Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.17/2006
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1P.17/2006 /ggs

Urteil vom 30. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern,
a.o. Untersuchungsrichter, Abteilung Organisierte Kriminalität,
Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Beschlagnahme und Verwertung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 27. Oktober 2005.
Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des
Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte der
Amtsstatthalter von Hochdorf am 4. März 2004 unter anderem die Durchsuchung
von verschiedenen Wohn- und Geschäftsräumen des Angeschuldigten nach
deliktsrelevanten Beweismitteln (insbesondere Bestandteilen von Hanfpflanzen,
Bargeld, Gegenständen aller Art im Zusammenhang mit dem Anbau und Vertrieb
von Hanfpflanzen, Geschäfts- und Kontounterlagen, Computeranlagen,
Kommunikationsgeräten, Wertgegenständen und Fahrzeugen) und die Beschlagnahme
von dort gefundenen Gegenständen und Unterlagen, die als Beweismittel, zur
Einziehung oder zur Sicherung von Bussen und Kosten in Frage kommen. In
Ausführung dieser Verfügung beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern am 10.
März 2004 unter anderem zwei Personenwagen von X.________ (einen "Mercedes A
160" und einen "Mercedes V 280").

Mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vom 29. April
2004 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte X.________ unter
anderem die Freigabe der beiden beschlagnahmten Personenwagen.

Am 6. Juli 2004 beauftragte das Amtsstatthalteramt Hochdorf die
Kantonspolizei, die beiden Personenwagen an den Meistbietenden zum
Angebotspreis von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 17'000.-- zu verkaufen und diesem ab
Platz zu unbeschwertem Eigentum zu übergeben.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 ersuchte X.________ die Staatsanwaltschaft,
den Amtsstatthalter von Hochdorf umgehend mittels superprovisorischer
Anordnung anzuweisen, den Verwertungsauftrag zurückzuziehen und ihm den
Verkauf der beiden Fahrzeuge zu untersagen. Gleichentags wies X.________ den
Amtsstatthalter von Hochdorf - mit Fax und auf postalischem Weg - auf dieses
Gesuch und die bei der Staatsanwaltschaft hängige Beschwerde vom 29. April
2004 hin; er forderte den Amtsstatthalter auf, bis zum Entscheid über das bei
der Staatsanwaltschaft eingereichte Gesuch den Verwertungsauftrag
auszusetzen.
Am 12. Juli 2004 teilte der Amtsstatthalter mit, die Verwertung der Fahrzeuge
habe zum Zeitpunkt des Eingangs des Fax-Schreibens von X.________, am 7. Juli
2004 um 16.27 Uhr, nicht mehr gestoppt werden können.
Am 14. Juli 2004 erhob X.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern. Er beantragte, der
Amtsstatthalter sei umgehend anzuweisen, den Verwertungsauftrag vom 6. Juli
2004 zu widerrufen und den Verkauf der beiden Fahrzeuge auszusetzen (Antrag
Ziffer 2); es sei festzustellen, dass der Verwertungsauftrag vom 6. Juli 2004
rechtswidrig sei, und dieser sei von Amtes wegen aufzuheben (Antrag Ziffer
3); die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 7. Juli 2004 umgehend zu beantworten und über die Beschwerde vom 29.
April 2004 zu entscheiden (Anträge Ziffer 4 und 5).

Mit Entscheid vom 24. September 2004 wies das Obergericht die Beschwerde
betreffend Anträge Ziffer 4 und 5 ab, soweit es darauf eintrat. Betreffend
Anträge Ziffer 2 und 3 überweis es die Beschwerde zuständigkeitshalber der
Staatsanwaltschaft.

Am 31. Mai 2005 hiess die Staatsanwaltschaft die Beschwerde wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs teilweise gut. Sie befand, der Amtsstatthalter hätte
dem Beschwerdeführer vor der Verwertung der Fahrzeuge Gelegenheit zur
Stellungnahme geben müssen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2005 erhob X.________
Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte damit insbesondere die
Feststellung, dass der Verwertungsauftrag des Amtsstatthalters vom 6. Juli
2004 offensichtlich gesetzwidrig gewesen sei.

Am 27. Oktober 2005 hiess das Obergericht die Beschwerde in Bezug auf die
Parteientschädigung im staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeverfahren gut; es
sprach X.________ insoweit eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid
des Obergerichtes vom 27. Oktober 2005 aufzuheben.

C.
Die Staatsanwaltschaft und der ausserordentliche Untersuchungsrichter,
Abteilung Organisierte Kriminalität, des Untersuchungsrichteramtes des
Kantons Luzern haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der ausserordentliche
Untersuchungsrichter bemerkt, zwecks Koordination und prozessökonomischer
Erledigung der zahlreichen bei den Amtsstatthalterämtern Luzern und Hochdorf
im Zusammenhang mit den Polizeiaktionen "Y.________" oder "Z.________"
hängigen Strafverfahren sei ein ausserordentliches Amtsoffizium eingesetzt
worden, welchem die bezüglichen Strafverfahren zugewiesen worden seien. Auch
das vorliegende Verfahren sei davon betroffen, weshalb die Einladung zur
Vernehmlassung an den ausserordentlichen Untersuchungsrichter weitergeleitet
worden sei.

Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Verwertung der beiden Fahrzeuge hat der Beschwerdeführer kein
aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Die
Fahrzeuge könnten ihm auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr
zurückgegeben werden.

Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen
praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Natur ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung
im Einzelfall sonst kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a, mit
Hinweisen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Frage, ob der
Amtsstatthalter die Fahrzeuge verwerten durfte, ist von grundsätzlicher
Bedeutung, weshalb an ihrer Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht.
Würde das Bundesgericht die Beschwerde nicht behandeln, könnte es die
aufgeworfenen Fragen kaum je rechtzeitig entscheiden. Die Beschwerde ist
deshalb an die Hand zu nehmen.

1.2 Mit der Verwertung der Fahrzeuge ist über deren Schicksal im vorliegenden
Strafverfahren endgültig entschieden. Dies spricht dafür, dass es um einen
Endentscheid geht. Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Der
angefochtene Entscheid wäre auch dann anfechtbar, wenn man annehmen wollte,
dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zu bejahen wäre.
Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Nachteil bei einer Beschlagnahme
gegeben (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). Dann muss dies bei der
vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände, die einen schwereren
Eingriff darstellt, umso mehr gelten.

1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden
Begründung der Rügen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.

2.
2.1 Das Obergericht erwägt, die dem Beschwerdeführer ausgehändigte Festnahme-,
Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalters vom 4.
März 2004 habe nicht nur die Suche nach Fahrzeugen des Beschwerdeführers,
sondern - wie der Titel der Verfügung schon sage und im Text ausgeführt werde
- auch deren Beschlagnahme umfasst. Das Gesetz sehe keine zusätzliche
förmliche Eröffnung der Beschlagnahme vor. Das vorliegende Verfahren zeige
sodann, dass der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge nie freiwillig
herausgegeben hätte, so dass die jetzige Berufung auf die angeblich fehlende
förmliche Gelegenheit der vorgängigen freiwilligen Herausgabe unbeachtlich
und sogar als trölerisch zu bezeichnen sei. Auch aus dem fehlenden Besitz
eines Beschlagnahmeinventars könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten, zumal er nicht darlege, je eine Kopie eines solchen
Inventars verlangt zu haben. Ein Inventar werde indessen nur auf Verlangen
ausgehändigt (§ 115 Abs. 2 StPO/LU), worauf er in der Beschlagnahmeverfügung
aufmerksam gemacht worden sei. Die Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung für
die beiden Fahrzeuge sei mithin korrekt abgelaufen. Spätestens am 10. März
2004, als die Kantonspolizei die beiden Fahrzeuge des Beschwerdeführers
auftragsgemäss und in dessen Kenntnisnahme beschlagnahmt habe, habe die
zehntätige Rekursfrist gegen die Anordnung der Beschlagnahme zu laufen
begonnen (§ 115 Abs. 3 i.V.m. § 253 Abs. 1 StPO/LU). Innert Frist habe der
Beschwerdeführer indessen nicht rekurriert und danach auch kein Gesuch um
Wiederherstellung der versäumten Rekursfrist im Sinne von § 48 StPO/LU
gestellt. Das führe dazu, dass der Beschwerdeführer nunmehr im
Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen könne, was er gegen die
Anordnung der Beschlagnahme zu rekurrieren unterlassen habe. Dies entspreche
gängiger obergerichtlicher Praxis (S. 5 f. E. 4.2). Die
Beschlagnahmeverfügung vom 4. März 2004 sei mangels Rekurses formell
rechtskräftig geworden. Die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge und
insbesondere ihre Verhältnismässigkeit müssten somit nicht mehr überprüft
werden. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wende, sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten (S. 7 E. 6.2).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Auffassung des Obergerichtes, mit der
Eröffnung der Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung vom 4. März 2004
ihm gegenüber am 10. März 2004 habe die Rekursfrist zu laufen begonnen, sei
willkürlich. Mit der Verfügung vom 4. März 2004 sei die Polizei lediglich
angewiesen worden, nach Fahrzeugen von ihm zu suchen.

2.2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

2.2.3 Der Amtsstatthalter stützt die Verfügung vom 4. März 2004 unter anderem
auf §§ 114, 115 und 119 StPO/LU.

Gemäss § 114 Abs. 1 StPO/LU kann, wer im Besitze von Gegenständen ist, die
als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem
oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, aufgefordert werden,
sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten.

Nach § 115 StPO/LU kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen, wenn
der Inhaber die Herausgabe verweigert oder er nicht bekannt ist (Abs. 1). Auf
Verlangen erhält der Inhaber eine Abschrift des Protokolls der
beschlagnahmten Gegenstände (Abs. 2). Gegen die Anordnung der Beschlagnahme
kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden (Abs. 3).

Gemäss § 119 StPO/LU kann zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten
Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, wenn Gefahr besteht, dass
der Angeschuldigte flieht oder Vermögen beiseite schafft (Abs. 1). Die
Verwertung erfolgt durch amtliche Versteigerung (Abs. 2). Gegen die Anordnung
der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert
werden.
Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 StPO/LU ist der Rekurs innert zehn Tagen seit
Zustellung des Entscheids bei der Rekursinstanz einzulegen.

2.2.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm die Beschlagnahme- und
Hausdurchsuchungsverfügung vom 4. März 2004 am 10. März 2004 eröffnet worden
ist. Der Amtsstatthalter beauftragte in der Verfügung vom 4. März 2004 die
Kantonspolizei unter anderem, nach Fahrzeugen des Beschwerdeführers zu
suchen. Der Amtsstatthalter führte in der Verfügung aus, der Betroffene sei
aufzufordern, Gegenstände und Unterlagen, die als Beweismittel oder zur
Sicherung von Busse und Kosten in Frage kämen, herauszugeben. Sei er dazu
nicht freiwillig bereit, so würden diese vorläufig beschlagnahmt. Es sei ein
Verzeichnis auszufertigen. Auf Wunsch werde dem Betroffenen eine Kopie davon
ausgehändigt. Gegen die Anordnung der Beschlagnahme könne der Betroffene
innert 10 Tagen seit deren Zustellung bei der Kriminal- und Anklagekommission
des Obergerichtes Rekurs einlegen. (...) Während der Rekursfrist könnten die
Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden.

In der Verfügung vom 4. März 2004 hat der Amtsstatthalter der Sache nach die
Beschlagnahme der Fahrzeuge des Beschwerdeführers angeordnet, falls dieser
sie nicht freiwillig herausgibt. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei den
Fahrzeugen um Gegenstände handelt, die jedenfalls zur Sicherung von Busse und
Kosten in Frage kommen. Damit ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das
Obergericht annimmt, die Rekursfrist habe spätestens am 10. März 2004 zu
laufen begonnen. Nach den gleich lautenden Absätzen 3 von § 115 und § 119
StPO/LU kann gegen die Anordnung der Beschlagnahme rekurriert werden. War
diese Anordnung in der Verfügung vom 4. März 2004 - wie sich auch aus deren
Überschrift ergibt - enthalten, ist die Auffassung des Obergerichtes
jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Verfügung
vom 4. März 2004 enthält entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mehr als
nur einen Suchauftrag.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschlagnahme der Fahrzeuge hätte
dokumentiert und ihm mitgeteilt werden müssen. Dies sei in willkürlicher
Weise unterblieben.

Der Einwand ist unbegründet. Es ist, wie gesagt, nicht schlechthin unhaltbar,
wenn das Obergericht annimmt, die Beschlagnahme der Fahrzeuge sei dem
Beschwerdeführer am 10. März 2004 mitgeteilt worden. Nach § 115 Abs. 2
StPO/LU erhält im Übrigen der Inhaber auf Verlangen eine Abschrift des
Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände. Dass der Beschwerdeführer eine
solche Abschrift verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Dann kann er sich
auch nicht darüber beklagen, dass ihm keine zugestellt worden ist.

2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) müsse die Begründung eines Entscheids so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene (wie auch die Rechtsmittelinstanz) ein Bild
über dessen Tragweite machen könne, um ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können. Diesen Anforderungen genüge die Verfügung des
Amtsstatthalters vom 4. März 2004 nicht, zumal sich daraus nicht klar ergebe,
zu welchem Zweck die Beschlagnahme der Fahrzeuge erfolge.

Wie gesagt, hat nach den willkürfreien Erwägungen des Obergerichts die
Rekursfrist spätestens am 10. März 2004 zu laufen begonnen. Damit hat der
Beschwerdeführer diese Frist verpasst. Bei dieser Sachlage hat er kein
rechtliches Interesse an der Behandlung der Rüge. Die Erörterung der Frage
der hinreichenden Begründung wäre für den vorliegenden Fall bloss von
theoretischer Bedeutung.

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf die sich aus Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ergebenden Verfahrensgarantien sei auch die
Auffassung des Obergerichtes, das Gesetz sehe keine zusätzliche förmliche
Eröffnung der Beschlagnahme vor, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
unhaltbar. Um in einem Strafprozess Verfahrens- und Parteirechte rechtzeitig
und wirksam geltend machen zu können, müsse der Betroffene gestützt auf die
genannten Verfassungsbestimmungen über erfolgte Beschlagnahmen von der
anordnenden Behörde aktiv informiert werden. Die blosse Möglichkeit,
Beschlagnahmeinventare herauszuverlangen, genüge nicht.

Die Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde die
Beschlagnahmeverfügung vom 4. März 2004 am 10. März 2004 eröffnet. Wenn er
noch Zweifel gehabt hätte, ob die Fahrzeuge tatsächlich beschlagnahmt worden
seien, hätte er - worauf er in der Verfügung vom 4. März 2004, die zudem eine
Rechtsmittelbelehrung enthielt, hingewiesen worden ist - nach § 115 Abs. 2
StPO/LU eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände
verlangen können. Wenn er das nicht getan hat, hat er sich das selber
zuzuschreiben. Jedenfalls wäre er in der Lage gewesen, sein Rekursrecht
wahrzunehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ist
damit nicht ersichtlich.

2.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Mitteilung der Beschlagnahme der
beiden Fahrzeuge an ihn sei unterlieben. In Anwendung des Grundsatzes, dass
dem Betroffenen aus einer mangelhaften bzw. nicht erfolgten Eröffnung kein
Nachteil erwachsen dürfe, sei folglich davon auszugehen, dass die
Rechtsmittelfrist gemäss § 115 Abs. 3 StPO/LU entgegen der willkürlichen
Begründung der Vorinstanz nicht zu laufen begonnen habe.

Wie dargelegt, ist das Obergericht willkürfrei davon ausgegangen, dass dem
Beschwerdeführer die Anordnung der Beschlagnahme am 10. März 2004 eröffnet
worden ist. Eine mangelhafte bzw. nicht erfolgte Eröffnung ist damit zu
verneinen. Die Rüge ist unbegründet.

2.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, weder die Staatsanwaltschaft noch das
Obergericht hätten den Nachweis erbracht, dass ein Beschlagnahmeinventar
bestehe. Damit sei es willkürlich, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer
vorwerfe, er habe nie die Herausgabe eines solchen Inventars verlangt. Wo
nichts vorhanden sei, könne auch nichts herausverlangt oder -gegeben werden.

Die Willkürrüge ist auch insoweit unbegründet. Solange der Beschwerdeführer
nach § 115 Abs. 2 StPO/LU keine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten
Gegenstände verlangte, hatten die Behörden keinen Anlass, den "Nachweis" zu
erbringen, dass ein solches Protokoll besteht.

2.8 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Obergerichtes, er habe nie
die Kopie eines Beschlagnahmeprotokolls herausverlangt, als aktenwidrig. Er
bringt vor, sein Anwalt habe mit Eingaben vom 23. und 30. März 2004 den
Amtsstatthalter aufgefordert, sämtliche gegenüber dem Beschwerdeführer
ergangenen Beschlagnahmeverfügungen sowie Hausdurchsuchungsprotokolle
zuzustellen.

Im konnexen Dossier 1P.19/2006 liegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
23. März 2004 an den Amtsstatthalter bei den kantonalen Akten. Darin ersuchte
der Beschwerdeführer um Zustellung sämtlicher ihm gegenüber ergangener
Beschlagnahmeverfügungen und Hausdurchsuchungsbefehlen. Eine
Beschlagnahmeverfügung und ein Hausdurchsuchungsbefehl ist etwas anderes als
die Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände. Aus dem
Schreiben vom 23. März 2004 ergibt sich somit die Aktenwidrigkeit der
gerügten obergerichtlichen Feststellung nicht. Wo sich ein Schreiben vom 30.
März 2004 bei den Akten befinden soll, sagt der Beschwerdeführer nicht und
ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig legt er ein solches Schreiben der
staatsrechtlichen Beschwerde bei. Die Rüge genügt deshalb insoweit den
Substantiierungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E.
1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist somit auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

2.9 Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme des Obergerichtes, die beiden
Fahrzeuge seien am 10. März 2004 "in Kenntnisnahme" des Beschwerdeführers
beschlagnahmt worden, sei willkürlich.

Das Vorbringen ist unbegründet. Wurde dem Beschwerdeführer nach seinen
eigenen Angaben die Verfügung vom 4. März 2004 am 10. März 2004 eröffnet, ist
die Auffassung nicht schlechterdings unhaltbar, der Beschwerdeführer habe von
der Beschlagnahme der Fahrzeuge Kenntnis genommen.

2.10 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei keine Möglichkeit gegeben
worden, die beiden Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, wie das § 115 Abs. 1
i.V.m. § 114 Abs. 1 StPO/LU als formelle Voraussetzung für eine gültige
Beschlagnahme vorsehe. Die Ansicht des Obergerichtes, die vorgängige
Herausgabeaufforderung hätte sowieso nichts gebracht, weshalb sich die
Berufung auf die angeblich fehlende förmliche Gelegenheit der vorgängigen
freiwilligen Herausgabe als unbeachtlich und sogar trölerisch erweise, sei
willkürlich.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Wenn sich der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren gegen die Beschlagnahme und Verwertung der
Fahrzeuge richtet, ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht daraus
geschlossen hat, der Beschwerdeführer hätte die Fahrzeuge ohnehin nicht
freiwillig herausgegeben.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor Obergericht seien auch neue
Vorbringen zulässig gewesen. Es hätte daher auf die Beschwerde vollumfänglich
eintreten müssen. Indem es das nicht getan habe, sei es in Willkür verfallen.

Die Beschwerde bezieht sich insoweit offenbar auf Erwägung 7 des
angefochtenen Entscheids. Das Obergericht legt dort dar, nicht einzutreten
sei auf die Beschwerde hinsichtlich der gegen die eigentliche Verwertung
vorgebrachten Rügen, da diese vor der Staatsanwaltschaft nicht geltend
gemacht worden seien und der Instanzenweg daher nicht eingehalten worden sei.

Der Beschwerdeführer hat insoweit kein rechtliches Interesse an der
Behandlung der Beschwerde. Denn das Obergericht hat (a.a.O.) zu den
vorgebrachten Rügen in einer Eventualerwägung gleichwohl Stellung genommen.
Das Obergericht hat sich somit mit den neuen Vorbringen auseinander gesetzt.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorzeitige Verwertung der
Fahrzeuge sei "willkürlich im Sinne von § 250 StPO/LU", ist dies kaum
verständlich und genügt die Beschwerde jedenfalls den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Mit
staatsrechtlicher Beschwerde kann Willkür im Sinne von Art. 9 BV gerügt
werden, nicht dagegen die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht.

3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im obergerichtlichen Verfahren
darauf hingewiesen, dass eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige
Einziehung nach Bundesrecht vorliegend betreffend die beiden Fahrzeuge vom
Amtsstatthalter nicht verfügt worden sei, weil die Verfügung vom 4. März 2004
keinen Hinweis auf Art. 58 und 59 StGB enthalte. Ebenso sei geltend gemacht
worden, dass eine Einziehung nach § 119 StPO/LU zur Sicherung von Bussen und
Kosten ebenfalls nicht in Betracht falle, da eine Gefahr, dass der
Beschwerdeführer fliehen oder Vermögen beiseite schaffe, nicht belegt sei.
Vorliegend sei somit von einer Beweisbeschlagnahme gemäss § 114 Abs. 1
StPO/LU auszugehen. Zu Beweiszwecken beschlagnahmte Gegenstände dürften
jedoch nicht verwertet werden, sondern seien dem Berechtigten wieder
zurückzugeben, sobald sie nicht mehr als Beweismittel benötigt würden. Dass
die Untersuchungshandlungen mit Bezug auf die beiden Fahrzeuge abgeschlossen
gewesen seien, habe der Amtsstatthalter mit dem Verwertungsauftrag vom 6.
Juli 2004 zum Ausdruck gebracht. Damit erweise sich die von der
Staatsanwaltschaft zur Rechtfertigung des Verwertungsauftrags vom 6. Juli
2004 geltend gemachte Schadenminderungspflicht von vornherein als
bedeutungslos. Auf diese Vorbringen sei das Obergericht nicht eingegangen,
womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) verletzt habe.

3.3.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die
Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

3.3.3 Das Obergericht nimmt (S. 8) an, ein Zweck der Beschlagnahme sei die
Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten gemäss § 119 StPO/LU gewesen. Damit
hat es in der Sache den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, es handle
sich lediglich um eine Beweisbeschlagnahme gemäss § 114 Abs. 1 StPO/LU. Der
Beschwerdeführer war daher in der Lage, den angefochtenen Entscheid
sachgerecht anzufechten. Das Obergericht musste sich, wie gesagt, nicht mit
jedem Einwand auseinandersetzen. Es dürfte sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das hat es getan, was
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hinweis des Obergerichtes auf §
119 StPO/LU zur Rechtfertigung der vorzeitigen Verwertung sei willkürlich.

Die Rüge ist unbegründet. Die Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung
des Amtsstatthalters vom 4. März 2004 stützt sich ausdrücklich unter anderem
auf § 119 StPO/LU. In dieser Verfügung wird zudem gesagt, der Betroffene sei
aufzufordern, Gegenstände und Unterlagen, die als Beweismittel oder zur
Sicherung von Busse und Kosten in Frage kämen, herauszugeben. Sei er dazu
nicht freiwillig bereit, so würden diese vorläufig beschlagnahmt. Es ist kaum
ersichtlich, zu welchem Beweiszweck die Fahrzeuge im vorliegenden
Strafverfahren, bei dem es um den Handel mit Hanf geht, dienen könnten. Daher
liegt es nahe, dass sie nach § 119 StPO/LU zur Sicherung von Bussen und
Kosten beschlagnahmt worden sind. Jedenfalls ist die entsprechende Auffassung
des Obergerichtes nicht offensichtlich unhaltbar.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden.

Damit trüge der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit
Blick auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse (Beschwerde S. 17 ff.)
wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr jedoch abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. Untersuchungsrichter des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte
Kriminalität, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: