I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.172/2006
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1P.172/2006 /ggs Urteil vom 26. April 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Nay, Eusebio, Gerichtsschreiber St ri. XA.________, Beschwerdef hrer, vertreten durch XB.________, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Kassationshof des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Wechsel des amtlichen Verteidigers, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verf gung des Pr sidenten des Kassationshofs des Kantons Bern vom 14. Dezember 2005. Sachverhalt: A. Die Strafsache der Berner Staatsanwaltschaft gegen XC.________ sel., XA.________, XB.________ und XD.________ ist in zweiter Instanz vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern h ngig. Auf Gesuch von XA.________ hin verf gte dessen Pr sident am 14. Dezember 2005: "1.Das Gesuch von XA.________ um Beiordnung eines anderen amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 2. Auf eine Meldung an die Anwaltskammer gem ss Art. 15 des Bundesgesetzes ber die Freiz gigkeit der Anw ltinnen und Anw lte wird verzichtet. 3. Auf eine Meldung gem ss Art. 32 StrV wird verzichtet. 4. Der Antrag auf bersetzung s mtlicher Akten seit 2003 wird abgewiesen. 5. Die Kosten werden zur Hauptsache geschlagen und ber die Kosten, die durch die falsche Adresse entstanden sind, wird im Haupturteil entschieden. .. (6. Mitteilungen)" B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. April 2006 beantragt XA.________: "1.Die angefochtene Verf gung sei aufzuheben. 2. Die angefochtene Verf gung sei erneut auf Englisch zu bersetzen und die neue bersetzung dem Beschwerdef hrer zuzustellen. 3. Gegen Oberrichter H. Steiner sei ein Strafverfahren einzuleiten wegen Verdachts auf Urkundenf lschung im Amt (Art. 317 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und falsche bersetzung (Art. 307 StGB). 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gew hren. 5. Dem Beschwerdef hrer sei die unentgeltliche Prozessf hrung und unentgeltliche Verbeist ndung zu gew hren. 6. Eventualiter sei dem Beschwerdef hrer der zu f llende Bundesgerichtsentscheid auf Englisch auszufertigen. 7. Dem Beschwerdef hrer sei eine Parteientsch digung von CHF 2'960.-- auszurichten." C. Der Kassationshof beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er bringt das kantonale Verfahren weiter, schliesst es indessen nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zul ssig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Anwalts bewirkt nach der Rechtsprechung grunds tzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 126 I 207). Der Beschwerdef hrer bringt nichts vor, was geeignet w re, eine Ausnahme zu begr nden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Abweisung dieses Gesuchs richtet. 1.2 Der Beschwerdef hrer macht geltend, die angefochtene Verf gung sei von Oberrichter Steiner fehlerhaft bersetzt worden; dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde (Art. 6 und 13 EMRK) verletzt worden. Die angefochtene Verf gung sei daher neu - verbessert - zu bersetzen und ihm neu zuzustellen. Nach den oben stehenden Ausf hrung ist die Abweisung des Gesuches um Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, weshalb auch die fehlerhafte Zustellung dieses Entscheides in einer mangelhaften bersetzung nicht ger gt werden kann. Darauf ist nicht einzutreten. Die R ge w re im brigen offensichtlich unbegr ndet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdef hrer durch die angeblich fehlerhafte bersetzung in seinen Verfahrensrechten beeintr chtigt worden sein k nnte, beherrscht doch der von ihm benannte Vertreter XB.________ sowohl Englisch als auch Deutsch. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift die angeblichen bersetzungsfehler auflistet. Der Beschwerdef hrer hat somit einen sprachkundigen Vertreter, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er den Inhalt der angefochtenen Verf gung wegen allf lliger bersetzungsfehler nicht richtig erfassen und sich dementsprechend nicht in voller Kenntnis der Entscheidgr nde verteidigen konnte. 1.3 Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Oberrichter Steiner war nicht Gegenstand der angefochtenen Verf gung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf den Antrag, ein solches Strafverfahren einzuleiten, ist nicht einzutreten. Dem prozesserfahrenen Vertreter des Beschwerdef hrers muss zudem bewusst sein, dass das Bundesgericht nicht zust ndig ist f r die Einleitung von Strafverfahren. 1.4 Das Bundesgericht f llt seine Entscheide in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 37 Abs. 3 OG). Der vorliegende Entscheid ergeht somit in deutscher Sprache, die der Vertreter des Beschwerdef hrers, XB.________, bestens beherrscht. Der Antrag, das Urteil in Englisch abzufassen, ist abzuweisen. 2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tr gt der Beschwerdef hrer die Kosten (Art. 156 OG), und einen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientsch digung hat er nicht (Art. 159 OG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerdef hrer ersucht zwar um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung. Dieses Gesuch ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG), und zwar nicht etwa deshalb, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gen genden Weise begr ndet w re, sondern weil sie sich gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt richtet und unzul ssige bzw. offensichtlich unbegr ndete Antr ge enth lt, die auch bei fachm nnischer Begr ndung durch einen Anwalt keine Erfolgsaussichten gehabt h tten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. April 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: