I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.219/2006
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1P.219/2006 /ggs Urteil vom 4. Mai 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Nay, Fonjallaz, Gerichtsschreiberin Gerber. X. ________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barf ssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Haftgericht des Kantons Solothurn, Barf ssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. Untersuchungshaft, Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 2006. Sachverhalt: A. Am 4. April 2006 wurde X.________ wegen des Verdachts des gewerbsm ssigen Handels mit Marihuana in Solothurn festgenommen. Am 5. April 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Anordnung der Untersuchungshaft bis 4. Juni 2006. Nach Durchf hrung einer m ndlichen Verhandlung ordnete die Haftrichterin am 7. April 2006 die beantragte Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an. B. Dagegen hat X.________ am 12. April 2006 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. C. Die Haftrichterin und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D. In seiner Replik vom 2. Mai 2006 hielt der Beschwerdef hrer an seinen Antr gen fest. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 2. Die Untersuchungshaft schr nkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte pers nliche Freiheit des Beschwerdef hrers ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zul ssig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im ffentlichen Interesse liegt und verh ltnism ssig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeintr chtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die pers nliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschr nkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Untersuchungshaft darf nach solothurnischem Recht angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verd chtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt ( 43 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 des Kantons Solothurn [StPO/SO]). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verd chtige, in Freiheit belassen, Spuren der Tat vernichten, Beweismittel beiseite schaffen oder ver ndern, Zeugen oder Mitschuldige zu falschen Aussagen verleiten oder andere Personen zu einem solchen Verhalten veranlassen w rde ( 43 Abs. 2 lit. b StPO/SO). Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs pr ft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweisw rdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tats chlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willk rlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdef hrer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. 3.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverst ndigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abkl rung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gef hrden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gen gt indessen die theoretische M glichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren k nnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgew hrung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es m ssen vielmehr konkrete Indizien f r die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261, je mit Hinweisen). 3.2 Die Haftrichterin bejahte Kollusionsgefahr, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef hrer mit seinem Lieferanten, dem unbekannten "Ali", oder allenfalls weiteren Lieferanten, in Kontakt treten und seine Aussagen mit diesen abstimmen werde. Hinzu komme, dass l ngst nicht alle Personen, die beim Beschwerdef hrer regelm ssig Marihuana gekauft h tten, eingehend h tten befragt werden k nnen. Die Polizei werde in den n chsten Tagen und Wochen die K ufer detailliert befragen, um so den Umsatz des Beschwerdef hrers eruieren zu k nnen. Auch hier bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef hrer im Falle einer Haftentlassung versuchen werde, die Abnehmer zu beeinflussen. Erfahrungsgem ss sei eine Beeinflussung von Zeugen und Auskunftspersonen im Drogenmilieu sehr einfach und werde h ufig angewandt. Da gegen den Beschwerdef hrer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz er ffnet worden sei, bestehe die ernstliche Gefahr, dass dieser jetzt versuchen k nnte, seine Abnehmer und Lieferanten zu beeinflussen. 3.3 Der Beschwerdef hrer macht geltend, es fehlten konkrete Anhaltspunkte f r eine Kollusionsgefahr. Der Drogenkurier, Y.________, sei auf freien Fuss gesetzt worden, obwohl dieser den unbekannten Lieferanten "Ali" genauso gut oder besser kenne, und die M glichkeit habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Ob daneben noch weitere Lieferanten existierten, bleibe eine reine Spekulation der Staatsanwaltschaft und der Haftrichterin. Es sei auch nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdef hrer die K ufer von Marihuana beeinflussen werde, da deren Anzahl schlicht zu gross sei und die Personen dem Beschwerdef hrer gar nicht bekannt seien. Die allgemeinen Ausf hrungen der Haftrichterin zur Kollusionsbereitschaft in Bet ubungsmittelf llen seien unzureichend; vielmehr h tte dargelegt werden m ssen, aufgrund welcher konkreten Hinweise auf die Kollusionsbereitschaft des Beschwerdef hrers geschlossen werde. Der Beschwerdef hrer vermutet, dass er inhaftiert worden sei, um ihn zu einer Aussage zu bewegen. Ihm sei unverhohlen mitgeteilt worden, dass er die Dauer der Untersuchungshaft durch sein Aussageverhalten selber gestalten k nne. Die verh ngte Untersuchungshaft komme daher einer Beugehaft nahe. 3.4 Festzuhalten ist zun chst, dass sich die Strafuntersuchung noch im Anfangsstadium befindet. Auch wenn die Polizei schon seit l ngerem den Verdacht hatte, der Beschwerdef hrer verkaufe in seinem Hanfshop Marihuana, verdichtete sich der Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Bet ubungsmittelgesetz erst am 4. April 2006, als Y.________ mit einer f r den Beschwerdef hrer bestimmten Tasche mit Marihuana angetroffen wurde und aussagte, seit Ende Januar 2006 alle 14 Tage eine solche Tasche im Treppenhaus bzw. in der Wohnung oberhalb des Hanfshops des Beschwerdef hrers deponiert zu haben. Erst am 5. April 2006 wurde deshalb gegen den Beschwerdef hrer ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsm ssigen Handels mit Bet ubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG er ffnet. Nachdem der Beschwerdef hrer nur einger umt hat, gelegentlich kleine Mengen von Marihuana verkauft zu haben, ist es Sache der Staatsanwaltschaft, den Nachweis zu erbringen, dass der Handel gewerbsm ssig erfolgte und dabei ein grosser Umsatz oder ein grosser Gewinn i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erzielt worden ist. Hierzu sollen Personen, die in der Umgebung des Hanfshops im Besitz von Marihuana angehalten worden waren, detailliert befragt werden, um aus ihren Angaben die vom Beschwerdef hrer gesamthaft verkaufte Menge und den hierbei erzielten Gewinn hochzurechnen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef hrer zumindest diejenigen Personen bekannt sind, die wiederholt Marihuana bei ihm gekauft haben. Insofern besteht durchaus die M glichkeit, dass er mit ihnen Kontakt aufnehmen k nnte, um ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Ob dies gen gend wahrscheinlich ist, um Kollusionsgefahr zu begr nden, kann jedoch offen bleiben, wenn eine ernstliche Kollusionsgefahr jedenfalls im Hinblick auf den Lieferanten des Marihuanas besteht. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung - aber auch schon in ihrem Haftantrag - ausgef hrt hat, verf gt die Kantonspolizei Solothurn ber verschiedene Ermittlungsans tze, um den bisher unbekannten Lieferanten "Ali" zu identifizieren. Zurzeit werden die Mobiltelefone des Beschwerdef hrers und einer Person, die verd chtigt wird, mit dem unbekannten "Ali" identisch zu sein, ausgewertet. Der Beschwerdef hrer und die als Lieferant verd chtige Person sollen anschliessend mit den daraus resultierenden Erkenntnissen konfrontiert werden. Hierbei handelt es sich um f r das Ermittlungsverfahren wesentliche Beweiserhebungen, die vereitelt werden k nnten, wenn der Beschwerdef hrer Kontakt mit "Ali" aufnehmen und sich mit diesem absprechen k nnte. Zwar trifft es zu, dass auch Y.________ die M glichkeit hat, mit dem Lieferanten Kontakt aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft weist aber zu Recht darauf hin, dass dieser als typischer "L ufer" vermutlich weder einen Einfluss auf den Preis noch auf die Menge hatte. Er kennt auch das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdef hrers nicht und kann daher dem unbekannten "Ali" keine Hinweise geben, wie dieser bei einer allf lligen Befragung durch die Polizei auszusagen habe. Insofern schliesst die Freilassung von Y.________ eine Kollusionsm glichkeit des Beschwerdef hrers nicht aus. Dem Beschwerdef hrer droht im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierten Bet ubungsmittelhandels eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Er hat deshalb ein konkretes Interesse daran, die Aussagen des Lieferanten zu Zeitraum, Menge und Preisen des gelieferten Marihuanas zu beeinflussen, und diese mit seiner eigenen Aussage, wonach er nur im Mai 2005 und im Januar 2006 kleine Mengen Marihuana verkauft habe, in Einklang zu bringen. In dieser Situation durfte die Haftrichterin davon ausgehen, dass Kollusionsgefahr bestehe. 3.5 Zu pr fen ist, ob die Haftanordnung, wie der Beschwerdef hrer vermutet, aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft angeordnet worden ist und dazu dient, ihn zur Aussage bzw. zu einem Gest ndnis zu bewegen. 3.5.1 In der Tat betont die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung, wie schon in ihrem Haftantrag, die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdef hrers. Sie ist der Auffassung, es sei unerl sslich, das Aussageverhalten eines Beschuldigten bei der Pr fung der Frage, ob Kollusionsgefahr vorliege, zu ber cksichtigen. Es liege auf der Hand, dass ein nicht gest ndiger Angeschuldigter ein weitaus gr sseres Interesse daran haben k nne, sich mit Mitt tern, Lieferanten, Abnehmern, etc. abzusprechen. Sie beruft sich hierf r auf verschiedene unver ffentlichte Bundesgerichtsentscheide, wonach bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr auch das bisherige Verhalten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung zu ber cksichtigen sei, namentlich sein Aussageverhalten und seine Kooperationsbereitschaft (vgl. z.B. unver ffentlichte Entscheide 1P.193/2005 vom 5. April 2005 E. 2.2 und 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3). Allerdings ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen d rfen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.). Das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, stellen nach allgemeiner Auffassung keine Kollusionshandlungen dar und k nnen keine Kollusionsgefahr begr nden (BGE 90 IV 66 E. 1 S. 69; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, 68 Rz. 13 S. 330; Christoph Meier/Georg R egg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Z rich, Z rich 1996, 58 N 39; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 11). 3.5.2 Die Kooperationswilligkeit des Beschuldigten kann jedoch als Indiz ber cksichtigt werden, die gegen Kollusionsgefahr spricht. Insbesondere ist Kollusionsgefahr ausgeschlossen, wenn der Angeschuldigte ein einl ssliches und glaubhaftes Gest ndnis ablegt (Donatsch, a.a.O., N 40 zu 58 StPO). Die Kooperationsbereitschaft und das Aussageverhalten des Angeschuldigten k nnen daher herangezogen werden, um Kollusionsgefahr ausschliessen. In diesem Sinne sind die zitierten Bundesgerichtsentscheide zu verstehen. Sodann kann die Kooperationsbereitschaft des Angeschuldigten dazu f hren, dass die Ermittlungen schneller vorangetrieben werden k nnen und der Haftgrund der Kollusionsgefahr deshalb fr her entf llt. In diesem Sinne ist der Hinweis der Haftrichterin in ihrer m ndlichen Urteilser ffnung zu verstehen: Sie wies darauf hin, dass die Haft l ngstens bis zum 4. Juni 2006 bewilligt werde, jedoch m glicherweise von k rzerer Dauer sein k nne, vor allem wenn der Beschwerdef hrer kooperiere und die Untersuchungen dadurch fr her abgeschlossen werden k nnten. Dagegen hat die Haftrichterin die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdef hrers zu Recht nicht als Indiz f r das Vorliegen von Kollusionsgefahr betrachtet. 3.5.3 Es liegen keine Anhaltspunkte daf r vor, dass die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall dazu missbraucht w rde, den Beschwerdef hrer zu einer Aussage zu bewegen: Die Haft wurde zur Sicherung konkret bevorstehender Ermittlungsmassnahmen angeordnet (insbesondere Auswertung von Mobiltelefonen; Befragung des mutmasslichen Lieferanten "Ali") und muss aufgehoben werden, sobald diese erfolgt sind und deshalb keine Verdunkelungsgefahr mehr besteht. Dies muss m glichst rasch geschehen, um die Inhaftierung wegen Kollusionsgefahr in engen Grenzen zu halten (Albrecht, a.a.O., S. 15; Donatsch, a.a.O., N 44 zu 58 StPO). Sollte sich die Erwartung der Staatsanwaltschaft, den unbekannten Lieferanten "Ali" innert angemessener Frist identifizieren zu k nnen, nicht erf llen, so darf die Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden, um den Beschwerdef hrer zur Preisgabe von dessen Identit t zu zwingen. 3.6 Nach dem oben (E. 3.4) Gesagten liegen gen gend konkrete Anhaltspunkte f r das Vorliegen von Kollusionsgefahr vor. Der Vorwurf des Beschwerdef hrers, er sei inhaftiert worden, um Aussagen zu erzwingen, erweist sich als unbegr ndet. 4. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tr gt der Beschwerdef hrer die Gerichtsgeb hr und hat keinen Anspruch auf eine Parteientsch digung (Art. 156 und 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientsch digungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Mai 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Die Gerichtsschreiberin: