I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.201/2006
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1P.201/2006 /gij Urteil vom 27. April 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Gerichtsschreiber H rri. X. ________, zzt. im Untersuchungsgef ngnis, Beschwerdef hrer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgeb ude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. Haftentlassungsgesuch, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verf gung der a.o. Pr sidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. M rz 2006. Sachverhalt: A. X. ________ stammt aus Mazedonien. Am 24. April 2005 reiste er in die Schweiz ein. Am 17. Mai 2005 ersuchte er um Asyl. Mit Entscheid vom 1. Juli 2005 trat das Bundesamt f r Migration auf das Gesuch nicht ein und verf gte die Wegweisung. Am 21. Juli 2005 wurde X.________ verhaftet und am Tag darauf in Untersuchungshaft versetzt. Es wird ihm vorgeworfen, gegen das Bundesgesetz ber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl nder sowie das Bet ubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Insbesondere wird ihm zur Last gelegt, mit einer grossen Menge Heroin gehandelt zu haben. Am 30. M rz 2006 ersuchte er um Haftentlassung. Er begr ndete das Gesuch insbesondere mit der gleichentags im Untersuchungsgef ngnis erfolgten Eheschliessung mit der Schweizerin Y.________. Er machte geltend, damit sei keine Fluchtgefahr mehr gegeben. Mit Verf gung vom 31. M rz 2006 wies die a.o. Pr sidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch ab. Zur Begr ndung verwies sie unter anderem auf ihre Verf gung vom 8. Februar 2006, mit der sie bereits ein vorangegangenes Haftentlassungsgesuch abgewiesen hatte. B. X.________ f hrt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verf gung "vom 8. Februar 2006" sei aufzuheben; er sei unverz glich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. C. Die a.o. Pr sidentin des Strafgerichtes beantragt unter Hinweis auf ihre Verf gungen sowie den Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 19. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. D. X.________ hat auf eine Replik verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Der Beschwerdef hrer beantragt die Aufhebung der Verf gung "vom 8. Februar 2006". Auch wenn er ebenso in der Begr ndung (S. 2 I/2) auf diese Verf gung Bezug nimmt, ergibt sich aus der Beschwerde (insbesondere S. 4 oben) klar, dass sich diese gegen die Verf gung vom 31. M rz 2006 richtet. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verf gung vom 8. Februar 2006 w re denn auch versp tet. 1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grunds tzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern daf r eine positive Anordnung n tig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdef hrer die Haftentlassung beantragt. 2. 2.1 Der Beschwerdef hrer macht geltend, die angefochtene Verf gung verletze sein verfassungsm ssiges Recht auf pers nliche Freiheit. Gem ss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf pers nliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gest tzt auf das verfassungsm ssige Recht der pers nlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, pr ft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis). Gem ss 77 StPO/BL ist die Verhaftung einer Person nur zul ssig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verd chtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren er ffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu bef rchten ist, sie werde die Freiheit ben tzen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen T tigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr f r Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (Abs. 1). Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgr nde besteht (Abs. 2). Der dringende Tatverdacht ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Strafgerichtspr sidentin st tzt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdef hrer macht geltend, Fluchtgefahr bestehe nach seiner Heirat nicht mehr. 2.2 Nach der Rechtsprechung gen gt f r die Annahme von Fluchtgefahr die H he der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe f r sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die M glichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr m ssen konkrete Gr nde dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als m glich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die H he der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht beg nstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen). 2.3 Folgende Gesichtspunkte sprechen f r die Annahme von Fluchtgefahr: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdef hrer vor, sich - nach der verf gten Wegweisung - illegal in der Schweiz aufgehalten und hier in grossem Umfang mit Heroin gehandelt zu haben. In der Anklageschrift vom 23. Januar 2006 bejaht die Staatsanwaltschaft s mtliche Qualifikationsgr nde nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG, also sowohl die mengenm ssige Qualifikation als auch die Banden- und Gewerbsm ssigkeit. Der Beschwerdef hrer hat daher im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Zu seinem Heimatland hat er nach wie vor enge Beziehungen. Dort leben insbesondere seine drei Kinder. In der Schweiz ist er demgegen ber nicht verwurzelt. Vor seiner Verhaftung befand er sich nur k rzere Zeit hier. Eine Arbeitsstelle hatte er nicht. Kontakt pflegte er in der Schweiz offenbar vorwiegend mit Landsleuten. Zwar lebt ein Bruder des Beschwerdef hrers in der Schweiz. Zudem hat er nun am 30. M rz 2006 in der Untersuchungshaft eine Schweizerin geheiratet. Mit dieser hat er vor seiner Verhaftung aber nie fest zusammen gelebt. Er bernachtete ab und zu bei ihr, hatte sonst anscheinend aber auch noch Kontakt zu anderen Frauen. Der Beschwerdef hrer macht im brigen weder im Haftentlassungsgesuch noch in der staatsrechtlichen Beschwerde n here Angaben zu den pers nlichen Verh ltnissen der Ehefrau. Insbesondere legt er nicht dar, dass diese in der Schweiz in stabilen Verh ltnissen lebe. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau den Beschwerdef hrer bei einer Flucht allenfalls begleiten k nnte. W rdigt man die belastenden Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte M glichkeit der Flucht. Vielmehr bestehen f r die Annahme der Fluchtgefahr erhebliche Gr nde. Die angefochtene Verf gung ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Strafgerichtspr sidentin unter den dargelegten Umst nden kein Verfassungsrecht verletzt, wenn sie angenommen hat, dass die Heirat die Fluchtgefahr nicht hinreichend mindert. Wie sich aus den Akten ergibt, wird die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef hrer am 10. Mai 2006, also in etwa zwei Wochen, stattfinden. Nach dem strafgerichtlichen Urteil wird die Haftfrage gegebenenfalls neu zu pr fen sein. Ob weiterhin Fluchtgefahr anzunehmen sei, wird bei einer Verurteilung wesentlich vom ausgesprochenen Strafmass abh ngen. 2.4 Der Beschwerdef hrer macht geltend, die Strafgerichtspr sidentin habe sich nicht zu m glichen Ersatzmassnahmen ge ussert. Der Einwand ist unbegr ndet. Die Strafgerichtspr sidentin verweist in der angefochtenen Verf gung - wie bereits in jener vom 8. Februar 2006 - auf den Beschluss des Verfahrensgerichtes in Strafsachen vom 19. August 2005. Dort wird (S. 5 E. 9) ausgef hrt, aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr erscheine eine Meldepflicht als ungen gend. Sie w rde den Beschwerdef hrer weder an einer Flucht noch an einem Untertauchen hindern. Die in 79 StPO/BL genannten Ersatzmassnahmen verm chten die Fluchtgefahr nicht auszuschliessen bzw. erheblich zu vermindern. Weitere Ersatzmassnahmen, die der Fluchtgefahr begegnen k nnten, seien nicht ersichtlich und w rden auch nicht vorgebracht. Diese Erw gungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es verletzt kein Verfassungsrecht, wenn die Strafgerichtspr sidentin angenommen hat, eine Meldepflicht w rde die Fluchtgefahr nicht hinreichend mindern. Zur Leistung einer allf lligen Kaution hat der Beschwerdef hrer im Haftentlassungsgesuch vom 30. M rz 2006 nichts vorgebracht. Er legt im brigen selber dar, er sei mittellos. Somit ist er zur Leistung einer Kaution nicht in der Lage. Dass sonst jemand, insbesondere seine Ehefrau, eine Kaution in einem Betrag leisten k nnte, der die Fluchtgefahr erheblich verminderte, legt der Beschwerdef hrer auch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht substantiiert dar. 3. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdef hrers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die pers nliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung nach Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Es sind keine Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdef hrers ist eine Entsch digung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Vertreter des Beschwerdef hrers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entsch digung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: