Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.248/2006
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1P.248/2006 /scd

Urteil vom 3. Mai 2006

I.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, pr sidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. _______, Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
B umleingasse 1, 4051 Basel.

Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil vom

20. M rz 2006 (1P.24/2006).

Das Bundesgericht hat in Erw gung,
dass eine von X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2006 erhobene
staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. M rz 2006 abgewiesen wurde
(Verfahren 1P.24/2006);
dass X._______ mit Eingabe vom 24. April 2006 Revision dieses Urteils
beantragt und gleichzeitig um Gew hrung der aufschiebenden Wirkung
hinsichtlich des Strafurteils vom 4. November 2005 ersucht;
dass der Gesuchsteller sich nicht ausdr cklich auf einen der gesetzlichen
Revisionsgr nde (Art. 136 f. OG) beruft;
dass sein Gesuch unter den gegebenen Umst nden allenfalls (h chstens) als
solches nach Art. 136 lit. d bzw. Art. 137 lit. b OG interpretiert werden
kann;
dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht ber cksichtigt haben soll,
womit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG von vornherein entf llt;
dass nach Art. 137 lit. b OG die Revision zul ssig ist, wenn der
Gesuchsteller nachtr glich neue erhebliche Tatsachen erf hrt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im fr heren Verfahren nicht
beibringen konnte (s. dazu etwa BGE 121 IV 317; 118 Ia 366; 107
Ia 187 mit weiteren Hinweisen);
dass der Gesuchsteller zur Begr ndung seiner Revisionseingabe keine
derartigen Tatsachen oder diesbez glichen Beweismittel anruft, sondern seiner
Eingabe das Schreiben eines Freundes beilegt, welches nach dem Urteil
1P.24/2006 vom 20. M rz 2006, n mlich am 31. M rz 2006 verfasst wurde;
dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschr nkt, die im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde gegen ber den kantonalen Instanzen erhobene
Kritik zu wiederholen, die schon gem ss dem erw hnten Urteil vom 20. M rz
2006 als unbegr ndet erachtet worden ist;
dass er damit auch die diesem Urteil zugrunde liegende rechtliche W rdigung
kritisiert, solche Kritik im Revisionsverfahren indes nicht zu h ren ist;
dass demgem ss das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit  berhaupt darauf
einzutreten ist;
dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem
Entscheid gegenstandslos wird;
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche,
in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchsteller die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG);

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2006

Im Namen der I.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das pr sidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: