Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.183/2006
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{T 0/2}
1P.183/2006 /ast

Urteil vom 21. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel, Michel
Partner,

gegen

A.________ Versicherungen,
B.________ Versicherungen,
C.________ Versicherungen,
Beschwerdegegnerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Hofmanninger,
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001
Aarau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11.
August 2004 wurde X.________ vorgeworfen, er habe vorgetäuscht, am 20.
November 1999 in M.________ (Albanien) bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommen zu sein. Gestützt auf drei gefälschte amtliche Dokumente (je mit
beglaubigter Übersetzung) und mit Hilfe seiner damaligen Ehefrau habe er in
der Folge von verschiedenen Versicherungseinrichtungen Leistungen im
Gesamtbetrag von gegen Fr. 430'000.-- bezogen. Seiner damaligen Ehefrau habe
er ausserdem gedroht, ihre Familienangehörigen zu ermorden und sie als
Drahtzieherin der Versicherungsbetrüge zu bezeichnen, wenn sie ihm die
Versicherungsleistungen nicht aushändige. Insgesamt lautete die Anklage auf
mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Erpressung gemäss
Art. 156 Ziff. 1 StGB und mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
StGB. Der Beschuldigte bestritt, an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt
gewesen zu sein. Er machte geltend, bis zu seiner vorübergehenden Verhaftung
am 3. November 2000 keine Kenntnis davon gehabt zu haben, angeblich
verstorben zu sein. Seine Ehefrau habe seinen Autounfall ausgenützt, um an
die Versicherungsleistungen heranzukommen. Von ihrem Vorgehen habe er nichts
gewusst. Erst während des Verfahrens seien ihm die Details bekannt geworden.
Sie habe die Todesbescheinigungen fälschen lassen, währenddem er als Folge
des Autounfalls im Spital im Koma gelegen habe. Dafür habe sie sich Dritter
bedient, wobei ihr Beziehungen zu höchsten staatlichen Stellen zugute
gekommen seien. Nach Auszahlung der Versicherungsleistungen habe sie die
aktenkundigen Bankbezüge getätigt und einen Teil des Geldes verbraucht bzw.
beiseite geschafft. Ihm selber habe sie insgesamt Fr. 15'000.-- ausbezahlt
und dazu erklärt, es handle sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem
Unfall, den sie früher erlitten hatte.

B.
Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 2. Dezember 2004 im
Wesentlichen im Sinn der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu 3 ? Jahren
Freiheitsentzug. Eine am 29. Juni 1999 vom Bezirksgericht Zofingen bedingt
ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten wurde widerrufen und die
Nebenstrafe der Landesverweisung von fünf Jahren für vollziehbar erklärt. Je
angerechnet wurde die Untersuchungshaft. Gleichzeitig verpflichtete das
Bezirksgericht Baden den Beschuldigten zu Schadenersatz gegenüber den
betroffenen Versicherungsgesellschaften. Die aus Albanien vorgeladenen Zeugen
waren zur Verhandlung nicht erschienen.

C.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob X.________ Berufung ans
Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 23. Januar 2006 hob dieses den
erstinstanzlichen Entscheid teilweise auf, indem es den Beschuldigten von der
Fälschung des Unfallrapports vom 20. November 1999 frei sprach. Zudem
erachtete es als nicht erwiesen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau bereits
von Beginn weg zur Mithilfe genötigt habe. Es befand, der Nötigungstatbestand
sei bis Ende August 2000 nicht nachzuweisen; bis zum diesem Zeitpunkt sei die
Frau als Mittäterin zu belangen. Nachdem diese aber anfangs September 2000
ihren neuen Lebenspartner kennen gelernt und beschlossen habe, die beiden
Kinder wieder in die Schweiz zurückzuholen, sei sie nur noch unter dem Druck
des Beschuldigten und ohne eigenes Interesse bereit gewesen, weiteres Geld
nach Albanien zu bringen. Das Obergericht reduzierte deshalb die
Freiheitsstrafe auf drei Jahre und bestätigte im Übrigen das angefochtene
Urteil.

D.
Mit Eingabe vom 27. März 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2006
in dem Umfang aufzuheben, als seine Berufung abgewiesen worden war. Als
Begründung führt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche
Beweiswürdigung an. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die
drei Versicherungsgesellschaften A.________ Versicherungen
Personenversicherungen, B.________ Versicherungen und C.________
Versicherungen als Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest. Gleichzeitig ersucht er um Sistierung des bundesgerichtlichen
Verfahrens, bis über sein Revisionsbegehren auf kantonaler Ebene entschieden
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau handelt
es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG),
gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BstP). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter
Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Soweit sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik am Urteil des Obergerichts
erschöpfen, ohne darzutun, weshalb die von ihm angerufenen
verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, ist auf seine Rügen
nicht einzutreten.

1.3 Abzuweisen ist das Begehren des Beschwerdeführers um Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über das in Aussicht
gestellte Revisionsgesuch. Das Interesse an einer beförderlichen Behandlung
der am Bundesgericht hängigen Beschwerde und die Beachtung des
Beschleunigungsgebots im Strafverfahren lassen es nicht zu, den Entscheid in
einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren abzuwarten.

2.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es die Wiederholung der auf dem
Rechtshilfeweg erfolgten Abklärungen verweigert hat. Er habe geltend gemacht,
der Auszug aus dem Patientenregister des Spitals N.________ (Albanien) sei
manipuliert worden. Es sei offensichtlich, dass seine Ex-Frau als
Mitangeklagte ein Interesse daran habe, ihn als Haupttäter darzustellen.
Aufgrund ihrer Beziehungen zu staatlichen Funktionsträgern sei durchaus
denkbar, dass sie auch über die erforderlichen Mittel und Wege verfügt habe,
die fraglichen Urkunden zu beschaffen.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom 8. April
2004, E. 4.1; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese
Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Eine derartige Prüfung läuft
regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise
willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).

2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom 8.
April 2004, E. 4.2).
2.3 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S.
505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Das angefochtene Urteil ist in sich schlüssig und legt in detaillierter
und sorgfältiger Weise dar, weshalb sich das Obergericht von der Schuld des
Beschwerdeführers überzeugt zeigen durfte. Es stützt sich dabei u.a. auf die
Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, amtliche Abklärungen und
Bankbelege. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich dagegen
weitgehend in appellatorischer Kritik. Was er insbesondere gegen die
Würdigung der auf dem Rechtshilfeweg erhobenen Beweismittel vorbringt, sind
durch nichts belegte Schutzbehauptungen. Wenn er unterstellt, seine Ex-Frau
könnte beigetragen haben, das Patientenregister zu manipulieren, ist damit
weder dargetan, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürlich wäre,
noch dass sich weitere Beweiserhebungen aufgedrängt hätten. Der
Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise
aufzuzeigen, dass der Entscheid von Tatsachen ausginge, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ständen.

3.2 So führt das Obergericht in E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils zu Recht
aus, es sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wieso die auf dem
Rechtshilfeweg angeforderten Abklärungen über den angeblichen
Klinikaufenthalt gefälscht sein sollten und wer ein Interesse daran haben
sollte, die eingereichten Dokumente zu fälschen. Dass die Ex-Frau dies
veranlasst habe, sei ausgeschlossen, nachdem die Abklärungen auf amtlichem
Weg eingeholt worden seien. In den rechtshilfeweise getätigten Abklärungen
habe der angeblich behandelnde Arzt den vom Beschwerdeführer eingereichten
Bericht über den Behandlungsverlauf vom 3. Januar 2000 sowie seine
Unterschrift als Fälschung bezeichnet, was die Erhebung im Spital bestätige,
wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum dort nicht behandelt worden
sei. Diese Beweiswürdigung ist nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung beantragt hatte, einen Arzt und früheren Leiter des
Spitals N.________ (Albanien) als Zeugen für seinen angeblichen Aufenthalt im
Spital einzuvernehmen; dieser habe den Beschwerdeführer in der Klinik besucht
und sei über die dortigen Vorgänge im Bild (vgl. act. 55 des Bezirksgerichts
Baden). Der Zeuge sagte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar
2006 aus, in der fraglichen Zeit nicht im Spital N.________ gewesen zu sein
(Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2006, S. 6). Dies stützt
die Schlussfolgerungen des Obergerichts. Zu den vom Beschwerdeführer
anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Auszügen aus dem
Patientenregister vom 24. April 1997 bis 18. Mai 1997 und vom 2. Mai 2000 bis
10. Mai 2000 hält das Obergericht fest, es sei unklar, wie der
Beschwerdeführer an diese Dokumente gelangt sei. Die auf amtlichem Weg
erhobenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 19. November 1999 bis 3. Januar 2000 weder ins Spital N.________
eingeliefert noch dort notfallmässig medizinisch behandelt worden sei. Es
bestehe kein Anlass, an dieser auf offiziellem Weg eingeholten Feststellung
zu zweifeln. Daran vermöchten die neu eingereichten Dokumente oder die
angeblich falsch berechneten Aufenthaltstage im rechtshilfeweise erhältlich
gemachten Auszug nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach dem angeblichen Klinikaufenthalt nicht in die Schweiz zurückgekehrt ist
und auch seinen Anwalt nicht über die Fortführung des hängigen Verfahrens vor
dem Migrationsamt instruiert hat, ist denn für das Obergericht auch einzig
damit erklärbar, dass er nach seinem fingierten Tod nicht mehr in Erscheinung
treten durfte. Diese Argumentation hält vor der Bundesverfassung stand.

3.3 Das Obergericht legt im angefochtenen Urteil überzeugend dar, weshalb es
von der Erhebung weiterer Beweismittel absehen durfte. Es ist in keiner Weise
zu beanstanden, dass es erhebliche Zweifel verneint und sich von der Schuld
des Beschwerdeführers überzeugt gezeigt hat.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die
Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos waren (Art. 152
OG). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: