörde zu stellen; denn das Bundesgericht sendet die kantonalen
Akten praxisgemäss zurück, sobald es über die Beschwerde entschieden hat.

Der Antrag, die Replikfrist sei bis drei Wochen nach Akteneinsichtnahme zu
erstrecken, ist abzulehnen. Die zur Begründung angeführte Vermutung, die
Gesuchsantworten von Oberrichter Räz und Righetti hätten bei Erlass des
angefochtenen Urteils nicht vorgelegen, trifft nach dem Gesagten nicht zu.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt weitere Schriftenwechsel sowie die
Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Gewährung der ergänzenden
Replikmöglichkeit spruchreif geworden; weitere Schriftenwechsel sind nicht
gerechtfertigt. Eine mündliche Beratung ist verfahrensrechtlich nicht
vorgesehen (Art. 36b OG). Weder hat der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren eine mündliche Beratung beantragt, noch macht er vor Bundesgericht
geltend, dass ihm ein entsprechender verfassungs- oder konventionsrechtlicher
Anspruch zustehe. Die entsprechenden Anträge können nicht bewilligt werden.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik, die Vernehmlassung des
Obergerichts an das Bundesgericht vom 30. Mai 2006 sei ihm nicht zugestellt
worden.

Das Obergericht hat nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung
genommen, welches praxisgemäss ohne Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7.
Juni 2006 behandelt wurde. Am 8. September 2006 stellte das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer eine Orientierungskopie der Vernehmlassung des Obergerichts
zu. Die Rüge ist damit gegenstandslos geworden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde offensichtlich
unbegründet und damit aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Er trägt daher
die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG). Es sind keine
Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: