Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.304/2006
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{T 0/2}
1P.304/2006 /scd

Urteil vom 24. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8039
Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach,
8023 Zürich.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer,
vom 6. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklageschrift vom 27. Oktober 2004 der Bezirksanwaltschaft II für den
Kanton Zürich ist X.________ der mehrfachen Verbrechen und der mehrfachen
Übertretung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;
SR 812.121), der Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) sowie der
Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1979 über Waffen, Waffenzubehör
und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und der dazu gehörigen Verordnung
angeklagt. Mit Urteil vom 13. April 2005 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9.
Abteilung, den Angeklagten der Anklage entsprechend schuldig und bestrafte
ihn mit 4 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie mit sieben Jahren Landesverweisung, deren Vollzug nicht
aufgeschoben wurde. In einzelnen Anklagepunkten sprach es den Angeklagten
teilweise frei, soweit es auf die Anklage eintrat.

B.
Gegen dieses Urteil führte X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheids. Im Berufungsverfahren waren noch folgende
Anklagepunkte zu überprüfen:
Bestellung von 250 Gramm Kokain durch X.________ bei Y.________ am 11./12.
Juni 2002,
Übergabe von ca. Fr. 15'000.-- von X.________ an Y.________ am Abend des 21.
Juni 2002 im Raum Urdorf für den Kauf von Drogen,
Übernahme von 500 Gramm Kokain durch X.________ von Y.________ am 28. Juni
2002 im Raum Egerkingen,
Übergabe von Fr. 10'000.-- von X.________ an Y.________ vom 11. Juli 2002 im
Raum Pratteln für den Kauf weiterer Drogen,
Übernahme von 500 Gramm Kokain durch X.________ von Y.________ aus der
Lieferung vom 12. Juli 2002 im Raum Uster/ Dübendorf/Wallisellen oder aus der
Lieferung vom 19. Juli 2002 im Raum Glattbrugg/Schlieren Zürich,
Bestellung von zwei Paketen Kokain à 500 Gramm von X.________ bei Y.________
vom 25. Juli 2002,
Übergabe eines Geldbetrages in unbestimmter Höhe durch X.________ an
Y.________ für weitere Kokainkäufe am 5. August 2002 beim Bahnhof Solothurn,
Übernahme von einem Paket mit 500 Gramm Kokain durch X.________ von
Y.________ aus der Lieferung vom 5./6. August 2002 am 6. August 2002 im Raum
Zürich/Kloten Umgebung.
Im Urteil vom 6. März 2006 stellte die I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich fest, dass das Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts
Zürich vom 13. April 2005 hinsichtlich verschiedener Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, das ANAG sowie das Waffengesetz und die
Waffenverordnung in Rechtskraft erwachsen war. Es erklärte X.________ des
mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG in
Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG für schuldig. Hinsichtlich des
Vorwurfs der Übernahme von 500 Gramm Kokain aus der Lieferung vom 12. Juli
2002 sprach es ihn frei. Es bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene
Strafe und Nebenstrafe.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 22. Mai 2006 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der
Haft zu entlassen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.
Die Staatsanwaltschaft II und die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S.
317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.2 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid,
gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch das
angefochtene Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen, da die Anordnung von Haft vorliegend
nicht Streitgegenstand bildet.

1.4 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu
nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Handelt es sich um eine
Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz
die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche
Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen
Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen.
Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129
1 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt vorweg für die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), welche den dargelegten
Begründungsanforderungen nicht genügt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen
Drogenhandelsaktivitäten in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang August 2002
und macht geltend, der massgebliche Sachverhalt sei unter Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32
Abs. 1 BV) festgestellt worden. Die übrigen Anklagepunkte, in denen das
Obergericht den Beschwerdeführer schuldig sprach, sind unbestritten.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsermittlung betreffend
den Sachverhalt vom 5./6. August 2002 (Anklage-Ziffer 1.A.8.10). Y.________
ist angeklagt, am 5./6. August 2002 eine Drogenlieferung von Amsterdam in die
Schweiz durchgeführt zu haben. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe
sich am 5. August 2002 um 13.35 Uhr mit Y.________ beim Bahnhof Solothurn
zwecks Geldübergabe getroffen. Am 6. August 2002 habe ihm Y.________ an nicht
genau bekannter Örtlichkeit im Raume Zürich/Kloten Umgebung ein Paket von
mindestens 500 Gramm Kokain übergeben.

Das Obergericht verwies nach Darlegung der vorhandenen Beweismittel in Bezug
auf diesen Anklagepunkt auf die vom Bezirksgericht vorgenommene
Beweiswürdigung und folgte dieser. Unter Hinweis auf die früheren Aussagen
von Y.________, die es entgegen dem späteren Widerruf als glaubwürdig
erachtete, bestanden für das Obergericht keine Zweifel, dass der
Beschwerdeführer am 5. August 2002 Y.________ im Bereich des Bahnhofs
Solothurn Drogengeld übergeben und am 6. August 2002 von Y.________ im Raum
Kloten/Glattbrugg ein Paket Kokain übernommen hatte.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Y.________ am frühen Nachmittag
des 5. August 2002 in Solothurn getroffen zu haben, und räumt ein, dass
dieses Treffen durch viele Telefongespräche und die Eingeständnisse der
Beteiligten belegt sei. Er anerkennt zwar nicht ausdrücklich, dass es dabei,
wie im angefochtenen Urteil festgehalten, zur Übergabe von Drogengeld
gekommen sei, stellt dies jedoch auch nicht in Abrede. Er bestreitet jedoch,
dass am 6. August 2002 ein weiteres Treffen zwischen ihm und Y.________
stattgefunden habe.
Unter Hinweis auf die zahlreichen Telefongespräche, die dem unbestrittenen
Treffen vom 5. August 2002 vorausgingen, macht der Beschwerdeführer geltend,
am 6. August 2002 sei es insgesamt nur zu drei Telefongesprächen gekommen,
wovon das letzte zwischen ihm und Y.________ um 14.03 Uhr stattgefunden habe,
bei welchem die beiden vereinbarten, sich um ca. 18.00 oder 19.00 Uhr abends
zu treffen. Eine derartige Verabredung habe, so der Beschwerdeführer, niemals
ausreichend sein können, damit er und Y.________ sich am 6. August 2002 um
etwa 20.00 Uhr hätten treffen können. Y.________ habe an diesem Tag weitere
Telefongespräche geführt, jedoch mit anderen Personen und nicht mit dem
Beschwerdeführer. Die Bezirksanwältin habe Y.________ angeboten, ihn gegen
detaillierte Angaben zu den einzelnen Drogenfahrten nach Holland unter
Nennung der Mittäter vorzeitig aus der Untersuchungshaft zu entlassen, was
erklären könne, dass dieser den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt habe.
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der von Y.________
als "Grosskopf" bezeichneten Person um ihn selbst gehandelt habe. Die
Annahme, er habe am Abend des 6. August 2002 von Y.________ 500 Gramm Kokain
in Empfang genommen, erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich.

3.
3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Dabei genügt
es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung
als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 217 E. 2.1
S. 219, je mit Hinweisen).

3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
auf den sich der Beschwerdeführer allerdings nur allgemein und nicht konkret
im Zusammenhang mit der beanstandeten Beweiswürdigung bezüglich Anklagepunkt
1.A.8.10 beruft, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der
Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des
willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann
(Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).

4.
4.1 Die kantonalen Instanzen stellten übereinstimmend auf die früheren
Aussagen von Y.________ ab und betrachteten den später erfolgten Widerruf
derselben als unbeachtlich. Sie nahmen dabei sehr eingehende Würdigungen des
Aussageverhaltens von Y.________ vor. Das Bezirksgericht legte in seinem
Urteil vom 13. April 2005 dar, dass Y.________ den Beschwerdeführer
anfänglich detailliert und in Übereinstimmung mit den sich aus den
Telefongesprächen ergebenden Erkenntnissen belastet habe. Aufgrund
befürchteter Repressionen sei er im Verlaufe des Verfahrens unter Druck
geraten, sei nervös geworden und habe erklärt, er würde sich am liebsten
umbringen, er habe Angst, da er schliesslich wieder einmal aus dem Gefängnis
komme. Das Obergericht liess im angefochtenen Urteil offen, aus welchen
Gründen Y.________ seine früheren Aussagen geändert hatte. Es erachtete aber
als möglich, dass Y.________ nach seiner Haftentlassung von Dritter Seite
unter Druck geraten war. Auch wies das Obergericht darauf hin, dass das
Bezirksgericht in dem gegen Y.________ geführten Verfahren in seinem Urteil
vom 7. Dezember 2005, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, auf die
früheren Aussagen von Y.________ abgestellt hatte.

4.2 Um seine Kritik an der Glaubwürdigkeit von Y.________ zu untermauern,
weist der Beschwerdeführer auf einen Deal der Bezirksanwältin mit jenem hin.
Die Bezirksanwältin habe Y.________ angeboten, ihn gegen detaillierte
Aussagen zu den einzelnen Drogenfahrten von und nach Holland unter Nennung
der Mittäter vorzeitig aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Das Obergericht führte im angefochtenen Urteil aus, der Umstand lasse
aufhorchen, dass die Bezirksanwältin Y.________ aus der Untersuchungshaft
entliess, obwohl seine Untersuchung noch keineswegs abgeschlossen war und
obwohl sie mit ihrem Strafantrag von zehn Jahren letztlich habe durchblicken
lassen, dass die Fortdauer der Haft auch unter dem Aspekt der Fluchtgefahr
und der Verhältnismässigkeit angemessen gewesen wäre. Gemäss Protokoll der
Einvernahme vom 2. Dezember 2003 erklärte die Bezirksanwältin Y.________ das
Folgende: "Wir hatten die Abmachung, dass Sie die Transporte alle mit dem
Sachbearbeiter im Einzelnen durchgehen würden und Sie gaben an, ein
Geständnis ablegen zu wollen, daher habe ich Ihnen auch die Beendigung der
Untersuchungshaft dafür angeboten, das war unser Deal".

4.3 Dass das Obergericht in dieser Abmachung keinen Grund sah, um nicht auf
die früheren Aussagen von Y.________ abzustellen, ist jedenfalls nicht
willkürlich. Zu welchem Zeitpunkt die Bezirksanwältin diesen Deal mit
Y.________ machte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dieser Deal sei gemacht worden, bevor
Y.________ ihn belastete. Selbst wenn dies so gewesen wäre und sich
Y.________ mit seinen Aussagen eine Entlassung aus der Untersuchungshaft
erhoffte, ist nicht ersichtlich, warum er damit den Beschwerdeführer, der
zugegebenermassen ein Freund von ihm war, hätte belasten müssen. Gleich wie
er später erklärte, einem Unbekannten mit Brille aus Zürich Drogen abgegeben
zu haben, hätte er diese Version schon zu Beginn vortragen können. Dass sich
Y.________ möglicherweise bewusst wurde, dass er infolge seiner Aussagen in
Gefahr geraten könnte, zeigte sich insbesondere nach seiner am 11. Dezember
2002 erfolgten Haftentlassung. Ab der Einvernahme vom 8. April 2003 nahm er
seine früheren Aussagen gegen den Beschwerdeführer sukzessive zurück, bis er
schliesslich alle seine früheren Aussagen als gelogen bezeichnete und
erklärte, niemals Drogen gebracht und niemandem solche übergeben zu haben.
Unglaubhaft ist insbesondere die nachträgliche Erklärung von Y.________,
weshalb er den Beschwerdeführer - angeblich - zu  Unrecht belastet habe.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. November 2003 erklärte Y.________ auf
die Frage, warum der Beschwerdeführer nun nicht mehr "Grosskopf" sein solle,
er habe den Beschwerdeführer am Anfang ein bisschen zu viel belastet. Der
Beschwerdeführer sei sein langjähriger Freund. Er sei der Meinung gewesen,
dass dieser ihm dies nicht übel nehmen würde. Über den Beschwerdeführer dürfe
er aus bestimmten Gründen nicht viel sagen. Entgegen dieser Erklärung musste
Y.________ sehr wohl bewusst sein, dass Belastungen, wie er sie gegen den
Beschwerdeführer vorgebracht hatte, sehr schwerwiegend waren und dass dieser
ihm diese Aussagen sehr wohl übel nehmen würde, zumal wenn diese nicht der
Wahrheit entsprochen hätten. In Würdigung der gesamten Umstände ist es somit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf die
früheren Aussagen von Y.________ abstellte.

5.
5.1 Anlässlich seiner Befragung vom 11. Oktober 2002 antwortete Y.________ auf
die Frage, um welchen Mann es sich gehandelt habe, den er am 6. August 2002
kurz vor seiner Verhaftung im Raume Kloten/Glattbrugg zwecks Drogenübergabe
getroffen habe: "Um X.________. Ich übergab ihm damals ein Drogenpaket."
Damit übereinstimmend äusserte sich Y.________ anlässlich seiner Einvernahme
vom 25. November 2002. Hinsichtlich der Bezeichnung des Beschwerdeführers
erklärte Y.________ anlässlich der beiden genannten Einvernahmen wie auch
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2002 zwischen
Y.________ und Z.________ deutlich und unmissverständlich, bei "Grosskopf"
handle es sich um den Beschwerdeführer. Diese Aussagen stehen in Einklang mit
den abgehörten Telefongesprächen, wofür auf die eingehenden Darlegungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden darf.

5.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, angesichts der
zahlreichen Telefongespräche, die dem unbestrittenen Treffen zwischen ihm und
Y.________ vom 5. August 2002 vorausgegangen waren, sei es nicht möglich,
dass mit nur drei Gesprächen der beiden am 6. August 2002 ein Treffen auf
jenen Abend habe vereinbart werden können. Dem ist entgegen zu halten, dass
nachgewiesenermassen zwischen Y.________ und dem Beschwerdeführer am 6.
August 2002 um 14.03 Uhr ein Telefongespräch stattfand, an welchem sie ein
Treffen auf ca. 7.00 (19.00) Uhr vereinbarten. In der Folge führte Y.________
an jenem Abend ebenfalls nachgewiesenermassen weitere Telefongespräche, so
insbesondere um 18.46, 19.28, 19.42, 19.51 und 19.55 Uhr mit einem
unbekannten Mann, der mit der Natel easy Nummer ... telefonierte. Aus diesen
Gesprächen geht hervor, dass Y.________ und der Unbekannte sich ganz in der
Nähe voneinander befanden und unmittelbar vor einem Treffen standen. Auf
Vorhalt dieser Rufnummer erklärte Y.________ anlässlich seiner Einvernahme
vom 11. Oktober 2002: "Diese Nummer gehört dem Grosskopf." Dies bestätigt,
dass es sich bei "Grosskopf" um den Beschwerdeführer handelt. Ist nach dem
vorstehend Ausgeführten davon auszugehen, dass diese Aussagen von Y.________
glaubwürdig sind, so darf diese Rufnummer ohne Willkür dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden. Der Umstand, dass bei jenen Telefongesprächen die Stimme
des mit Y.________ Sprechenden nicht identifiziert und als Stimme des
Beschwerdeführers erkannt werden konnte, spricht entgegen der in der
vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Ansicht des Beschwerdeführers nicht
gegen diese Schlussfolgerung, ist doch allgemein bekannt, dass unter
Umständen eine Verbindung schlecht ist oder ein Gesprächsteilnehmer
undeutlich spricht. Der sich aus den Akten ergebende Umstand, dass die
Rufnummer des Gesprächspartners von Y.________ bei fünf Gesprächen im
relevanten Zeitraum dem Beschwerdeführer zugeordnet werden darf und muss,
lässt jedoch die Annahme, dass Y.________ am Abend des 6. August 2002 den
Beschwerdeführer im Raum Zürich/Kloten Umgebung getroffen und ihm dabei das
inkriminierte Drogenpaket übergab, als keineswegs willkürlich erscheinen.

6.
Aus dem Umstand, dass das Obergericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er
habe am 11./12. Juli 2002 von Y.________ ein Paket mit ca. 500 Gramm Kokain
übernommen, freisprach, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nichts ableiten, woraus sich auch ein Freispruch hinsichtlich der ihm
vorgeworfenen Übernahme von ca. 500 Gramm Kokain am Abend des 6. August 2002
hätte ergeben müssen. Das Obergericht hielt im angefochtenen Urteil fest, den
abgehörten Telefongesprächen könne nicht entnommen werden, dass sich
Y.________ und der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 12. Juli
2002 tatsächlich getroffen hätten. Aus dem Gespräch vom 12. Juli 2002, 0.58
Uhr, ergebe sich nur, dass die beiden beabsichtigten, sich in den
Morgenstunden des 12. Juli 2002 zu treffen. Im Gegensatz zur vorgeworfenen
Drogenübergabe an den Beschwerdeführer vom 6. August 2002, die Y.________
mehrfach ausdrücklich zugab, beruhte das seinerzeitige Geständnis von
Y.________, er habe dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2002 zuhanden von
Z.________ 500 Gramm Kokain übergeben, jedoch auf einem Irrtum der
Bezirksanwältin. Richtigerweise ging es dabei um eine Drogenübergabe vom 19.
Juli 2002, für die der Beschwerdeführer denn auch schuldig gesprochen wurde.
Zudem untermauern die am Abend des 6. August 2002 von Y.________ mit der dem
Beschwerdeführer zuzuordnenden Rufnummer ... geführten Telefongespräche
dieses Geständnis, während für eine Drogenübergabe vom 12. Juli 2002 keine
weiteren Beweismittel vorlagen. Eine Parallele zwischen den beiden Daten kann
daher nicht gezogen werden. Die Annahme, dass es am Abend des 6. August 2002
zur Übergabe eines Pakets von ca. 500 Gramm Kokain an den Beschwerdeführer
kam, erscheint auch im Lichte des Freispruchs betreffend einer Drogenübergabe
vom 12. Juli 2002 nicht als willkürlich.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" als Beweiswürdigungsregel überhaupt rechtsgenüglich gerügt hat, ist
festzuhalten, dass keine erheblichen Zweifel bestehen, die geeignet wären,
den Schuldspruch im Anklagepunkt 1.A.8.10 in Frage zu stellen.

7.
Was der Beschwerdeführer zu den weiteren ihm vorgeworfenen
Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahre 2002 vorbringt, genügt den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. E. 1.3 hiervor). Der
Beschwerdeführer macht geltend, wenn er vom Vorwurf, er habe am 6. August
2002 ein halbes Kilogramm Kokain in Empfang genommen, freigesprochen werden
müsse - was nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zutrifft - so müsse er von
sämtlichen Drogengeschäften, die er im Jahre 2002 begangen haben solle,
freigesprochen werden. Wollte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des
Obergerichts hinsichtlich weiterer Anklagepunkte beanstanden, so wäre er
gehalten gewesen, sich in jedem einzelnen Anklagepunkt mit den vorhandenen
Beweismitteln und der Beweiswürdigung des Obergerichts konkret
auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese seiner Ansicht nach vor
der Verfassung nicht standhalte. Die generelle Behauptung, es käme einer
willkürlichen Beweiswürdigung gleich, den Beschuldigungen durch Y.________
Glauben zu schenken, genügt nicht. Auf die Vorbringen betreffend weiterer
Betäubungsmitteldelikte aus dem Jahre 2002 ist daher nicht einzutreten.

8.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht
entsprochen werden, da die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu
betrachten ist (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II sowie dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: