I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.218/2006
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1P.218/2006 /gij Urteil vom 4. Mai 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Gerichtsschreiberin Scherrer. X. ________, zzt. im Bezirksgef ngnis, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Z rich, Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. Haftbeschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verf gung des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom 6. April 2006. Sachverhalt: A. X. ________ wurde am 5. Dezember 2005 im Zusammenhang mit dem T tungsdelikt an Y.________ in Winterthur festgenommen. Gleichzeitig wurde ein Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, teils qualifizierter Freiheitsberaubung in mittelbarer T terschaft und versuchter Anstiftung zu schwerer K rperverletzung gegen sie er ffnet. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann im Zeitraum von Anfang 2005 bis Sommer 2005 harte Drogen untergeschoben zu haben, die sie teilweise ber A.________ bezogen haben soll. Anschliessend habe sie bei der Kantonspolizei Z rich entsprechende Meldungen gemacht und damit Verfahren gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Freundin wegen Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz angestrengt, was zu Unrecht zu deren Inhaftierung gef hrt habe. Zudem soll die Angeschuldigte A.________ (sowie mittelbar dessen Kollegen B.________ und C.________) sowie D.________ erfolglos angestiftet haben, ihren Ex-Ehemann "rollstuhlreif" zu pr geln. B. Den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich vom 5. Dezember 2005 auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen des Verdachts des T tungsdelikts wies der Haftrichter am 8. Dezember 2005 ab. Er erachtete den dringenden Tatverdacht als nicht gegeben. Hierauf erneuerte der Staatsanwalt gleichentags seinen Antrag, indes mit Bezug auf die brigen Vorw rfe. Gleichzeitig machte er Kollusionsgefahr geltend. Der Haftrichter entsprach diesem Begehren mit Verf gung vom 8. Dezember 2005. Ein Haftentlassungsgesuch der Angeschuldigten vom 19. Dezember 2005 wurde am 21. Dezember 2005 abgewiesen. Am 5. Januar 2006 stellte der Staatsanwalt einen neuerlichen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, diesmal wiederum im Zusammenhang mit dem T tungsdelikt. Hinsichtlich der brigen Vorw rfe sei die Kollusionsgefahr nach Einvernahme der Auskunftspersonen C.________, B.________ und D.________ dahingefallen. Der Haftrichter hiess den Antrag gut, da neue Erkenntnisse den Tatverdacht der T tung zu erh rten schienen: Nachdem neben der Leiche zwei Papiert cher mit DNA-Spuren gefunden worden waren (darunter auch diejenigen der Angeschuldigten), beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, zahlreiche m nnliche Bekannte der Angeschuldigten DNA-m ssig zu erfassen, um diese Ergebnisse mit der gefundenen Spur zu vergleichen. Die Angeschuldigte stellte am 13. M rz 2006 ein weiteres Haftentlassungsgesuch, welches sie jedoch aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. M rz 2006 zur ck zog. C. Am 4. April 2006 stellte der Staatsanwalt nach der Schlusseinvernahme der Angeschuldigten Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. Sinngem ss machte er geltend, mit Ausnahme des Verdachtes zum T tungsdelikt h tten sich die Vorw rfe trotz der Bestreitungen der Angeschuldigten durch die inzwischen erhobenen Aussagen von A.________, E.________, D.________, B.________ und C.________ erh rtet. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Es bestehe Kollusionsgefahr, welche aufgrund der Zust ndigkeit des Geschworenengerichtes und des damit verbundenen Unmittelbarkeitsprinzips bis zum Prozess andauere. Die Angeschuldigte nahm am 5. April 2006 zum Gesuch der Staatsanwaltschaft Stellung. Sie verneinte das Vorliegen von Kollusionsgefahr und r gte eine Verletzung des Verh ltnism ssigkeitsprinzips. Der Haftrichter des Bezirks Winterthur folgte den Argumenten der Staatsanwaltschaft und verf gte am 6. April 2006 die Fortsetzung der Untersuchungshaft. D. Mit Eingabe vom 12. April 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen Verf gung vom 6. April 2006 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK und 58 der kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321). Gleichzeitig ersucht sie um Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeist ndung. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet auf eine Stellungnahme, w hrend die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich auf Abweisung der Beschwerde schliesst. In ihrer Replik h lt die Beschwerdef hrerin sinngem ss an ihren Antr gen fest. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Haftrichters handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zul ssig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdef hrer r gt die Verletzung von verfassungsm ssigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die brigen Sachurteilsvoraussetzungen erf llt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Es ist allein die Rechtm ssigkeit der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit den Vorw rfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der teils qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer T terschaft und der versuchten Anstiftung zu schwerer K rperverletzung zu beurteilen. Der Verdacht des T tungsdeliktes wird nicht geltend gemacht. 2. Untersuchungshaft darf nach Z rcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verd chtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt ( 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft bef rchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abkl rung des Sachverhalts auf andere Weise gef hrden" ( 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). 2.1 Die Beschwerdef hrerin bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringendes Tatverdachtes nicht. Sie stellt jedoch in Abrede, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei. 2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverst ndigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen w rde, die wahrheitsgetreue Abkl rung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gef hrden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gen gt indessen die theoretische M glichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren k nnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgew hrung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es m ssen vielmehr konkrete Indizien f r die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umst nde des Einzelfalles zu pr fen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte f r Kollusionsgefahr k nnen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen pers nlichen Merkmalen (Leumund, allf llige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeitr gen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den pers nlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, famili ren oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeintr chtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Z rich, Z rich 1996, 58 N. 40 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, 68 Rz. 13; Christoph Meier/Georg R egg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundz ge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). 2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gest tzt auf das verfassungsm ssige Recht der pers nlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, pr ft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweisw rdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tats chlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willk rlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 2.4 Der Haftrichter verweist im angefochtenen Entscheid in weiten Teilen auf die Ausf hrungen des Staatsanwaltes. Beide gehen aufgrund der Delikte, welche der Beschwerdef hrerin vorgeworfen werden, von der Zust ndigkeit des Geschworenengerichtes aus. (vgl. 56 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG/ZH; LS 211.1], wonach das Geschworenengericht u.a. bei schwerer K rperverletzung und Freiheitsberaubung zust ndig ist), was von der Beschwerdef hrerin nicht bestritten wird. Der Haftrichter h lt daf r, in F llen mit nachfolgender Unmittelbarkeit werde mit dem Abschluss der Untersuchung und der justizkonformen Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen durch den Untersuchungsrichter die Verdunkelungsgefahr nicht automatisch beseitigt. Gem ss konstanter Praxis sei daher im vorliegenden Fall das Bestehen der Kollusionsgefahr, welche bis zum Prozess andauere, zu bejahen. Diesen Ausf hrungen ist grunds tzlich zuzustimmen. Die Kollusionsgefahr kann auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen. Dies gilt jedenfalls angesichts des im Verfahren vor dem Geschworenengericht geltenden Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. BGE 117 Ia 69 E. 4b S. 71 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., 58 N. 41). Jedoch gen gt, wie in E. 2.2 dargelegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische M glichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren k nnte, nicht, die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es m ssen vielmehr konkrete Indizien f r eine solche Gefahr sprechen. Die Kollusionsgefahr ist regelm ssig zu Beginn eines Verfahrens am gr ssten, und sie ist in der Regel besonders ausgepr gt bei Straftatbest nden, die aus einer Gruppe mehr oder weniger gleichgesinnter Personen heraus begangen werden (BGE 107 Ia 138 E. 4g S. 144). 2.5 Zur konkreten Kollusionsgefahr f hrt der Staatsanwalt in seinem Antrag vom 4. April 2006 aus, die Beschwerdef hrerin bestreite nicht nur die sie belastenden Aussagen von A.________ und D.________, sondern versuche auch, die beiden M nner als kokainabh ngige und mithin per se unglaubhafte Drogenkonsumenten zu desavouieren. Ferner sei sie bem ht, die ihr gemachten Vorw rfe als Komplott darzustellen und verweise diesbez glich auch auf ein von anonymer Seite eingegangenes Droh-SMS, welches ihr Ex-Mann ihr einmal gezeigt habe (Einvernahme der Beschwerdef hrerin vom 5. Januar 2006). Zudem habe sie sowohl A.________ als auch D.________ jeweils gegen Bezahlung f r Hilfsarbeiten angestellt (z.B. Gartenarbeiten). Der Staatsanwalt schliesst daraus, sie betrachte die M nner als "Angestellte" und w re wohl auch deswegen im Falle einer Freilassung versucht, deren Aussagen etwa durch Geldzahlungen f r sich g nstig beeinflussen zu wollen. Der Haftrichter zieht zus tzlich in Erw gung, dass das Vorgehen der Beschwerdef hrerin von erheblicher Skrupellosigkeit zeuge. Sie habe die Justizbeh rden instrumentalisiert, um ihren damaligen Ehemann und dessen Freundin einer Strafverfolgung auszusetzen und habe bewirkt, dass die beiden in Untersuchungshaft genommen wurden. Sodann habe sie Leute angeheuert, die ihren Ex-Ehemann "rollstuhlreif" pr geln sollten. Grund f r dieses Verhalten seien offenbar Eifersucht und Rachebed rfnisse gewesen. Angesichts dieser Skrupellosigkeit d rfe ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef hrerin nicht davor zur ckschrecken w rde, auch Zeugen zu manipulieren, um ihre Zwecke und Ziele zu erreichen. 2.6 Mit Blick auf die der Beschwerdef hrerin vorgeworfene Verhaltensweise und die zitierte Rechtsprechung (E. 2.2) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Kollusionsgefahr bejaht hat. F r die Annahme von Kollusionsgefahr gen gt es bereits, dass - wie hier - konkret bef rchtet werden muss, die Beschwerdef hrerin werde in Freiheit auf Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gef hrdung der Wahrheitsfindung gen gt. Nicht berzeugend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdef hrerin, die Auskunftspersonen und Zeugen seien gar keiner Beeinflussung zug nglich, da sie sich sonst selbst der falschen Anschuldigung und der Irref hrung der Rechtspflege schuldig machen w rden. Hinzu kommt, dass nachgerade der dringende Verdacht besteht, die Beschwerdef hrerin habe A.________ zu dessen Mithilfe bei den ihr zur Last gelegten Taten bewegt und einen erheblichen Aufwand betrieben, um die Justizbeh rden zu t uschen (siehe dazu etwa die Schlusseinvernahme vom 4. April 2004, S. 3 Ziff. II.2). Auch der Umstand, dass sie versucht haben soll, zwei Leute (Riederer und D.________) gegen Bezahlung anzuheuern, um ihren damaligen Ehemann "rollstuhlreif" zu pr geln, l sst darauf schliessen, dass sie wenig Hemmungen hat, andere zu ihren Zwecken zu beeinflussen. Die Bef rchtung, die Beschwerdef hrerin k nne bei einer allf lligen Freilassung wiederum solche Anstrengungen unternehmen, liegt nahe. Diese Argumentation ist entgegen der Meinung der Beschwerdef hrerin keineswegs zu abstrakt, sondern beruht auf ihrem konkreten bisherigen Verhalten. 3. 3.1 Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, nachdem die Beschwerdef hrerin seit Anfang Dezember 2005 in Untersuchungshaft ist und die Angelegenheit - wie aus den Akten zu schliessen ist - seither bef rderlich behandelt wurde. In Anbetracht des bei den vorgeworfenen Straftatbest nden angedrohten Strafmasses besteht noch keine Gefahr von berhaft. Daran ndert nichts, dass der Beschwerdef hrerin in Bezug auf die schwere K rperverletzung lediglich versuchte Anstiftung vorgeworfen wird. Gem ss Art. 24 StGB wird, wer jemanden zu dem von ihm ver bten Verbrechen oder Vergehen vors tzlich bestimmt hat, nach der Strafandrohung bestraft, die auf den T ter Anwendung findet. Auch wenn nach Art. 22 StGB beim Versuch die M glichkeit einer milderen Strafe besteht, hat der Haftrichter aufgrund der brigen Vorw rfe eine berhaft zu Recht verneint. Indes hat der Staatsanwalt f r eine bef rderliche Anklageerhebung besorgt zu sein. 3.2 In Bezug auf die Verh ltnism ssigkeit der Untersuchungshaft ist weder eine mildere Massnahme ersichtlich, welche der Kollusionsgefahr entgegenwirken k nnte, noch wurde von der Beschwerdef hrerin eine solche aufgezeigt. 4. Die Beschwerdef hrerin macht wie bereits vor dem Haftrichter geltend, der Staatsanwalt habe in seinem Antrag auf Untersuchungshaft vom 5. Januar 2006 festgehalten, die Kollusionsgefahr sei in Bezug auf den Tatverdacht im Nebendossier aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen C.________, B.________ und D.________ soweit behoben. Sie erachtet es als wider Treu und Glauben, die Kollusionsgefahr nun wiederum zu bejahen. Ausserdem sei das rechtliche Geh rs verletzt, weil sich der Haftrichter dazu nicht ge ussert habe Aus der angefochtenen Verf gung gehen die Entscheidgr nde mit hinreichender Klarheit hervor. Mit dieser wurde hier implizit deutlich genug, auch diese R ge als nicht begr ndet erachtet. Wie gesehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beh rden im jetzigen Zeitpunkt von Kollusionsgefahr ausgehen. Ob eine solche im Januar 2006 bestanden hat oder eine Fehleinsch tzung des Staatsanwaltes vorliegt, ist unerheblich. Weder liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, noch wurde das rechtliche Geh r der Beschwerdef hrerin verletzt. 5. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegr ndet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang w rde grunds tzlich die Beschwerdef hrerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie stellt jedoch das Gesuch um Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeist ndung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erf llt sind, kann dem Begehren entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird gutgeheissen: 2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 2.2 Rechtsanwalt Bernard Rambert wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und f r das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entsch digt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Z rich und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Mai 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Die Gerichtsschreiberin: