I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.176/2006
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1P.176/2006 /gij Urteil vom 10. Mai 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Aemisegger, pr sidierendes Mitglied, Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Gerichtsschreiber Th nen. X. ________, zzt. im Untersuchungsgef ngnis , Beschwerdef hrer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. Haftentlassung, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. M rz 2006. Sachverhalt: A. X. ________ (geb. 1983) wird des mehrfachen Betrugs und betr gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verd chtigt. Deswegen wurde er zwischen Juli 2001 und M rz 2004 w hrend insgesamt rund viereinhalb Monaten in Untersuchungshaft versetzt; zweimal im Kanton Zug, danach einmal im Kanton Luzern. Am 13. Juni 2005 wurde er wegen des Verdachts, erneut Bestellungsbetr ge im Internet begangen zu haben, nochmals verhaftet. Seither ist er in Untersuchungshaft. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der er um Haftentlassung ersuchte, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2006 nicht ein. B. Die kantonale Untersuchungsrichterin in Kriens, Abteilung Organisierte Kriminalit t, wies am 28. Februar 2006 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Ein dagegen gef hrter Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. M rz 2006 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte X.________ die Gerichtskosten. C. Dagegen f hrt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das Obergericht beantragen in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Das Begehren um Haftentlassung ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zul ssig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 124 I 327 E. 4b/aa). 2. Der Beschwerdef hrer bringt vor, die Untersuchungshaft sei unverh ltnism ssig lang. 2.1 Das Bundesgericht nimmt das Vorbringen als R ge der Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantien f r die Untersuchungshaft entgegen: Gem ss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Untersuchungshaft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder w hrend des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine berm ssige Haftdauer stellt eine unverh ltnism ssige Beschr nkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion bersteigt. Bei der Pr fung der Verh ltnism ssigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche N he der (im Falle einer rechtskr ftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion r ckt. Nach der bereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europ ischen Gerichtshofes f r Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als berm ssig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verh ltnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a). 2.2 Das Obergericht schliesst sich im angefochtenen Entscheid (Ziff. 2.5) den Ausf hrungen der Staatsanwaltschaft an: Gegenstand der Untersuchung seien ber 1'800 Tatbest nde mit einem Deliktsbetrag von mehr als einer Million Franken; dem Beschwerdef hrer werde vorgeworfen, ber mehrere Jahre hinweg intensiv und mit einer Vielzahl von Mitbeteiligten bzw. Profiteuren gehandelt zu haben; er werde im Falle einer Verurteilung mit einer mehrj hrigen Zuchthausstrafe zu rechnen haben. Die insgesamt erlittene Haftdauer von rund vierzehn Monaten k nne angesichts des Tatvorwurfs keinesfalls als unverh ltnism ssig betrachtet werden. 2.3 Gewerbsm ssiger Betrug wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gef ngnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der gewerbsm ssige betr gerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage untersteht der gleichen Strafdrohung (Art. 147 Abs. 2 StGB). Zudem droht eine Strafsch rfung nach Art. 68 StGB. Der Beschwerdef hrer ist heute zusammengerechnet seit rund 15 Monaten in Untersuchungshaft. Angesichts der Schwere und der Menge der ihm vorgeworfenen Straftaten droht ihm im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 15 Monaten. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche N he der Freiheitsstrafe ger ckt, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten w re. Das Vorbringen ist unbegr ndet. 3. Der Beschwerdef hrer behauptet, er habe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu erwarten; dies ergebe sich aus einem "Internet-Verbot" vom 28. Juni 2002. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug mit Verf gung vom 28. Juni 2002 als Ersatzmassnahme f r die Untersuchungshaft dem Beschwerdef hrer verbot, das Internet zu ben tzen. Das Verbot wurde mit Verf gung vom 9. Februar 2004 aufgehoben. Nach Einsch tzung des Untersuchungsrichters (Verf gung vom 28. Juni 2002, Seite 3) drohte dem Beschwerdef hrer schon bei damaligem Verdachtsstand eine Freiheitsstrafe von ber 18 Monaten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass der Beschwerdef hrer verd chtigt wird, nach dem 28. Juni 2002 weitere Delikte begangen zu haben. Daher ist die Folgerung des Beschwerdef hrers aus dem "Internet-Verbot", er habe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu erwarten, nicht nachvollziehbar. 4. Der Beschwerdef hrer macht geltend, die Haftgr nde der Wiederholungs- und Kollusionsgefahr w rden nicht mehr bestehen. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegr ndet, weshalb auf die Ausf hrungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG). Aus den weiteren Ausf hrungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, welche verfassungsm ssigen Rechte bzw. welche Rechtss tze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdef hrer hat um "Kostennachlass" ersucht, nachdem ihn das Bundesgericht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte. Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht gew hrt einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bed rftig und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Die finanzielle Bed rftigkeit ist nach der Praxis des Bundesgerichts nachzuweisen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen (BGE 125 IV 161 E. 4). Der Beschwerdef hrer reicht keine Unterlagen ein, um seine behauptete Mittellosigkeit zu belegen. Daher kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Mai 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das pr sidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: