Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.199/2006
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1P.199/2006 /bie

Urteil vom 30. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, zzt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel.

Art. 26, Art. 29 Abs. 1 und 3, Art. 32 Abs. 2 BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 7. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Beteiligung an qualifiziertem Betäubungsmittelhandel.
Er wurde am 10. Oktober 2005 festgenommen und befindet sich seither in
Untersuchungshaft. Die Haftanordnung vom 12. Oktober 2005 hat das
Bundesgericht am 27. Dezember 2005 in letzter Instanz bestätigt (Urteil
1P.817/2005); inzwischen ist die Haft wiederholt verlängert worden. Der
Angeschuldigte hat den Konsum von Heroin zugegeben, bestreitet aber den ihm
vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel.

B.
Am 27. Oktober 2005 vernahm die Staatsanwaltschaft A.________ als
Auskunftsperson ein; dieser machte belastende Aussagen gegen den
Angeschuldigten. Der Verteidiger des Beschuldigten nahm an der Befragung
nicht teil. Er war von der Staatsanwaltschaft erst einen Tag zuvor informiert
worden und hatte vergeblich eine Verschiebung des Termins beantragt. Am 1.
November 2005 liess X.________ beim Ersten Staatsanwalt Einsprache gegen die
durchgeführte Einvernahme erheben. Er beantragte die Entfernung des
Protokolls aus den Akten und eine Wiederholung der Einvernahme unter Beizug
des Verteidigers. Der Erste Staatsanwalt wies das Begehren um Entfernung des
Aktenstücks mit Entscheid vom 4. November 2005 ab. Gegen diese Verfügung
rekurrierte X.________ am 17. November 2005 an die Rekurskammer des
Strafgerichts Basel-Stadt.
Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. November 2005 verlangte
X.________ zu seiner Entlastung die Einvernahme von B.________. Gleichzeitig
ersuchte er um Rückgabe von Kleidungsstücken, die ihm bei der Festnahme
abgenommen worden waren (Lederjacke, Ledergurt, T-Shirt, Turnhose). Diese
waren vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) auf Drogenrückstände untersucht
worden. Nach dem Bericht des IRM vom 13. Oktober 2005 sind die Kleider mit
Heroin und Kokain kontaminiert. Die Staatsanwaltschaft lehnte es am 11.
November 2005 schriftlich ab, den beiden Anträgen zu entsprechen. Der Erste
Staatsanwalt wies eine dagegen erhobene Einsprache am 21. November 2005 ab.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte X.________ am 1. Dezember 2005
wiederum an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 vereinigte die Rekurskammer des
Strafgerichts die beiden Rekursverfahren und wies die Rechtsmittel ab.
Ausserdem wurde X.________ die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung in diesem Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der beiden
Rekurse verweigert.

C.
Gegen den Entscheid des Strafgerichts führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die von ihm verlangten Handlungen zu
vollziehen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für das Rekursverfahren zu bewilligen. Ausserdem verlangt
X.________ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 26, Art.
29 Abs. 1 und 3 sowie Art. 32 Abs. 2 BV.
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht
erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Rekursentscheid ist kantonal letztinstanzlich und stützt
sich auf kantonales Recht. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid in dem
gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren. Dieser ist nach Art.
87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung
ist dafür ein Nachteil rechtlicher Natur verlangt, der auch mit einem
späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 131 I 57
E. 1 S. 59; 126 I 207 E. 2 S. 210).

1.1.1 Beweisverfügungen verursachen dem Betroffenen in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil (Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl, Bern 1994, S. 343). Allerdings ist das
Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten, mit der die
Entfernung von Akten aus dem Dossier einer Strafuntersuchung angestrebt
wurde; entscheidend war dafür, dass die betreffenden Aussageprotokolle eine
wichtige Rolle für die Frage der Verlängerung der Untersuchungshaft spielten
(unveröffentlichtes Urteil 1P.616/2000 vom 23. November 2000, E. 2b).
Der Beschwerdeführer erklärt, die im Protokoll vom 27. Oktober 2005
enthaltenen Aussagen seien nicht ausschlaggebend für die späteren
Haftprüfungsverfahren gewesen. Daneben hätten weitere Indizien zur Begründung
des Tatvorwurfs vorgelegen. Mit der Frage des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils befasst er sich nicht. Immerhin wurden die Aussagen von A.________
wiederholt in den angesprochenen Haftverfügungen erwähnt. Dem Aktenstück kann
die Erheblichkeit für die Untersuchungshaft nicht völlig abgesprochen werden.
Es mag offen bleiben, ob die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt
zulässig ist. Die dabei erhobenen Rügen würden ohnehin nicht durchdringen (E.
2).
Gegen die Ablehnung einer Einvernahme von B.________ erhebt der
Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob
die staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Beweisanordnung gegeben wäre;
insofern fehlt eine genügende Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht
mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten will.

1.1.2 Eine Beschlagnahme hat nach der Praxis des Bundesgerichts für den
Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 I
129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen). Gegen die Weigerung der
Untersuchungsbehörden, dem Beschwerdeführer seine Kleider herauszugeben, ist
die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Dieses Rechtsmittel steht auch
offen, soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden ist (vgl.
dazu BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f. mit Hinweisen).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur;
dies gilt auch für das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer für das
kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen (BGE 129 I 129 E. 1.2.3 S. 132 f.). Soweit der
Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu
Bemerkungen. Auf die vorliegende Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Nach Auffassung des Strafgerichts ist das Protokoll der Einvernahme von
A.________ vom 27. Oktober 2005 nicht aus den Akten herauszunehmen. Der
Beschwerdeführer rügt insofern einen Verstoss gegen das Gebot des fairen
Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und gegen seine Verteidigungsrechte (Art. 32
Abs. 2 BV). Daneben erachtet er § 108 der Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; SG 257.100) als verletzt.

2.1 In § 108 StPO/BS ist die Ausübung der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen
geregelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Durchführung der Einvernahme
vom 27. Oktober 2005 ohne Anwesenheit seines Verteidigers habe ihm die
Ausübung seines Teilnahmerechts verunmöglicht. Er behauptet nicht, die
Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser kantonalen Bestimmung müssten über
die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche hinausgehen, die er aus Art. 29
Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV ableitet. Demzufolge erübrigt sich eine nähere
Prüfung der Vorwürfe, die sich auf die Anwendung von § 108 StPO/BS beziehen.

2.2 Mit den Verfassungsrügen strebt der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein
Verwertungsverbot für die belastenden Aussagen von A.________ an. Die Frage
der Entfernung des Protokolls, in dem diese Aussagen aufgezeichnet sind,
stellt sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nur unter der
Bedingung, dass das Verwertungsverbot bejaht wird. Andernfalls erübrigt sich
auch das Begehren um Entfernung.

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst das insbesondere in
Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Gebot eines fairen Verfahrens die Verwertung
rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht in jedem Fall aus, sondern
lediglich dem Grundsatz nach (BGE 131 I 272 E. 4 S. 278 ff. mit Hinweisen).
Im genannten Entscheid hat sich das Bundesgericht eingehend mit den
Lehrmeinungen zu dieser Frage befasst (a.a.O., E. 4.3.2). Es besteht deshalb
kein Anlass für eine Auseinandersetzung mit den Literaturstellen, die der
Beschwerdeführer für das von ihm vertretene, weitergehende Verwertungsverbot
ins Feld führt. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass das
Bundesgericht - in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte - spezifische Grundsätze im Hinblick auf die Verwertbarkeit
der Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen aufgestellt hat. Damit sollen
in diesem Bereich die Waffengleichheit und ein faires Verfahren
sichergestellt werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153
f.).
2.4 Unter anderem aus Art. 32 Abs. 2 BV kann ein Beschuldigter den Anspruch
ableiten, einem Belastungszeugen bzw. einer ihn belastenden Auskunftsperson
Fragen zu stellen. Deren Aussagen dürfen in der Regel nur nach erfolgter
Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden (BGE 131 I
476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen). Es ist
somit nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Auskunftsperson ohne
gleichzeitige Gegenüberstellung mit dem Angeschuldigten einzuvernehmen. Der
Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kann auch
nachträglich erfüllt werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S.
132 f. mit weiteren Hinweisen). Die Annahme eines Verwertungsverbots setzt
unter anderem voraus, dass die Behörden es zu vertreten haben, dass dem
Angeschuldigten das Recht auf Befragung des Belastungszeugen nicht gewährt
worden ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 483; 129 I 153 E. 4.3 S. 158). Das
Bundesgericht hat wiederholt erklärt, das Gesuch, dem Belastungszeugen Fragen
stellen zu können, sei den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen.
Falls der Angeschuldigte nicht rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag
gestellt habe, könne er den Behörden nicht nachträglich vorwerfen, sie hätten
seinen diesbezüglichen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb
S. 134 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001, E.
3e in: Pra 90/2001 Nr. 93 S. 545, und 1P.524/ 2004 vom 2. Dezember 2004, E.
2.1 in: Pra 94/2005 Nr. 45 S. 359).

2.5 Hier fordert der Beschwerdeführer umgehend ein Verwertungsverbot, anstatt
die Befragung von A.________ zu verlangen. Er zeigt in keiner Weise auf,
inwiefern eine derartige Befragung unmöglich sein soll. Im
Einspracheverfahren bei der Staatsanwaltschaft hatte er noch den Antrag
gestellt, die Einvernahme von A.________ sei zu wiederholen. Bereits im
kantonalen Rekursverfahren ist er darauf nicht mehr zurückgekommen.
Demgegenüber hatte der Erste Staatsanwalt im Einspracheentscheid nur die
Entfernung des Protokolls aus den Akten abgelehnt; die Möglichkeit einer
nachträglichen Befragung wurde damit nicht verschlossen. Solange der
Beschwerdeführer keinen Gebrauch von seinem Befragungsrecht macht, kann der
Forderung nach einem Verwertungsverbot von vornherein kein Erfolg beschieden
sein.

3.
Weiter wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden eine Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vor, weil ihm die abgenommenen Kleider nicht
zurückgegeben worden sind. Die Beschlagnahme als strafprozessuale
Zwangsmassnahme stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (BGE 128 I
129 E. 3.1.3 S. 133 mit Hinweisen).

3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde das Begehren um Herausgabe der
Kleidungsstücke hauptsächlich gestützt auf § 83 StPO/BS beurteilt. Nach Abs.
1 dieser Bestimmung ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald der
beschlagnahmte Gegenstand für das Verfahren entbehrlich ist. Das Strafgericht
erwog, Beweismittel seien die Kleider selbst und nicht der Bericht des IRM
über die Heroin- und Kokainspuren. Zwar bestreite der Beschwerdeführer die
Richtigkeit des IRM-Berichts zur Zeit nicht. Es sei aber nicht
ausgeschlossen, dass er sein Zugeständnis später widerrufen und behaupten
könnte, die Untersuchungsergebnisse würden auf einer Verwechslung bei den
Proben beruhen. Deshalb müssten die ursprünglichen Beweismittel für das
weitere Verfahren zur Verfügung bleiben.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass §§ 81 ff. StPO/BS
genügende gesetzliche Grundlagen für die angefochtene Beschlagnahme bilden.
Er beanstandet auch nicht grundsätzlich die Anwendbarkeit von § 83 StPO/BS im
vorliegenden Fall. Sinngemäss verneint er die Verhältnismässigkeit der
Zwangsmassnahme. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV)
muss der Grundrechtseingriff geeignet und erforderlich sein, um die
anerkannten Ziele zu erreichen (BGE 131 I 223 E. 4.3 S. 232; 130 I 65 E.
3.5.1 S. 69, je mit Hinweisen).

3.3 Einerseits geht es dem Beschwerdeführer um die Tauglichkeit der Massnahme
für den Nachweis der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem
Betäubungsmittelhandel. Entgegen seiner Auffassung genügt es jedoch, dass die
in den Kleidern festgestellten Drogenspuren in einem Zusammenhang mit diesem
Delikt stehen können. Seine Behauptung, die Kontamination rühre aus dem
eingestandenen Drogenkonsum her, entkräftet die Eignung als Beweismittel für
das hier zur Diskussion stehende Delikt nicht. Im Übrigen stellen diese
Kleidungsstücke eines der wenigen vorhandenen Beweisobjekte dar; darauf hat
bereits die Staatsanwaltschaft im kantonalen Rekursverfahren hingewiesen. Vor
diesem Hintergrund konnte im angefochtenen Entscheid ohne weitere Prüfung von
der Eignung der Kleidungsstücke als Beweismittel für das konkrete
Strafverfahren ausgegangen werden.
Anderseits ist es ebenso unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer das
Bedürfnis an der Beweissicherung bestreitet. Um den Nachweis von Drogenspuren
erbringen zu können, sind sowohl die damit kontaminierten Kleidungsstücke als
auch der IRM-Bericht erforderlich. Für die verlangte Rückgabe der Kleider
reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des IRM-Berichts
bisher nicht angezweifelt hat. Bei einer Freigabe würde es illusorisch, dass
die Kleidungsstücke nachträglich erneut auf Drogenspuren hin untersucht
werden könnten. Somit ist unerheblich, wie häufig es vorkommt, dass in einem
Strafverfahren ein zweiter entsprechender IRM-Bericht benötigt wird;
entscheidend ist, dass ein solcher die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
bedingt.

3.4 Die angefochtene Zwangsmassnahme erweist sich demzufolge als
verhältnismässig. Die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht
vor.

4.
Im angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Für beide
Verfahren zusammen wurde ihm eine Gebühr von Fr. 800.-- auferlegt.

4.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV. Seine beiden Rekurseingaben seien nicht aussichtslos gewesen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Aussichtslosigkeit bejaht, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
das kantonale Rechtsmittel daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach den
Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 mit Hinweisen), vorliegend also
im jeweiligen Zeitpunkt der Rekurserhebung.

4.2 Bezüglich der Frage, ob das Einvernahmeprotokoll zu entfernen sei, hat
das Strafgericht die Aussichtslosigkeit mit dem Hinweis auf seine Praxis
begründet. Dafür hatte es konkret zwei eigene Entscheide und BGE 131 I 272
angeführt. Der Beschwerdeführer bezeichnet die kantonale Praxis nicht als
sehr reichhaltig; zudem erweise sich der jüngere kantonale Entscheid nicht
als stichhaltiges Präjudiz. Die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts scheint der Beschwerdeführer indessen vollständig
auszublenden. Deren Grundsätze waren bereits im Rekursverfahren massgeblich;
auch dort verfocht der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte
Verwertungsverbot hauptsächlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten. Mit
den bereits dort genannten Literaturstellen vermochte er die mangelhafte
Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht aufzuwiegen. In der Sache selbst
begehrte er in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung die Herausnahme des
Einvernahmeprotokolls aus den Akten, ohne die Möglichkeit einer Befragung der
betreffenden Auskunftsperson auszuschöpfen (E. 2.5). Das mit dem Rekurs vom
17. November 2005 verfolgte Anliegen durfte das Strafgericht als aussichtslos
werten.

4.3 Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme macht der Beschwerdeführer geltend,
es sei ihm zuzugeben, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bislang noch nie von
Relevanz gewesen sei. Darauf kann es hier aber nicht ankommen. Es liegt auf
der Hand, dass die Kleidungsstücke gerade wegen der festgestellten
Drogenkontamination für das Strafverfahren gesichert werden müssen. Im
Rekursverfahren wurde ferner der Antrag auf Einvernahme von B.________ zur
Beurteilung unterbreitet. Auf die Erfolgschancen dieses Begehrens geht die
Beschwerdeschrift nicht ein. In dieser Situation war es verfassungsrechtlich
zulässig, die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Rekurseingabe vom 1.
Dezember 2005 zu verweigern.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde kann auf die Überlegungen
im Zusammenhang mit dem kantonalen Rekursverfahren verwiesen werden (E.
4.2-4.3). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb ebenfalls nicht
zu entsprechen (Art. 152 OG). Mit Rücksicht auf die prekären finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, von einer
Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: