Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.262/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


1P.262/2006 /scd

Urteil vom 7. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Regula
Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde am 6. Dezember 2005 vom Bezirksgericht Zürich verurteilt.
Am 15. Dezember 2005 meldete er Berufung an, und am 18. Dezember 2005
ersuchte er um einen Wechsel der amtlichen Verteidigerin. Mit Verfügung vom
5. Januar 2006 wies der Vorsitzende der 2. Abteilung des Bezirksgerichts
Zürich das Gesuch um Verteidigerwechsel ab. X.________ erhielt die Verfügung
am 23. Januar 2006. Mit Schreiben vom selben Tag an das Bezirksgericht Zürich
beanstandete X.________ die Verfügung vom 5. Januar 2006. Er stellte in
seiner Eingabe ein Gesuch um Fristerstreckung von mindestens 30 Tagen "nach
Krankheit".

Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Fristerstreckungsgesuch mit
Beschluss vom 27. Februar 2006 ab. Zudem prüfte es, ob die Rekursfrist
wiederhergestellt werden könnte, was es verneinte. Auf den Rekurs trat es
schliesslich mangels hinreichender Begründung nicht ein und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. April 2006 beantragt X.________ unter
anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2006 sei aufzuheben
und seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist sei zu entsprechen.

2.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als
verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu
bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E.
1c S. 395, je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er setzt
sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander und zeigt
nicht auf, inwiefern eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegen
soll. Soweit sein Antrag "nicht abschliessend, weil krank, Arztzeugnis seit
5.12.05 bis auf weiteres" als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
im Sinne von Art. 35 OG zur besseren Begründung der Beschwerde zu verstehen
sein sollte, wäre ein solches Gesuch mit derselben Begründung abzuweisen, wie
sie in E. 4b des angefochtenen Beschlusses enthalten ist. Auf die
entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Somit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner amtlichen Verteidigerin, der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: