Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.218/2006
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1P.218/2006 /gij

Urteil vom 4. Mai 2006

I.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter F raud, Pr sident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, zzt. im Bezirksgef ngnis, Beschwerdef hrerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026
Z rich,
Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Haftbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verf gung des Bezirksgerichts
Winterthur, Haftrichter, vom 6. April 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 5. Dezember 2005 im Zusammenhang mit dem T tungsdelikt
an Y.________ in Winterthur festgenommen. Gleichzeitig wurde ein Verfahren
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz, mehrfacher
falscher Anschuldigung, teils qualifizierter Freiheitsberaubung in
mittelbarer T terschaft und versuchter Anstiftung zu schwerer
K rperverletzung gegen sie er ffnet. Die Staatsanwaltschaft wirft der
Angeschuldigten vor, ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann im
Zeitraum von Anfang 2005 bis Sommer 2005 harte Drogen untergeschoben zu
haben, die sie teilweise  ber A.________ bezogen haben soll. Anschliessend
habe sie bei der Kantonspolizei Z rich entsprechende Meldungen gemacht und
damit Verfahren gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Freundin wegen
Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz angestrengt, was zu Unrecht zu
deren Inhaftierung gef hrt habe. Zudem soll die Angeschuldigte A.________
(sowie mittelbar dessen Kollegen B.________ und C.________) sowie D.________
erfolglos angestiftet haben, ihren Ex-Ehemann "rollstuhlreif" zu pr geln.

B.
Den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich vom 5. Dezember 2005
auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen des Verdachts des T tungsdelikts
wies der Haftrichter am 8. Dezember 2005 ab. Er erachtete den dringenden
Tatverdacht als nicht gegeben. Hierauf erneuerte der Staatsanwalt
gleichentags seinen Antrag, indes mit Bezug auf die  brigen Vorw rfe.
Gleichzeitig machte er Kollusionsgefahr geltend. Der Haftrichter entsprach
diesem Begehren mit Verf gung vom 8. Dezember 2005. Ein Haftentlassungsgesuch
der Angeschuldigten vom 19. Dezember 2005 wurde am 21. Dezember 2005
abgewiesen.

Am 5. Januar 2006 stellte der Staatsanwalt einen neuerlichen Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft, diesmal wiederum im Zusammenhang mit dem
T tungsdelikt. Hinsichtlich der  brigen Vorw rfe sei die Kollusionsgefahr
nach Einvernahme der Auskunftspersonen C.________, B.________ und D.________
dahingefallen. Der Haftrichter hiess den Antrag gut, da neue Erkenntnisse den
Tatverdacht der T tung zu erh rten schienen: Nachdem neben der Leiche zwei
Papiert cher mit DNA-Spuren gefunden worden waren (darunter auch diejenigen
der Angeschuldigten), beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, zahlreiche
m nnliche Bekannte der Angeschuldigten DNA-m ssig zu erfassen, um diese
Ergebnisse mit der gefundenen Spur zu vergleichen.

Die Angeschuldigte stellte am 13. M rz 2006 ein weiteres
Haftentlassungsgesuch, welches sie jedoch aufgrund der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 14. M rz 2006 zur ck zog.

C.
Am 4. April 2006 stellte der Staatsanwalt nach der Schlusseinvernahme der
Angeschuldigten Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. Sinngem ss
machte er geltend, mit Ausnahme des Verdachtes zum T tungsdelikt h tten sich
die Vorw rfe trotz der Bestreitungen der Angeschuldigten durch die inzwischen
erhobenen Aussagen von A.________, E.________, D.________, B.________ und
C.________ erh rtet. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Es
bestehe Kollusionsgefahr, welche aufgrund der Zust ndigkeit des
Geschworenengerichtes und des damit verbundenen Unmittelbarkeitsprinzips bis
zum Prozess andauere.

Die Angeschuldigte nahm am 5. April 2006 zum Gesuch der Staatsanwaltschaft
Stellung. Sie verneinte das Vorliegen von Kollusionsgefahr und r gte eine
Verletzung des Verh ltnism ssigkeitsprinzips. Der Haftrichter des Bezirks
Winterthur folgte den Argumenten der Staatsanwaltschaft und verf gte am 6.
April 2006 die Fortsetzung der Untersuchungshaft.

D.
Mit Eingabe vom 12. April 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen
Verf gung vom 6. April 2006 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9,
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK und   58 der
kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321).
Gleichzeitig ersucht sie um Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeist ndung.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet auf eine
Stellungnahme, w hrend die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich auf
Abweisung der Beschwerde schliesst.

In ihrer Replik h lt die Beschwerdef hrerin sinngem ss an ihren Antr gen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Haftrichters handelt es sich um einen
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche
Beschwerde zul ssig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdef hrer r gt die
Verletzung von verfassungsm ssigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG).
Da diese und die  brigen Sachurteilsvoraussetzungen erf llt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2 Es ist allein die Rechtm ssigkeit der Untersuchungshaft im Zusammenhang
mit den Vorw rfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Bet ubungsmittelgesetz, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der teils
qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer T terschaft und der
versuchten Anstiftung zu schwerer K rperverletzung zu beurteilen. Der
Verdacht des T tungsdeliktes wird nicht geltend gemacht.

2.
Untersuchungshaft darf nach Z rcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden,
wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verd chtigt
wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (  58 Abs. 1 StPO/ZH).
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft bef rchtet werden muss", der
Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen
Aussagen zu verleiten suchen oder die Abkl rung des Sachverhalts auf andere
Weise gef hrden" (  58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).

2.1 Die Beschwerdef hrerin bestreitet den allgemeinen Haftgrund des
dringendes Tatverdachtes nicht. Sie stellt jedoch in Abrede, dass der
besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei.

2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverst ndigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu
missbrauchen w rde, die wahrheitsgetreue Abkl rung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gef hrden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
gen gt indessen die theoretische M glichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren k nnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgew hrung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es m ssen
vielmehr konkrete Indizien f r die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umst nde des Einzelfalles
zu pr fen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit
Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte f r Kollusionsgefahr k nnen sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen pers nlichen
Merkmalen (Leumund, allf llige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und
seinen Tatbeitr gen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
pers nlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art
der beruflichen, freundschaftlichen, famili ren oder sozialen Kontakte). Bei
der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeintr chtigung der
Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen;
Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff.,
3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Z rich, Z rich 1996,   58 N. 40 f.; Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005,   68 Rz. 13; Christoph Meier/Georg R egg, Der Haftrichter
im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundz ge des
Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).

2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gest tzt auf das
verfassungsm ssige Recht der pers nlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, pr ft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweisw rdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tats chlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willk rlich
sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je
mit Hinweisen).

2.4 Der Haftrichter verweist im angefochtenen Entscheid in weiten Teilen auf
die Ausf hrungen des Staatsanwaltes. Beide gehen aufgrund der Delikte, welche
der Beschwerdef hrerin vorgeworfen werden, von der Zust ndigkeit des
Geschworenengerichtes aus. (vgl.   56 des kantonalen
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG/ZH; LS 211.1], wonach das
Geschworenengericht u.a. bei schwerer K rperverletzung und Freiheitsberaubung
zust ndig ist), was von der Beschwerdef hrerin nicht bestritten wird. Der
Haftrichter h lt daf r, in F llen mit nachfolgender Unmittelbarkeit werde mit
dem Abschluss der Untersuchung und der justizkonformen Einvernahme von Zeugen
und Auskunftspersonen durch den Untersuchungsrichter die Verdunkelungsgefahr
nicht automatisch beseitigt. Gem ss konstanter Praxis sei daher im
vorliegenden Fall das Bestehen der Kollusionsgefahr, welche bis zum Prozess
andauere, zu bejahen. Diesen Ausf hrungen ist grunds tzlich zuzustimmen. Die
Kollusionsgefahr kann auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen.
Dies gilt jedenfalls angesichts des im Verfahren vor dem Geschworenengericht
geltenden Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. BGE 117 Ia 69 E. 4b S. 71 f.;
Donatsch/Schmid, a.a.O.,   58 N. 41). Jedoch gen gt, wie in E. 2.2 dargelegt,
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische M glichkeit, dass
der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren k nnte, nicht, die Fortsetzung der
Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es m ssen vielmehr konkrete
Indizien f r eine solche Gefahr sprechen. Die Kollusionsgefahr ist
regelm ssig zu Beginn eines Verfahrens am gr ssten, und sie ist in der Regel
besonders ausgepr gt bei Straftatbest nden, die aus einer Gruppe mehr oder
weniger gleichgesinnter Personen heraus begangen werden (BGE 107 Ia 138 E. 4g
S. 144).

2.5 Zur konkreten Kollusionsgefahr f hrt der Staatsanwalt in seinem Antrag
vom 4. April 2006 aus, die Beschwerdef hrerin bestreite nicht nur die sie
belastenden Aussagen von A.________ und D.________, sondern versuche auch,
die beiden M nner als kokainabh ngige und mithin per se unglaubhafte
Drogenkonsumenten zu desavouieren. Ferner sei sie bem ht, die ihr gemachten
Vorw rfe als Komplott darzustellen und verweise diesbez glich auch auf ein
von anonymer Seite eingegangenes Droh-SMS, welches ihr Ex-Mann ihr einmal
gezeigt habe (Einvernahme der Beschwerdef hrerin vom 5. Januar 2006). Zudem
habe sie sowohl A.________ als auch D.________ jeweils gegen Bezahlung f r
Hilfsarbeiten angestellt (z.B. Gartenarbeiten). Der Staatsanwalt schliesst
daraus, sie betrachte die M nner als "Angestellte" und w re wohl auch
deswegen im Falle einer Freilassung versucht, deren Aussagen etwa durch
Geldzahlungen f r sich g nstig beeinflussen zu wollen. Der Haftrichter zieht
zus tzlich in Erw gung, dass das Vorgehen der Beschwerdef hrerin von
erheblicher Skrupellosigkeit zeuge. Sie habe die Justizbeh rden
instrumentalisiert, um ihren damaligen Ehemann und dessen Freundin einer
Strafverfolgung auszusetzen und habe bewirkt, dass die beiden in
Untersuchungshaft genommen wurden. Sodann habe sie Leute angeheuert, die
ihren Ex-Ehemann "rollstuhlreif" pr geln sollten. Grund f r dieses Verhalten
seien offenbar Eifersucht und Rachebed rfnisse gewesen. Angesichts dieser
Skrupellosigkeit d rfe ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdef hrerin nicht davor zur ckschrecken w rde, auch Zeugen zu
manipulieren, um ihre Zwecke und Ziele zu erreichen.

2.6 Mit Blick auf die der Beschwerdef hrerin vorgeworfene Verhaltensweise und
die zitierte Rechtsprechung (E. 2.2) ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Haftrichter die Kollusionsgefahr bejaht hat. F r die
Annahme von Kollusionsgefahr gen gt es bereits, dass - wie hier - konkret
bef rchtet werden muss, die Beschwerdef hrerin werde in Freiheit auf Zeugen
einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses
Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da
auch eine Gef hrdung der Wahrheitsfindung gen gt. Nicht  berzeugend ist in
diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdef hrerin, die
Auskunftspersonen und Zeugen seien gar keiner Beeinflussung zug nglich, da
sie sich sonst selbst der falschen Anschuldigung und der Irref hrung der
Rechtspflege schuldig machen w rden. Hinzu kommt, dass nachgerade der
dringende Verdacht besteht, die Beschwerdef hrerin habe A.________ zu dessen
Mithilfe bei den ihr zur Last gelegten Taten bewegt und einen erheblichen
Aufwand betrieben, um die Justizbeh rden zu t uschen (siehe dazu etwa die
Schlusseinvernahme vom 4. April 2004, S. 3 Ziff. II.2). Auch der Umstand,
dass sie versucht haben soll, zwei Leute (Riederer und D.________) gegen
Bezahlung anzuheuern, um ihren damaligen Ehemann "rollstuhlreif" zu pr geln,
l sst darauf schliessen, dass sie wenig Hemmungen hat, andere zu ihren
Zwecken zu beeinflussen. Die Bef rchtung, die Beschwerdef hrerin k nne bei
einer allf lligen Freilassung wiederum solche Anstrengungen unternehmen,
liegt nahe. Diese Argumentation ist entgegen der Meinung der
Beschwerdef hrerin keineswegs zu abstrakt, sondern beruht auf ihrem konkreten
bisherigen Verhalten.

3.
3.1 Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist im jetzigen Zeitpunkt zu
verneinen, nachdem die Beschwerdef hrerin seit Anfang Dezember 2005 in
Untersuchungshaft ist und die Angelegenheit - wie aus den Akten zu schliessen
ist - seither bef rderlich behandelt wurde. In Anbetracht des bei den
vorgeworfenen Straftatbest nden angedrohten Strafmasses besteht noch keine
Gefahr von  berhaft. Daran  ndert nichts, dass der Beschwerdef hrerin in
Bezug auf die schwere K rperverletzung lediglich versuchte Anstiftung
vorgeworfen wird. Gem ss Art. 24 StGB wird, wer jemanden zu dem von ihm
ver bten Verbrechen oder Vergehen vors tzlich bestimmt hat, nach der
Strafandrohung bestraft, die auf den T ter Anwendung findet. Auch wenn nach
Art. 22 StGB beim Versuch die M glichkeit einer milderen Strafe besteht, hat
der Haftrichter aufgrund der  brigen Vorw rfe eine  berhaft zu Recht
verneint. Indes hat der Staatsanwalt f r eine bef rderliche Anklageerhebung
besorgt zu sein.

3.2 In Bezug auf die Verh ltnism ssigkeit der Untersuchungshaft ist weder
eine mildere Massnahme ersichtlich, welche der Kollusionsgefahr
entgegenwirken k nnte, noch wurde von der Beschwerdef hrerin eine solche
aufgezeigt.

4.
Die Beschwerdef hrerin macht wie bereits vor dem Haftrichter geltend, der
Staatsanwalt habe in seinem Antrag auf Untersuchungshaft vom 5. Januar 2006
festgehalten, die Kollusionsgefahr sei in Bezug auf den Tatverdacht im
Nebendossier aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen C.________,
B.________ und D.________ soweit behoben. Sie erachtet es als wider Treu und
Glauben, die Kollusionsgefahr nun wiederum zu bejahen. Ausserdem sei das
rechtliche Geh rs verletzt, weil sich der Haftrichter dazu nicht ge ussert
habe

Aus der angefochtenen Verf gung gehen die Entscheidgr nde mit hinreichender
Klarheit hervor. Mit dieser wurde hier implizit deutlich genug, auch diese
R ge als nicht begr ndet erachtet. Wie gesehen, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn die Beh rden im jetzigen Zeitpunkt von
Kollusionsgefahr ausgehen. Ob eine solche im Januar 2006 bestanden hat oder
eine Fehleinsch tzung des Staatsanwaltes vorliegt, ist unerheblich. Weder
liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, noch wurde das rechtliche
Geh r der Beschwerdef hrerin verletzt.

5.
Demzufolge ist die Beschwerde als unbegr ndet abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang w rde grunds tzlich die Beschwerdef hrerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Sie stellt jedoch das Gesuch um Gew hrung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeist ndung. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen von Art. 152 OG erf llt sind, kann dem Begehren entsprochen
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Bernard Rambert wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und f r das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entsch digt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Z rich und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2006

Im Namen der I.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Die Gerichtsschreiberin: