Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.299/2006
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{T 0/2}
1P.299/2006 /scd

Urteil vom 14. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Felix Moppert,

gegen

Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und
Soziale Dienste, Rheinsprung 16, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 9, 10, 29, 30 BV, Art. 6 EMRK
(Einstellung des Strafvollzugs),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Jahrgang 1926, wurde vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 7. Januar 2002 zweitinstanzlich wegen mehrfacher
qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt und
mit zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus bestraft. Die vom Verurteilten
hiergegen beim Bundesgericht eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos
(Urteile 6P.85/2002 und 6S.249/2002 vom 21. November 2002). Der Grosse Rat
des Kantons Basel-Stadt lehnte ein Begnadigungsgesuch am 25. Juni 2003 ab.

B.
Die Abteilung Strafvollzug des Polizei- und Militärdepartements des Kantons
Basel-Stadt bot X.________ am 30. Juni 2003 auf den 25. August 2003 zum
Strafvollzug auf. Dieser erklärte jedoch unter Beilage eines Privatgutachtens
vom 15. August 2003, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht
hafterstehungsfähig. In der Folge liess die zuständige Vollzugsbehörde, die
inzwischen beim kantonalen Justizdepartement angesiedelt ist, den
Gesundheitszustand des Verurteilten abklären.

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik
(UPK) Basel vom 31. Mai 2005 ersuchte die Vollzugsbehörde das
Appellationsgericht am 17. Juni 2005, darüber zu beschliessen, ob der
Strafvollzug dauernd einzustellen sei. Das Gericht holte bei der UPK ein
ergänzendes Gutachten ein, das am 9. Februar 2006 erstattet wurde, und führte
am 22. Februar 2006 eine Verhandlung durch. Gestützt darauf erkannte es mit
Urteil vom gleichen Tag, der Vollzug der am 7. Januar 2002 ausgesprochenen
Strafe werde nicht eingestellt.

C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Appellationsgerichts und beantragt dessen Aufhebung.

Das Appellationsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vernehmlassung der Vollzugsbehörde enthält keinen Antrag
zur Beschwerde, vertritt indessen die Auffassung, der Strafvollzug sei
vorliegend in praktischer Hinsicht möglich und unter humanitären
Gesichtspunkten vertretbar.

D.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der
staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 15. Juni 2006 aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich auf
kantonales Recht. Umstritten ist die Sachfrage, ob der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen straferstehungsfähig  ist. Diese Frage steht im
Mittelpunkt des angefochtenen Entscheids, in dem das Appellationsgericht über
die Einstellung des Strafvollzugs entschieden hat. Gemäss § 199 Abs. 3 der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; SG
257.100) hat das urteilende Gericht nach Anhörung des Gerichtsarztes über die
Einstellung des Vollzuges zu beschliessen, wenn die Vollstreckung einer
strafrechtlichen Sanktion als dauernd ausgeschlossen erscheint.

1.2 Wehrt sich der Beschwerdeführer gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem
Strafantritt, weil er die Straferstehungsfähigkeit bestreitet, so steht kein
anderes Rechtsmittel offen als die staatsrechtliche Beschwerde. Auch wenn das
Appellationsgericht hilfsweise Art. 40 StGB über die Unterbrechung des
Strafvollzugs herangezogen hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
gegeben (Urteil 6A.96/2001 vom 18. Februar 2002, E. 1c). Nichts anderes
ergibt sich aus folgendem Umstand: Das kantonale Gericht hat die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe in den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids unter der Auflage für verhältnismässig erachtet, dass der
Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe von Anfang an in einem halbfreien
Rahmen verbüssen kann; dabei erwähnt das Gericht Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Zwar steht gegen die Verweigerung oder den Widerruf der Halbfreiheit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (BGE 124 I 231 E. 1a/aa S. 233;
Urteil 6A.79/2000 vom 20. November 2000, E. 1). Der vom Gericht in den
Erwägungen zugesicherte halbfreie Rahmen ist aber vorliegend nicht
umstritten. Der Beschwerdeführer lehnt die Verpflichtung zum Strafantritt
überhaupt ab. Auf seine staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich
eingetreten werden; auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen an
sich vor.

1.3 Nicht einzutreten ist allerdings auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers
gegen das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Wird ein Verfahrensfehler
gerügt, kann darauf nur eingetreten werden, wenn die Rüge nicht gegen Treu
und Glauben verstösst. An dieser Voraussetzung mangelt es, wenn sie schon vor
der letzten kantonalen Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGE 131
I 31 E. 2.1.1 S. 33 f. mit Hinweisen).

1.3.1 Insbesondere sind Ausstandsgründe gegen einen Richter ohne Verzug
geltend zu machen. Wer von einem solchen Grund Kenntnis erhält und diesen
nicht unverzüglich ablehnt, sondern sich auf den Prozess einlässt, verwirkt
den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters
(BGE 128 V 82 E. 2b S. 85 mit Hinweisen). Vorliegend ist weder dargetan noch
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld oder anlässlich der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht den Ausstand der Richter und des
Gerichtsschreibers gefordert hat, die an seiner strafrechtlichen Verurteilung
mitgewirkt hatten. Erst in der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt er den
Einwand, diese seien vorbefasst gewesen. Die Rüge ist offensichtlich
verspätet.

1.3.2 Dasselbe gilt für die Gehörsrügen. Der Beschwerdeführer beanstandet, er
habe erst an der Verhandlung vom 22. Februar 2006 erfahren, dass das
Appellationsgericht den Gerichtsarzt, der die Gutachten vom 31. Mai 2005 und
9. Februar 2006 verfasst hatte, ebenfalls vorgeladen hatte. Ausserdem sei das
ergänzende Gutachten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am
16. Februar 2006 zugestellt worden; es sei zu wenig Zeit verblieben, um das
Gutachten namentlich mit dem Privatgutachter zu besprechen. Auf diese Punkte
hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Appellationsgericht nicht
aufmerksam gemacht. Demzufolge hat er die entsprechenden Rügen im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde verwirkt. Im Übrigen beruft er sich im
Zusammenhang mit der Vorbereitungszeit bezüglich des Gutachtens vom 9.
Februar 2006 zu Unrecht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK. Der Anwendungsbereich
von Art. 6 EMRK erstreckt sich - von hier nicht betroffenen Ausnahmen
abgesehen - nicht auf Entscheidungen im Bereich des Strafvollzugs (BGE 130 I
269 E. 2.2 S. 272).

2.
Nach Meinung des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht die Beweise
willkürlich gewürdigt. Es habe einseitig auf die amtsärztlichen Gutachten vom
31. Mai 2005 und 9. Februar 2006 abgestellt, statt sich näher mit der
abweichenden Beurteilung im Privatgutachten vom 15. August 2003
auseinanderzusetzen. Dieser Einwand ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Ergebnisse des privaten Gutachtens
vom 15. August 2003 gälten nur als Bestandteil der Parteivorbringen. Für
diesen grundsätzlichen Vorbehalt gegen das Privatgutachten hat es zu Recht
auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. auch
BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82 mit Hinweis); insofern lässt sich ihm keine
Willkür vorwerfen.

2.2 In diesem Zusammenhang geht es dem Beschwerdeführer einzig um die
Würdigung der von ihm geäusserten Drohung, dass er sich das Leben nehme, wenn
er die Strafe antreten müsse. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sich die
Feststellungen des Gerichtsarztes und des Privatgutachters bei der
Beurteilung der Selbstmordgefahr unterscheiden. Unerheblich ist dabei, ob die
Gutachter den Strafantritt trotz der Selbstmordgefahr insgesamt für zumutbar
erachtet haben; das ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat.
Der Sachverständige hat hingegen bloss Sachfragen, hier zum
Gesundheitszustand, zu beantworten (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345 mit
Hinweisen). Insoweit fehlt es der Willkürrüge an einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262
mit Hinweisen).

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das Gericht sei nicht näher auf seine
Bemerkungen in der Eingabe vom 12. September 2005 zu den Gutachten
eingegangen. Er tut aber nicht dar, weshalb und inwiefern sich das Gericht
mit dieser Eingabe gesondert hätte auseinandersetzen müssen. Wiederum ist die
Willkürrüge nicht gehörig begründet.

2.3 Unabhängig davon wird aus dem angefochtenen Entscheid deutlich, dass das
Appellationsgericht die Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers ernst
nimmt. Es geht indessen - gestützt auf die Gutachten vom 31. Mai 2005 und 9.
Februar 2006 - davon aus, diese Äusserungen unterlägen weitgehend dem freien
Willen des Beschwerdeführers. Einmal mehr legt der Beschwerdeführer nicht
dar, inwiefern diese Würdigung unhaltbar bzw. willkürlich sein soll.

3.
3.1 Das Appellationsgericht hat einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit wegen
der Selbstmordgefahr abgelehnt. Dabei stützte es sich zur Hauptsache auf §
197 Abs. 1 StPO/BS. Danach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben,
wenn wegen Geisteskrankheit, wegen einer andern schweren Erkrankung oder
wegen Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck
entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden kann.
Unter Bezugnahme auf BGE 108 Ia 69 rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung der persönlichen Freiheit. Er beansprucht, bei ihm sei der
Strafvollzug ausnahmsweise dauernd einzustellen, ansonsten sein Leben mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des
Vollzuges auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in Frage. Dafür wird
verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist,
der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten.
Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Straftat und die
Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe, umso
schwerer fällt - im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen
Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht. Die vorstehenden
Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des
Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind
in dieser Hinsicht allerdings besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt
hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die
Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das
von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird,
in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist
ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der
Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermindert
werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2c/d S. 72; Urteil 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004,
E. 5.2.1).
3.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Suizidgefahr die Schwelle erreicht,
ab der ein Strafaufschub in Betracht gezogen werden kann. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass die Erheblichkeit der Lebensgefährdung in
diesem Fall nicht ausreicht, um eine Einstellung des Strafvollzugs zu
erlangen. Vielmehr ist zusätzlich eine Abwägung vorzunehmen, bei der die
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dem gegenteiligen Interesse des
Verurteilten gegenüberzustellen ist. Im angefochtenen Entscheid wird daran
erinnert, dass der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Vermögensdelikte
verurteilt worden ist; ihm sei im Strafurteil auch ein schweres Verschulden
zur Last gelegt worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale
Gericht das Interesse am Vollzug der Strafe unter diesen Umständen als
überwiegend eingestuft hat.

3.4 Hinzu kommt, dass die Zumutbarkeit des Strafantritts im angefochtenen
Entscheid nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Auflagen und in einer
geeigneten Institution bejaht wird.

3.4.1 Das Gericht hat beim Beschwerdeführer aufgrund seines sehr hohen
Alters, der gesundheitlichen Beschwerden und der depressiven Symptomatik eine
erhöhte Strafempfindlichkeit festgestellt. Es erachtet deshalb die Gewährung
eines halbfreien Rahmens ab Beginn der Strafverbüssung und die Einweisung in
das Vollzugszentrum Klosterfiechten Basel, ein anerkanntes Halbfreiheitsheim,
bzw. in eine vergleichbare Anstalt als geboten. Dort müsse der
Beschwerdeführer nicht wie in einer gewöhnlichen Strafanstalt mit anderen
(sehr viel jüngeren) Insassen auf engem Raum zusammenleben. Er könne sodann
weiterhin seiner bisherigen Beschäftigung nachgehen; auch die medizinische
Betreuung durch die bisherigen Ärzte sei gewährleistet.

3.4.2 Ausserdem erwog das Gericht, auf Gesuch des Beschwerdeführers sei auch
der Vollzug in der Form des so genannten Electronic Monitoring für die Dauer
bis zu 12 Monaten denkbar. Dabei wies es auf § 2 Abs. 1 der entsprechenden
baselstädtischen Verordnung vom 17. September 2002 (SG 258.350) hin. Die
ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 ? Jahren übersteigt diese Dauer aber, auch
unter Abzug der 58 Tage anrechenbaren Untersuchungshaft, bei weitem. Das
Electronic Monitoring fällt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von
Anfang an in Betracht, so dass für die Beurteilung eines Strafantritts im
heutigen Zeitpunkt nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.4.3 Das kantonale Gericht hat die bei E. 3.4.1 beschriebenen Auflagen bzw.
Erleichterungen nicht einzig wegen der Selbstmorddrohungen des
Beschwerdeführers für notwendig erachtet. Immerhin geht es damit
unausgesprochen weitgehend auf die hinter den Selbstmorddrohungen stehende
psychologische Problematik ein. Die amtlichen und privaten Gutachter stimmen
darin überein, dass die dahingehenden Äusserungen des Beschwerdeführers
seinem ausgeprägten Ehrgefühl entspringen; er könne die Vorstellung nicht
ertragen, ein "Zuchthäusler" zu sein. Der Beschwerdeführer hat allerdings
dieselben Widerstände auch gegenüber einem halboffenen Vollzug zum Ausdruck
gebracht; das Gericht ist deswegen nicht von seinem Entscheid abgerückt.

3.4.4 Bei selbstmordgefährdeten Verurteilten hat die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit des Strafvollzugs
wiederholt bejaht, wenn als abweichende Vollzugsform die Unterbringung in
einer geschlossenen psychiatrischen Klinik zur Diskussion stand (vgl. Urteil
1P.65/2004, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Hier verfügt der Beschwerdeführer über
eine weitgehende Urteilsfähigkeit bezüglich seiner
Selbstgefährdungsproblematik (E. 2.3). Es kann erwartet werden, dass er die
Bedeutung der ihm zugesicherten Vollzugserleichterungen erfasst und innerlich
von dem in Aussicht gestellten Bilanzsuizid abzurücken vermag. Daher lässt es
sich einstweilen vertreten, dass das Appellationsgericht mit Blick auf die
Selbstmordgefahr keine Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt
verlangt hat. Dies entbindet die Strafvollzugsbehörde jedoch nicht davon,
gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zu prüfen, um den angedrohten
Selbstmord unmittelbar vor Strafantritt nach Möglichkeit zu vermeiden. So
lässt sich z.B. anlässlich eines Vorstellungsgesprächs mit dem
Beschwerdeführer in der Vollzugsanstalt abschätzen, ob sich dieser inzwischen
seelisch auf den bevorstehenden Strafantritt eingelassen hat. Widrigenfalls
können sich geeignete psychiatrische Massnahmen als unumgänglich erweisen.
Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten gebieten es die
Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht, dass auf die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe überhaupt verzichtet wird (vgl. E. 3.3).
3.5 Im Ergebnis dringt die Verfassungsrüge nicht durch. Soweit der
Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 199 Abs. 3 StPO/BS geltend
macht, geht dieser Einwand im Ergebnis nicht über die vorstehend behandelten
Vorwürfe hinaus und erweist sich ebenfalls als unbegründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement, Abteilung
Freiheitsentzug und Soziale Dienste, und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: