Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.193/2006
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{T 0/2}
1P.193/2006 /ggs

Urteil vom 14. Juli 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

A. C.________ und B.C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig,

gegen

D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Poli,
Politische Gemeinde Hergiswil, 6052 Hergiswil, handelnd durch den
Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz
1, 6371 Stans.

Art. 9, 29 Abs. 2 BV (nachträgliche Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 21.
November 2005.
Sachverhalt:

A.
Auf den Parzellen Nr. 1039 und Nr. 1040, Grundbuch Hergiswil, stehen
aneinander gebaute Einfamilienhäuser. D.________, Eigentümer der Liegenschaft
Nr. 1039, ersuchte den Gemeinderat Hergiswil am 26. August 1998, die
Errichtung einer Palisadenwand neben seinem Sitzplatz parallel zur Grenze
gegen die benachbarte Parzelle Nr. 1040 hin zu bewilligen; das Gesuch wurde
am 4. September 1998 im Amtsblatt des Kantons Nidwalden veröffentlicht.
A.C.________ und B.C.________, Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1040, legten
Einsprache ein. Sie orientierten den Gemeinderat im November 1998, D.________
habe die Wand inzwischen ungeachtet der Hängigkeit des Verfahrens erstellt.
Der Gemeinderat erteilte D.________ am 24. Dezember 1998 die nachträgliche
Baubewilligung für die bereits erstellte Einfriedung. Der Regierungsrat des
Kantons Nidwalden hiess am 20. September 1999 eine Beschwerde der Nachbarn
gut und hob die Baubewilligung auf; er verlangte in den Erwägungen, der
Gemeinderat habe die Höhe der Wand und deren Grenzabstand festzustellen.
Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Die Gemeinde unternahm daraufhin in der
Sache verschiedene Verfahrensschritte, traf aber keine neue baurechtliche
Verfügung; D.________ nahm seinerseits eine - von den Nachbarn als ungenügend
empfundene - Kürzung der Wandhöhe vor. Das Bundesgericht hiess am 19. Juli
2001 eine staatsrechtliche Beschwerde von A.C.________ und B.C.________ wegen
Rechtsverzögerung gut, soweit es darauf eintrat (Urteil 1P.371/2001).

B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 erteilte der Gemeinrat Hergiswil die
nachträgliche Baubewilligung für die fragliche Wand erneut, verband die
Bewilligung jedoch mit verschiedenen Auflagen. Damit verlangte die Gemeinde
im Wesentlichen eine Verringerung der Wandhöhe auf maximal 2,08 m; diese
Vorgabe bezog sich auf die Seite der Wand, die gegen den Sitzplatz von
D.________ gerichtet ist.

Gegen die Verfügung gelangten beide Seiten an den Regierungsrat. Während sich
D.________ gegen die auferlegte Höhenreduktion wehrte, ging die Auflage den
Nachbarn zu wenig weit. Zur Abklärung der Höhe der bestehenden Wand auf der
Seite gegen die Nachbarn hin wurde im Beschwerdeverfahren vor dem
Regierungsrat ein Gutachten eingeholt; danach misst die Wand auf dieser Seite
an ihrer höchsten Stelle 2,13 m. Diese Höhe wertete der Regierungsrat als
rechtlich zulässig. Er ging von einem Grenzabstand von 0,65 m aus; die
Einfriedung dürfe daher 2,15 m hoch sein. Demzufolge hiess er am 21. Dezember
2004 die Beschwerde von D.________ gut und wies diejenige des Ehepaars
C.________ ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies eine hiergegen erhobene
Beschwerde des Ehepaars C.________ mit Entscheid vom 21. November 2005 ab.

C.
Mit Eingabe vom 3. April 2006 führen A.C.________ und B.C.________
staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie
verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gerügt wird im
Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

D. ________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hergiswil
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht und die Staatskanzlei namens des Regierungsrates erklären
Verzicht auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 12. Juni 2006 stellen A.C.________ und B.C.________ ein Editionsbegehren
bezüglich der Akten in den Verfahren vor dem Regierungsrat. Zugleich reichen
sie daraus die von ihnen als wichtig erachteten Aktenstücke in Kopie ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn befugt, sich mit staatsrechtlicher
Beschwerde gegen die im kantonalen Verfahren bewilligte Höhe der fraglichen
Einfriedung zu wehren (vgl. Urteil 1P.123/2000 vom 9. Juni 2000, E. 2c,
erwähnt in: ZBl 102/2001 S. 444). Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen
Beschwerde ist indessen allein der letztinstanzliche kantonale Entscheid,
gegen den sich die Beschwerde förmlich richtet. Nicht weiter einzugehen ist
somit auf die Kritik der Beschwerdeführer an den Entscheiden des Gemeinderats
und des Regierungsrats. Ebenso wenig ist dem Beschwerdegegner zu folgen, wenn
er den Beschwerdeführern vorwirft, dass sie den Regierungsratsentscheid
formell nicht mitangefochten haben. Eine Aufhebung dieses unteren kantonalen
Entscheids kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht verlangt werden;
die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts war nicht stärker
eingeschränkt als diejenige des Bundesgerichts im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. BGE 128 I 46 E. 1c S. 51; 125 I 492 E.
1a/aa S. 493 f., je mit Hinweisen).

1.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde haben die Beschwerdeführer die Kopie
eines Aktenstücks eingereicht, das im kantonalen Dossier nicht enthalten ist.
Weiter haben sie im Nachgang ein Editionsbegehren für Akten aus mehreren,
nicht näher bezeichneten regierungsrätlichen Verfahren gestellt. Soweit sie
den Beizug dieser Akten dem Verwaltungsgericht in seinem Verfahren nicht
beantragt haben, handelt es sich um Noven. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind - von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen -
neue Tatsachen und Beweismittel wie auch neue rechtliche Vorbringen
unzulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, 74 E. 6.6 S. 84, je mit Hinweisen);
darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
dem Bundesgericht jene regierungsrätlichen Akten zukommen lassen, die es in
seinem Verfahren von der Staatskanzlei gemäss deren Aktenverzeichnis vom 11.
Februar 2005 erhalten hatte. In diesem Umfang ist das Editionsbegehren
ohnehin gegenstandslos.

1.3 Ebenfalls ein unzulässiges Novum liegt vor, wenn die Beschwerdeführer
beanstanden, das Verfahren sei ab dem 17. September 2001 verschleppt worden.
Diesen Vorwurf haben sie vor dem Verwaltungsgericht nicht erhoben. Auf die
sinngemäss erhobene Rüge der Rechtsverzögerung ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 148 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Nidwalden vom 24. April
1988 (NG 611.1) dürfen freistehende Mauern und andere Einfriedungen
(Holzwände, Grünhäge usw.), die nicht mehr als 1,50 m über das gewachsene
Terrain hinausragen, an der Grenze erstellt werden. Übersteigen sie dieses
Höhenmass, sind sie um ihre Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen, doch darf
die Höhe von 3,00 m in keinem Fall überschritten werden. Als gewachsenes
Terrain gilt gemäss § 46 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1996 (NG
611.11) der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens
(Abs. 1). Wurde der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des
Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet, ist auf
frühere Verhältnisse zurückzugreifen (Abs. 2).

2.2 Die Beschwerdeführer halten dem Verwaltungsgericht eine willkürliche
Tatsachenfeststellung im Hinblick auf die Anwendung der genannten kantonalen
Bestimmungen vor. Gleichzeitig sehen sie insofern ihr Recht auf Abnahme der
angebotenen Beweise als verletzt an. Bei diesen Rügen geht es den
Beschwerdeführern um zwei Aspekte des Sachverhalts: Im kantonalen Verfahren
waren der Verlauf der Grenze zwischen den beiden Parzellen und das Niveau des
gewachsenen Terrains am Standort der Einfriedung umstritten.

3.
Die Einfriedung ist bereits zweimal gutachtlich vermessen worden. Im
kommunalen Verfahren wurde die Wandhöhe mittels Gutachten vom 9. Dezember
1999 auf der grenzabgewandten Seite, d.h. gegen den Sitzplatz des
Beschwerdegegners hin, ermittelt. Der Regierungsrat liess die Höhe auf der
anderen Seite - gegen die gemeinsame Grenze hin - bestimmen. Das zweite
Gutachten datiert vom 15. Juni 2004. Es berücksichtigte - wie das frühere vom
9. Dezember 1999 - einzig das im Messzeitpunkt sichtbare Terrainniveau.

4.
Das Verwaltungsgericht stellte den Grenzabstand - wie bereits der
Regierungsrat - gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 9. Dezember
1999 fest; danach beträgt der Abstand 0,65 m.

Die gegen diese Festlegung erhobenen Rügen erweisen sich über weite Strecken
als appellatorisch. Die Beschwerdeführer bestreiten die Richtigkeit dieses
Werts; sie verwerfen ausdrücklich auch die Resultate der zweiten Messung und
beziffern den Abstand unabhängig davon selbst mit 0,48 m. Nach ihrer Meinung
sei von der Kittfuge zwischen den beiden Reihenhäusern auszugehen; davon
weiche die Grenze zugunsten der Beschwerdeführer um 0,07 m ab. Aus diesen
Ausführungen lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführer
einen Abstand von 0,48 m behaupten. Der in diesem Punkt sinngemäss erhobene
Willkürvorwurf ist damit ungenügend begründet im Sinne von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je
mit Hinweisen); darauf ist nicht einzutreten.

Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang ferner, wenn die Beschwerdeschrift
verlangt, es sei auf eine Messung aus dem Jahre 1993 abzustellen. Dieses
Beweismittel bezieht sich auch nach Darstellung der Beschwerdeführer einzig
auf die Frage der Abweichung zwischen Grenzverlauf und Kittfuge; ausserdem
ist die Messung offensichtlich älter als die fragliche Einfriedung. Das
Beweismittel vermöchte daher keine wesentlichen Erkenntnisse zum umstrittenen
Grenzabstand zu liefern; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde auch im Hinblick auf die
Anfechtung der gerichtlichen Feststellungen zum Terrainniveau, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann.

5.1 Wiederum in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat ging das Gericht - bei
einer zulässigen Wandhöhe von 2,15 m - von einer massgeblichen Höhe von 2,13
m aus. Dieser Wert war im Rahmen des Gutachtens vom 15. Juni 2004 am
Messpunkt 0,5 m ab dem Gebäude des Beschwerdegegners ermittelt worden. Nach
dem Gericht entspricht das damals dort sichtbare Terrain dem gewachsenen
Terrain. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel würden an
dieser Würdigung nichts ändern.

5.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig
und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden,
soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Kommt der
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zum Ergebnis, seine Überzeugung
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, so kann er auf ein
beantragtes Beweismittel verzichten. In der damit verbundenen antizipierten
Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). Ob die
kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht
nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (zum Willkürbegriff vgl. BGE 132 I
13 E. 5.1 S. 17; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Insoweit ist
nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör,
sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen (BGE 115 Ia 97
E. 5b S. 101; Urteil 4P.142/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.2, in: Pra 92/2003
Nr. 113 S. 601). Aus Sicht des Willkürverbots sind zusätzliche
Beweiserhebungen dann notwendig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der vom Richter für massgeblich
betrachteten Gutachten ernstlich erschüttern (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57
f.).
5.3 Nach den Behauptungen der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegner sein
Terrain bei der Erstellung der Palisadenwand, d.h. in der Zeit zwischen der
Einreichung des Baugesuchs und der Baubewilligung, angehoben haben. Sodann
lässt sich den Vorbringen der Beschwerdeführer entnehmen, dass sie im Bereich
des Sitzplatzes des Beschwerdegegners von einer Aufschüttung um mindestens 10
cm ausgehen; noch mächtiger soll diese im Grenzstreifen auf der anderen Seite
der Palisade ausgefallen sein. Es liegt auf der Hand, dass sich eine
Terrainveränderung in diesem Umfang auf die zulässige Höhe der Einfriedung
auswirken würde.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Willkürprüfung kommt es indessen
entscheidend darauf an, ob die Beschwerdeführer ihre Behauptung auf Tatsachen
oder Indizien stützen, welche die gegenteilige gerichtliche Würdigung
ernstlich infrage stellen. Nur unter dieser Voraussetzung besitzen sie einen
verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass weitere Beweise zu erheben wären.
Verlangt hatten die Beschwerdeführer einen Augenschein und ein Gutachten zur
Bestimmung des gewachsenen Terrains. Das Gericht hat diese Beweise
ausdrücklich für nicht notwendig erachtet.

5.4
5.4.1 In der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführer hätten im regierungsrätlichen Verfahren Pläne und Fotos
aufgelegt. Danach sei die Wand richtigerweise 2,46 m hoch, wenn auf das
Bodenniveau im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für die Palisadenwand
abgestellt würde. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigen nicht auf,
wie die Beschwerdeführer zu dem von ihnen angegebenen Wert gelangt sind. Die
diesbezüglichen Vorbringen genügen bereits wegen dieser Unterlassung den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. dazu E. 4).

5.4.2 Mit Bezug auf Pläne sind die Vorbringen ausserdem zu wenig bestimmt für
eine staatsrechtliche Beschwerde. Mit der Wendung "Pläne" bezeichnet die
Beschwerdeschrift in pauschaler Weise mehrere Aktenstücke aus dem kantonalen
Dossier, statt diese einzeln zu beschreiben und ihre jeweilige Aussagekraft
darzulegen. Pauschale Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren sind
aufgrund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG unbeachtlich (BGE 129 I 113 E. 2.1 S.
120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

Insbesondere folgt aus dem Gutachten vom 15. Juni 2004, dass die
Palisadenwand nicht durchgehend gleich hoch ist. Die Beschwerdeführer tun
jedoch nicht dar, aus welchem Plan und inwiefern ihre allgemeine Kritik am
Gutachten vom 15. Juni 2004 gerade für den - hier einzig massgeblichen -
Messpunkt 0,5 m ablesbar sein soll. Auf die Vorbringen zu den Plänen kann
nicht eingetreten werden.

5.4.3 Von den bei den kantonalen Akten liegenden Fotografien behandelt die
staatsrechtliche Beschwerde mehrere Aufnahmen im Einzelnen; diese sind im
Folgenden zu würdigen. Soweit die Beschwerdeschrift sich darüber hinaus in
globaler Weise auf Fotos beruft, die im regierungsrätlichen Verfahren
eingereicht worden seien, sind die Rügen wiederum nicht zu hören (E. 5.4.2).

Konkret angesprochen sind in der Beschwerdeschrift zwei Aufnahmen, die der
Replik vom 28. Februar 2002 an den Regierungsrat beigelegt wurden. Diese
sollen nach Meinung der Beschwerdeführer belegen, dass die Palisadenwand 2,46
m hoch sei. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die beiden
Fotografien die vom Gericht für wesentlich erklärte grenzzugewandte Seite der
Palisade abbilden. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet,
Terrainveränderungen im Streifen zwischen der Einfriedung und der Grenze
glaubhaft zu machen. Zudem findet sich auf den Fotos der handschriftliche
Eintrag 2,34 m als Angabe der Wandhöhe. Die Abweichung zum behaupteten Wert
von 2,46 m wird in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht erläutert (vgl. E.
5.4.1).

Weiter geht die Beschwerdeschrift auf zwei Fotos ein, welche die
Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 24. Juli 2004 im regierungsrätlichen
Verfahren eingereicht haben. Nach Darstellung der Beschwerdeführer zeigen die
aufgenommenen Kieselsteine vor der Palisade, dass das gewachsene Terrain auf
der grenzzugewandten Seite nicht mehr vorhanden sei. Aus den Fotografien
selbst ist nicht ersichtlich, welche Seite der Palisade sie wiedergeben;
bereits deswegen fehlt ihnen die Überzeugungskraft im vorliegenden
Zusammenhang. Unabhängig davon betrifft der vorliegende Fall überbaute
Grundstücke. Wie der Streifen zwischen den beiden Sitzplätzen bei der
Einreichung des Baugesuchs für die Palisadenwand beschaffen war, wird in der
Beschwerdeschrift nicht ausgeführt. Der Umstand allein, dass der Boden am
Fuss der Palisade mit Kieselsteinen bedeckt ist, lässt den Schluss auf eine
Aufschüttung noch nicht zu.

Die erörterten Fotografien vermögen deshalb keine ernsthaften Zweifel an der
Würdigung des Gerichts zu wecken; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.5 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, der Sachverhalt sei im
Verwaltungsverfahren von Amtes wegen abzuklären. Dies müsse auch für die
Bestimmung des gewachsenen Terrains gelten. Folglich hätte das von ihnen
beantragte Gutachten zu dieser Frage auf jeden Fall angeordnet werden müssen.
Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes rügen sollten, fehlt es ebenfalls an einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.
Der Umfang der Untersuchungsmaxime bestimmt sich nach dem kantonalen Recht.
Das Bundesgericht überprüft dessen Anwendung nur unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots (Urteil 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.1, in: Pra
93/2004 Nr. 110 S. 613). Eine willkürliche Handhabung von kantonalen
Verfahrensbestimmungen zur Untersuchungsmaxime wird in der Beschwerdeschrift
nicht dargetan. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der
Beschwerdeführer auf E. 8d des unveröffentlichten Entscheid des
Bundesgerichts 1P.29/2000 vom 21. Januar 2002 nichts.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Sie haben den
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Eine entsprechende Entschädigung steht
auch der Gemeinde zu (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den
Beschwerdegegner und die Politische Gemeinde Hergiswil für das
bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Hergiswil, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: