I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.248/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
1P.248/2006 /scd Urteil vom 3. Mai 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Aemisegger, pr sidierendes Mitglied, Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, Gerichtsschreiberin Scherrer. X. _______, Gesuchsteller, gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, B umleingasse 1, 4051 Basel. Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 20. M rz 2006 (1P.24/2006). Das Bundesgericht hat in Erw gung, dass eine von X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. M rz 2006 abgewiesen wurde (Verfahren 1P.24/2006); dass X._______ mit Eingabe vom 24. April 2006 Revision dieses Urteils beantragt und gleichzeitig um Gew hrung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Strafurteils vom 4. November 2005 ersucht; dass der Gesuchsteller sich nicht ausdr cklich auf einen der gesetzlichen Revisionsgr nde (Art. 136 f. OG) beruft; dass sein Gesuch unter den gegebenen Umst nden allenfalls (h chstens) als solches nach Art. 136 lit. d bzw. Art. 137 lit. b OG interpretiert werden kann; dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht ber cksichtigt haben soll, womit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG von vornherein entf llt; dass nach Art. 137 lit. b OG die Revision zul ssig ist, wenn der Gesuchsteller nachtr glich neue erhebliche Tatsachen erf hrt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im fr heren Verfahren nicht beibringen konnte (s. dazu etwa BGE 121 IV 317; 118 Ia 366; 107 Ia 187 mit weiteren Hinweisen); dass der Gesuchsteller zur Begr ndung seiner Revisionseingabe keine derartigen Tatsachen oder diesbez glichen Beweismittel anruft, sondern seiner Eingabe das Schreiben eines Freundes beilegt, welches nach dem Urteil 1P.24/2006 vom 20. M rz 2006, n mlich am 31. M rz 2006 verfasst wurde; dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschr nkt, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegen ber den kantonalen Instanzen erhobene Kritik zu wiederholen, die schon gem ss dem erw hnten Urteil vom 20. M rz 2006 als unbegr ndet erachtet worden ist; dass er damit auch die diesem Urteil zugrunde liegende rechtliche W rdigung kritisiert, solche Kritik im Revisionsverfahren indes nicht zu h ren ist; dass demgem ss das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit berhaupt darauf einzutreten ist; dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem Entscheid gegenstandslos wird; dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG); im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Mai 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das pr sidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: