Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.222/2006
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{T 0/2}
1P.222/2006 /scd

Urteil vom 27. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Andreas Noll,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Tina Hurni,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Bezirksgericht Rheinfelden, Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

1. Kammer, vom 26. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
An einem nicht näher bekannten Abend im Mai oder Juni des Jahres 2000
forderte X.________ die ihm bereits bekannte Y.________, geb. 1983, beim
Jugendzentrum Rheinfelden auf, mit ihm eine Probefahrt in dem ihm leihweise
überlassenen Mercedes SLK Cabrio zu unternehmen. Er fuhr mit ihr in einen
Waldweg im Riburgerwald, wo es zu Geschlechtsverkehr kam. Anschliessend fuhr
X.________ mit Y.________ zurück ins Jugendzentrum Rheinfelden. Kurz darauf
erzählte Y.________ ihrer Freundin Z.________, sie sei anlässlich dieser
Ausfahrt von X.________ vergewaltigt worden. Am darauf folgenden Tag fuhr
X.________ nochmals mit Y.________ Richtung Wald, wobei er ihr ein
sogenanntes Schmetterlingsmesser zeigte. Etwas später erzählte Y.________ die
Vergewaltigung auch A.________.

Am 18. Oktober 2002 meldete B.________ bei der Dienststelle Rheinfelden der
Kantonspolizei Aargau, seine Ex-Freundin Y.________ sei vergewaltigt worden.
Nachdem diese auf verschiedene polizeiliche Aufforderungen, sich zu melden,
nicht reagiert hatte, machte sie am 6. November 2002 Aussagen zu der rund
zweieinhalb Jahre vorher erfolgten Vergewaltigung, nach der X.________ ihr
gedroht habe, er lasse sie umbringen, wenn sie jemandem etwas davon erzähle.

B.
Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2003 klagte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau X.________ der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Führens eines
Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss an. X.________ bestreitet die Vorwürfe
der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sind zugestanden. Mit Urteil vom 12. Januar 2005
sprach das Bezirksgericht Rheinfelden X.________ der Vergewaltigung gemäss
Art. 190 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB, der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus
sowie einer Busse von Fr. 500.--. Vom Vorwurf des Führens eines
Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sprach es ihn frei, da seine
Fahrunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen war. Das Verfahren
betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln vor dem 1. Oktober 2002 wurde
zufolge Verjährung eingestellt. Von der Aussprechung einer Landesverweisung
sah das Bezirksgericht ab. Es verpflichtete X.________, der Zivilklägerin
Y.________ eine Genugtuung von Fr. 18'000.--. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
1. Juli 2000 zu bezahlen.

C.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Angeklagten reduzierte das
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. Januar 2006 die
Zuchthausstrafe im Hinblick auf die lange seit den inkriminierten Taten
verstrichene Zeit auf dreieinhalb Jahre. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht hatte das Obergericht keine Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zivilklägerin hinsichtlich ihrer
Schilderung der sexuellen Handlungen. Gestützt darauf ging das Obergericht
davon aus, dass X.________ sein Auto auf einem Waldweg abgestellt und dort
die Zivilklägerin gezwungen hatte auszusteigen, worauf es gegen deren Willen
zu Geschlechts- und Oralverkehr kam. Anschliessend an die sexuellen
Handlungen soll X.________ der Zivilklägerin ein Schweigegebot auferlegt und
ihr für den Widerhandlungsfall mit dem Tod gedroht haben. Seine Drohung habe
er bei einer weiteren Ausfahrt am darauffolgenden Tag bekräftigt.

D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 18. April 2006 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen:
"1.Es sei das Urteil vom 26.1.2000 vollumfänglich aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen mit der Massgabe, den
Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB
und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
freizusprechen. Infolgedessen sei die Vorinstanz 1 ferner anzuweisen, die
Zivilforderung der Zivilklägerin zurückzuweisen und das Urteil der Vorinstanz
2 vom 12.1.2005 in Ziff. 8 des Dispositivs aufzuheben.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 26.1.2006 vollumfänglich aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen mit der Massgabe, es
sei gestützt auf ein über die Zivilklägerin und deren Aussagen zu
erstellendes Glaubwürdigkeitsgutachten über die Anklagepunkte der
Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäss
Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu entscheiden."
Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er rügt
Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo",
Willkür in der Beweiswürdigung sowohl im Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 26. Januar 2006 als auch im Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden
vom 12. Januar 2005 sowie Verletzungen der Rechtsgleichheit, des Grundsatzes
des "fair trial" sowie des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht.

E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf das
angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat
sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen
lassen. Das Bezirksgericht sowie die Zivilklägerin haben sich innert Frist
nicht geäussert.

F.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2006 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317;
130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Urteil des
Obergerichts als auch gegen dasjenige des Bezirksgerichts. Mit
staatsrechtlicher Beschwerde kann, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
angefochten werden (Art. 86, 87 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann
nur mitangefochten werden, soweit die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz
nicht alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden,
mit gleicher Überprüfungsbefugnis wie das Bundesgericht beurteilen konnte
(BGE 117 la 393 E. 1b S. 394; 115 la 414 E. 1 S. 414; 114 la 307 E. 3a S.
311). Da die Kognition des Obergerichts nicht eingeschränkt war, ist auf die
Beschwerde, soweit sie sich auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts
richtet, nicht einzutreten. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 26. Januar 2006 ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den
kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der
Beschwerdeführer ist durch dieses Urteil persönlich betroffen und daher zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2006 ist daher
grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden
Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131
f.). Verlangt der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, kann auf seine diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden.
Dies gilt insbesondere für seine Anträge, die Sache sei zur Neubeurteilung an
das Obergericht zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, die Zivilforderung
der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Januar
2005 in Ziff. 8 des Dispositivs aufzuheben, sowie für seinen Eventualantrag,
die Sache sei zur Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens an das
Obergericht zurückzuweisen.

1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu
nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen
Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss
den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen
Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung
frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen
Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen. Auf unbegründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S.
189, je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und
versuchter Nötigung. Die übrigen Anklagepunkte, in denen das Obergericht das
Urteil des Bezirksgerichts bestätigt hat, sind unbestritten. Das Obergericht
ist der Darstellung der Zivilklägerin gefolgt, wonach der Beschwerdeführer
gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen und sie auch zum
Oralverkehr gezwungen hat. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, das Bedürfnis nach Sexualität sei gegenseitig gewesen, das
heisst, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt und Oralverkehr
habe es nicht gegeben.

2.1 Die Zivilklägerin Y.________ wurde am 6. November 2002 auf der
Dienststelle Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau (Untersuchungsakten Ordner
2 [act.], S. 378 ff.) und am 16. November 2002 als Zeugin auf dem Bezirksamt
Rheinfelden (act. S. 388 ff.) einvernommen. Eine weitere Befragung als Zeugin
erfolgte anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht am 12. Januar 2005 (GA
[Prot.] S. 54 ff.). Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere
Befragung der Zivilklägerin vor Obergericht lehnte dieses mit Beschluss vom
15. Dezember 2005 ab, was vorliegend nicht beanstandet wird.

In allen ihren Aussagen hat die Zivilklägerin erklärt, sie sei freiwillig in
das von ihr bewunderte neue Auto des Beschwerdeführers eingestiegen, in der
Annahme, es handle sich dabei um eine kurze Runde. Dieser sei dann mit ihr
auf einen Waldweg gefahren und habe sie dort aufgefordert auszusteigen. Als
sie dies abgelehnt habe, habe er die Autotüre auf ihrer Seite geöffnet, sie
am Arm gepackt und ihr befohlen auszusteigen. Sie habe es mit der Angst zu
tun bekommen und sei ausgestiegen. Auf ihre Frage, was sie hier machen
würden, habe er gesagt: "Weisch Y.________, wenn ich dich figgen will, dann
mach ich es." Er habe sie dann bäuchlings auf die Motorhaube geworfen, habe
von hinten ihren Kopf gehalten, habe mit der andern Hand ihre und seine Hose
geöffnet und sei von hinten in sie eingedrungen. Anschliessend habe er sie
auf den Rücken gedreht, sie auf die Knie gedrückt und den Oralverkehr
vollzogen. Da sie fast habe erbrechen müssen, habe er sie aufstehen lassen,
sie wieder umgedreht und sei erneut von hinten in sie eingedrungen. Vor dem
Samenerguss habe er sie gefragt, was er machen solle. Ihrer Aufforderung,
sein Glied herauszunehmen, sei er nachgekommen und habe seinen Samen auf den
Boden gespritzt. Auf der Rückfahrt zum Jugendzentrum Rheinfelden habe er ihr
gesagt, dass sie niemandem etwas erzählen dürfe; er würde sich nicht selber
die Hände schmutzig machen, er habe genügend Kollegen, die sie umbringen
könnten. Am nächsten Tag habe er sie angerufen und ihr gesagt, sie müsse um
20.00 Uhr beim Bahnhof sein. Aus Angst habe sie der Aufforderung Folge
geleistet. Er sei wieder mit ihr zum Waldrand gefahren und habe ihr dort ein
Schmetterlingsmesser gezeigt (act. 378 ff., 388 ff.).
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8.
November 2002 jeglichen sexuellen Kontakt mit Y.________ bestritten hatte
(act. 362), räumte er in der Folge ein, dass es anlässlich der Ausfahrt mit
dem von ihm geliehenen Auto zu Geschlechtsverkehr gekommen war. Er machte
jedoch geltend, die Initiative dazu sei von ihr gekommen und sie habe
eingewilligt. Auf der Rückfahrt habe sie ihm zu verstehen gegeben, dass sie
nicht bloss Sex, sondern eine Beziehung zu ihm suche. Da er dies im Hinblick
auf seine Freundin (seine jetzige Ehefrau) nicht gewollt habe, sei sie
beleidigt und enttäuscht gewesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe verschiedene
Tatsachen aktenwidrig gewürdigt, womit er dem Obergericht jedenfalls
sinngemäss Willkür vorwirft. Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von
den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der
Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung steht den kantonalen
Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung
liegt nur vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 125 II
10 E. 3a S. 15).

3.1 Der Beschwerdeführer weist auf S. 24 des angefochtenen Urteils hin, wo
das Obergericht ausgeführt habe, er habe die Zivilklägerin das erste Mal
unmittelbar nach dem Vorfall bedroht, während diese klargestellt habe, dass
die Drohung am anderen Tag ausgesprochen worden sei. Diese Rüge des
Beschwerdeführers geht fehl. Das Obergericht hat bei der Würdigung der
Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin u.a. erklärt, diese habe auch bezüglich der
Drohung stets gleichlautende Aussagen gemacht, wobei es auf act. 380, 382,
389 f. und GA [Prot.] S. 58 f. hinwies. Bei den ersten beiden Aktenstellen
(act. 380 und 382) handelt es sich um Aussagen der Zivilklägerin bei der
Kantonspolizei Aargau, in welchen sie erklärt hatte, der Beschwerdeführer
habe sie unmittelbar nach dem Vorfall auf der Rückfahrt ins Jugendzentrum
Rheinfelden bedroht. Bei ihrer Einvernahme auf dem Bezirksamt Rheinfelden
(act. 389 f.) sprach die Zivilklägerin ausdrücklich die zweite Drohung an,
indem sie erklärte, der Beschwerdeführer habe sie um 20.00 Uhr an den Bahnhof
Rheinfelden bestellt. Er sei dann mit ihr zu einer Stelle etwas unterhalb des
Tatortes gefahren und habe ihr dort gedroht, nichts zu sagen. Er habe dort
auch das Messer dabei gehabt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht Rheinfelden sagte sie aus, der Angeklagte habe ihr erst später
richtig gedroht. Er habe gesagt, er lösche ihre Familie aus, wenn sie
jemandem etwas von dem Vorfall erzähle. Dies sei an einem andern Tag gewesen.
Dadurch, dass das Obergericht auf die genannten Aktenstellen Bezug genommen
hat, hat es klar auseinander gehalten zwischen einer ersten Drohung auf der
Rückfahrt zum Jugendzentrum unmittelbar nach der Tat und einer zweiten,
späteren Drohung. Eine Aktenwidrigkeit seitens des Obergerichts liegt hier
nicht vor.

3.2 Ferner hält der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, die
Zivilklägerin habe ausgesagt, zum Zeitpunkt des Vorfalls keinen Freund gehabt
zu haben, für aktenwidrig. Diese Feststellung des Obergerichts stützt sich
auf die Aussagen der Zivilklägerin vor dem Bezirksgericht Rheinfelden (GA
[Prot.] S. 57), anlässlich welcher sie ausgeführt hatte, sie sei nach den
Sportferien 2000 mit A.________ zusammen gekommen. Sie hätten sich nach einer
halben Woche getrennt. Später hätten sie sich noch einmal getroffen, das sei
am 6. Mai 2001 gewesen. Es trifft zu, dass die Zivilklägerin, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht, vor dem Bezirksamt Rheinfelden ausgesagt
hat, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls frisch von  A.________ getrennt
gewesen. A.________ habe sie damals verlassen und sie habe ihn immer noch
geliebt. Hierin liegt ein gewisser Widerspruch, der aber entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der
Zivilklägerin zu erschüttern. Nachdem im Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem
Bezirksamt Rheinfelden rund zweieinhalb Jahre seit der Tat vergangen waren,
ist es verständlich, wenn sie den Zeitpunkt ihrer Trennung von A.________
nicht mehr richtig einordnen konnte, zumal sie später offenbar wieder mit
diesem zusammen gekommen ist. Aktenwidrig ist hingegen die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Zivilklägerin sei vor den Augen ihres Freundes
A.________ in das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingestiegen. A.________
sagte diesbezüglich nur aus, er sei an dem Abend, an dem der Vorfall geschah,
im Jugendzentrum Rheinfelden gewesen. Als die Zivilklägerin dann mit dem
Beschwerdeführer weggefahren sei, sei er nach Basel in den Ausgang gegangen.

3.3 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung des
Obergerichts, wonach der Umstand, dass die Zivilklägerin dessen Frage, ob sie
die Pille nehme, verneint habe, darauf hindeute, dass sie mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe die Zivilklägerin nicht während des Geschlechtsverkehrs
sondern erst danach auf der Rückfahrt nach der Verhütung gefragt. Diese
Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht nicht nur seiner eigenen
handschriftlichen Darstellung (act. 368), wonach er sie kurz davor gefragt
habe, ob sie ein Kondom dabei habe, und, nachdem sie dies verneint habe, als
nächstes gefragt habe, ob sie die Pille nehme. Auch vor dem Bezirksgericht
Rheinfelden hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, er habe die
Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs nach der Pille gefragt (GA
[Prot.] S. 64). In diesem Punkt ist dem Obergericht somit ebenfalls keine
Aktenwidrigkeit vorzuwerfen.

Die beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts sind demzufolge
weder aktenwidrig noch willkürlich. Vielmehr stehen die diesbezüglichen Rügen
des Beschwerdeführers nach dem vorstehend Gesagten im Widerspruch zu den
Akten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner Widersprüche in den Aussagen der
Zivilklägerin, womit er deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen will.

4.1 Es trifft zu, dass die Zivilklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme
vom 6. November 2002 auf der Kantonspolizei Aargau behauptet hatte, der
Übergriff habe vor ca. 1 1/2 Jahren stattgefunden (act. 379); gleich zu
Beginn ihrer Einvernahme vom 16. November vor dem Bezirksamt Rheinfelden
stellte sie dies jedoch richtig, indem sie erklärte, der Vorfall müsse sich
vor 2 1/2 Jahren ereignet haben, da sie vor 1 1/2 Jahren gar nicht in
Rheinfelden gewesen sei (act. 388). Vor dem Bezirksgericht Rheinfelden sagte
die Zivilklägerin dann aus, sie könne sich an das Datum der Tat nicht mehr
erinnern. Es sei möglich, dass es im Mai oder Juni 2000 gewesen sei (Ga
[Prot.] S. 55). Angesichts der langen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der
ersten Befragung der Zivilklägerin, die anfangs überhaupt nicht hatte
aussagen wollen, ist dieser anfängliche Irrtum in Bezug auf den Zeitpunkt der
Tat nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin zu beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern eine absichtliche
anfängliche Falschaussage und nachträgliche Korrektur derselben der
Zivilklägerin hätte zum Vorteil gereichen können.

4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Zivilklägerin habe
mehrfach zu Protokoll gegeben, seine Hose habe einen Reissverschluss
aufgewiesen, während er selbst ausgesagt habe, er trage beinahe
ausschliesslich geknöpfte Hosen. Aus den Akten geht hervor, dass die
Zivilklägerin nicht ausdrücklich nach der diesbezüglichen Beschaffenheit der
Hose des Beschwerdeführers gefragt worden ist, sondern dass sie bei der
Beschreibung des gesamten Vorfalls von sich aus erklärt hat, er habe mit der
einen Hand ihren Kopf gehalten. Mit der anderen Hand habe er die Knöpfe ihrer
Jeans geöffnet. Danach habe er mit einer Hand seinen Reissverschluss geöffnet
(act. 381). Etwas später erklärte die Zivilklägerin, sie habe nur hören
können, dass er seinen Knopf an der Hose und den Reissverschluss geöffnet
habe (act. 384). Nicht nur ist keineswegs erwiesen, dass der Beschwerdeführer
damals keine Hose mit Reissverschluss trug; ein diesbezüglicher Irrtum oder
eine Erinnerungslücke der Zivilklägerin wären angesichts ihrer damaligen
Verängstigung und der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit auch ohne weiteres
erklärlich. Jedenfalls ist diese Unstimmigkeit nicht geeignet, Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin zu begründen.

4.3 Die Zivilklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht Rheinfelden ausgesagt, sie habe ihrer Freundin Z.________
sofort nach dem Vorfall davon erzählt. A.________ habe sie es erst später
gesagt. Ihrem damaligen Freund habe sie es erzählt, als es zur Anzeige
gekommen war (GA [Prot.] S. 60). C.________ gab zu Protokoll, die
Zivilklägerin habe ihm im Sommer 2002 von der Vergewaltigung erzählt (act.
393 j). Die Leiterin des Jugendzentrums Rheinfelden, D.________, erklärte,
sie habe die Zivilklägerin am 8. November 2002 das letzte Mal gesehen. Bei
diesem Treffen habe sie ihr gesagt, dass sie von X.________ vergewaltigt
worden sei (act. 393 m). Wesentlich ist dabei, dass die Zivilklägerin
nachgewiesenermassen unmittelbar nach dem Vorfall nur mit ihrer Freundin
Z.________ und etwas später auch mit A.________ darüber geredet hat. Dies
lässt sich ohne Weiteres mit Drohungen seitens des Beschwerdeführers
erklären, auf Grund deren sich die Zivilklägerin zunächst nur ihren beiden
nächsten Bezugspersonen anvertraute. Der Umstand, dass sie dann über zwei
Jahre danach noch zwei weitere Personen aus ihrem nächsten Umfeld ins
Vertrauen gezogen hat, spricht nicht gegen solche Drohungen und ist nicht
geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin in Frage zu stellen.

4.4 Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Zivilklägerin sich nach dem
Vorfall ein zweites Mal mit dem Beschwerdeführer getroffen hat, was im
Nachhinein wohl als nicht unbedingt verständlich erscheinen mag. Es ist
jedoch bekannt, dass sich Opfer von sexuellen oder gewalttätigen Übergriffen
unter dem Einfluss von Drohungen aus Angst bereit finden, sich erneut mit dem
Täter zu treffen, wenn dieser es verlangt. Da davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer ihr bereits nach der Tat auf der Rückfahrt ins Jugendzentrum
Rheinfelden gedroht hat (vgl. oben E. 3.1), lässt der Umstand, dass sich die
Zivilklägerin am Tage danach erneut mit ihm getroffen hat, keine ernsthaften
Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Schilderung aufkommen.

5.
Was der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner eigenen
Sachverhaltsdarstellung vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, die
Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen.

5.1 Es trifft zu, dass die Zivilklägerin ausgesagt hat, der Beschwerdeführer
habe sie nach dem abgebrochenen Oralverkehr wieder bäuchlings auf die
Motorhaube gedrückt und sei erneut von hinten in sie eingedrungen. Dabei habe
er gesagt, er komme, und gefragt, was er machen solle (act. 382, ebenso GA
[Prot.] S. 56). Der Beschwerdeführer macht geltend, dies spreche dafür, dass
der Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden habe, da
sich ein Vergewaltiger nicht nach dem Willen seines Opfers erkundige. Die in
diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellte Frage nach Kondom
oder Pille lässt jedoch darauf schliessen, dass es ihm unmittelbar vor dem
Samenerguss um die Frage der Empfängnisverhütung ging, an der er selbst ein
offensichtliches Interesse hatte. Dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich
erfolgt sei, ist aus dieser Frage daher nicht abzuleiten. Ebensowenig drängt
sich dieser Schluss aufgrund der Aussagen der Zivilklägerin auf, wonach sie
beim Geschlechtsakt keine Schmerzen verspürt habe. Dies zeigt vielmehr, dass
die Zivilklägerin nicht bestrebt war, ihre Schilderung des Vorgefallenen zu
aggravieren.

5.2 Auch der Umstand, dass die Zeugen C.________, D.________ und E.________
dem Beschwerdeführer keine Vergewaltigung zutrauten, ist nicht geeignet, die
vom Obergericht vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers als willkürlich erscheinen zu lassen. Wie diese drei
Personen den Beschwerdeführer einschätzten, vermag nichts darüber auszusagen,
wie sich dieser unter den konkreten Umständen gegenüber der Zivilklägerin
verhalten hat. Der Zeuge E.________, der sich im Übrigen selbst als guten
Kollegen des Beschwerdeführers bezeichnete, stützte seine Bemerkung, er würde
es der Zivilklägerin zutrauen, dass sie etwas vom Beschwerdeführer wollte,
nur auf ein Gerücht, das damals die Runde gemacht habe (act. 393 s); damit
fehlt auch dieser Einschätzung die Objektivität.

6.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung. Als
Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom
8. April 2004, E. 4.2).
6.1 Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend auf die Aussagen der
Zivilklägerin abgestellt und diese als glaubwürdig erachtet. Ein
Glaubwürdigkeitsgutachten wurde nicht eingeholt. Der Beschwerdeführer rügt
dies nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs und beschränkt sich
darauf, dem Obergericht Willkür in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Die
Überprüfung der einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin ist in erster
Linie Aufgabe des Richters. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen
Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn der
Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften
geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder
sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten
sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch
Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines
Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der
Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines
Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht,
ein Ermessenspielraum zu (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 118 Ia 28 E. 1c S. 30
ff. und E. 2a S. 34; Urteil 1P.674/2002 des Bundesgerichts vom 9. April 2003
E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Gründe, die die Einholung
eines Glaubwürdigkeitsgutachtens notwendig machen können, gegeben. Die
kantonalen Instanzen haben sehr eingehende Würdigungen des Verhaltens der
Zivilklägerin nach der Tat sowie ihres Aussageverhaltens vorgenommen.
Insbesondere hat das Obergericht im angefochtenen Urteil (S. 27) auf den
Bericht der Polizeibeamtin F.________vom 27. November 2002 hingewiesen, in
welchem diese festgehalten hat, als die Zivilklägerin die Vergewaltigung
geschildert habe, habe man erkennen können, dass der Vorfall sie noch immer
sehr belastete. Wörtlich hielt die Polizeibeamtin in ihrem Rapport fest, die
Zivilklägerin habe keinesfalls den Eindruck (Hervorhebung im Rapport)
erweckt, als ob dieser sexuelle Kontakt freiwillig gewesen sei (act. 349).
Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche
im Aussageverhalten der Zivilklägerin sorgfältig analysiert und ist in
willkürfreier Abwägung und Würdigung desselben sowie der vorliegenden
Zeugenaussagen zum Ergebnis gelangt, dass die Schilderung der Zivilklägerin
glaubhaft sei. Der Verzicht auf die Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens ist daher nicht zu beanstanden. Ernst zu nehmende
Zweifel an der Wahrheit der Schilderung der Zivilklägerin musste das
Obergericht nicht haben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel ist daher nicht verletzt.

6.2 Das Obergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung von
B.________ als Zeugen abgelehnt. Es hat dazu ausgeführt, B.________ sei am
18. Oktober 2002 bei der Kantonspolizei Rheinfelden erschienen und habe
angegeben, seine Ex-Freundin Y.________ sei von einem unbekannten Mann
vergewaltigt worden. Sie habe sich in den vergangenen Tagen komisch verhalten
und als er sie zur Rede gestellt habe, habe sie ihm erzählt, sie sei am 15.
Oktober 2002 vergewaltigt worden (act. 345). Die Zivilklägerin wurde bereits
anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. November 2002 gefragt, wann und
warum sie B.________ von dem Vorfall erzählt habe und mit dessen Aussage
konfrontiert. Sie erklärte dazu, sie habe ihre Beziehung mit B.________ am
17. Oktober 2002 beendet. Er habe die Gründe wissen wollen. Sie habe ihm
unter anderem erzählt, sie sei vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden.
Warum B.________ der Polizei gesagt habe, sie sei am 15. Oktober 2002
vergewaltigt worden, wisse sie auch nicht. Am 15. Oktober 2002 habe kein
Vorfall gegen sie stattgefunden (act. 385). Das Obergericht schloss daraus,
es stehe fest, dass sich B.________ hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls
geirrt haben müsse. Jedenfalls sei unbestritten, dass es im Mai oder Juni
2000 zu den in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Handlungen zwischen
der Zivilklägerin und dem Angeklagten gekommen sei, als letzterer mit dem
Mercedes SLK unterwegs war, der ihm von einer Firma anlässlich eines
Wettbewerbs für zwei Tage zur Verfügung gestellt worden war (act. 359 f.).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2002 erklärte der
Beschwerdeführer, dass er einzig einmal mit einem Mercedes SLK mit
"Y.________" eine Runde gedreht habe. Nachdem er zuerst angegeben hatte, die
Fahrt liege eineinhalb bis zwei Jahre zurück, erklärte er kurz darauf, er
glaube nun, dass das mehr als zwei Jahre zurückliege (act. 359). Vor
Obergericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Ausfahrt mit der
Zivilklägerin in dem Auto erfolgt war, das er leihweise für zwei Tage bei
einem Wettbewerb gewonnen hatte (Protokoll S. 3).

Angesichts dieser klaren Aussagen des Beschwerdeführers, die mit den
Zeitangaben der Zivilklägerin übereinstimmen, durfte das Obergericht in
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass sich  B.________ bei
seiner Anzeige hinsichtlich des Tatzeitpunkts in einem Irrtum befunden hatte,
und die Vergewaltigung somit nicht im Oktober 2002, sondern eben im Mai oder
Juni 2000 stattgefunden hatte. Der Verzicht auf eine Einvernahme von
B.________ ist somit nicht zu beanstanden.

6.3 Der Beschwerdeführer stellt der Schilderung der Zivilklägerin seine
eigene Darstellung entgegen. Danach sei die Initiative zum Geschlechtsverkehr
von ihr ausgegangen. Nachdem A.________ wenige Tage zuvor die Beziehung zu
ihr beendet hatte, habe sie ein grosses Anlehnungsbedürfnis verspürt und die
Nähe zum Beschwerdeführer gesucht. Auf der Rückfahrt habe sie erkennen
müssen, dass es dem Beschwerdeführer nur um den sexuellen Reiz und nicht um
eine vertiefte Beziehung gegangen sei. Sie habe sich daher vom
Beschwerdeführer ausgenutzt und sexuell benutzt gefühlt und das Erlebte als
Vergewaltigung interpretiert. Diese Darstellung ist schlicht eine Version des
Beschwerdeführers, welcher das Obergericht in willkürfreier Würdigung der
Aussagen der Zivilklägerin sowie der Zeugenaussagen nicht gefolgt ist. Der
Beschwerdeführer selbst bezeichnet seine Darstellung denn auch nur als eine
Möglichkeit. Dadurch, dass das Obergericht dieser Version nicht gefolgt ist,
hat es sein Ermessen in der Beweiswürdigung nicht verletzt.

6.4 Das Obergericht ist den Aussagen des Beschwerdeführers, der den
Geschlechtsverkehr mit der Zivilklägerin zuerst vollumfänglich bestritten und
alsdann als seitens der Zivilklägerin freiwillig dargestellt hat, nicht
gefolgt, weil es die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin bejaht hat. Dadurch
sind weder der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen "fair trial" (Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch dessen Anspruch auf ein unparteiisches
Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt.

7.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Antrag
auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer hat verschiedene klar aktenwidrige Argumente vorgetragen und
im Übrigen im Wesentlichen seine eigene Version des Vorfalls der
Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts entgegen gehalten. Die
Zivilklägerin hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen
lassen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Rheinfelden, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: