Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.187/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.187/2006 /scd

Urteil vom 5. Juli 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Peter Wüthrich,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
Einwohnergemeinde Langnau, vertreten durch die Baukommission, Alleestrasse 8,
Postfach 566,
3550 Langnau,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Abbruch- und Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Dezember 2003 ersuchte H.________ um eine Baubewilligung zum Abbruch
des bestehenden Gebäudes Nr. 3A (Remise) und zum Neubau eines
Zweifamilienhauses auf der Parzelle Langnau Gbbl. Nr. 1284. Gleichzeitig
stellte sie ein Ausnahmegesuch, um den laut Überbauungsordnung
Dorfkernschutzzone geltenden Gebäudeabstand zu unterschreiten. Gegen das
Bauvorhaben gingen insgesamt vier Einsprachen ein. Hierauf änderte H.________
ihr Projekt mit Bezug auf den Grundriss sowie die Anordnung der Parkplätze ab
und reichte am 18. Februar 2004 entsprechend überarbeitete Pläne ein (1.
Projektänderung). Dagegen gingen erneut drei Einsprachen ein. Die
Einwohnergemeinde Langnau holte Fachberichte bei der kantonalen Denkmalpflege
und bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
(OLK Gruppe Emmental-Oberaargau) ein und erteilte am 7. Mai 2004 die
nachgesuchte Baubewilligung.
Gegen die Baubewilligung erhoben die unterlegenen Einsprechenden
Baubeschwerden. Hierauf reichte H.________ mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli
2004 bezüglich der Parkierung abgeänderte Pläne ein (2. Projektänderung). Die
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) holte beim Amt
für Gemeinden und Raumordnung eine Stellungnahme zu Fragen betreffend Grenz-
und Gebäudeabstand, Gebäudehöhe, Anzahl Geschosse sowie zu den aufklappbaren
Dachflächen ein. Mit Blick auf diesen Bericht änderte H.________ ihr Vorhaben
erneut ab, indem sie die Geschosshöhen unter Beibehaltung der Gebäudehöhe so
veränderte, dass die Kniewandhöhe im Dachgeschoss weniger als 1 m beträgt (3.
Projektänderung). Die BVE holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung einen
ergänzenden Fachbericht ein, liess die Gemeinde unter Verzicht auf eine
Neupublikation ein Anhörungsverfahren durchführen und verlangte von der OLK
Gruppe Emmental-Oberaargau eine Fotodokumentation. Soweit hier
interessierend, wies sie die Beschwerden schliesslich mit Entscheid vom 4.
Mai 2005 ab. Sie bestätigte den Bauentscheid der Einwohnergemeinde Langnau
vom 7. Mai 2004 und bewilligte die Projektänderungen betreffend Erschliessung
(Parkplatzanordnung) sowie Neuanordnung der Geschosshöhen und Reduktion der
Kniewandhöhe gemäss am 13. September 2004 von ihr abgestempelten Plänen.
Gegen diesen Entscheid gelangten A.________, B.________, C.________,
D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom
20. Februar 2006 abwies.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. März 2006 beantragen die vor dem
Verwaltungsgericht unterlegenen Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2006 sei wegen Missachtung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) aufzuheben.

H. ________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Langnau und die BVE verzichten auf
eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen
Abteilung ein Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die
staatsrechtliche Beschwerde offen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen
und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten
werden kann (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179; 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S.
262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen).

1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer
durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die
Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer
Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften
geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in
erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun,
dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 125
II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit
Hinweisen).
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer
aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren die Verletzung von
Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).
Dagegen setzt die Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, nach
ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus, weil die
Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt
werden kann. Dies ist der Fall, wenn gerügt wird, die Begründung sei
unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Etwas
anderes gilt nur bei gänzlichem Fehlen einer Begründung, da diese Frage
getrennt von der Prüfung der Sache selbst beurteilt werden kann (BGE 129 I
217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 58 des kommunalen
Baureglements vom 12. Juni 1994 (GBR) und machen geltend, ihre Grundstücke
grenzten direkt an das Baugrundstück, so dass sie von der geplanten Baute
sowohl in räumlicher als auch in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigt würden.
Nach Art. 58 Abs. 1 GBR sind die Elemente der traditionellen Bauweise sowie
die Strassen und Platzverhältnisse in den historisch bedeutsamen Teilen des
Dorfkerns zu erhalten. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Ausmassen,
Proportionen, Material, Farbe, Fassadengestaltung, Dachform, Dachneigung,
Dachbedeckung und Dachvorsprüngen in die überlieferte Bauweise einzuordnen
(Art. 58 Abs. 3 GBR).

Diese Bestimmungen über den Ortsbildschutz dienen der Sicherstellung der
ästhetischen Einordnung neuer Bauten und Anlagen in das bestehende Ortsbild
und bezwecken damit hauptsächlich den Schutz von Interessen der
Allgemeinheit. Eine ästhetisch befriedigende Einordnung setzt regelmässig ein
über den bloss nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes Bezugsfeld voraus.
Das Bundesgericht hat daher verschiedentlich die Legitimation von Nachbarn
zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint, wenn sie sich allein auf Normen
über die ästhetische Gestaltung der Bauten beriefen, da diese Bestimmungen
nicht dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen. Soweit allerdings
solchen Normen weitere, über die Ästhetik im engeren Sinne hinausreichende
Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über die Gebäudehöhe oder
Grenzabstände fehlen, erkennt ihnen die Rechtsprechung auch eine
nachbarschützende Funktion zu (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen).
Eine solche, über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion kommt den
von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen des Gemeindebaureglements
von Langnau nicht zu. Die Anwendung der für das Bauen im Dorfkern
massgebenden Vorschriften der Überbauungsordnung Dorfkernschutzzone über
Gebäudehöhe und -abstände wurde im kantonalen Verfahren überprüft und ist im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten. Den Bestimmungen von
Art. 58 GBR kommt darüber hinaus keine nachbarschützende Funktion zu, auf
welche sich die Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde berufen könnten. Auf ihre Beschwerde ist somit nicht einzutreten,
soweit sie die Anwendung von Art. 58 GBR und die Sachverhaltsfeststellungen
in diesem Zusammenhang bemängeln.

1.3 Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Wie vorne erwähnt, sind sie zu dieser
Rüge trotz fehlender Legitimation in der Sache grundsätzlich berechtigt. Sie
dürfen jedoch im Rahmen der Rüge der formellen Rechtsverweigerung nicht die
mangelhafte Anwendung der Ästhetikvorschriften und der Bestimmungen über die
Dachgestaltung beanstanden (s. E. 1.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer
zudem erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 26 GBR geltend
machen, liegt ein unzulässiges Novum vor, auf welches nicht eingetreten
werden kann (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen; vgl. auch Walter
Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994,
S. 369 ff.). Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit die
Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf ein
gerichtliches Gutachten verzichtet und eine allfällige Gehörsverweigerung der
BVE, weil sie keinen Augenschein durchgeführt habe, zu Unrecht als geheilt
bezeichnet.

1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die in E. 1.3 hiervor genannten Rügen der
formellen Rechtsverweigerung ist somit einzutreten. Im Übrigen kann auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten auf erhebliche Mängel im Bericht
der OLK Gruppe Emmental-Oberaargau hingewiesen, aufgrund welcher die
kantonalen Instanzen nicht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör auf ein gerichtliches Gutachten hätten verzichten dürfen. Zudem habe
die BVE das rechtliche Gehör missachtet, weil sie keinen Augenschein
durchgeführt habe. Diese Gehörsverweigerung habe das Verwaltungsgericht zu
Unrecht als geheilt bezeichnet.

2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162,
je mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid, nachdem es
selbst einen Augenschein durchgeführt und eine eigene Fotodokumentation
erstellt hatte, aus, es komme gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung
zum Schluss, dass eine Oberbegutachtung der ästhetischen Fragen durch die
Präsidentinnen und Präsidenten der OLK-Gruppen entbehrlich sei. Der Bericht
der zuständigen OLK-Gruppe, deren Aussagen am Augenschein an Ort und Stelle
noch weiter erläutert worden seien, lasse schlüssige Antworten auf die
umstrittenen Einordnungsfragen zu. Der Auftrag für ein Obergutachten würde
das Verfahren unnötig weiter verzögern; der entsprechende Antrag sei
abzuweisen. Auch die BVE habe auf ein Obergutachten verzichten dürfen, ohne
damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Zwar
legen die Beschwerdeführer zutreffend dar, die rechtlich relevanten Begriffe
der "traditionellen Bauweise" und der "überlieferten Bauweise" seien vom
Vertreter der OLK-Gruppe nicht definiert worden. Indessen ergibt sich aus den
Erwägungen des Verwaltungsgerichts klar, dass es die für die Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit massgebenden Fragen hinreichend abklärte und auch
dem Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
gebührend Rechnung trug.

2.3 Zur Frage, ob die BVE einen Augenschein hätte vornehmen sollen, hält das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid fest, die BVE habe bei der OLK
eine Fotodokumentation eingeholt und im Übrigen auf die Pläne und die
Beschreibung der örtlichen Situation im Fachbericht der OLK vom 7. Mai 2004
abgestellt. Dieses Vorgehen erscheine, gerade wenn - wie hier - die
Beurteilung ästhetischer Fragen im Zentrum stehe, nicht unbedenklich. Nachdem
das Verwaltungsgericht jedoch seinerseits einen Augenschein durchgeführt habe
und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den dabei
gemachten Feststellungen zu äussern, brauche die Frage nicht weiter abgeklärt
zu werden, wäre doch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
dadurch als geheilt zu betrachten.
Die Beschwerdeführer wenden gegen diese Argumentation ein, eine
Gehörsverweigerung könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der
Rechtsmittelinstanz nur geheilt werden, wenn dieser die gleiche Kognition
zustehe wie der Vorinstanz. Die BVE überprüfe den Bauentscheid frei (Art. 40
Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985). Vor dem
Verwaltungsgericht könne hingegen nach Art. 80 lit. a und b des kantonalen
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege nur die unrichtige
und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere
Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens gerügt werden. Da die Baugesetzgebung keine Rüge der
Unangemessenheit im Verwaltungsgerichtsverfahren vorsehe, sei diese
ausgeschlossen. Somit verfüge das Verwaltungsgericht nicht über dieselbe
Kognition wie die BVE. Da bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften
insbesondere auch Ermessensfragen umstritten gewesen seien, habe das
Verwaltungsgericht eine allfällige Gehörsverweigerung durch die BVE nicht
heilen können.

Diese Kritik am angefochtenen Entscheid ist verständlich. Indessen ergibt
sich aus den Akten des vorliegenden Verfahrens, dass die BVE das Gutachten
der OLK Gruppe Emmental-Oberaargau beigezogen und ihren Entscheid unter
Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen getroffen hat. Die
Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, vor dem Entscheid der BVE zum Gutachten
der OLK Stellung zu nehmen. Damit verfügte die BVE über Vernehmlassungen zu
den umstrittenen Punkten, welche sie bei der Prüfung der Angemessenheit des
bei ihr angefochtenen Entscheids berücksichtigte. Unter diesen Umständen
erscheint es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt,
dass die BVE auf einen eigenen Augenschein verzichtete. Die staatsrechtliche
Beschwerde erscheint somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben der
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Langnau, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: