Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.186/2006
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1P.186/2006 /gij

Urteil vom 19. April 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, zzt. im Bezirksgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Zweigstelle Dietikon, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Sicherheitshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 9. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 26. Juli 2005 wurde X.________ von den zürcherischen Strafjustizbehörden
in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. Januar 2006 erhob die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anklage gegen ihn beim Bezirksgericht
Zürich, 4. Abteilung. Sie beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren Zuchthaus. Mit Verfügung vom 21. Januar 2006 ordnete der
Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Weiterdauer von strafprozessualer
Haft (Sicherheitshaft) an.

B.
Am 28. Februar 2006 erliess das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Solothurn einen separaten Vollzugs-Haftbefehl gegen X.________. Es
verwies auf das rechtskräftige Strafurteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 1. September 2005, gemäss dem X.________ (wegen separaten
Drogendelikten und anderen Straftaten) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt
worden sei. Im solothurnischen Haftbefehl wurde darauf hingewiesen, dass sich
der Verurteilte "im Gefängnis Horgen in U-Haft" befinde. Das solothurnische
Amt für Straf- und Massnahmenvollzug ersuchte die Zürcher Justizbehörden, den
Verurteilten "nach Abschluss der U-Haft" (recte: Sicherheitshaft) "dem
Untersuchungsgefängnis Solothurn zuzuführen" zur Vorbereitung des
Strafvollzugs.

C.
Mit Ersuchen vom 6. März 2006 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis
(Zweigstelle Dietikon) beantragte der Angeklagte, die Sicherheitshaft sei
aufzuheben bzw. es sei ihm der "Antritt der Freiheitsstrafe" zu bewilligen,
"welche das Solothurner Obergericht" gegen ihn ausgefällt habe. Mit Eingabe
vom 7. März 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftrichter des
Bezirksgerichtes Zürich, das Gesuch des Inhaftierten sei abzuweisen und die
Sicherheitshaft fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den
Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der strafprozessualen Haft
seien nicht erfüllt.

D.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 (und gestützt auf § 68 StPO/ZH) wies der
Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch um Aufhebung der
Sicherheitshaft ab. Der Haftrichter bejahte die Haftgründe des dringenden
Tatverdachtes bzw. der Fluchtgefahr und verneinte eine übermässige Dauer der
bisherigen strafprozessualen Haft. Er erwog sodann, der Angeklagte habe
"keinen Anspruch darauf, dass die Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren
aufgehoben wird, damit er eine frühere, zwischenzeitlich offenbar
rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe verbüssen kann". "Im Übrigen" seien
"die beiden Verfahren strikte zu trennen, zumal sie auch mit einem
unterschiedlichen Haftregime verbunden" seien. Eine solche Regelung erscheine
"auch verhältnismässig, da die erstandene Haft auf die auszufällende Strafe
anzurechnen" und "im vorliegenden Fall eine Verurteilung auch äusserst
wahrscheinlich" sei.

E.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 9. März 2006 gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. März 2006 an das Bundesgericht. Er
beantragt (neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides), es sei ihm
"der Antritt des Strafvollzuges" (in einer Justizvollzugsanstalt) zu
gewähren. Die Beschwerde wurde mit einer weiteren Eingabe vom 3. April 2006
ergänzt. Der Beschwerdeführer präzisiert darin, er wolle "anstatt (...)
Sicherheitsverhaft im Bezirksgefängnis Horgen den ordentlichen Strafvollzug
(ob Solothurn oder Zürich) antreten".

Der kantonale Haftrichter hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet,
während von der Staatsanwaltschaft innert der angesetzten Frist keine
Vernehmlassung eingegangen ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich weder um ein Straf- oder
Massnahmenurteil eines Strafgerichtes, noch um einen Vollzugsentscheid einer
kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde. Der Haftrichter hat vielmehr
(gestützt auf § 68 StPO/ZH) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung
aus der strafprozessualen Sicherheitshaft abgelehnt.

Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheides seine Entlassung aus der Sicherheitshaft und die Überführung in
den ordentlichen Strafvollzug. Dieses Begehren ist in Abweichung vom
Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
grundsätzlich zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten
strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive
Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I
327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen). Bei der vorliegenden staatsrechtlichen
Beschwerdesache handelt es sich allerdings nicht um einen Haftprüfungsfall im
engeren Sinne (von Art. 31 Abs. 4 BV). Der Beschwerdeführer beantragt nicht,
er sei unverzüglich aus der strafprozessualen Haft in die Freiheit zu
entlassen. Vielmehr stellt er den Antrag, der Freiheitsentzug sei zwar
faktisch weiterzuführen, die Sicherheitshaft sei jedoch aufzuheben und es sei
ihm stattdessen der Antritt einer Freiheitsstrafe (im ordentlichen
Strafvollzug) zu ermöglichen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen
Individualrechtes der persönlichen Freiheit. Er macht geltend, einer
möglichen "Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr"
sei "wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln zu begegnen" als mit
der Anordnung und Weiterdauer von Sicherheitshaft. Strafprozessuale
Ersatzanordnungen für Sicherheitshaft (wie Pass- und Schriftensperren,
behördliche Weisungen oder eine Kaution) müssten im vorliegenden Fall "schon
gar nicht geprüft werden, weil gegen den Beschwerdeführer" ein separater
solothurnischer Haftbefehl "für einen Strafvollzug" vorliege; dieser sei
"unwiderruflich zu vollziehen". Zwar räumt der Beschwerdeführer ein, dass für
die im Kanton Zürich verfolgten Delikte "ein Tatverdacht" und überdies der
Haftgrund der "Fluchtgefahr" bestehe. Auch stellt er eine mögliche
Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht in Abrede. Da gegen ihn ein
Vollzugs-Haftbefehl vorliege, könne jedoch die Durchführung des im Kanton
Zürich hängigen Strafverfahrens auch mit dem Antritt des Strafvollzuges
ausreichend sichergestellt werden. "Das verfassungsmässige Recht der
persönliche Freiheit" erlaube es ihm, dem Beschwerdeführer, ein
"erleichtertes Haftregime in Anspruch zu nehmen". "Unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit" gehe dieser Anspruch dem allfälligen behördlichen
Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft vor. Dabei sei auch
der strafprozessualen "Unschuldsvermutung" Rechnung zu tragen. Im Übrigen
hätten er und seine Ehefrau "eine reges Interesse daran", einen engeren
persönlichen Kontakt pflegen zu dürfen, als dies unter dem strengeren Regime
der Sicherheitshaft möglich gewesen sei.

3.
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige
Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der
Ablehnung eines Gesuches um Entlassung aus strafprozessualer Haft erhoben
werden, prüft das Bundesgericht (im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes)
die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes
grundsätzlich frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen
der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein,
wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind
(BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit
Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Fall sind zunächst die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
darzulegen. Dabei ist zwischen Straf- und Massnahmenhaft einerseits und
strafprozessualer Haft andererseits zu differenzieren:
4.1 Die Voraussetzungen und Modalitäten des (ordentlichen) Straf- und
Massnahmenvollzuges werden nicht durch das kantonale Strafprozessrecht
geregelt, sondern durch das materielle Bundesstrafrecht bzw. (subsidiär)
durch das kantonale und eidgenössische Strafvollzugsrecht (vgl. Art. 35-46,
Art. 374-392 und Art. 397bis StGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 110
Ziff. 7 StGB gilt als "Untersuchungshaft" (im Sinne des schweizerischen
Strafgesetzbuches) jede in einem Strafverfahren verhängte "Haft,
Untersuchungs- und Sicherheitshaft". Das gestützt auf Art. 123 Abs. 3 BV
erlassene zürcherische Strafverfahrensrecht kennt die folgenden
strafprozessualen Haftarten:
4.1.1 Als vorläufige Festnahme (§§ 54-57 StPO/ZH) gelten die Verhaftung und
der provisorische Freiheitsentzug zu polizeilichen Ermittlungszwecken (vor
der allfälligen Anordnung von Untersuchungshaft). Wird vom Zürcher
Haftrichter strafprozessuale Haft förmlich angeordnet, wird diese bis zur
allfälligen Anklageerhebung vor Gericht als Untersuchungshaft bezeichnet (§§
58-66 StPO/ZH), von der Anklageerhebung bis zur rechtskräftigen gerichtlichen
Beurteilung als Sicherheitshaft (§§ 67-69 StPO/ZH).

4.1.2 Sicherheitshaft wird (bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit) vom
Haftrichter des mit der Strafsache befassten Bezirksgerichtes angeordnet (§
67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Dieser entscheidet auch (auf Antrag der
Staatsanwaltschaft) über Gesuche um Aufhebung der Sicherheitshaft (§ 68
StPO/ZH). Nach einer allfälligen Verurteilung erkennen der Gerichtspräsident
des urteilenden Gerichts bzw. die befassten Rechtsmittelinstanzen über die
mögliche Weiterdauer der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Urteils (§
69 StPO/ZH; vgl. dazu Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., §§ 67-69; Marc
Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff./35 ff.,
S. 2-4; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 44 Rz.
690 f., 716 f.).
4.1.3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in den dazu bestimmten
Gefängnissen vollzogen. Sind dort nicht durchführbare medizinische Massnahmen
erforderlich, so wird der Verhaftete in eine Klinik oder eine andere
geeignete Anstalt verlegt, wo der Zweck der Haft gewährleistet werden kann (§
70 StPO/ZH). Der Inhaftierte darf in seiner persönlichen Freiheit nicht mehr
eingeschränkt werden, als es der Zweck der strafprozessualen Haft, die
Sicherheit des Personals und der Öffentlichkeit sowie die Ordnung in der
Anstalt erfordern (§ 71 Abs. 1 StPO/ZH). Der Zürcher Regierungsrat hat nähere
Bestimmungen erlassen über die Stellung der Untersuchungs- und
Sicherheitshäftlinge sowie die disziplinarischen Massnahmen (§ 71 Abs. 2
StPO/ZH).

4.1.4 Strafprozessuale Haft kann in vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug
umgewandelt werden, wenn die richterliche Anordnung einer unbedingten Strafe
oder einer sichernden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des
Strafverfahrens nicht gefährdet wird (§ 71a Abs. 3 StPO/ZH). Nach
Anklageerhebung entscheidet (bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit) der
Haftrichter des Bezirksgerichtes über die Bewilligung eines vorzeitigen
Straf- oder Massnahmenantrittes (§ 71a Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziff. 2
StPO/ZH; vgl. Schmid, a.a.O., § 44 Rz. 693). Für alle strafprozessualen
Häftlinge (inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug)
gilt die strafprozessuale Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ausserdem
können sie sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV
berufen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; 123 I 221 E. II/3f/aa S. 239, je mit
Hinweisen; vgl. Forster, a.a.O., S. 2 f., 38 ff.). Vom vorzeitigen Straf- und
Massnahmenantritt als strafprozessuale Haftart ist der ordentliche Straf- und
Massnahmenvollzug zu unterscheiden (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.2 und E.
5.1-5.2).
4.1.5 Schliesslich kennt das Zürcher Strafverfahrensrecht auch noch
Ersatzanordnungen für strafprozessuale Haft wie Pass- und Ausweissperren,
behördliche Weisungen an den Angeschuldigten oder die Auflage einer
finanziellen Sicherheitsleistung (§§ 72-74 StPO/ZH). Anstelle von
strafprozessualer Haft werden entsprechende Ersatzmassnahmen angeordnet, wenn
und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58
Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 StPO/ ZH; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236;
Donatsch, a.a.O., §§ 72-74; Schmid, a.a.O., § 44 Rz. 717-719a).

4.2 Von diesen strafprozessualen Haftarten und ihren Ersatzmassnahmen ist der
ordentliche Straf- und Massnahmenvollzug zu unterscheiden. Letzterer wird
nicht vom Haft- bzw. Zwangsmassnahmenrichter angeordnet, sondern (per Straf-
bzw. Massnahmenurteil) vom zuständigen Strafrichter (vgl. Art. 35-46 StGB).
Über Streitigkeiten betreffend den Vollzug von rechtskräftig angeordneten
Strafen und Massnahmen entscheidet die zuständige kantonale
Vollzugsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 374 Abs. 1 StGB).

5.
Beim hier angefochtenen Entscheid handelt es sich weder um das Straf- oder
Massnahmenurteil eines Strafgerichtes, noch um den Vollzugsentscheid einer
kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde. Vielmehr hat der Haftrichter
ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft im Sinne von § 68 StPO/ZH
abgewiesen. Zur förmlichen Anordnung von ordentlichem Strafvollzug (im Kanton
Solothurn oder im Kanton Zürich) wäre der zürcherische Haftrichter denn auch
gar nicht zuständig gewesen.

5.1 Nach dem in Erwägung 4 Dargelegten besteht auch kein gesetzlicher oder
verfassungsrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf "Umwandlung" der
Sicherheitshaft in "mildere" ordentliche Strafvollzugshaft. Zunächst dienen
die strafprozessuale Sicherheitshaft und die ordentliche Strafhaft hier je
zwei separaten Strafverfahren und unterschiedlichen gesetzlichen Haftzwecken.
Die Sicherheitshaft soll die  Wahrheitsfindung im hängigen zürcherischen
Strafprozess erleichtern (vgl. §§ 70 und 71 Abs. 1 i.V.m. §§ 58 und 67 Abs. 2
StPO/ZH). Der im Kanton Solothurn angeordnete ordentliche Strafvollzug dient
hingegen den materiellen Strafzwecken des StGB, namentlich der
Spezialprävention bzw. der Resozialisierung des Verurteilten (vgl. Art. 37
Ziff. 1 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ordentliche
Strafhaft somit nicht als "mildere Ersatzmassnahme" für Sicherheitshaft
angesehen werden. Die zulässigen Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sind vielmehr in §§ 72-74 StPO/ZH geregelt (vgl. auch § 71a
StPO/ZH).

5.2 Ebenso wenig dürfen strafprozessuale Haft und Strafvollzug sachwidrig
miteinander vermengt bzw. gegenseitig "substituiert" werden. Im Interesse der
strafprozessualen Wahrheitsfindung gehen Untersuchungs- und Sicherheitshaft
dem Vollzug einer separat und rechtskräftig ausgefällten Strafe oder
Massnahme grundsätzlich vor. Dies umso mehr, als bei hängigen Strafverfahren
den besonderen gesetzlichen Haftgründen (namentlich einer möglichen
Kollusionsgefahr) Rechnung zu tragen ist, was regelmässig ein spezifisches
(vom ordentlichen Strafvollzug abweichendes) Haftregime notwendig macht (vgl.
§§ 70 und 71 StPO/ZH; BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228, E. II/1b S. 231 f.; 118
Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3g S. 78 f., E. 3l/bb S. 83 f., E. 3n/bb S. 85). Das
Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn hat in seinem
Vollzugs-Haftbefehl vom 28. Februar 2006 denn auch ausdrücklich beantragt,
der Beschwerdeführer sei den solothurnischen Behörden erst "nach Abschluss"
der in Zürich hängigen strafprozessualen Haft "zuzuführen". Darüber hinaus
hat die Zürcher Staatsanwaltschaft (in ihrem Antrag vom 7. März 2006 auf
Verlängerung der Sicherheitshaft) darauf hingewiesen, dass in Bezug auf eine
weitere in das hängige Verfahren involvierte Person Kollusionsgefahr bestehe.

5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen prozessualer Haftgründe
nicht (vgl. § 58 i.V.m. § 67 Abs. 2 StPO/ZH). Er stellt denn auch kein Gesuch
um Entlassung in die Freiheit. Vielmehr beantragt er, die strafprozessuale
Haft sei als "weniger einschneidende" Ersatzmassnahme in "ordentliche"
Strafvollzugshaft (im Kanton Solothurn oder Kanton Zürich) umzuwandeln. Wie
bereits dargelegt, stellt ordentlicher Strafvollzug keine gesetzliche
"Ersatzmassnahme" für strafprozessuale Haft dar. Der Beschwerdeführer
beantragt auch nicht, es seien anstelle von Sicherheitshaft allfällige
prozessuale Ersatzanordnungen (im Sinne von §§ 72-74 StPO/ZH) zu verfügen.
Ebenso wenig hat er beim Haftrichter die Anordnung von vorzeitigem
Strafvollzug für das hängige Zürcher Strafverfahren beantragt (vgl. § 71a
StPO/ZH). Der angefochtene Entscheid enthält denn auch keine abweisende
Verfügung betreffend einen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt für das
Zürcher Verfahren. Die hier streitige Sicherheitshaft würde dem
Beschwerdeführer auf eine allfällige (von den Zürcher Gerichten
auszufällende) Freiheitsstrafe im Übrigen grundsätzlich angerechnet (vgl.
Art. 69 und Art. 375 i.V.m. Art. 110 Ziff. 7 StGB).

5.4 Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, lässt das Haftregime der
Sicherheitshaft und deren Weiterdauer nicht als unverhältnismässig erscheinen
(vgl. § 71 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 36 Abs. 1-3 BV; BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228;
118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, zumal die
strafprozessuale Haft vor deutlich weniger als einem Jahr angeordnet wurde
und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift eine mehrjährige
Freiheitsstrafe beantragt (vgl. zur zulässigen Haftdauer BGE 128 I 149 E. 2.2
S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S.
273). Die vom Beschwerdeführer (beiläufig) angerufene strafprozessuale
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) hat in diesem Zusammenhang keine über
das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

5.5 Nach dem Gesagten hat der kantonale Haftrichter weder das einschlägige
kantonale Strafprozessrecht verfassungswidrig angewendet, noch in anderer
Weise die grundrechtlich geschützten Individualrechte des Beschwerdeführers
verletzt.

6.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: