Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.216/2006
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{T 0/2}
1P.216/2006 /scd

Urteil vom 3. Juli 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer,
vom 26. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt Solothurn beschuldigte X.________ (geboren 1974),
Y.________ (1977) und Z.________ (1973) wegen mehrfacher qualifizierter
Sachbeschädigung (grosser Schaden) durch das Sprayen von Graffitis und Tags.
Die Angeschuldigten sollen verschiedene fremde Sachen - vorzugsweise Bauten
oder Eisenbahn-Zugskompositionen - grossflächig mit Sprayfarben besprüht
haben. Im Verfahren gegen die drei genannten und fünf weitere Beschuldigte
überwies das Untersuchungsrichteramt Solothurn insgesamt 70 Vorfälle aus der
Zeit vom 24. Mai 1992 bis 18. April 1998 zur gerichtlichen Beurteilung
(Schlussverfügungen vom 27. Februar 2003 mit Deliktsverzeichnis).

Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 1. September 2003 wurde
X.________ wegen 20 Vorhalten mit fünf Monaten Gefängnis, Y.________ wegen 17
Vorhalten mit vier Monaten und Z.________ wegen neun Vorhalten mit 6 Wochen
Gefängnis bestraft, je unter bedingtem Aufschub der Freiheitsstrafe bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten trat das
Amtsgericht teils nicht ein, teils verwies es sie auf den Zivilweg, teils
verpflichtete es die Verurteilten zur Bezahlung von Schadenersatz.

B.
Auf Appellation verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26.
Januar 2006 X.________ wegen sechs Vorfällen zu sechs Wochen Gefängnis,
Y.________ wegen sieben Vorfällen zu drei Wochen Gefängnis und Z.________
wegen drei Vorfällen zu vier Wochen Gefängnis, ebenfalls unter bedingtem
Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Bezüglich der Zivilforderungen
bestätigte das Obergericht das Nichteintreten und die Verweisung auf den
Zivilweg. Die weiteren Zivilforderungen der beiden geschädigten
Eisenbahngesellschaften (Regionalverkehr Mittelland AG und SBB) wurden als
gegenstandslos abgeschrieben, da X.________, Y.________ und Z.________ mit
den beiden Bahngesellschaften inzwischen eine aussergerichtliche Einigung
abgeschlossen hatten.

C.
Dagegen führen X.________, Y.________ und Z.________ staatsrechtliche
Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Obergerichts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen
in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in eigenen rechtlich
geschützten Interessen persönlich betroffen ist (Art. 88 OG). Nach der
Rechtsprechung muss die betreffende Person an der Überprüfung ihrer Rügen ein
aktuelles praktisches Interesse haben, damit auf die Beschwerde eingetreten
werden kann (BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490).

1.1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die in der Strafuntersuchung von
Juli bis September 1995 durchgeführte Telefonabhörung. Sie rügen eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK), indem das Obergericht ihren Antrag
abgelehnt habe, die Protokollabschriften der Telefongespräche aus den Akten
zu weisen. Dies sei notwendig, weil die Tonbandaufnahmen nicht mehr vorhanden
seien und weil die Telefonkontrolle unverhältnismässig gewesen sei.

Das Obergericht legt im angefochtenen Urteil dar, dass es bei der
Beweiswürdigung auf die Protokolle der Telefongespräche grundsätzlich nicht
abstelle, soweit solche nicht anerkannt worden seien. Der Antrag der
Beschwerdeführer, die Protokolle aus den Akten zu weisen, werde abgelehnt, da
die Urkunden in formell korrektem Verfahren gemäss damaligem
Strafprozessrecht des Kantons Bern erhoben worden seien.

Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern sie durch die Ablehnung
ihres Antrags, die Protokolle aus den Akten zu weisen, gegenüber dem vom
Obergericht gewählten Vorgehen, auf die Ergebnisse der Telefonabhörung bei
der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht abzustellen, einen persönlichen
Nachteil erlitten hätten. Das Obergericht stützt den Schuldspruch nicht auf
Erkenntnisse der Telefonabhörung, sondern auf verschiedene andere wesentliche
Beweise (E. 6.1). Da den Beschwerdeführern für die Verfassungsrügen
betreffend die Telefonkontrolle das Rechtsschutzinteresse fehlt, ist darauf
nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Garantie des fairen
Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Obergericht stelle auf einen
Polizeibericht über die Observation einer Handlung von X.________ (Versprayen
der Wasserpumpstation Lättgruben in Luterbach) ab, obwohl deswegen die
Strafverfolgung wegen Verjährung eingestellt worden sei.

Zu dieser Rüge sind die beiden anderen Beschwerdeführer, Y.________ und
Z.________, nicht befugt, da ihnen diese Handlung nicht vorgeworfen und der
Observationsbericht nicht gegen sie verwendet wurde. Mangels persönlicher
Betroffenheit ist auf das Vorbringen seitens Y.________ und Z.________ nicht
einzutreten; bezüglich X.________ ist es später zu behandeln (E. 8).

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine mehrfache Verletzung des Willkürverbots.

2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf
appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Machen die Beschwerdeführer - wie
hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, müssen sie anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts durch das Sprayen verursachten Schadens. Nach ihrer Ansicht
hätte sich das Obergericht für die Annahme eines "grossen Schadens" im Sinne
von Art. 144 Abs. 3 StGB mit den finanziellen Verhältnissen der geschädigten
Eisenbahnunternehmen auseinandersetzen müssen, statt auf einen Grenzbetrag
von Fr. 10'000.-- abzustellen.

2.3 Zur Klärung der Frage, wann ein grosser Schaden vorliegt, müssten die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 144 Abs. 3 StGB geltend machen, die
im Verfahren der strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen wäre
(Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 84 Abs. 2 OG). Dies unterlassen sie jedoch und
beschränken sich auf eine Willkürrüge. Diese ist jedoch mit der blossen
Behauptung, das Strafgesetzbuch sei abweichend von der Ansicht des
Obergerichts auszulegen, nicht ausreichend begründet. Auf das Vorbringen ist
nicht einzutreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung,
indem die durch das Sprayen verursachten Schadenssummen nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen worden seien. Das Abstellen auf die Forderungen der geschädigten
Eisenbahngesellschaften und auf die Fotodokumentation in den kantonalen Akten
reiche nicht aus, da die mit der Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft
verbundenen Schadensschätzungen resp. -ersatzforderungen erfahrungsgemäss
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen.

3.2 Die Feststellung des Sachverhaltes auf dessen Richtigkeit hin überprüft
das Bundesgericht als reine Tatfrage auf Willkür (Art. 9 BV). Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen und wenn der angefochtene Entscheid auch
im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter
Ermessenspielraum zu.

3.3 Das Obergericht gelangte in acht Fällen zu einer Verurteilung der
Beschwerdeführer wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Im angefochtenen
Urteil wird jeder Vorwurf einzeln behandelt und je nach Beschwerdeführer
unterschieden. Der durch das Sprayen verursachte Schaden wird für jeden
Vorwurf separat beziffert. Dabei stützt sich das Obergericht auf die
umfangreichen kantonalen Akten, die - wiederum gesondert für jeden einzelnen
Tatvorwurf - eine schriftliche Beschreibung (Strafanzeige) und eine
Fotodokumentation enthalten. Der entstandene Schaden ist teils mit einer
detaillierten Kostenabrechnung, teils mit einer Kostenschätzung belegt. In 29
Fällen sprach das Obergericht die Angeschuldigten mangels Beweis frei oder
stellte das Verfahren ein, soweit den Beschwerdeführern bloss einfache
Sachbeschädigungen vorgeworfen wurden, die gemäss anwendbarem altem Recht
nach siebeneinhalb Jahren absolut verjährten.

3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil, ohne
aufzuzeigen, bei welchem der acht Delikte, die zum Schuldspruch führten, der
Nachweis der Schadenshöhe verfassungswidrig sein soll. Sie beschränken sich
vielmehr auf pauschale Kritik an der Schadensfeststellung. Angesichts der
Umstände (kleine Zahl der Delikte, ausdrückliche Bezugnahme auf einzelne
Delikte im angefochtenen Urteil) wäre es den Beschwerdeführern zumutbar, ihre
Rüge für jedes Delikt und den entsprechenden Schadensbetrag zu
substanziieren. Da sie dies unterlassen, fragt es sich, ob das die
Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (E. 2.1) erfüllt.
Die Frage kann indes offen bleiben, da das Vorbringen auch in der Sache
unbegründet ist.

In allen acht Fällen (D25, D34, D36, D38, D53, D57, D58, D59) liegen die vom
Obergericht ermittelten Schadensbeträge über dem Grenzwert von Fr. 10'000.--
und betreffen somit nach Ansicht des Obergerichts eine - noch nicht verjährte
- qualifizierte Sachbeschädigung mit grossem Schaden. Hinsichtlich jener vier
Straftaten, bei denen gemäss dem angefochtenen Urteil eine nachträgliche
detaillierte Schadensabrechnung der betroffenen Eisenbahngesellschaft
vorliegt (D25, D38, D53, D58), ist das Vorbringen der Beschwerdeführer,
selbst wenn es ausreichend substanziiert wäre, in der Sache offensichtlich
unzutreffend. Hinsichtlich der übrigen vier Straftaten (D34, D36, D57, D59)
führt das angefochtene Urteil (S. 27 ff., 59 ff.) Schadensschätzungen von Fr.
18'000.-- für Schäden an 12 Wagen, davon mindestens sechs Wagenseiten
grossflächig (D34), Fr. 120'000.-- für Schäden an acht Wagen (D36), Fr.
120'000.-- für Schäden an acht Wagen (D57) und von Fr. 45'000.-- für Schäden
an einem Triebwagen, einem Steuerwagen und drei Personenwagen (D59) an. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Schluss des Obergerichts,
wonach die Schäden jeweils Fr. 10'000.-- übersteigen, klar widersprüchlich,
offensichtlich fehlerhaft oder stossend ungerecht und damit auch im Ergebnis
willkürlich wäre.

Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei ungewiss, ob der Grenzbetrag für
eine qualifizierte Sachbeschädigung mit "grossem Schaden" erreicht werde. Da
eine einfache Sachbeschädigung bereits verjährt wäre, hätte das Verfahren
gegen die Beschwerdeführer nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eingestellt
werden müssen.

4.1 Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als
Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz
eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf,
wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38
E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88).

4.2 Angesichts der willkürfreien Schadensfeststellung (E. 3.4) besteht kein
Anlass zu vernüftigen Zweifeln an der Schadenshöhe. Das Obergericht durfte in
den genannten Fällen ohne Verletzung von Verfassungsrecht von den getroffenen
Sachannahmen ausgehen. Die Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei
verletzt, ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer behaupten, das Obergericht habe ihnen grundsätzlich und
für sämtliche Sachbeschädigungen Mittäterschaft vorgeworfen, ohne diese in
jedem einzelnen Fall nachzuweisen. Dies sei willkürlich.

Gemäss dem angefochtenen Urteil sind die drei Beschwerdeführer gemeinsam für
zwei Delikte (D38, D58) verantwortlich. X.________ und Y.________ werden drei
weitere Delikte zur Last gelegt (D36, D53, D59). Je ein weiteres Delikt wird
Y.________ und A.________ gemeinsam (D25), je eines X.________ (D57) und
Y.________ (D34) separat zugerechnet. Die Behauptung, das Obergericht habe
alle drei Beschwerdeführer undifferenziert der Mittäterschaft bezichtigt,
trifft in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich nicht zu. Das Vorbringen der
Beschwerdeführer geht fehl.

6.
Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei willkürlich und verletze den
Grundsatz "in dubio pro reo", ein gespraytes Zeichen ("Tag") oder ein
Stilmerkmal ausschliesslich einem Beschuldigten zuzuordnen und damit eine
Straftat nachzuweisen.

6.1 Das Obergericht hatte verschiedene Beweismittel zu würdigen: Ein
Mitbeschuldigter belastete hinsichtlich der Sprayerei von Kerzers (D58) alle
drei Beschwerdeführer. X.________ und Y.________ wurden am Morgen des 29.
Juni 1995 am Bahnhof Burgdorf von Bahnangestellten erwischt, als sie die in
der Nacht in Ramsei (D38) versprayten Wagen fotografierten. Polizisten
beobachteten X.________ zweimal, als er zusammen mit einem weiteren,
geständigen Mitbeschuldigten die Fassade einer Wasserpumpstation besprayte
(diesbezüglich wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt). Z.________
erkundigte sich, nachdem mehrere EBT-Züge versprayt worden waren, im
EBT-Depot Oberburg danach, wie Graffitis von Zügen entfernt würden.
Y.________ legte in der Untersuchungshaft am 29. September 1995 ein
Geständnis ab, unter anderem auch bezüglich der verwendeten Tags, das sie
erst vier Jahre später, am 2. November 1999, widerrief; gegen sie liegen
belastende Aussagen ihres Hausgenossen von 1995  vor. Bei Hausdurchsuchungen
wurden im Zimmer von X.________ Zeichnungen, Entwürfe, Spraydosen, Farbroller
und Handschuhe sichergestellt; bei Z.________ wurde ein Videoband mit einer
Aufzeichnung der Sprayerei von Kerzers, ein Eisenbahn-Vierkantschlüssel, ein
Nachtsichtgerät, Zeichnungen und Spraydosen beschlagnahmt; bei Y.________
wurde ein Videoband mit Aufnahmen von Tags auf Zügen sowie ein Fotoapparat
mit Bildern der Sprayerei von St. Maurice (D59) sichergestellt, den sie
während der Hausdurchsuchung zum Fenster hinaus geworfen hatte. Als Indiz
wertete das Obergericht zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit den
geschädigten Eisenbahngesellschaften einen aussergerichtlichen Vergleich über
Zivilforderungen abgeschlossen haben. Dass jemand, der keinen Schaden
verursacht habe, eine solche finanzielle Verpflichtung eingehe, sei kaum
wahrscheinlich.

6.2 Daraus folgt zum einen, dass sich das Obergericht für die Zuordnung von
Tags und Stilmerkmalen auf Zeichnungen der Beschwerdeführer, Videoaufnahmen
und Zeugenaussagen abstützen konnte. Diese Beweise sind für solche
Zuordnungen geeignet. Zum anderen beruht der Schuldspruch nicht allein auf
Zuordnungen von Tags und Stilmerkmalen, sondern auf einer Würdigung weiterer
erheblicher Beweise. Gestützt darauf durfte das Obergericht die dem
Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalte als erwiesen erachten.

Dass das Gericht bei dieser objektiven Sachlage keine Zweifel hegte und den
Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwandte, verletzt kein Verfassungsrecht.

7.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Teilnahmerechts. Auf die
belastenden Aussagen, welche Mitbeschuldigte bzw. bereits verurteilte
Personen gegenüber der Polizei und der Untersuchungsrichterin abgelegt
hätten, dürfe nicht abgestellt werden, da diese Zeugen an der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht ihre belastenden Aussagen nicht wiederholt
oder bestätigt hätten.

7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht unter
anderem das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, und die entsprechende Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und
die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE
117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.).
7.2 Die Beschwerdeführer beanstanden die Verwendung der Aussagen. Soweit sie
allein daraus, dass die Zeugen vor Amtsgericht ihre Aussagen nicht
bestätigten, ein Beweisverwertungsverbot ableiten wollen, täuschen sie sich
über die Rechtslage. Typischerweise betreffen Beweisverwertungsverbote
unrechtmässig erlangte Beweismittel (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 60 Rz. 5). Die Beschwerdeführer
behaupten jedoch nicht, die Behörde habe Zeugenaussagen vorschriftswidrig
erhoben.

7.3 Die Beschwerdeführer machen - trotz ihrer Pflicht, die verletzte Norm in
der Beschwerdeschrift zu nennen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - keine Verletzung
des Fragerechts von Art. 6 Ziff. 3 EMRK geltend. Selbst wenn die Garantie des
Fragerechts im Rahmen des gerügten rechtlichen Gehörs geprüft wird (Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), erweist sich das Vorbringen als unbegründet:
Nach der Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte einmal
angemessene und hinreichende Gelegenheit erhält, die Belastungszeugen zu
befragen (BGE 116 Ia 289 E. 3a S. 291 f.). Der Beschuldigte verwirkt sein
Recht, wenn er die Beweisanträge nach kantonalem Verfahrensrecht nicht
rechtzeitig und formgerecht einreicht (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134).
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass sie entsprechende Anträge
gestellt hätten. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Liste der vor
Obergericht mündlich oder schriftlich gestellten Anträge im angefochtenen
Urteil (S. 4 f.) enthält keinen Antrag auf Befragung der Belastungszeugen.
Hingegen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 3), dass die
Beschwerdeführer an den Verhandlungen vor Amts- und später vor Obergericht
persönlich teilnahmen und anwaltlich vertreten waren, mit den Aussagen
konfrontiert wurden und Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äussern und
Fragen zu stellen. Zudem ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Obergerichts
(E. 6.1), dass neben den belastenden Zeugenaussagen weitere wesentliche
Beweis-
mittel vorliegen. Demnach ist die Verwendung der Zeugenaussagen nach der
Rechtsprechung zulässig (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

8.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Soweit darauf einzutreten ist, nämlich hinsichtlich
des Beschwerdeführers X.________ (E. 1.2), ist Folgendes auszuführen:
8.1 Das Amtsgericht verurteilte X.________ unter anderem deswegen, weil er
zusammen mit einem Dritten zwischen dem 1. und dem 9. Juli 1995 die
Wasserpumpstation Lättgruben durch Sprayen beschädigt habe. Diesbezüglich
stellte das Obergericht das Verfahren gegen X.________ wegen Verjährung ein.
Es handle sich um eine einfache Sachbeschädigung, die nach siebeneinhalb
Jahren absolut verjährt sei.

8.2 Der Beschwerdeführer X.________ beanstandet, das Obergericht habe bei der
Beweiswürdigung und der Urteilsbegründung auf den genannten Vorfall bzw. auf
den Observationsbericht der Kantonspolizei Bern abgestellt, ohne dass er sich
zu diesem Beweismittel habe äussern können.

8.3 Aus dem angefochtenen Urteil und den kantonalen Akten ergibt sich, dass
X.________ mehrere Male mit dem Vorwurf des Besprayens der Pumpstation
konfrontiert wurde, nämlich anlässlich der Einvernahme durch die
Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 1995 und durch die Berner
Untersuchungsrichterin am 9. Oktober 1995, beide Male in Wangen an der Aare,
durch den Solothurner Untersuchungsrichter am 25. Oktober 1999 und an der
Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 25. bis 27. August 2003 (Minutenauszug S.
9). Er hatte im kantonalen Verfahren mehrmals die Möglichkeit, sich zu
Vorwurf und Observation zu äussern. Demnach ist sein Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt.

8.4 Das Strafverfahren gegen X.________ wurde wegen mehreren Delikten
geführt. Das Obergericht stellte das Verfahren nur teilweise ein, da es
weitere Vorwürfe gegen X.________ zu beurteilen hatte. Es zog den
Observationsbericht von Luterbach nicht heran, um eine verjährte Tat zu
beurteilen, sondern um daraus Hinweise für andere, nicht verjährte Handlungen
zu gewinnen. Dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich haltbar.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens unter Solidarhaft (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. Sie
haften hierfür solidarisch.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: