Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.227/2006
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{T 0/2}
1P.227/2006 /scd

Urteil vom 30. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.

Strafverfahren; SVG,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 3. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Glarus verurteilte X.________ am 31. März 2004 wegen
Sachbeschädigung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und einfacher
Verkehrsregelverletzung zu 1 Monat Gefängnis bedingt und 1'500 Franken Busse.
Ausserdem beschloss es, den ihm vom Obergericht des Kantons Zürich am 26.
März 2002 eingeräumten bedingten Vollzug einer 20-tägigen Gefängnisstrafe zu
widerrufen und die Strafe für vollziehbar zu erklären. Im selben Urteil
büsste es A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit 300 Franken.
Es hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

A.________ sei am 23. Juni 2002, kurz nach 11 Uhr, mit einem Volvo von Näfels
her kommend, auf dem Autobahnzubringer zur A3 in Richtung Zürich gefahren.
X.________ und drei seiner Kollegen hätten auf ihren Motorrädern zu ihm
aufgeschlossen, ihn dann aber wieder ziehenlassen. In der Linkskurve, welche
in Oberurnen die Einfahrt in die A3 einleitet und wo die zulässige
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, habe A.________ seine Fahrt auf ca. 40
km/h verlangsamt. X.________, welcher nach eigenen Angaben mit rund 60 km/h
unterwegs war, habe sehr dicht auf den Volvo von A.________ aufgeschlossen
und gehupt, weil ihm dieser zu langsam gefahren sei. Daraufhin habe
A.________ durch Auslaufenlassen auf der Fahrbahn angehalten. X.________ sei
nach rechts ausgewichen und habe den Volvo auf dem Pannenstreifen überholt,
wobei er mit dem linken Fuss gegen die Beifahrertüre getreten habe. Er habe
sein Motorrad vor dem Volvo abgestellt, dessen vorderes, magnetisch
angebrachtes Kontrollschild abgerissen und es ins Gebüsch geworfen.
Anschliessend habe er auch das hintere Kontrollschild des Volvo entfernt und
es durch das rechte offene Fenster ins Wageninnere geworfen. Anschliessend
habe X.________ mit Hilfe eines Kollegen sein umgekipptes Motorrad wieder
aufgestellt und sei weitergefahren.

Das Obergericht des Kantons Glarus hiess die Appellation von X.________ am 3.
März 2006 teilweise gut und sprach ihn vom Vorwurf der einfachen
Verkehrsregelverletzung zufolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung
frei. Es reduzierte die Busse auf 1'300 Franken und wies die Berufung im
Übrigen ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. April 2006 wegen Verletzung des
Willkürverbots und Verweigerung des rechtlichen Gehörs beantragt X.________,
dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

C.
Am 17. Mai 2006 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die
Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung sowie
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da es sich mit der von ihm
eingereichten tabellarischen Darstellung seiner präzisen Berechnung der
Abstände und Geschwindigkeiten, welche seinen Standpunkt stütze, nicht
auseinandergesetzt habe.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung
erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den
Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier
Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert
(BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d).

3.
3.1 Der äussere Ablauf des Vorfalls vom 23. Juni 2002 ist insoweit
unbestritten, als sich A.________ mit seinem Volvo auf dem Autobahnzubringer
Glarnerland zur A3 befand. Eine Gruppe von vier Motorradfahrern mit dem
Beschwerdeführer an der Spitze näherte sich ihm von hinten, reduzierte das
Tempo und liess den Volvo vorerst ziehen. In der Linkskurve rund 150 m vor
dem Beginn der Beschleunigungsstrecke schlossen die Motorradfahrer ein
zweites Mal zum Volvo auf, wobei der Beschwerdeführer hupte. Daraufhin
brachte A.________ sein Fahrzeug zum Stillstand und wurde vom
Beschwerdeführer rechts, vom zweiten Motorradfahrer links überholt; der
Beschwerdeführer trat dabei gegen die Beifahrertür.

3.2 Nach der Version von A.________, auf die das Obergericht im angefochtenen
Entscheid abstellte, hat der Beschwerdeführer hupend und gestikulierend auf 1
bis 2 Meter zu ihm aufgeschlossen. Er habe sich nicht drängen lassen und
seinen Volvo durch Auslaufenlassen zum Stillstand gebracht, worauf ihn der
Beschwerdeführer rechts überholt und gegen die Beifahrertür getreten habe.
Die Version des Beschwerdeführers, der angibt, er sei nur auf 10 - 15 m zum
Volvo aufgeschlossen und habe dann gehupt, worauf der Volvo mit einer
Vollbremsung reagiert habe und er einen Auffahrunfall nur durch ein
Ausweichen auf den Pannenstreifen habe verhindern können, hält es für eine
Schutzbehauptung, auch wenn alle drei Begleiter des Beschwerdeführers als
Zeugen bestätigten, dass A.________ unvermittelt stark gebremst habe.

4.
Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht eine tabellarische Darstellung mit
Weg-/Zeitberechnungen für alle fünf beteiligten Fahrzeuge eingereicht, in
welcher das umstrittene Geschehen zwischen dem ersten Sichtkontakt der
Motorradgruppe mit dem Volvo und dem Stillstand aller Fahrzeuge aus Sicht des
Beschwerdeführers auf Zehntelssekunde und Zentimeter genau nachgezeichnet
wird und aus dem sich nach den Ausführungen in der staatsrechtlichen
Beschwerde u.a. ergeben soll, dass die Motorradfahrergruppe 1'300 m nach dem
ersten Kontakt zum zweiten Mal auf den Volvo auffuhr und dass dabei ihr
Vordermann - der Beschwerdeführer - den Wagen von A.________ auf 30 m sehen
konnte, worauf er eine Sekunde später gehupt habe, was A.________ zu einer
Vollbremsung veranlasst habe.

Derartige Berechnungen sind indessen nur so präzise wie die verwendeten
Ausgangsdaten; da es sich bei diesen um grobe Schätzungen und Annahmen
handelt, ist die Darstellung von vornherein nicht geeignet, das strittige
Geschehen mit einer Genauigkeit wiederzugeben, die erlauben würde, die eine
oder andere Version zu widerlegen bzw. zu verifizieren. Die Ergebnisse stehen
denn auch in Widerspruch zu vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich
angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts. Dieses hat etwa,
gestützt auf die Akten und wohl auch auf gerichtsnotorische Kenntnisse der
Örtlichkeit, festgestellt, dass die Sichtweite auf dem gesamten
Autobahnzubringer und damit auch in der fraglichen Linkskurve mindestens 50 m
beträgt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3a); der Beschwerdeführer muss den
vor ihm auftauchenden Volvo demnach bereits erheblich früher gesehen haben,
als er dies gestützt auf seine Berechnung in der staatsrechtlichen Beschwerde
wahrhaben will.

War die Berechnung somit nicht geeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen,
konnte sie das Obergericht ohne Gehörsverletzung stillschweigend übergehen,
ohne sich dazu im angefochtenen Entscheid ausdrücklich zu äussern. Die
Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die
Glaubwürdigkeit der Zeugen B.________, C.________ und D.________, der drei
Begleiter des Beschwerdeführers beim umstrittenen Vorfall, willkürlich in
Frage gestellt. Es habe ausgeführt, deren Aussagen seien deshalb nicht
glaubhaft, weil sie gegenüber der Polizei gemäss Protokoll vom 25. Juni 2002
anders ausgesagt hätten als später vor Gericht. Dies sei klar aktenwidrig;
die polizeiliche Einvernahme sei telefonisch erfolgt, das Protokoll, in
welchem die Aussagen in direkter Rede wiedergegeben würden, sei von den
Einvernommenen nie genehmigt worden. Damit sei keinesfalls der Beweis
erbracht, dass sich die Einvernommenen wortwörtlich so geäussert hätten, wie
dies im Polizeiprotokoll wiedergegeben werde. Vielmehr sei es glaubhaft, dass
sie sich gegenüber der Polizei ausweichend geäussert hätten, wie sie als
Zeugen gegenüber dem Obergericht die Differenzen zwischen den im
Polizeiprotokoll festgehaltenen Aussagen und ihre Aussagen als Zeugen vor
Obergericht plausibel erklärt hätten. Konsequenterweise hätte das Obergericht
gegen die drei Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussagen einreichen müssen;
indem es dies unterlassen habe, habe es implizit zum Ausdruck gebracht, dass
deren Aussagen, A.________ habe einen Schikanestopp gemacht, glaubhaft seien.

5.2 Laut Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juni 2002 hat D.________
am 23. Juni 2002 auf telefonische Anfrage bestätigt, dass er die
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ miterlebt
hat. Er könne jedoch nicht sagen, wie es dazu gekommen sei, da er zuhinterst
gefahren sei und den Beginn des Zwischenfalles nicht mitbekommen habe.
C.________, am 25. Juli 2002 telefonisch befragt, bestätigte ebenfalls, dass
es zum fraglichen Zwischenfall gekommen war; wie es dazu gekommen sei, konnte
er indessen nicht sagen, da er weiter hinten gefahren sei. B.________ hat am
28. November 2002 als Zeuge ausgesagt, er sei mit drei Motorradfahrerkollegen
unterwegs gewesen und dabei einem Personenwagen, vermutungsweise einem Volvo,
gefolgt, der auf der geraden Strecke etwa mit 80 - 100 km/h gefahren sei.
Vorne sei er selber oder der Beschwerdeführer gefahren. Sie hätten zum Volvo
etwa einen Abstand von 30 - 40 m gehabt; die Motorräder seien versetzt
gefahren, mit einem Abstand unter sich von 8 - 10 m. Als der Personenwagen in
die Kurve gefahren sei, habe er seine Geschwindigkeit verringert, und sie
hätten sich auf ca. 20 - 30 m genähert. In dem Moment, in der die Links- in
eine Rechtskurve übergehe, sei der Autofahrer "voll auf die Klötze gegangen".
Es sei wirklich ein Schikanestopp gewesen, er sei sehr erschrocken. Er habe
links ausweichen können und gesehen, wie der Beschwerdeführer rechts habe
ausweichen können. Er sei weiter auf die Autobahn gefahren und habe dort auf
dem Pannenstreifen angehalten. 2 bis 3 Minuten danach seien seine 3 Kollegen
gekommen; was in der Zwischenzeit passiert sei, habe er nicht mitbekommen.

Vom Obergericht am 25. Februar 2005 als Zeuge befragt, erklärte  D.________,
er habe gesehen, wie der Volvo abgebremst habe; dieser habe einen
unvermittelten Stopp gerissen. Der Polizei habe er nichts davon gesagt, weil
er mit seinen zwei Kindern zu Hause gewesen sei und sich nicht länger habe
stören lassen wollen. C.________ sagte gleichentags als Zeuge aus, er habe
die Bremslichter des Volvo aufleuchten sehen und sich gewundert, wieso dieser
so stark abgebremst habe. Bei seiner telefonischen Befragung habe er zunächst
nicht bemerkt, dass er einen Polizeibeamten am Telefon gehabt habe; als er
dies bemerkt habe, habe er ihn abgewimmelt.

5.3 Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher grober
Verkehrsregelverletzung, weil er seiner Überzeugung nach viel zu nahe - auf 1
bis 2 m - auf den rund 40 km/h fahrenden Volvo aufgeschlossen und ihn rechts
überholt hatte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese auf die
Aussage von A.________ gestützte Annahme als willkürlich erscheinen lassen
könnte. Es erscheint tatsächlich wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer,
der A.________ eingestandenermassen durch Hupen und - dies schliesst er
jedenfalls nicht aus - Gestikulieren zum Beschleunigen veranlassen wollte, 10
- 15 m hinter dem Volvo verharrt hat, in einer Position also, in der er den
Vordermann kaum beeindrucken konnte. Und dass A.________ die Botschaft
verstand, zeigt seine (unzulässige) Reaktion, sein Fahrzeug umgehend zum
Stillstand zu bringen. Seine Kollegen vermögen den Beschwerdeführer in diesem
Punkt nicht zu entlasten. B.________ wusste bei seiner Zeugenaussage 5 Monate
nach dem Vorfall bereits nicht mehr, ob er an erster oder zweiter Stelle der
Gruppe gefahren ist, weshalb seine Aussagen, sie hätten sich dem Vordermann
auf 20 - 30 m genähert, kaum überzeugen. Die beiden anderen Kollegen fuhren
zu weit hinten, um dazu eine Aussage zu machen. Das Obergericht konnte somit
ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf wenige - 1 bis 2 -
Meter auf den Volvo von A.________ auffuhr, womit die tatsächlichen
Grundlagen für seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung in
diesem Punkt erfüllt sind.

5.4 Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen von A.________ weiter
davon aus, dass er sein Fahrzeug durch Auslaufen zum Stillstand brachte,
nicht durch unvermitteltes Bremsen, und weist damit die Behauptung des
Beschwerdeführers zurück, wegen eines abrupten Schikanestopps von A.________
sei er zum Rechtsüberholen gezwungen gewesen, da er nur dadurch eine
Kollision habe vermeiden können. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Version
des Beschwerdeführers durch die Zeugenaussagen seiner Begleiter gestützt
werden. Unzutreffend ist, dass sie das Obergericht aus willkürlichen Gründen
als unglaubhaft zurückwies. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist,
dass im Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2002 die Aussagen von D.________ und
C.________ kaum so wörtlich erfolgten, wie sie niedergeschrieben sind, so ist
kein Grund erkennbar, weshalb darin nicht deren wesentlicher Gehalt korrekt
wiedergegeben sein sollte. Beide haben danach unmittelbar nach dem 23. Juni
2002 unmissverständlich ausgesagt, nicht gesehen zu haben, wie es zum
Zwischenfall gekommen sei. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Obergericht den Aussagen, die die beiden Jahre später als Zeugen
machten und nach denen sie ein abruptes Bremsmanöver gesehen haben wollen,
Skepsis entgegenbringt, zumal es sich bei den beiden, wie auch bei
B.________, der das Bremsmanöver von A.________ ebenfalls bestätigt, um alte
Motorradfahrer-Kollegen des Beschwerdeführers handelt. Auf jeden Fall legt
der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht in Willkür
verfallen ist, indem es auf die Aussagen von A.________ abstellte und sich
von denjenigen des Beschwerdeführers und seiner drei Kollegen nicht
überzeugen liess. Dass es kein Strafverfahren gegen die drei Zeugen wegen
falscher Zeugenaussage einleiten liess, ist nachvollziehbar: dass diese das
Obergericht nicht überzeugten, stellt noch keinen genügenden Beweis dafür
dar, dass sie falsch seien. Daraus kann jedenfalls nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, es habe deren Aussagen für wahr gehalten. Die Willkürrüge ist
offensichtlich unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, weil es entgegen seinem Antrag unterlassen habe abzuklären, in
welcher Weise A.________ am beschädigten Fahrzeug berechtigt gewesen sei. Aus
den Akten ergebe sich nur, dass es nicht dessen Fahrzeug gewesen sei. Es sei
nicht erwiesen, dass es ihm zum Gebrauch überlassen worden sei, wie das
Obergericht aktenwidrig annehme, es könne genauso gut sein, dass er das
Fahrzeug eigenmächtig für sich verwendet habe. Diesfalls habe er keinen
gültigen Strafantrag stellen können, da der blosse Besitzer dazu nicht
berechtigt sei.

Der beschädigte Volvo wurde beim Zwischenfall von A.________ gefahren, und es
finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass er sich das Fahrzeug
eigenmächtig oder gar in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet haben
könnte. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht ohne
Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass es ihm zumindest zum Gebrauch
überlassen und er damit zur Stellung eines Strafantrages berechtigt war, ohne
dazu weitere Abklärungen zu treffen. Die Rüge ist unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: