Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.281/2006
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{T 0/2}
1P.281/2006 /scd

Urteil vom 29. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Brigitte Kuthy,
Stellvertretender Generalprokurator
des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 2. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Mai 2004 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen X.________ von der
Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________
frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfach begangener Hehlerei und grober
Verletzung von Verkehrsregeln zu 25 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse
von Fr. 1'000.--. Die Zivilklage von A.________ wurde zurückgewiesen.

B.
Gegen dieses Urteil appellierten die Privatklägerin A.________ und die
Staatsanwaltschaft; der Angeschuldigte erklärte die Appellation gegen den
Schuldspruch wegen Hehlerei.

Mit Urteil vom 2. Februar 2006 erklärte die 3. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Bern X.________ der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 3.
November 2001 in Bern zum Nachteil von A.________, und der Hehlerei, mehrfach
begangen in der Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. Oktober 2002 in Bern in
Bezug auf zwei Mobiltelefone und zwei Flachbildschirme, für schuldig.

Das Obergericht verurteilte X.________ zu 12 Monaten Gefängnis, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren,
zu einer Busse von Fr. 1'000.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr.
4'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 4. November 2003 an die Privatklägerin.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 11. Mai 2006
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem ersucht er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende
Wirkung.

D.
A.________ beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Der Stellvertretende
Generalprokurator des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Berner
Obergerichts, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2,
Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer ist als
Verurteilter zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 88 OG). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher vorbehältlich rechtsgenügend
begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) bei der Beweiswürdigung.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 mit Hinweis). Willkür liegt nur vor,
wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

Willkür in der Beweiswürdigung und bei der Sachverhaltsfeststellung liegt
namentlich vor, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er ohne sachlichen Grund ein
wichtiges, für den Ausgang des angefochtenen Entscheids erhebliches
Beweismittel nicht berücksichtigt oder wenn er aus der Gesamtheit der
vorliegenden Beweismittel unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt weitgehend appellatorische Kritik gegen die
Beweiswürdigung des Obergerichts vor: Er macht geltend, dass seine Aussagen
und diejenigen der Beschwerdegegnerin anders hätten gewürdigt werden müssen,
ohne jedoch darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung des Obergerichts im oben
beschriebenen Sinne willkürlich sei. Auch soweit er dem Obergericht vorwirft,
Sachverhaltsergänzungen vorgenommen zu haben, die durch keine Beweismittel
belegt seien, wird dieser Vorwurf nicht präzisiert und im Einzelnen belegt.
Auch die Ausführungen zu möglichen Motiven der Beschwerdegegnerin für eine
Falschbezichtigung des Beschwerdeführers stützen sich nicht auf konkrete
Indizien, sondern auf blosse Hypothesen, die von vornherein nicht geeignet
sind, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu
lassen.

Ob die übrigen, im Folgenden (E. 3 und 4) behandelten Rügen genügend
begründet worden sind, kann offen bleiben, wenn sie sich ohnehin als
unbegründet erweisen.

3.
Zunächst sind die Willkürrügen im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen
sexueller Nötigung zu prüfen.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, wenn das
Obergericht Mängel und Widersprüche in seinen Aussagen zu Nebenumständen
aufgreife und zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit vorbringe, hingegen
ebensolche Widersprüche und Mängel in den Aussagen der Beschwerdegegnerin als
bedeutungslos ausser Acht lasse.

So seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin, das Licht sei automatisch
ausgegangen und der Beschwerdeführer habe sich die Hände gewaschen,
nachweislich falsch, da es im Keller weder eine Zeitschaltuhr noch einen
Wasseranschluss gebe. Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin bei der
Befragung vor dem Untersuchungsrichter am 20. November 2002 nicht mehr an
Einzelheiten erinnern können, die sie bei der polizeilichen Befragung vom 10.
November 2001 noch zu Protokoll gegeben habe. Auch der von der
Beschwerdegegnerin geschilderte Rückweg über das 3. UG ergebe keinen Sinn,
weil man mit dem Aufzug direkt zum Ausgang oder sogar in die Wohnung des
Angeschuldigten hätte fahren können. Die zeitlichen Angaben der
Beschwerdegegnerin seien unpräzise, und ihre Angaben zum SMS-Verkehr nach dem
angeblichen Vorfall seien widersprüchlich.

3.1.1 Das Obergericht nahm an, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zum
Kerngeschehen seien konstant und erschienen aufgrund einer grossen Anzahl von
Realitätskriterien erlebnisbasiert (detaillierte Schilderung, auch von
Nebensächlichkeiten, von komplexen Interaktionen und Komplikationen;
Wiedergabe von Gesprächsinhalten, Gedanken und Stimmungen; Hinterfragung des
eigenen Verhaltens; keine unnötige Belastung des Beschwerdeführers; offenes
Einräumen von Erinnerungslücken; Fehlen von Strukturbrüchen in der
Schilderung.

Das Obergericht konnte weder ein Motiv für eine Falschbezichtigung noch
Anzeichen dafür erkennen, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr
geschilderten Vorfall mit einer anderen Person erlebt habe.

Die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht detaillierter an die
Örtlichkeiten erinnern und das Geschehen zeitlich nicht genau einordnen
konnte, hielt das Obergericht nicht für erheblich, da unbestritten sei, dass
sich die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer im Keller aufgehalten
habe, und Opfer sexueller Gewalt während der Übergriffe so mit sich
beschäftigt seien, dass sie oft nicht in der Lage seien, genaue Zeitangaben
zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe immerhin ungefähre Zeitangaben
gemacht, die mit denen des Zeugen Fankhauser nur um eine Viertelstunde
differierten.

Zu den Unklarheiten hinsichtlich des Wasseranschlusses hielt das Obergericht
fest, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme
lediglich vermutet, dass der Beschwerdeführer sich die Hände gewaschen habe,
als er hinter einer Trennwand verschwunden sei; sie habe auch bei ihrer
Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter eingeräumt, dass sie sich bezüglich
des Wassergeräusches getäuscht haben könnte.

Zu den Lichtverhältnissen habe die Beschwerdegegnerin erklärt, das Licht sei
ausgegangen, als sie beim Lift angekommen seien. Erst bei ihrer
untersuchungsrichterlichen Einvernahme, über ein Jahr nach dem Vorfall, sei
sie sich sicher gewesen, dass das Licht von alleine ausgegangen sei; bei
ihrer ersten Einvernahme habe sie dies lediglich vermutet und habe
hinzugefügt, dass es im Keller auch nach Verlöschen des Lichts nicht
stockdunkel gewesen sei. Dies decke sich mit der Aussage des
Beschwerdeführers, wonach im Keller ein Dauerlicht brenne. Das Obergericht
hielt es für möglich, dass das Licht durch Betätigen des Schalters oder aber
aufgrund eines technischen Defekts ausgegangen sei. Der von der
Beschwerdegegnerin wiedergegebene Wortwechsel ("ob sie nicht gerne im Dunkeln
sei") weise auf etwas tatsächlich Erlebtes hin.

Insgesamt hielt deshalb das Obergericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin
zu dem im Keller Geschehenen für glaubhaft.

3.1.2 Diese Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin lässt keine Willkür
erkennen. Sie stützt sich auf eine ganze Anzahl von Realitätskriterien, die
für die Glaubhaftigkeit der Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens sprechen.
Die vom Beschwerdeführer genannten Mängel wurden vom Obergericht durchaus
berücksichtigt, aber mit vertretbaren Gründen nicht für ausschlaggebend
gehalten. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Erinnerungslücken der
Beschwerdegegnerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lassen sich mit
dem Zeitablauf erklären, da seit dem Vorfall zweieinhalb Jahre vergangen
waren.

3.1.3 Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers gesteuert und nicht glaubhaft wirkten; dieser habe seine
Aussagen immer dem jeweiligen Stand der Ermittlungen und den ihm gemachten
Vorhaltungen angepasst.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betreffen die vom Obergericht
festgehaltenen Mängel und Widersprüche seiner Aussagen nicht nur
Nebenumstände, sondern auch zentrale Punkte des Geschehens. Dies gilt
insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
aufgefordert hat, mit ihm in den Keller zu kommen oder diese spontan
mitgekommen sei. Sodann betreffen verschiedene Mängel und Widersprüche auch
die Person der Beschwerdegegnerin und die Einstellung des Beschwerdeführers
ihr gegenüber; auch diese Punkte können nicht als "Nebenumstände" bezeichnet
werden.

3.1.4 Sowohl in den Aussagen der Beschwerdegegnerin als auch in denjenigen
des Beschwerdeführers finden sich widersprüchliche Angaben zu den nach dem
Vorfall ausgetauschten SMS.

Die Widersprüche der Beschwerdegegnerin betreffen jedoch Details zu Zahl und
Inhalt der SMS (drei SMS mit dem Inhalt "Ruf mich" oder drei SMS ohne Text
und nur eines mit dem Inhalt "Ruf mich") und die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin alle SMS unbeantwortet liess oder auf eines davon
antwortete ("Ich weiss nicht, was Du wolltest, aber lass mich bitte"). Diese
Fragen durfte das Obergericht ohne Willkür als nebensächlich betrachten.

Dagegen betreffen die Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers vor
allem die Frage, weshalb und wann er die Natelnummer der Beschwerdegegnerin
unter "A. Freundin von B.________" abgespeichert habe. Diese Umstände waren
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die
Beschwerdegegnerin und deren Freund B.________ nicht namentlich gekannt habe,
die Beschwerdegegnerin "absolut nicht sein Typ" sei und er nichts von ihr
gewollt habe, von Bedeutung und betrafen damit einen für den Deliktsvorwurf
der sexuellen Nötigung wichtigen Punkt. Es war deshalb nicht willkürlich,
wenn das Obergericht diesen Widersprüchen - im Gegensatz zu denjenigen der
Beschwerdegegnerin - bei der Beweiswürdigung Gewicht beimass.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner Willkür vor, weil es
kein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt habe, obwohl die Möglichkeit der
Beeinflussung der Beschwerdegegnerin durch ihren Freund B.________, der
geschäftlich und privat mit dem Beschwerdeführer zu tun hatte, auf der Hand
gelegen habe.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte; auf Begutachtungen
ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4
S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Im vorliegenden Fall waren Aussagen von
erwachsenen Zeugen zu würdigen, die keine Anzeichen geistiger Störungen
aufwiesen. Unter diesen Umständen durfte es sich das Gericht zutrauen, selbst
die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen, einschliesslich der Frage, ob
sich die Beschwerdegegnerin von ihrem Freund zu einer Falschaussage habe
verleiten lassen.

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Obergericht bei der Beweiswürdigung
hinsichtlich des Tatkomplexes der Hehlerei in Willkür verfallen ist.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe aus der
Tatsache, dass er sich nachträglich vom Verkäufer eine Quittung für den Kauf
der Flachbildschirme habe ausstellen lassen, geschlossen, dass er bereits
beim Erwerb der Bildschirme von deren illegalen Herkunft gewusst habe. Dies
sei willkürlich: Er habe die Quittung erst kurz nach Erhalt des Strafmandates
verlangt, um nachträglich seinen guten Glauben unter Beweis stellen zu
können.

Das Obergericht hat sich jedoch nicht nur auf die nachträglich ausgestellte
Quittung, sondern auf eine Reihe weiterer Indizien gestützt, um die
Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erwerbs zu bejahen.
Ausschlaggebend war insbesondere der Umstand, dass die Flachbildschirme, die
damals noch selten und teuer waren, zum Preis von nur Fr. 100.-- angeboten
wurden. Diese Beweiswürdigung kann nicht als willkürlich betrachtet werden.

4.2 Auch hinsichtlich des Natels Nokia 7650, das der Verkäufer C.________ mit
einer gestohlenen VISA-Goldcard gekauft hatte, bejahte das Obergericht den
bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Missverhältnis
zwischen dem Kaufpreis (Fr. 500.--) und dem Ladenpreis des Natels (Fr.
999.--), zumal der Beschwerdeführer gewusst habe, dass C.________
Gerüstebauer sei und nicht "mit Geld um sich werfen" könne.

Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich: Er habe über die finanziellen
Verhältnisse des Verkäufers keine Kenntnis gehabt; die häufigen Gerätewechsel
des Verkäufers hätten im Gegenteil den Anschein von guten finanziellen
Verhältnissen wecken müssen. Er habe geglaubt, dass dieser die benutzten
Natels zu günstigen Preisen weitergebe, zumal die Gerätepreise in Verbindung
mit einem Abonnement ohnehin tief gewesen seien.

Unstreitig ist jedoch, dass das Natel noch originalverpackt und mit der
Originalquittung des Orange-Shop versehen war. Aus dieser Quittung ging
hervor, dass das Gerät für Fr. 999.-- und nicht - etwa im Zusammenhang mit
einem Abonnement - zu einem günstigeren Preis gekauft worden war. Dann aber
wusste der Beschwerdeführer, dass ihm C.________ das Gerät zur Hälfte des
Kaufpreises überliess, ohne es je selbst benutzt zu haben. Unter diesen
Umständen ist es nicht willkürlich anzunehmen, der Beschwerdeführer habe
Verdacht schöpfen müssen, dass C.________ das Gerät illegal erworben habe.

4.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Beweiswürdigung des
Obergerichts im Zusammenhang mit dem zweiten Natel. Das Obergericht ging
davon aus, es habe sich ebenfalls um ein Natel des Typs Nokia 7650 gehandelt,
das am 12. Oktober 2002 im Personenwagen von D.________ gestohlen worden sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Natel schon vor dem
Diebstahl, am 13. September 2002, gekauft; die Feststellung des Obergerichts,
wonach die Quittung erst im Jahr 2003 ausgestellt und nachträglich umgeändert
worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem habe es sich um ein Natel des
Typs Nokia 6510 gehandelt, mit einem damaligen Katalogpreis von Fr. 450.--;
dies gehe aus der vom Verkäufer unterzeichneten Quittung hervor und erkläre
auch, weshalb das Natel nur für Fr. 300.-- verkauft worden sei und nicht, wie
das erste Natel, für Fr. 500.--.

Der Beschwerdeführer räumt allerdings selbst ein, dass die Quittung beim
Ausstellungsdatum eine "Auffälligkeit" aufweise. Tatsächlich weist die letzte
Ziffer des Datums zwei Bögen auf und erscheint damit als "3" mit einem
waagrechten Strich am Ende; dies spricht für die Annahme des Obergerichts,
dass die Zahl "2003" nachträglich in "2002" abgeändert wurde.

Das Obergericht stützte seine Beweiswürdigung auf die polizeiliche Aussage
des Verkäufers, C.________, vom 24. Januar 2003, wonach er dem
Beschwerdeführer das im Personenwagen von D.________ gestohlene Natel des
Typs Nokia 7650 verkauft habe.

Das Obergericht hat auch zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer
wohl kaum Fr. 300.-- für ein Natel ausgegeben hätte, das laut Nachfrage des
Gerichtspräsidenten Bern-Laupen vom 18. September 2003 bei Interdiscount
schon seit längerer Zeit nicht mehr im Sortiment war und zuletzt für Fr.
99.-- verkauft worden sei.

Der unterschiedliche Kaufpreis der zwei Natels gleicher Marke lässt sich
damit erklären, dass nur beim ersten (mit der gestohlenen Visa-Karte
gekauften) Natel eine Originalquittung dabei war.
Insgesamt kann daher auch die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich
des zweiten Natels nicht als willkürlich erachtet werden.

5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung der Unschuldsvermutung.

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h.
um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Das
Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung der Beweiswürdigung im
Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 37 f.).
Angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses des Obergerichts (vgl. oben,
E. 3 und 4) ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter von den für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalten -
hinsichtlich des Tatvorwurfs der sexuellen Nötigung und der Hehlerei - nicht
hätte überzeugt erklären dürfen.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung, weil er nicht in der Lage sei, für die Verteidigungskosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Es erscheint fraglich, ob die
Beschwerde angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung des Obergerichts
ernstliche Aussichten auf Erfolg hatte. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass
es um einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers ging und dieser in erster Instanz zumindest vom Vorwurf der
sexuellen Nötigung freigesprochen worden war. Insofern lässt sich die
Auffassung vertreten, dass auch eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Beschwerdeführung entschlossen
hätte.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb
gutzuheissen (Art. 152 OG).

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Sascha Schürch wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stellvertretender Generalprokurator und
dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: