Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.204/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 1/2}
1P.204/2006 /ggs

Urteil vom 26. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.

Herbert Feusi-Gstöhl, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Irene
Buchschacher,

gegen

Korporation Pfäffikon,
Ulrich Feusi-Thür,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431
Schwyz.

Korporationsbeschluss der ausserordentlichen Korporationsgemeinde vom 29. Mai
2005,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Februar 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Korporation Pfäffikon ist Eigentümerin des sog. Steinfabrik-Areals in
Pfäffikon (Parzelle KTN 581). An der ordentlichen Rechnungsgemeinde vom 7.
März 2004 beschloss sie, ihrem Präsidenten Ulrich Feusi-Thür persönlich als
Kaufrechtsberechtigten ein vererbbares und veräusserbares Kaufrecht für die
zunächst als Baurechtsgrundstück auszugestaltende Parzelle KTN 581
einzuräumen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Entscheid vom 24. März
2005 eine gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde gut, weil der Antrag
von Ulrich Feusi-Thür nicht fristgerecht eingereicht und weil keine
Schlussabstimmung durchgeführt worden war.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 berief die Korporationsverwaltung eine
ausserordentliche Korporationsgemeinde auf den 29. Mai 2005 ein und stellte
mit Schreiben vom 11. Mai 2005 den Korporationsbürgern die Traktandenliste
sowie ein Dokument "Bericht und Anträge zum Traktandum 4" zu. Dieses
Traktandum lautete:
"4.Bericht zur Gewährung eines Kaufrechts für das Baurechtsgrundstück KTN
581, Steinfabrik-Areal, 8808 Pfäffikon
4.1 Modifizierter Antrag Ulrich K. Feusi-Thür vom 7. Februar 2004/22. April
2005
4.2 Antrag Herbert Feusi-Gstöhl vom 7. März 2004"
An der a.o. Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005 zog Herbert Feusi-Gstöhl
seinen Antrag zurück. Die Korporation stimmte dem Antrag Ulrich Feusi-Thür
mit 257 gegen 33 Stimmen zu. Damit beschloss sie, dem Korporationspräsidenten
persönlich als Kaufrechtsberechtigten ein vererbbares und veräusserbares
Kaufrecht für die zunächst als Baurechtsgrundstück auszugestaltende Parzelle
KTN 581 einzuräumen.

Mit Entscheid vom 31. August 2005 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde
vom 19. Mai 2005 von Irene Herzog-Feusi, Bruno Hiestand und Christa
Reichmuth-Steiner gegen die Einladung zur (im Entscheidzeitpunkt bereits
durchgeführten) a.o. Korporationsgemeinde ab.

B.
Gegen den Korporationsbeschluss vom 29. Mai 2005 wurden drei Beschwerden an
das Verwaltungsgericht geführt, eine davon durch Herbert Feusi-Gstöhl. Alle
drei verlangten, den Korporationsbeschluss gemäss Traktandum 4 aufzuheben.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerden in vereinigtem Verfahren ab.

C.
Herbert Feusi-Gstöhl führt gegen den Entscheid vom 28. Februar 2006
"Beschwerde" mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, des Willkürverbots, des Anspruchs auf freie Willensbildung und der
Eigentumsgarantie.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2006 legte das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung bei.

D.
In der Vernehmlassung schliessen die Korporation Pfäffikon, das
Verwaltungsgericht und Ulrich Feusi-Thür auf Abweisung der Beschwerde. Der
Vorsteher des Justizdepartements des Kantons Schwyz verzichtet auf einen
Antrag, hält aber mit Verweis auf einen Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Schwyz vom 13. September 2005 in Sachen Aufsicht über die Korporation
Pfäffikon fest, mit der Einräumung des Kaufrechts am Baurechtsgrundstück
bleibe die Vermögenssubstanz der Korporation erhalten, es könnten mit dem
Baurecht Erträge erwirtschaftet werden und die nachhaltige Ertragskraft der
Korporation werde nicht in Frage gestellt.

Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 21. August 2006
und reichte am 25. September 2006 auf Aufforderung eine Vollmacht für die
Rechtsvertreterin ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128
I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen).

1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind
erfüllt.

1.3 Ob gegen den Korporationsbeschluss auch die Stimmrechtsbeschwerde wegen
Verletzung des Anspruchs auf freie Willensbildung (Art. 85 lit. a OG)
zulässig ist, mag offen bleiben; denn die Beschwerde erwiese sich insoweit
als unbegründet, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 2 ergibt.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf freie
Willensbildung.

2.1 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die freie Willensbildung der
Korporationsbürger gewährleistet. Das Schicksal des Steinfabrik-Areals sei
seit der ordentlichen Rechnungsgemeinde vom 7. März 2004 zu einem
vieldiskutierten Thema von überregionaler Bekanntheit und von starker
Medienpräsenz geworden und die Bürger hätten über genügend
Informationsquellen verfügt, um sich eine eigene Meinung zu bilden. Die
Verwaltung habe die a.o. Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005 rechtzeitig
einberufen, die Bürger, namentlich auch der Beschwerdeführer, hätten ihre
Standpunkte durch Wortmeldungen in der Versammlung hinlänglich darlegen
können. Die Verwaltung habe den Antrag von Ulrich Feusi-Thür hinreichend
durch ihren Ratsschreiber und durch den Hauseigentümerverband Zürich prüfen
lassen. Weil die Parteien im kantonalen Verfahren "verschiedene Register" zur
Beeinflussung der Willensbildung der Gemeinde gezogen hätten, sei es auch der
Verwaltung nicht zu verargen, wenn sie ihren Standpunkt ebenfalls mit einem
gewissen Engagement vorgetragen habe.

2.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verwaltung
habe sich einseitig auf ein mangelhaftes und unzutreffendes Gutachten des
Hauseigentümerverbandes Zürich berufen und in ihrem Bericht zu Traktandum 4
jegliche Objektivität vermissen lassen. Sie habe den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 24. März 2005 nicht zutreffend wiedergegeben.

Das von der Korporationsverwaltung eingeholte Gutachten des
Hauseigentümerverbandes Zürich "Beurteilung des Landwertes als Grundlage
eines Baurechtsvertrags" vom 27. April 2005 (Gutachten HEV) beruhe auf einem
Landwert von rund Fr. 19,6 bis 30,8 Millionen. Dieser Wert liege zu tief: Die
Korporation habe das Steinfabrik-Areal im Jahr 1995 zum Preis von Fr. 40,5
Millionen gekauft und der Landwert liege gemäss einer "Verkehrswertschätzung"
von Werner Betschart vom 11. Januar 2005 (Gutachten Betschart) heute bei rund
Fr. 60 Millionen. Dieses Gutachten hätten die Korporationsbürger, anders als
jenes des HEV, nicht bei der Verwaltung beziehen können. Die Korporation sei
verpflichtet gewesen, den Korporationsbürgern auch die Möglichkeit zum Bezug
des Gutachtens Betschart zu bieten. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter,
die Verwaltung hätte das Gutachten HEV nicht verwenden dürfen, da es von
einem zu tiefen Landwert ausgehe. Überdies habe sie im Bericht zu Traktandum
4 nur den Landwert gemäss Gutachten Betschart erwähnt, jenen gemäss Gutachten
HEV und den Preis, zu dem die Korporation das Grundstück im Jahr 1995 gekauft
habe, jedoch verschwiegen. Dies alles verletze die Informationspflicht der
Korporationsverwaltung und die freie Willensbildung der Korporationsbürger.

2.3 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit
gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde
zu sachlicher und objektiver Information im Vorfeld von Abstimmungen
verpflichtet. Zulässig sind Abstimmungserläuterungen der Exekutive, in denen
eine Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, auch wenn sie sich
nicht mit jeder Einzelheit oder Einwendung befassen. Unzulässig ist es, wenn
die Behörde über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch informiert
oder in den Abstimmungsunterlagen für den Entscheid der Stimmberechtigten
wichtige Elemente unterdrückt. Stellt das Bundesgericht Unregelmässigkeiten
fest, beurteilt es den Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten
Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition. Erscheint die Möglichkeit,
dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den
gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in
Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden
(vgl. BGE 132 I 104 E. 3/4 S. 108 ff.; 130 I 290 E. 3 S. 294 ff.).

Diese Grundsätze wurden für Abstimmungen in Gemeinwesen entwickelt.

2.4 Sofern Abstimmungen in der Korporation Pfäffikon gleich wie jene in
Gemeinwesen (z.B. politischen Gemeinden) zu behandeln sind, ist Folgendes
auszuführen:

Die Korporationsverwaltung hat den "Gegenantrag" des Beschwerdeführers
traktandiert und im Bericht zum Traktandum 4 (S. 5, 6, 22) das Gutachten
Betschart mitsamt Landwertschätzung von rund Fr. 60,6 Mio. erwähnt. Der sich
daraus ergebende jährliche Baurechtszins von Fr. 51,63/m2 ist ebenso
ersichtlich wie jene anderen Betreffnisse gemäss Antrag Ulrich Feusi-Thür
(Fr. 30.--/m2), gemäss Gutachten HEV (Fr. 17.-- bis Fr. 27.--/m2) und gemäss
- später zurückgezogenem - Antrag des Beschwerdeführers (Fr. 32.50/m²). Der
Bericht der Korporationsverwaltung hat die Stimmbürger somit umfassend über
die Baurechtszinsofferten bzw. -schätzungen informiert, in denen sich die
unterschiedlichen Landwertschätzungen niederschlagen.

Es steht zudem fest, dass an der a.o. Korporationsgemeinde acht
Rückweisungsanträge, die sich gegen das Traktandum 4 richteten, deutlich
verworfen wurden. Die verschiedenen Parteien und Interessenvertreter kamen
ausführlich zu Wort (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.5.2, 5.3.2). Die
Wortmeldungen sind in einem 90-seitigen Protokoll verzeichnet. Daraus geht
hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vor der Gemeinde
ausführlich darlegen konnte (Protokoll, S. 26-29), dass vier
Rückweisungsanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden, und zwar mit
Stimmenverhältnissen von 259 zu 31, 255 zu 30, 264 zu 27 und 218 zu 28
(Protokoll, S. 61-65). Ferner ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seinen Antrag vom 7. März 2004 gemäss Traktandum 4.1
zurückgezogen hat (Protokoll, S. 28, 71). Gestützt auf diese Umstände kann
der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei keine freie Willensbildung möglich
gewesen, nicht gefolgt werden. Zudem haben die Korporationsbürger die
Rückweisungsanträge derart deutlich verworfen, dass die Möglichkeit eines
anderen Ausgangs selbst bei zusätzlicher Information durch den
Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Betracht fällt. Das Vorbringen ist
unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie.

3.1 Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er glaubt, das
Bundesgericht könne einen Korporationsbeschluss einer umfassenden
Inhaltskontrolle unterziehen. Es kann namentlich nicht Sache des
Bundesgerichtes sein, im Anschluss an eine Korporationsgemeinde zu
überprüfen, ob die Mehrheit der Korporationsbürger wirtschaftlich angemessen
entschieden hat. Das Bundesgericht kann solche Versammlungsbeschlüsse nicht
einer Ermessenskontrolle unterziehen. Soweit der Beschwerdeführer mit der
staatsrechtlichen Beschwerde eine Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit
des Korporationsbeschluss erreichen will, ist darauf nicht einzutreten.

Zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV),
indem der anlässlich der a.o. Gemeinde mündlich vorgetragene Antrag seines
Vaters Alois Feusi-Baggenstos (Protokoll, S. 47) nicht behandelt worden sei.
In der Replik rügt er diesbezüglich auch die Verletzung der freien
Willensbildung gemäss Art. 34 Abs. 2 BV.

Das Verwaltungsgericht hat diese Rüge einlässlich behandelt. Es hat darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Rüge für seinen Vater
nicht legitimiert ist. Die erst vor Bundesgericht eingereichte Vollmacht vom
31. März 2006, mit der der Vater den Beschwerdeführer zu dieser einzelnen
Rüge ermächtigt, vermag nicht zu ändern, dass der Vater mangels Beteiligung
im kantonalen Verfahren und der Sohn mangels persönlicher Betroffenheit (Art.
88 OG) zur Beschwerde nicht legitimiert sind. Im Weiteren haben es der
Antragsteller bzw. der Beschwerdeführer unterlassen, die Nichtbeachtung des
Antrags anlässlich der a.o. Gemeinde zu rügen. Sofern überhaupt ein
zulässiger Antrag vorlag, wurde er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts
inhaltlich durch die verschiedenen Rückweisungsanträge "aufgefangen", die zur
Abstimmung gelangten.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ist
mangels Legitimation offensichtlich unzulässig.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV), indem er sich im kantonalen Verfahren nicht habe zum steuerlich
geschätzten Bodenwert gemäss Beleg Nr. 36 der Duplikschrift der Korporation
Pfäffikon äussern können.

Nach Angaben des Verwaltungsgerichts wurde die Duplik der Korporation
Pfäffikon vom 12. Januar 2005 (richtig: 2006) dem Beschwerdeführer am 16.
Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. Drei der fünf beschwerdeführenden
Parteien im kantonalen Verfahren (nicht jedoch der Beschwerdeführer) reichten
dem Verwaltungsgericht am 9. Februar 2006 Bemerkungen zu den mit der Duplik
eingereichten Beilagen Nr. 27-44 ein. Der angefochtene Entscheid erging am
28. Februar 2006. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, um sich zur
Duplik zu äussern. Dass dies möglich war, belegt die Eingabe der erwähnten
drei Parteien.

Im Übrigen vermögen auch die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten
Einwände des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts
nichts zu ändern. Für das Verwaltungsgericht war entscheidend, dass mit dem
angefochtenen Korporationsbeschluss die Vermögenssubstanz nicht tangiert und
die Ertragskraft des Steinfabrik-Areals gegenüber dem Ist-Zustand erheblich
gesteigert werde. Aus dem vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht
eingereichten Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Schätzungsabteilung, vom 21. März 2006 geht einzig hervor, dass keine neuere
Steuerschätzung als diejenige von 1997 vorliege und dass eine Neuschätzung im
Jahr 2006 vorgesehen sei. Diese Angaben sind nicht geeignet, die Beurteilung
des Verwaltungsgerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das
Vorbringen erwiese sich als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV),
indem ihm mit Zustellung der Traktandenliste vom 11. Mai 2005 verunmöglicht
worden sei, im Hinblick auf die a.o. Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005
gemäss Art. 16 Abs. 2 der Statuten rechtzeitig Anträge zu stellen.

Nach Darlegung im angefochtenen Entscheid vom 28. Februar 2006 sind die
Vorbringen betreffend Ansetzung der a.o. Korporationsgemeinde bereits in
einem früheren Verfahren behandelt worden, an dem der Beschwerdeführer nicht
beteiligt war, und haben sich dort als unbegründet erwiesen
(Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. August 2005). Gemäss Vernehmlassung des
Verwaltungsgerichts hat es der Beschwerdeführer versäumt, die Rüge
unmittelbar im Anschluss an die Vorbereitungshandlung, d.h. die Zustellung
der Einladung oder der Traktandenliste, zu erheben, weshalb sie verspätet
erfolgte.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei am Verfahren gemäss
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. August 2005 nicht beteiligt gewesen,
trifft zu. Jedoch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Vielmehr muss er sich entgegenhalten lassen, dass er eine
rechtzeitige Rüge unterlassen hat. Er hat die angebliche Statutenverletzung
betreffend Antragsrecht erst nach der a.o. Gemeinde vom 29. Mai 2005 mit
Beschwerde vom 7. Juni 2005 an das kantonale Verwaltungsgericht gerügt. Im
Unterschied dazu haben andere Korporationsbürger gegen die Ansetzung der a.o.
Gemeinde bereits vorher, am 19. Mai 2005 kantonale Beschwerde geführt. Wieso
der Beschwerdeführer mit seiner Rüge gegen die Einladung zur Gemeinde
zugewartet hat, legt er nicht hinreichend dar. Seine in der Replik geäusserte
Ansicht, die Rüge hätte sich von vornherein als offensichtlich unnütz
erwiesen, reicht dafür nicht aus. Im Übrigen ist nicht bestritten, dass an
der a.o. Gemeinde vier Rückweisungsanträge des Beschwerdeführers behandelt
wurden (E. 2.4) und er insoweit sein Antragsrecht tatsächlich ausüben konnte.
Das Vorbringen geht demnach fehl.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
und des Willkürverbots (Art. 9 BV), indem sein Anspruch auf geldwerte Nutzung
des Korporationsgutes gemäss Art. 8 Ziff. 3 der Statuten durch zu tiefe
Baurechtszinsen geschmälert werde.

4.1 Die Rüge, die Eigentumsgarantie sei verletzt, erhebt der Beschwerdeführer
erstmals vor Bundesgericht. Sie ist wegen des Novenverbots (vgl. BGE 128 I
354 E. 6c S. 357, mit Hinweisen) nur zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit
dem im kantonalen Verfahren gerügten Verstoss gegen das sog.
Verschleuderungsverbot steht. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht
festgestellt, dass das Grundstück im Eigentum der Korporation verbleibe.
Durch die Vergabe des Kaufrechts am Baurechtsgrundstück Steinfabrik-Areal an
Ulrich Feusi-Thür werde die Vermögenssubstanz nicht tangiert, die
Ertragskraft werde gegenüber dem Ist-Zustand erheblich gesteigert und es
lägen keine Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen Baurechtszins und
Gegenleistung vor. Im gleichen Sinne äussert sich der Vorsteher des
Justizdepartements in der Vernehmlassung.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit,
gemäss Gutachten Betschart liege der marktgerechte Baurechtszins deutlich
höher. Dies hat er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, und das
Verwaltungsgericht hat sich dazu einlässlich geäussert. Vor Bundesgericht
behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass mit dem Korporationsbeschluss die
Vermögenssubstanz oder die Ertragskraft der Korporation vermindert werde.
Seine Kritik ist insoweit appellatorisch und - gemessen an den Anforderungen
für eine staatsrechtliche Beschwerde - ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen). Es ist nicht darauf einzutreten.

4.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Korporation müsse während
der Dauer des Baurechts einen Teil der Baurechtszinsen für die Entschädigung
bei Heimfall des Baurechts auf die Seite legen. Damit geht er nicht über die
Rüge der wirtschaftlichen Unangemessenheit hinaus, die nach dem Gesagten (E.
3.1) nicht zulässig ist. Im Übrigen ist sein Vorbringen auch ungenügend
begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG): Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
bleibt die Vermögenssubstanz der Korporation erhalten. Sollte der Einwand des
Beschwerdeführers zutreffen, so ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb
die Vermögenssubstanz durch die Reservebildung vermindert würde. Auf das
Vorbringen ist nicht einzutreten.

4.3 Damit die Willkürrüge betreffend Schmälerung der geldwerten Nutzung des
Korporationsgutes zulässig wäre, müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass
der angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und
dass das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E.
2.1 S. 9, je mit Hinweisen). Dies legt er nicht dar und stellt namentlich die
Erhaltung der Vermögenssubstanz und Ertragskraft der Korportion nicht in
Frage. Daher ist die Beschwerde auch insoweit ungenügend begründet, und es
ist nicht darauf einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit Rücksicht auf die Erwägungen 1.3 und 2 (praxisgemässe Kostenlosigkeit der
Prüfung der Beschwerde unter dem Stimmrechtsaspekt) hat der Beschwerdeführer
bloss eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Praxisgemäss sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 OG). Da
sich Ulrich Feusi-Thür und die Korporation Pfäffikon vor Bundesgericht beide
ohne Anwalt geäussert haben, entfällt eine Entschädigung für Anwaltskosten.
Der Vertreter der Korporation handelt in seiner Eigenschaft als Ratsschreiber
der Korporation; dass er auch Rechtsanwalt ist, ist nicht erheblich. Auch für
allfällige weitere durch den Prozess verursachte Umtriebe sind die Parteien
nicht zu entschädigen, denn es liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für
das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1) vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: