Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.300/2006
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{T 0/2}
1P.300/2006 /scd

Urteil vom 16. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Ehepaar Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Kleb,

gegen

Erbengemeinschaft A.________, nämlich:
1.AA.________,
2.BA.________,
3.CA.________,
4.DA.________,
5.EA.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Gemeinderat Richterswil, Seestrasse 19,
8805 Richterswil,
Hochbaukommission Richterswil, Chüngengass 6, 8805 Richterswil,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, vom 5. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Richterswil erteilte am 1. Juni 2004 der Erbengemeinschaft
A.________ die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei
terrassierten Gebäudekomplexen mit insgesamt 13 Wohneinheiten auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 7672, Seeblick 5 und 6, in Richterswil. Beim Bauprojekt
handelt es sich um die zweite Etappe einer insgesamt drei Etappen umfassenden
Arealüberbauung. Gegen die Erteilung der Baubewilligung rekurrierten neben
anderen X.________ und Y.________ sowie das Ehepaar Z.________ als Nachbarn
mit separaten Rekursen an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich. Am
23. November 2004 bewilligte die Hochbaukommission Richterswil eine Änderung
des streitigen Bauprojekts. Auch dieser Beschluss wurde von den nämlichen
Rekurrierenden bei der Baurekurskommission angefochten.

Die Baurekurskommission vereinigte sämtliche Rekursverfahren und wies diese
mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 ab, soweit sie darauf eintrat und die
Verfahren nicht als gegenstandslos abschrieb. Dagegen erhoben die Rekurrenten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, am 5. April 2006 abwies.

B.
X.________ und Y.________ sowie das Ehepaar Z.________ haben gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art.
9, Art. 26 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV erhoben. Sie beantragen die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und der mit dem angefochtenen Entscheid
bestätigten Beschlüsse der Baurekurskommission vom 25. Oktober 2005, des
Gemeinderats Richterswil vom 1. Juni 2004 sowie der Hochbaukommission
Richterswil vom 23. November 2004, eventuell die Rückweisung der Streitsache
zur neuen Beurteilung an die Baurekurskommission. Zudem ersuchen sie um
aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde.

C.
Das Verwaltungsgericht und die Erben der Erbengemeinschaft A.________ als
private Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Richterswil und die Hochbaukommission
haben auf Stellungnahme verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wies der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist zur Geltendmachung von Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG).
Beim vorliegend angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist die
Voraussetzung der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG
erfüllt, nicht aber bei den mitangefochtenen Beschlüssen der
Baurekurskommission, des Gemeinderats Richterswil und der Hochbaukommission.
Zulässiges Anfechtungsobjekt ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts.

1.2 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an das Baugrundstück
angrenzenden Parzellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
Eigentümer benachbarter Grundstücke im Rahmen von Art. 88 OG befugt, eine
Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie die
Verletzung baugesetzlicher Vorschriften rügen, die ausser den Interessen der
Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen. Zudem
müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden
und durch die behauptete widerrechtliche Auswirkung der Bauten betroffen sind
(BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234; 116 Ia 177 E. 3a S. 179 f.; Urteil 1P.123/2000
vom 9. Juni 2000, E. 2a, publ. in ZBl 102/2001 S. 444). Unbekümmert um die
Legitimation in der Sache selbst können die Beschwerdeführer eine Verletzung
von sich aus dem kantonalen Recht oder unmittelbar aus der Verfassung
ergebenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren
teilzunehmen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).
1.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV). Sie beanstanden, die kantonalen Instanzen hätten § 71 des Gesetzes des
Kantons Zürich vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht (Planungs- und Baugesetz; PBG/ZH) willkürlich angewendet. Gemäss
dieser Vorschrift müssen Bauten und Anlagen einer Arealüberbauung sowie deren
Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und
ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende
Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck
der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen;
Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und
Grad der Ausrüstung (Abs. 2). Nach der Rechtspechung gelten Vorschriften über
die Arealüberbauung insoweit als nachbarschützend, als sie nicht bloss
ästhetische Zwecke verfolgen, sondern eine für die Nachbarn nachteilige
Abweichung von nachbarschützenden Bestimmungen der Regelbauweise ermöglichen
(nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.602/1999 vom 11. Juli 2000
E. 2b; 1P.224/1993 vom 10. August 1993 E. 1a; 1P.331/1993 vom 9. August 1993
E. 1a). Letzteres trifft insbesondere für Vorschriften über die Geschosszahl
und die Gebäudehöhe zu (BGE 117 Ia 18 E. 3b S. 20; Urteil 1P.224/1993 E. 1a).

Vorliegend zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern sie durch die
Abweichung von der Regelbauweise in ihren eigenen Interessen betroffen sind.
Sie beschränken sich auf allgemeine Ausführungen über die Anwendung von § 71
PBG/ZH und über die ästhetischen Auswirkungen der Arealüberbauung. Es ist im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht Sache des Bundesgerichts,
nach solchen Interessen zu suchen, die von den Beschwerdeführern nicht
vorgetragen werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Beschwerde wegen
willkürlicher Anwendung von § 71 PBG/ZH und auf die in diesem Zusammenhang
erhobenen und ebenfalls unzureichend begründeten Rügen der willkürlichen
Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 des
Gesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, [Verwaltungsrechtspflegegesetz]) und der Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) ist daher nicht einzutreten.

1.4 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen,
muss bezüglich jeder hinreichend dargetan werden, dass der Entscheid
verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des
angefochtenen Entscheids darzutun. Sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht
ein (Urteil 5P.64/2002 vom 13. März 2002 E. 2b, publ. in Pra 2002 Nr. 113 S.
647 ff., mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer rügen als Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, dass
die Baurekurskommission auf die im Rekurs gegen den Beschluss über die
Projektänderung vom 23. November 2004 vorgebrachte Rüge betreffend
Überschreitung der Ausnützungsziffer wegen Verspätung nicht eingetreten sei.
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, dass die Berechnungsart der
Ausnützungsziffer im Rahmen der Projektänderung nicht geändert worden sei,
weshalb die Rüge betreffend Nichteinhaltung der Vorschriften über die
Ausnützungsziffer bereits im Rekurs gegen die Baubewilligung vom 1. Juni 2004
hätte vorgetragen werden müssen. Die Baurekurskommission sei deshalb auf die
verspätete Rüge zu Recht nicht eingetreten. Hinzu komme, dass mit der
Projektänderung die anrechenbare Fläche um 23,86 m² und die nicht
anrechenbare Fläche um 34,6 m² verringert worden seien. Die Beschwerdeführer
würden durch die Projektänderung daher gar nicht benachteiligt, weshalb auf
die Rüge auch mangels Beschwer nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführer
setzen sich nur mit der zweiten, nicht aber mit der ersten Begründung des
Verwaltungsgerichts auseinander, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde
insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.5 Auf die rechtzeitig (vgl. Art. 89 Abs. 1 OG) beim Bundesgericht
eingegangene Beschwerde ist lediglich hinsichtlich der Rüge der Verletzung
des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit den Vorschriften über die
Geschossigkeit und die Gebäudehöhe einzutreten. Da diese Vorschriften auch
nachbarschützende Funktion haben (vgl. E. 1.3), kann auch die zur Diskussion
stehende Frage der Rechtsgenüglichkeit der Urteilsbegründung geprüft werden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baurekurskommission habe ihre
Rüge betreffend die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Geschossigkeit
und die Gebäudehöhe der streitbetroffenen Arealüberbauung nicht erkannt und
dementsprechend nicht behandelt. Im Rekursverfahren hätten sie geltend
gemacht, dass die obersten Geschosse nicht als Dachgeschosse qualifiziert
werden könnten und überdies § 292 lit. b PBG/ZH nicht eingehalten werde, da
das hypothetische Schrägdachprofil auf der Ostseite der Überbauung in
Verletzung von Art. 25a Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Richterswil vom
2./4. Oktober 1984 (BauO/Richterswil) falsch angesetzt worden sei. Die
Baurekurskommission habe die Rüge in ihrem Rekursentscheid zwar erwähnt und
sich mit der Definition von Dachgeschossen auseinander gesetzt. Die
entscheidende Frage, wo das Schrägdachprofil auf der Ostseite der Überbauung
angesetzt werden müsse, habe die Baurekurskommission jedoch nicht erkannt. Da
das Verwaltungsgericht die Streitsache nicht an die Baurekurskommission
zurückgewiesen resp. die Rüge nicht selber behandelt habe, sei der Anspruch
der Beschwerdeführer auf Beurteilung ihrer Rüge verweigert und somit der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das
Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden.

2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen, damit der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102
f., mit Hinweisen). Neben Art. 29 Abs. 2 BV hat das Rechtsverweigerungsverbot
(Art. 29 Abs. 1 BV) insoweit keine selbständige Bedeutung.

2.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten in ihrer Rekursschrift geltend, dass
die obersten Geschosse der Arealüberbauung nicht als Dachgeschosse
qualifiziert werden könnten, da die so genannte Drittelsregel von § 292 lit.
b PBG/ZH nicht eingehalten worden sei. Gemäss dieser Vorschrift dürften
Dachaufbauten, wo nichts anderes bestimmt sei, insgesamt nicht breiter sein
als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern
die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Unter
Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 2 BauO/ Richterswil, wonach die Ausdehnung
der Geschossebenen in der Tiefe auf max. 14 Meter beschränkt sei, müsse das
Schrägdachprofil auf der Ostseite im Abstand von höchstens 14 Metern zur
Grenzabstandslinie angesetzt werden.

In ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2005 setzte sich die Baurekurskommission
mit dieser Rüge eingehend auseinander. Sie führte dazu aus, der Zweck von §
292 lit. b PBG/ZH liege darin, Attikageschosse soweit zu begrenzen, dass
diese als Dachgeschosse erkennbar und von Vollgeschossen klar unterscheidbar
seien. Damit dies zutreffe, sei das Profil des entsprechenden Schrägdachs
durch eine am tatsächlichen Schnittpunkt zwischen Fassade und Flachdach
anzusetzende 45°-Linie zu bilden. Dabei sei die Gebäudelänge als
(hypothetische) Trauffassade anzunehmen. Anschliessend prüfte die
Baurekurskommission, ob das streitbetroffene Bauprojekt § 292 lit. b PBG/ZH
einhalte und kam zum Schluss, dass die Attikageschosse sowohl auf der West-
als auch auf der Ostseite den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es
trifft damit weder zu, dass die Baurekurskommission die vorgetragene Rüge
nicht behandelt noch dass sie sie verkannt hätte. Auch wurde der Entscheid
hinreichend begründet. Dass die Baurekurskommission nicht auf sämtliche
Ausführungen der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Detail einging, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführern ist aus der
Urteilsbegründung hinreichend bekannt, von welchen Überlegungen sich die
Baurekurskommission leiten liess. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt
nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht den Rekursentscheid zu Recht
bestätigte und damit einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör durch die
Baurekurskommission verneinte.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 und 7 OG) und den privaten Beschwerdegegnern ebenfalls unter
solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat und der Hochbaukommission
Richterswil sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: