Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.301/2006
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{T 0/2}
1P.301/2006 /scd

Urteil vom 1. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafverfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche
Beweiswürdigung.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 6. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Brugg verurteilte X.________ am 7. Oktober 2004 wegen
mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung und Verleumdung
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Busse von 300
Franken. Es hielt folgenden Anklagesachverhalt für erwiesen:
"Mehrfache Drohung (Dossier 2)
indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch verbale Drohungen
("andere Mittel", im Haus des Freundes und der Eltern Radau machen) ernsthaft
und glaubwürdig in Angst und Schrecken versetzt hatte; begangen am
21.11.2003, zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, in Schönenwerd. Die Geschädigte
stellte am 22.11.2003 Strafantrag;
indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch Drohung (vgl. oben)
dahingehend nötigte, in sein Auto einzusteigen, um mit ihr wegzufahren;
begangen am 21.11.2003, zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, in Schönenwerd;
indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch verbale Drohungen
("er könnte mit ihr zusammen in eine Mauer fahren") und halsbrecherische
Fahrweise mit Schwenkern nach links und rechts ernsthaft und glaubwürdig in
Angst und Schrecken versetzt hatte; begangen am 21.11.2003 auf der Fahrt von
Schönenwerd, zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, nach Brugg;
indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch wortloses Deponieren
einer Waffe auf einem Tisch ernsthaft und glaubwürdig in Angst und Schrecken
versetzt hatte; begangen am 21.11.2003 in Brugg. Die Geschädigte stellte am
22.11.2003 Strafantrag.
Mehrfache Nötigung (Dossier 2)

indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch Drohung (vgl. oben)
dahingehend nötigte, ihn zu sich nach Hause zu begleiten und mit ihm dort ein
Gespräch zu führen; begangen am 21. 11. 2003 auf der Fahrt von Schönenwerd
nach Brugg sowie in Brugg selber.

Freiheitsberaubung (Entführung (Dossier 2)

indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch Nötigung in ihrer
körperlichen Bewegungsfreiheit einschränkte und zwang, mit ihm ins Auto zu
steigen und sie gegen ihren Willen bis zu seinem Wohnsitz in Brugg mitnahm.
Aufgrund seiner Fahrweise und seinen Drohungen war ihr ein Aussteigen während
der Fahrt unmöglich; begangen am 21. 11.2003, beginnend in Schönenwerd und
endend in Brugg.
Verleumdung (Dossier 3)

Durch Aushändigen mehrerer Schriftstücke, welche eine HIV-Infektion oder
AIDS-Erkrankung der Y.________ suggerierte, begangen am 25.11.2003, zwischen
ca. 18.00 Uhr und 22.00 Uhr, in Aarau und Brugg. Die Geschädigte stellte am
04.12.2003 Strafantrag."

Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn der Gerichtspräsident von Brugg
am 15. März 2005 vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei und verurteilte ihn
wegen Nötigung sowie übler Nachrede zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14
Tagen und einer Busse von 300 Franken. Er erwog, es sei nicht erwiesen, dass
Y.________ gegen ihren Willen gezwungen worden sei, zu X.________ ins Auto
einzusteigen; vielmehr liege nahe, dass Y.________, die sowohl zu Z.________
als auch zu X.________ ein Verhältnis gehabt habe, das Auffliegen ihres
Doppelspiels sehr peinlich gewesen sei, weshalb sie letztlich freiwillig
eingestiegen sei, um zu verhindern, dass X.________, wie angedroht, vor der
Wohnung der Eltern seines Rivalen randaliere. Damit sei der Tatbestand der
Nötigung, nicht aber derjenige der Freiheitsberaubung, erfüllt. Offen bleiben
könne, ob X.________ Y.________ während der Autofahrt und bei sich zu Hause
weiter bedroht habe: diese Drohungen stünden in engem Zusammenhang mit der
Nötigung und würden von dieser konsumiert.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am
6. April 2006 ab. Es erwog, Y.________ habe vor Wegfahrt Z.________ mehrmals
weggeschickt, woraus sich ergebe, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine
Angst vor X.________ gehabt habe. Es sei ihr vielmehr bewusst gewesen, dass
sie diesem eine Erklärung schulde, weshalb sie freiwillig in dessen Auto
gestiegen sei und diesem vorgeschlagen habe, irgendwo hin zu fahren, um die
Sache zu besprechen. Damit aber könne X.________, entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz, nicht vorgeworfen werden, sie genötigt zu haben, ins Auto
einzusteigen und mit ihm wegzufahren. Anders verhalte es sich indessen mit
dem weiteren Ablauf. Diesbezüglich sei erstellt, dass X.________ Y.________
beschimpft und ihr gesagt habe, sein Leben sei kaputt und er könne sie auch
gleich mitnehmen; diese Drohung habe er durch heftige Schwenkmanöver
unterstützt. Dadurch sei sie in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb
nachvollziehbar sei, dass sie seiner Aufforderung, in die Wohnung
mitzukommen, gefolgt sei, wo er ihr gesagt habe, sie sei seine Freundin und
müsse den Abend mit ihm verbringen. Als dieser dann eine Waffe auf den Tisch
gelegt habe, habe sie eine Eskalation vermeiden wollen. Durch dieses
Verhalten habe X.________ Y.________ genötigt, ab dem Zeitpunkt der Autofahrt
bis zum Zeitpunkt, als sie die Wohnung verlassen habe, bei ihm zu bleiben.
Mit der während der Fahrt erfolgten Drohung habe er bezweckt, Y.________
einzuschüchtern, damit sie bei ihm bleibe bzw. ihm in die Wohnung folgen
solle; die Drohung werde daher durch die Nötigung konsumiert.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 2006 wegen Verletzung der
Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf ein
faires Verfahren sowie willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________,
das obergerichtliche Urteil aufzuheben.

Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die
Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten
ist.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar ohne Einschränkung die Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen, dass er seine
Verurteilung wegen übler Nachrede nicht mehr beanstandet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1
EMRK) verletzt sowie das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt, indem
es seiner Verurteilung - ohne ihn dazu anzuhören - einen anderen Sachverhalt
zu Grunde gelegt habe als zuvor der erstinstanzliche Richter. Zudem habe es
die Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung (Art. 9 und Art.
32 Abs. 2 BV) verletzt.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit
Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob
der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das
Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese
Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann.

2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der Betroffene einen
unbedingten Anspruch hat, vor dem Erlass eines belastenden Entscheids
angehört zu werden. Er muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen relevanten
Aspekten vorgängig zu äussern. Dies gilt für Sachfragen, für Rechtsfragen
jedenfalls dann, wenn sich der Richter auf juristische Argumente zu stützen
gedenkt, die dem Betroffenen nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung er
nicht rechnen musste (BGE 130 II 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; 116 Ia 455
E. 3Cc S. 458)

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe ihn auf Grund eines
anderen Sachverhaltes verurteilt als der erstinstanzliche Richter. Dieser
habe zwei Anklagepunkte - er habe die Geschädigte während der Autofahrt und
bei sich zu Hause bedroht - ausdrücklich offen gelassen. Er habe daher davon
ausgehen dürfen, sie bildeten im Berufungsverfahren nicht mehr Beweisthema
und habe damit keinen Anlass gehabt, sie zu bestreiten. Das Obergericht habe
unter diesen Umständen seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Verfahren verletzt, indem es ihn wegen dieser Punkte verurteilt habe,
ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern.

3.2 Der erstinstanzliche Richter sah als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer die Geschädigte durch die Androhung, er werde vor dem Haus
des Freundes bzw. dessen Eltern Radau machen, dazu nötigte, mit ihm
wegzufahren und zu ihm nach Hause zu kommen. Er liess offen, ob es während
der Fahrt und zu Hause beim Beschwerdeführer zu weiteren Drohungen gekommen
war. Das Obergericht hingegen geht davon aus, dass die Geschädigte, der das
Aufeinandertreffen ihrer beiden Freunde peinlich war, die Initiative ergriff
und dem Beschwerdeführer vorschlug, zusammen wegzufahren, um die Sache zu
besprechen. Nach seiner Überzeugung kam es erst dann zu strafbaren nötigenden
Handlungen, indem der Beschwerdeführer während der Fahrt, unterstrichen durch
heftige Schwenkmanöver, von einem möglichen erweiterten Selbstmord zu
sprechen begann, und indem er zu Hause eine Waffe auf den Tisch legte.

3.3 Es trifft zwar somit zu, dass das Obergericht die Verurteilung wegen
Nötigung explizit mit einem anderen Sachverhalt begründet als der
erstinstanzliche Richter. Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des
Beschwerdeführers, er habe damit nicht rechnen müssen. Der Gegenstand eines
Strafverfahrens wird vom Anklagesachverhalt bestimmt. Darin werden dem
Beschwerdeführer alle drei umstrittenen Verhaltensweisen - vor der Fahrt die
Drohung an die Adresse der Geschädigten, er werde vor dem Elternhaus seines
Rivalen randalieren, wenn sie nicht einsteige, während der Fahrt die Drohung
mit einem erweiterten Selbstmord und nach der Fahrt das Deponieren einer
Waffe auf dem Tisch - als nötigende Handlungen vorgeworfen. Die Berufung ist
ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem die Sach- und Rechtslage im Rahmen
der Anträge vollständig neu überprüft werden kann. Nachdem der Antrag des
Staatsanwaltes auf Abweisung der Berufung lautete, musste der
Beschwerdeführer ohne weiteres damit rechnen, dass das Obergericht den
Anklagesachverhalt anders würdigen könnte als der erstinstanzliche Richter;
dementsprechend hätte er ohne weiteres Anlass gehabt, alle Tathandlungen zu
bestreiten, mit denen die Anklage den Nötigungsvorwurf begründet. Das
Obergericht hat somit weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren verletzt, indem es den
Anklagesachverhalt anders würdigte als der Vorderrichter, ohne diese Absicht
dem Beschwerdeführer vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3.4 In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer auch den Vorwurf, das
Obergericht habe das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt. Nach § 222
Abs. 2 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) soll das
Obergericht im Berufungsverfahren "in der Regel von dem durch die erste
Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht abweichen,
ohne die diesbezügliche Beweisabnahme zu wiederholen". Diese Bestimmung
verpflichtet das Obergericht nicht, ausnahmslos in jedem Fall eine
Beweisabnahme durchzuführen, wenn es den Anklagesachverhalt anders würdigt
als der Vorderrichter. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht schlüssig dargetan, weshalb dies gerade in diesem Fall zwingend
bzw. das Absehen davon willkürlich gewesen sein soll. Allein der Umstand,
dass das Obergericht ohne unmittelbare Beweisabnahme zu einem anderen
Beweisergebnis kommt als der Vorderrichter, der die wesentlichen Beweise
selber abnahm, lässt die Anwendung des kantonalen Rechts noch nicht als
willkürlich erscheinen. Die Willkürrüge ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor.
Seine Aussagen seien stets widerspruchsfrei gewesen, währenddem sich die
Geschädigte in Widersprüche verstrickt und gegenüber Z.________ unwahre
Aussagen gemacht habe, etwa er sei ein Offizier der Armee und ein Psychopath.
Da die Geschädigte aus eigenem Antrieb zu ihm ins Auto gestiegen und zu ihm
nach Hause gekommen sei, habe er auch absolut keinen Grund gehabt, sie mit
brüsken Fahrmanövern oder einer Waffe zu erschrecken. Viel plausibler sei
seine Version der Ereignisse, wonach die Geschädigte eine Erklärung gebraucht
habe, um ihr Verhalten Z.________ und dessen Familie zu erklären. Sie habe in
einem klassischen Loyalitätskonflikt gestanden, den sie nur noch durch eine
Belastung des Beschwerdeführers habe lösen können, insbesondere nachdem ihre
Mutter die Polizei verständigt habe.
Auf eine Willkürrüge hin prüft das Bundesgericht nicht, ob die Version des
Beschwerdeführers mehr oder weniger plausibel erscheint als der vom
Obergericht festgestellte Sachverhalt. Es prüft einzig, ob dieses von
Tatsachen ausging, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder einen bei der Beweiswürdigung einen offenkundigen Fehler beging.
Solches behauptet der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht, sondern bringt
wiederum seine Version des Vorfalls vor mit der Behauptung, sie sei
plausibel. Solche Ausführungen sind nicht geeignet, die obergerichtliche
Beweiswürdigung als willkürlich nachzuweisen. Auf die Rüge ist nicht
einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1.September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: