Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.255/2006
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{T 0/2}
1P.255/2006 /Initials

Urteil vom 26. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 28, Postfach,
8026 Zürich,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8039
Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Strafverfahren; Gerichtliche Beurteilung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ führte die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich
(heute: Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) eine Strafuntersuchung
durch. Mit Verfügung vom 29. März 2004 stellte die Bezirksanwaltschaft die
betreffend ungetreue Geschäftsführung geführte Strafuntersuchung wegen
Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und wies in der Begründung darauf
hin, dass beim Bezirksgericht Zürich Anklage wegen Betrugs erhoben werde. Die
Kosten der Verfügung vom 29. März 2004 und die Hälfte der Barauslagen wurden
X.________ auferlegt. Hinsichtlich der restlichen Barauslagen wurde im
Dispositiv festgehalten, dass über deren Auferlegung im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens entschieden werde.

Mit Eingabe vom 26. April 2004 erhob X.________ gegen die
Einstellungsverfügung Rekurs. Zudem beanstandete er die in der Verfügung
getroffene Kostenauflage und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung für
die ihm durch die Strafuntersuchung erwachsenen Verteidigungskosten. Der
Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich trat mit Verfügung vom
7. Mai 2004 auf den Rekurs gegen die Verfahrenseinstellung mit der Begründung
nicht ein, dass der Beschuldigte die Einstellung der gegen ihn geführten
Strafuntersuchung mangels Beschwer nicht anfechten könne und im
Rekursverfahren nur zu überprüfen sei, ob die Einstellung zu Recht erfolgte,
nicht aber, ob die Untersuchung auch noch aus einem anderen Grund
einzustellen sei. In einer separaten Verfügung vom 3. Juni 2004 qualifizierte
er die gegen die Kostenauflage gerichteten Vorbringen als Gesuch um
gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in der mit der
bezirksanwaltlichen Verfügung vom 29. März 2004 eingestellten
Strafuntersuchung und trat infolge Verspätung darauf nicht ein.

X. ________ erhob gegen beide Verfügungen Nichtigkeitsbeschwerde. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 7. Mai 2004
mit Beschluss vom 21. Juli 2004 und diejenige gegen die Verfügung vom 3. Juni
2004 mit Beschluss vom 11. März 2006 ab.

B.
X.________ hat gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 11. März 2006
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) und wegen Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus
(Art. 29 Abs. 1 BV) erhoben. Er beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses
bzw. der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelrichters vom 3. Juni 2004
und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen Beurteilung. Zudem
ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der staatsrechtlichen
Beschwerde.

C.
Der Einzelrichter, das Obergericht sowie die Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 erteilte das präsidierende Mitglied der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. § 3 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen des Gesetzes des Kantons Zürich über die Teilrevision der
Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 bestimmt, dass Rechtsmittel nach
bisherigem Recht beurteilt werden, wenn der Entscheid, gegen den sie sich
richten, vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist. Das genannte Gesetz trat
gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 2004 am 1. Januar 2005 in
Kraft, während der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 11. März 2006
datiert. Somit beurteilt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss
kantonal letztinstanzlich sei, nach neuem Strafprozessrecht.

Gemäss dem revidierten § 428 des Gesetzes des Kantons Zürich betreffend den
Strafprozess vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung, StPO/ZH; Fassung vom 23.
Januar 2003) sind nur erstinstanzliche Urteile und Erledigungsbeschlüsse des
Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht anfechtbar.
Vorliegend entschied das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, weshalb die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gestützt auf die genannte
Vorschrift ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des
Gesetzes des Kantons Zürich über die Teilrevision der
Strafprozessgesetzgebung betreffend die übergangsrechtliche Zulässigkeit der
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz
kommt ebenfalls nicht zum Tragen, da der angefochtene Beschluss nicht im
Verfahren der Berufung, sondern im Verfahren der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde erging. Der obergerichtliche Beschluss ist daher
letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG.

1.2 Der Beschwerdeführer, auf dessen Gesuch um gerichtliche Beurteilung der
Kostenfolgen wegen Verspätung nicht eingetreten wurde, ist ohne weiteres zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG; BGE 117 Ia 116 E. 3a S.
117 f. mit Hinweisen). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht als Gehörsverletzung geltend, er habe mit
kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde (S. 3f.) beanstandet, dass das Vorgehen des
Einzelrichters, über seine Eingabe vom 26. April 2004 in zwei separaten
Verfügungen entschieden zu haben, überspitzt formalistisch sei. Das
Obergericht sei im angefochtenen Beschluss auf seine diesbezüglichen
Ausführungen nicht eingegangen, sondern habe lediglich auf die Erwägungen im
Beschluss vom 21. Juli 2004 verwiesen, in dem es die Nichtigkeitsbeschwerde
gegen den Rekursentscheid des Einzelrichters vom 7. Mai 2004 betreffend die
Einstellung des Strafverfahrens behandelte.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. In welcher
Form der Betroffene über die Entscheidgründe ins Bild gesetzt werden muss,
lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) aber nicht unmittelbar
entnehmen. Insbesondere hat es das Bundesgericht abgelehnt, aus dieser
Vorschrift einen generellen Anspruch der Parteien auf eine ausführliche
schriftliche Begründung oder gar auf eine Begründung im gleichen Dokument,
das den Entscheid enthält, abzuleiten (BGE 111 Ia 2 E. 4a S. 4; 121 IV 345 E.
1h S. 353; 123 I 31 E. 2c S. 34). Dementsprechend ist es grundsätzlich
zulässig, wenn der angefochtene Entscheid zur Begründung lediglich auf die
tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verweist (BGE 103
Ia 407 E. 3a S. 409 betreffend Strafurteile; ferner BGE 119 II 478 E. 1d S.
480; 123 I 31 E. 2c S. 34). In diesem Fall ist die Möglichkeit, den Entscheid
sachgerecht anzufechten, gleichwohl gewährleistet, da der Rechtsunterworfene
die Motive im vorgehenden Entscheid nachlesen kann. Anders ist es nur, wenn
der Betroffene vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen
die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass sie vor
erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter
Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder dass diese Gründe vor erster
Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Urteilsbegründung
nicht Stellung bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409).

2.3 Im vorliegenden Fall verweist das Obergericht nicht auf einen Entscheid
der unteren Instanz, sondern auf seinen eigenen Beschluss vom 21. Juli 2004
im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rekursentscheid des
Einzelrichters vom 7. Mai 2004 betreffend die Einstellung der gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung. Ein solcher Verweis muss nach
denselben Kriterien zulässig sein wie ein Verweis auf einen
unterinstanzlichen Entscheid.

Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerdeschrift nicht
geltend, der obergerichtliche Beschluss vom 21. Juli 2004 sei ungenügend
begründet. Er kritisiert lediglich, dass das Obergericht im angefochtenen
Beschluss vom 11. März 2006 auf die Begründung im Beschluss vom 21. Juli 2004
verwies. Nach dem oben Gesagten ist ein solcher Verweis aber nicht zu
beanstanden, sofern sich der Beschwerdeführer über die Motive, die dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, ein Bild machen kann. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht ersichtlich.

3.
3.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9
BV). Er bringt vor, bei einer einzigen Eingabe, die sowohl das Rekursbegehren
gegen die Einstellungsverfügung als auch das Begehren um gerichtliche
Beurteilung der in der Einstellungsverfügung enthaltenen Kosten- und
Entschädigungsfolgen umfasse, gelte die für den Rekurs vorgesehene
Rechtsmittelfrist von zwanzig Tagen auch für das Gesuch um Beurteilung der
Kostenregelung, obwohl für das letztere an und für sich nur eine Frist von
zehn Tagen gesetzlich festgesetzt sei. Dies lasse sich damit begründen, dass
dieselbe Instanz, nämlich der Einzelrichter, über beide Begehren mit
derselben Kognition entscheide, mit Rekurs sämtliche Mängel, somit auch
Fehler im Kostenpunkt gerügt werden könnten und das Begehren um Beurteilung
der Kostenauflage neben dem Rekursbegehren somit keine selbständige Bedeutung
habe. Im vorliegenden Fall sei das Begehren um gerichtliche Beurteilung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen zusammen mit dem Rekursbegehren in derselben
Eingabe zwar nach Ablauf von zehn Tagen seit Zustellung der
Einstellungsverfügung, aber innerhalb der zwanzigtägigen Rekursfrist
eingereicht worden. Es sei deshalb überspitzt formalistisch und willkürlich,
auf dieses Begehren wegen Verspätung nicht einzutreten.

3.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). Ob eine solche
Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E.
2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen
kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352, 467 E. 3.1 S. 473 f.,
je mit Hinweisen). Die gleichzeitig erhobene Rüge der Verletzung des
Willkürverbots hat in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung.

3.3 Der angefochtene Beschluss des Obergerichts erging in Anwendung der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Zürcher Strafprozessordnung.
Diese sieht für die Anfechtung von Einstellungsverfügungen der
Bezirksanwaltschaft zwei Rechtswege vor: in der Sache den Rekurs an den
Einzelrichter (§ 402 aStPO/ZH), in den Kosten- und Entschädigungsfolgen die
gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter (§ 44 aStPO/ZH). Während der
Rekurs ein förmliches Rechtsmittel darstellt, handelt es sich beim Begehren
um gerichtliche Beurteilung um einen Rechtsbehelf (vgl. Schmid, in
Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 2
zu § 44). Die formellen Voraussetzungen der beiden Rechtswege sind
unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere bezüglich der Fristen. Während für
die Rekurserhebung eine Frist von zwanzig Tagen zur Verfügung steht (§ 404
Abs. 1 aStPO/ZH), beträgt die Frist zur Einreichung eines Begehrens um
gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen lediglich zehn
Tage (§ 44 aStPO/ZH).

Gemäss der kantonalen Gerichtspraxis sind das Rekursbegehren und das Gesuch
um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
grundsätzlich in zwei separaten Eingaben an den Einzelrichter zu richten,
wobei auch dann auf beide Begehren einzutreten ist, wenn sie in einer
einzigen Eingabe gestellt werden (Schmid, a.a.O., N. 11 zu § 402). Das
Obergericht geht davon aus, dass auch bei einer einzigen Eingabe die
formellen Anforderungen des Rekurses und des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen je für sich erfüllt sein
müssen, damit auf beide Begehren eingetreten werden könne. Diese
Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Eingabe des
Beschwerdeführers nach Ablauf der zehntägigen Frist für das Begehren um
gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eingereicht
worden sei. Diese Auffassung des Obergerichts ist unter dem Blickwinkel des
Verbots des überspitzten Formalismus nicht zu beanstanden. Gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zwar zulässig, zwei Rechtsmittel in
derselben Rechtsschrift zu erheben. Indessen muss die Rechtsschrift den
formellen Anforderungen des je zulässigen Rechtsmittels genügen (BGE 114 Ia
207 E. 2 S. 207; 118 Ia 8 E. 1c S. 11; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; ferner
Bundesgerichtsurteil 1P.824/2005 vom 20. März 2006, E. 2.2). Auch ist
entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb die
Vorschriften über die Fristen anders gehandhabt werden müssten, je nachdem,
ob das Rekursbegehren und das Begehren um gerichtliche Beurteilung der
Kostenfolge von derselben Instanz (bei Einstellungsverfügungen der
Bezirksanwaltschaft; vgl. § 44 i.V.m. § 402 Ziff. 1 aStPO/ZH) oder von zwei
verschiedenen Instanzen (bei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft;
vgl. § 44 i.V.m. § 402 Ziff. 4 aStPO/ZH) behandelt werden. Vorliegend wurde
in der Rechtsmittelbelehrung der Einstellungsverfügung vom 29. März 2004 auf
die unterschiedlichen Fristen für das Rekursbegehren und für das Gesuch um
gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufmerksam
gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht davon
ausging, der Beschwerdeführer hätte seine beide Begehren umfassende
Rechtsschrift dem Einzelrichter innerhalb der kürzeren Frist für das Begehren
um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorlegen
müssen. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus liegt somit
nicht vor.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirks Zürich, der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: