Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.208/2006
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1P.208/2006 /scd

Urteil vom 6. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baugenossenschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Harburger,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Baugenossenschaft Y.________ in Zürich beabsichtigt die Erstellung einer
"Wohnüberbauung A-Park", bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern und einem
Zwischenbau, an der Albisriederstrasse 336-346 in Zürich 9-Albisrieden. Die
Bausektion der Stadt Zürich bewilligte dies am 21. Dezember 2004 und
eröffnete zugleich die wasserbaupolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 1. November 2004. Am 27. Juli 2005 stimmte die Bausektion
einer Projektänderung zu.

B.
Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies einen Rekurs des Ehepaars
X.________ am 28. Oktober 2005 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 22. Februar 2006 ab.

C.
Das Ehepaar X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung, inkl.
"wasserpolizeiliche" Bewilligung für die Arealüberbauung, nicht zu erteilen.

Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2006 abgewiesen.

D.
In der Vernehmlassung beantragen die Bausektion der Stadt Zürich und die
Baugenossenschaft Y.________ Nichteintreten; das Verwaltungsgericht schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach Art. 88 OG, wer durch
den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Beschwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer
benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung
anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die
ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz
der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im
Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten
widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E.
1a S. 234 mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Parzelle (Kat.-Nr. AR6502),
die südlich vom zu überbauenden Areal (Kat.-Nrn. AR6339, AR6091, AR6350,
AR6351) liegt und davon durch die Albisriederstrasse abgetrennt ist. Sie
rügen eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 1 und
2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Das
geplante Bauvorhaben weise keine Beziehung zum Ortsbild und zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung auf und werde dem dörflichen Charakter von
Albisrieden nicht gerecht. Damit berufen sie sich allein auf öffentliche
Interessen, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern sie durch die angeblich
mangelhafte Ästhetik in ihren persönlichen Interessen als Nachbarn - etwa
hinsichtlich der Gebäudehöhe oder Grenzabstände - betroffen wären. Auf das
Vorbringen ist nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführer kritisieren zudem den geplanten Supermarkt mit
Autoabstellplätzen im zweiten Untergeschoss, eine angebliche Störung des
Wasserhaushaltes und eine Pfählung, die die umliegenden alten Häuser
möglicherweise schädigen werde, sowie die Aufhebung des öffentlichen
Parkplatzes auf den Parzellen der Stadt Zürich. Es fehlt dazu jedoch jegliche
Rechtserörterung. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche
Beschwerde eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und einlässlich erhobene Rügen
und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43). Die
Beschwerde enthält bezüglich der genannten Vorbringen keine ausreichenden
Verfassungsrügen.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG) und haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: