Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.2/2006
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1P.2/2006 /ggs

Urteil vom 19. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Ackeret,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Storrer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 2. Dezember 2005.
Sachverhalt:

A.
Kurz nach 2 Uhr des 26. Dezember 1998 drang X.________ mit Hilfe eines von
einem früheren Pächter leihweise erhaltenen und nicht zurückgegebenen
Schlüssels unbefugterweise in das damalige Restaurant A.________ in
B.________ ein, wo er diverse Spiel- und den Zigaretten-Automaten aufbrach
und diesen Bargeld entnahm. Anschliessend verliess er das Lokal.

Danach brach im Dartraum des Restaurants im Bereiche der Polstermöbel, welche
X.________ in der Absicht etwas zu schlafen zusammengeschoben und wo er
gemäss seinen Aussagen auch mit Rauchwaren und Papiertaschentüchern hantiert
hatte, ein Brand aus, der um 4 Uhr der Polizei gemeldet wurde und der das
Lokal praktisch verwüstete.

B.
Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2001 wurde X.________ schuldig gesprochen des
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie der
fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und verurteilt zu einer
Gefängnisstrafe von 4 Monaten abzüglich 30 Tagen Untersuchungshaft, unter
Aufschub des Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Nach Einsprache
gegen diesen Strafbefehl bestätigte das Kantonsgericht Schaffhausen den
Schuldspruch und die Strafe mit Urteil vom 29. Mai 2002. Gegen das Urteil
erklärte X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit
Beschluss vom 17. April 2003 hob das Obergericht das Urteil des
Kantonsgerichts auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit
dieses nach erfolgter psychiatrischer Untersuchung und Begutachtung des
Angeklagten neu urteile. Nach Erstattung des Gutachtens durch das
Psychiatriezentrum Schaffhausen bestätigte das Kantonsgericht am 19. Januar
2005 sein früheres Urteil. Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung
wurde vom Obergericht mit Urteil vom 2. Dezember 2005 abgewiesen. Das Urteil
wurde unter anderem schriftlich in vollständiger Ausfertigung dem
Psychiatriezentrum Breitenau, Schaffhausen, mitgeteilt.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 2. Dezember 2005 führt X.________
staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil
aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt in der
Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht
verweist in erster Linie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid. Die staatsrechtliche Beschwerde, mit der eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, ist somit grundsätzlich
zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anklageschrift vom 17.
Dezember 2001 das Anklageprinzip verletze. Diese Rüge hat er im kantonalen
Verfahren nie geltend gemacht, weshalb diesbezüglich kein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid vorliegt. Die Eintretensvoraussetzung der
relativen Subsidiarität gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist deshalb nicht gegeben
und das Bundesgericht kann auf diese Rüge nicht eintreten.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des "Anspruchs auf
Offizialverteidigung" nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
Nach den Darlegungen des Obergerichts in der Vernehmlassung gilt die
einmalige Anordnung des amtlichen Verteidigers i.S.v. Art. 49 Abs. 3 StPO/SH
für das gesamte kantonale Verfahren. Einer zusätzlichen Anordnung bedürfe es
nicht mehr; die Abrechnung mit dem amtlichen Verteidiger erfolge in einem
Nachverfahren (Art. 354 Abs. 2 StPO/SH). Wegen mangelnden
Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 88 OG ist auf diese Rüge nicht
einzutreten.

1.4 Staatsrechtliche Beschwerden müssen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
begründet werden, indem der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen
benennt und die als verletzt behaupteten Rechte bezeichnet und kurz darlegt,
warum und inwiefern die angerufenen Rechte durch den angefochtenen Hoheitsakt
verletzt werden (BGE 119 Ia 197 E. 1d). Die Begründung muss in der
staatsrechtlichen Beschwerdeschrift enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S.
30). Beschwerdebegründungen sind mangelhaft, wenn sie in einem blossen
Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften bestehen, die zum
Bestandteil der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt werden. Insofern der
Beschwerdeführer nur auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren
verweist, ist seine Beschwerde offensichtlich ungenügend und kann darauf
nicht eingetreten werden.

1.5 Ebenfalls ungenügend begründet ist die Rüge betreffend Mitteilung des
angefochtenen Urteils an das Psychiatriezentrum Breitenau. Der
Beschwerdeführer, der die Begutachtung selber beantragt hatte, beanstandet
nicht, dass der Experte des Psychiatriezentrums ein Gutachten erstellte und
dafür Tatsachen aus seiner Privatsphäre verwenden musste. Er wehrt sich gegen
die Urteilsmitteilung, ohne zu zeigen, ob dem Psychiatriezentrum damit neue,
seine Privatsphäre betreffende Angaben zugingen, die ihm nicht schon aufgrund
des Begutachtungsauftrags bekannt waren. Auf das Vorbringen ist daher nicht
einzutreten.

1.6 Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann im Übrigen eingetreten
werden.

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht den
Beschwerdeführer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne
von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat.

Der Beschwerdeführer wirft unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK dem Obergericht einen Verstoss gegen den aus der
Unschuldsvermutung sich ergebenden Grundsatz "in dubio pro reo" vor.

Aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird
der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet. Nach der Unschuldsvermutung wird
bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel
besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Richter nicht von
einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der
Sachverhalt verwirklicht habe (BGE 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz wird
verletzt, wenn der Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben
musste. Da diese immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann, sind abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend. Es
müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche,
die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2003 vom 8.
April 2004 E. 4.2).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren zugegeben und stellt
nicht in Frage, ins Lokal mit dem in seinem Besitz stehenden Schlüssel
eingedrungen zu sein und mit Zigaretten, Stumpen, Tempo-Tüchlein und
Feuerzeug im Dartraum auf dem Polsterstuhl, d.h. genau dort, wo gemäss
Bericht des Erkenntnisdienstes der Brandherd sich befand, hantiert zu haben.
Auf der Kamera ist kein anderer Mensch ersichtlich, die Feuerwehr hat die Tür
verschlossen gefunden und bei dem offenen Fenster waren keine Spuren zu
finden. Das Obergericht hielt es deshalb und aufgrund der Begleitumstände und
des nachträglichen Verhaltens des Beschwerdeführers für erstellt, dass der
Brandausbruch auf den unsachgemässen Gebrauch des Beschwerdeführers mit den
erwähnten Utensilien, das Zurücklassen einer brennenden Zigarette zusammen
mit Papiertaschentüchern und Hantieren mit dem Feuerzeug, zurückzuführen sei.
Das Obergericht stützte sich bei der Beurteilung des Tatherganges und der
Beweiswürdigung wie vorgängig auch die Einzelrichterin des Kantonsgerichts
auch auf die vom Beschwerdeführer in der Untersuchung gemachten Aussagen.
Danach brachte der Beschwerdeführer selber, angesprochen darauf, dass eine
offene Flamme für den Brand notwendig gewesen sei, die möglicherweise auf dem
Stuhl liegen gebliebenen Papiertaschentücher damit in Zusammenhang. Auch
seine Erklärung, dass er in Panik geraten sei, weil er es mit der Angst zu
tun bekommen habe, als er realisiert habe, was er gemacht habe, und deshalb
so rasch wie möglich verschwinden wollte, steht nach Beurteilung des
Obergerichtes im Gegensatz zu seinem unverfrorenen und draufgängerischen Tun,
wie es sich den von der Videokamera gefilmten Sequenzen entnehmen lasse. Vor
allem spreche schliesslich die Stimmungslage im sogenannten
"Tathergangs-Geständnis" für seine Urheberschaft des Brandes. Die
Formulierung, dass beim Verlassen des Lokals sein Kopf wieder so klar war,
dass er mit einem Brand nichts mehr zu tun haben wollte, sei nicht
nachvollziehbar, wenn es seinen Aussagen entsprechend kein Feuer gehabt
hätte.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen und Annahmen des
Obergerichts als nicht schlüssig und bezeichnet andere Sachverhaltsvarianten
und Geschehensabläufe als ebenso wahrscheinlich wie die Feststellungen und
Folgerungen des Obergerichts.

2.3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, seine Aussagen seien
theoretische Erklärungsversuche und im Kontext seiner mit Branddelikten
belasteten Vergangenheit und der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen
Befragung, ob er das Feuer im Lokal verursacht habe, und nicht als Hinweis
auf seine Täterschaft zu verstehen. Dieser Einwand erscheint aber als nicht
überzeugend, weil ein Hantieren mit Taschentüchern ohne Wirkung einer
Feuerquelle keine Brandursache hätte darstellen können. Wenn das Obergericht
davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die
Taschentücher auch eine Brandverursachung zum Ausdruck brachte, ist das
deshalb nicht abwegig. Auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
er, als ihm bewusst geworden sei, was er getan habe, in Panik das Lokal
verlassen und ihm in der Folge bewusst geworden sei, dass er mit einem Brand
nichts mehr zu tun haben wolle, konnte das Obergericht ohne Willkür auf eine
Bestätigung des Tatablaufes schliessen und festhalten, dass sich vor seinem
Verlassen des Lokals ein Brandgeschehen entwickelte.

2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Obergerichts als aktenwidrig,
dass auf dem Videoband sichtbar geworden wäre, wenn vor oder gleichzeitig mit
ihm Dritte ins Lokal eingeschlichen wären. Er wendet ein, dass die
Videoanlage nur einen kleinen Teil des Lokals erfasst habe, insbesondere
nicht den Teil, in welchem der Brand ausgebrochen sei, und auch nicht den
Eingangsbereich.

Die Feststellung des Obergerichtes ist nicht so zu verstehen, dass sich aus
der Viedeoüberwachung ein umfassender Überblick ergeben hätte, zumal die
inkriminierten Handlungen auf dem Videoband nicht ersichtlich sind. Mit
seiner Feststellung umschreibt das Obergericht aber ein gewichtiges Indiz,
indem ein Dritter, wenn er vor oder mit dem Beschwerdeführer eingedrungen
wäre, entweder von diesem bemerkt oder auf dem Videoband sichtbar geworden
wäre. Aus dem Umstand, dass die Tür beim Eintreffen der Feuerwehr geschlossen
war, durfte das Obergericht im Übrigen ohne Willkür den Schluss ziehen, dass
die Türe vom Beschwerdeführer geschlossen wurde und nach ihm niemand mehr
eingedrungen sein konnte.

2.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Lokal sei in der
Tatnacht durch ein geöffnetes Fenster jederzeit betretbar gewesen. Wie das
Obergericht demgegenüber festgestellt hat, war wohl ein Fenster offen, es war
jedoch auszuschliessen, dass ein Dritter durch das Fenster eingedrungen wäre,
weil das über der Fensteröffnung hängende Lichternetz intakt war und auf dem
Sims Spuren fehlten. Diese Feststellung, die sich im Übrigen auch mit den
erkennungsdienstlichen Erhebungen deckt, ist jedenfalls nicht unhaltbar.

2.3.4 Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, der Brand könnte
von Kerzen oder von Zigaretten verursacht worden sein, steht dem, wie das
Obergericht festgestellt hat, entgegen, dass der Barmann und seine Freundin
den unter anderem mit Zigarettenasche gefüllten Abfallsack in den Raum beim
Hintereingang gestellt hätten und sich die (gelöschten) Kerzen im Barbereich
befanden, wohingegen sich der Brandherd nach dem Erkennungsdienst im Dartraum
befand. Auch hätte der Beschwerdeführer bei einem Schwelbrand einen
verdächtigen Geruch wahrnehmen müssen.

2.3.5 Dass mangelnde Brandspuren an den Kleidern den Angeklagten entlasteten,
konnte das Obergericht willkürfrei ausschliessen, zumal nicht davon
auszugehen war, dass das Feuer bei Anwesenheit des Beschwerdeführers schon
einen beträchtlichen Umfang angenommen hätte.

2.3.6 Aus dem Umstand, dass die Türe des Lokals beim Eintreffen der Feuerwehr
geschlossen war, hat das Obergericht den Schluss gezogen, dass der
Beschwerdeführer seinerseits die Türe nach dem Verlassen des Lokals
abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung zunächst
behauptet, die Türe offen gelassen zu haben, in der Folge aber den Vorgang,
wonach er das Licht gelöscht, die Türe abgeschlossen und dann den Schlüssel
fortgeworfen habe, nicht in Frage gestellt. Der gegenüber der Sachdarstellung
des Obergerichts erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe die Türe zum
Lokal offen gelassen, als er dieses verliess, ist deshalb widersprüchlich und
nicht geeignet, die Feststellungen und Folgerungen des Obergerichts als
unhaltbar erscheinen zulassen.

2.3.7 Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch sein Einwand, dass der
Schlüssel, den er nach dem Verlassen des Lokals fortgeworfen habe, nicht mehr
habe aufgefunden werden können und deshalb ebenso gut ein Dritter diesen
Schlüssel behändigt, die Feuersbrunst verursacht und die Tür geschlossen
haben könnte, nicht geeignet, den vom Obergericht als schlüssig erkannten
Tathergang als zweifelhaft erscheinen zu lassen. So verhält es sich auch mit
der Verdächtigung eines ehemaligen Geschäftsführers und dem behaupteten
Telefonanruf eines Unbekannten an C.________, der dadurch vom Brand Kenntnis
erhalten haben soll, zumal tatsächlich relevante Bezugspunkte zum
Tatgeschehen nicht erkenntlich sind und das Fehlen entsprechender Abklärungen
keine Lücken im Beweisergebnis oder Zweifel zu begründen vermögen.

3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Obergericht die Beweise
nicht willkürlich gewürdigt hat. Soweit der Beschwerdeführer auf den
Entscheid des Bundesgerichts 1P.529/2001 vom 25. Oktober 2001 verweist, war
die Beweislage im Allgemeinen und bezüglich der Videoüberwachung
offensichtlich verschieden; der Beschwerdeführer kann deshalb aus der
dortigen Beweiswürdigung nichts für sich herleiten. Auch wenn der Tathergang
nicht bis in die letzten Einzelheiten rekonstruiert werden kann, konnte das
Obergericht aufgrund der erkennungsdienstlichen Ermittlungen und Aussagen des
Beschwerdeführers die Verursachung des Brandes durch den Angeklagten als
erstellt beurteilen. Bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses
bleiben auch keine erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne der Beweiswürdigungsregel liegt somit
nicht vor. Auch eine Verletzung der Beweislastregel, wonach es Sache des
Staates ist, die Schuld eines Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine
Unschuld nachweisen muss, ist offensichtlich nicht gegeben.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Schuldspruch
betreffend fahrlässige Verletzung einer Feuersbrunst verstösst nicht gegen
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Dem Gesuch kann entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Christoph Storrer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: