Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.161/2006
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{T 0/2}
1P.161/2006 /scd

Urteil vom 25. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Niklaus
Ruckstuhl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Strafverfahren; Offizialverteidigungshonorar,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 20. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Februar 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den
nigerianischen Staatsangehörigen Y.________ wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu viereinhalb Jahren
Zuchthaus. Zudem verwies es ihn für zehn Jahre des Landes. Es auferlegte ihm
die Kosten des Verfahrens. Den Entscheid über das Honorar der
Offizialverteidigung verwies es in einen separaten Beschluss.

Der Verurteilte war zunächst amtlich verteidigt durch X.________. Diese
übertrug die Verteidigung in der Folge der bei ihr angestellten A.________.
Nachdem diese das Anwaltsbüro verlassen hatte, übernahm die im gleichen Büro
tätige Volontärin B.________ die amtliche Verteidigung. In der Folge
erkrankte die Volontärin. Darauf amtete der im gleichen Büro tätige
C.________ als Verteidiger.

Am 22. Februar 2005 hatte C.________ dem Strafgericht eine Kostennote
eingereicht.

Auf entsprechende Aufforderung des Strafgerichtes hin reichte C.________ am
4. März 2005 eine detailliertere Honorarnote ein. Er machte einen Zeitaufwand
von insgesamt 127,73 Stunden geltend. Nach der Honorarnote stellte das
Anwaltsbüro überdies 1'517 Kopien her. Für Porti berechnete C.________ Fr.
74.--, für Telefonate Fr. 64.-- und für "Diverses", insbesondere Fahrspesen,
Fr. 1'272.80. Er machte einen Betrag von insgesamt Fr. 24'345.90 (inkl.
Mehrwertsteuer) geltend.

B.
Mit Beschluss vom 15. April 2005 setzte das Strafgericht Basel-Landschaft das
Offizialverteidigungshonorar zu Lasten des Staates auf insgesamt Fr.
19'460.-- (inkl. Verhandlungsaufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer) fest.

Die von X.________ dagegen erhobene Appellation wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 20. Dezember 2005 ab.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichtes aufzuheben.

D.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen.

E.
X.________ hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichtes Stellung genommen.

Das Kantonsgericht hat zu dieser Stellungnahme Bemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales
Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
nach Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig. Die Beschwerdeführerin
ist durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlich geschützten Interessen
berührt und daher nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung nach Art. 90
Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Strafgericht hätte der Verteidigung
vor der in Aussicht genommenen Kürzung des Honorars noch einmal Gelegenheit
zur Stellungnahme geben müssen. Indem es das nicht getan habe, habe es den
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2 Nach der Rechtsprechung verleiht das rechtliche Gehör dem Verteidiger
keinen Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur ins Auge gefassten
Kürzung des Honorars angehört zu werden. Hingegen wird bei Vorliegen einer
entsprechenden kantonalen Vorschrift ein besonderes Anhörungsrecht für den
Fall einer beabsichtigten Kürzung des Honorars bejaht (Urteile 1P. 281/2003
vom 25. August 2003 E. 4.3; 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3b;
1P.340/1999 vom 27. August 1999 E. 1b; 1P.444/1990 vom 2. November 1990 E. 2;
1P.702/1989 vom 6. April 1990 E. 2b).
Wie die Beschwerdeführerin einräumt, verlangt das Recht des Kantons
Basel-Landschaft in einem Fall wie hier die vorgängige Anhörung des
Verteidigers nicht. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich ebenso wenig aus
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb unbegründet.

Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde das der Beschwerdeführerin
nicht helfen. Sie konnte sich im Appellationsverfahren in jeder Hinsicht zu
den vom Strafgericht vorgenommenen Kürzungen äussern. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs wäre, da dem Kantonsgericht freie Kognition zustand, im
Appellationsverfahren damit geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S.
135; 126 I 68 E. 2 S. 72; Urteil 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3a, mit
Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die kantonalen Gerichte hätten das Honorar
für die Offizialverteidigung willkürlich gekürzt.

3.2 Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche das kantonale
öffentliche Recht regelt. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem
Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine
öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen
der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; 122 I 1
E. 3a S. 2, mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des
amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
nur ein, wenn die zuständige Behörde die kantonalen Bestimmungen, welche den
Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet oder wenn sie
ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Darüber hinaus kann die
Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und
in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a
S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des Offizialverteidigers
gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als
bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 2P.17/2004 vom 6. Juni 2006 E. 7.3.4 und
8.5; 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen). Allerdings
lässt es sich heute nicht mehr rechtfertigen, den amtlichen Rechtsvertretern
bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen. Die Entschädigung für
Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist,
einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen. Die
neue bundesgerichtliche Rechtsprechung geht als Faustregel von einem Honorar
in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde aus (BGE 2P.17/2004 vom 6.
Juni 2006 E. 8.5 ff.).

In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung
gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht
nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die
Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein
beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn
der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen
nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines
amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136, mit Hinweisen).

Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die
kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in
Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares
Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn
der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich
erscheint. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nur dann unhaltbar,
wenn die Tätigkeit des amtlichen Anwalts eine Entschädigung verdient, welche
die Differenz zwischen den Auslagen - die vollständig entschädigt werden
müssen - und dem zugesprochenen Gesamtbetrag übersteigt (BGE 109 Ia 107 E. 3d
S. 112; Urteil 1P.713/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 und 3).

3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die kantonalen Gerichte hätten den
Gesamtaufwand für das Aktenstudium von 21,5 Stunden um 50 Prozent gekürzt.
Damit seien sie in Willkür verfallen.

3.3.2 Das Strafgericht erwog, aus der Honorarnote vom 4. März 2005 sei
ersichtlich, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung (420 Minuten) und
zweimal ein Aktenstudium kurz vor der Verhandlung (300 und 180 Minuten) sehr
viel Zeit in Anspruch genommen hätten, obwohl es sich nicht um einen
besonders schwierigen Betäubungsmittelfall gehandelt habe. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass das Aktenstudium auch deshalb so viel Zeit
beansprucht habe, weil der Verteidiger an den Einvernahmen nicht teilgenommen
habe und sich nach der Übernahme des Falles in das Dossier habe einarbeiten
müssen. Längere Zeiten für das Aktenstudium seien denn auch schon im Mai 2004
(150 Minuten) und August 2004 (240 Minunten) verrechnet worden. Vom
Aktenstudium, das insgesamt 21,5 Stunden gedauert habe, seien 11,5 Stunden
als übermässig zu qualifizieren, weshalb der Zeitaufwand des Verteidigers um
diese Stunden zu kürzen sei.

Das Kantonsgericht legt dar, mit dem Strafgericht sei von einem nicht
besonders komplexen Strafrechtsfall auszugehen. Der Gesamtaufwand des
angegebenen Aktenstudiums von 21,5 Stunden liege daher deutlich über der
Grenze des angebrachten Zeitaufwandes. Die vorgenommene Kürzung sei nicht zu
beanstanden.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die kantonalen Gerichte seien ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen und hätten insoweit den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Feststellung der kantonalen Gerichte, wonach
es sich um keinen besonders komplexen Strafrechtsfall gehandelt habe, stellt
die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügenden Weise in Frage. Ebenso wenig bestreitet sie, dass das
Mandat bürointern mehrmals weitergegeben worden ist. Es liegt auf der Hand,
dass sich die neu mit dem Fall befassten Anwälte jeweils einarbeiten mussten.
Dass das Mandat bürointern mehrmals weitergeben wurde, hat jedoch nicht der
Staat zu vertreten, weshalb er - wie die kantonalen Gerichte willkürfrei
erwägen - für den insoweit entstandenen Mehraufwand nicht aufzukommen hat.
Handelte es sich um keinen besonders komplexen Fall und entstand ein erhöhter
Zeitaufwand, weil mehrere Anwälte die Akten studieren mussten, so beruht die
Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium auf sachlichen Gründen. Was
den Umfang der Kürzung betrifft, so verfügten die kantonalen Gerichte
insoweit nach der dargelegten Rechtsprechung über einen erheblichen
Ermessensspielraum. Nach der Honorarnote vom März 2005 benötigte das
Aktenstudium allein im Februar 2005 - vor der strafgerichtlichen
Hauptverhandlung - insgesamt 15 Stunden. Es ist davon auszugehen, dass der
Zeitaufwand nur schon insoweit wesentlich geringer gewesen wäre, wenn sich
nicht ein neuer Anwalt in den Fall hätte einarbeiten müssen.
In Anbetracht dessen haben die kantonalen Gerichte ihr Ermessen nicht
überschritten, wenn sie den Zeitaufwand für das Aktenstudium von 21,5 auf 10
Stunden gekürzt haben.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die kantonalen Gerichte hätten den
nach Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium verbleibenden Aufwand
pauschal um 10 Prozent gekürzt. Dies sei ebenfalls willkürlich.

3.4.2 Das Strafgericht führte aus, die Dauer der aufgewendeten Zeit von 85,5
Stunden durch die beteiligten Anwälte (gemeint: X.________, A.________ und
C.________) und weiteren 42,25 Stunden durch die Volontärin, insgesamt also
127,75 Stunden (ohne Hauptverhandlung), übersteige das in vergleichbaren
Verfahren übliche Mass deutlich. Daran ändere auch nichts, dass es sich um
einen teilweise - insbesondere mengenmässig - bestrittenen Fall gehandelt
habe, sei dies doch in solchen Verfahren eine übliche Konstellation, die
nicht a priori einen besonderen Schwierigkeitsgrad mit sich bringe. Im Falle
des ebenfalls nur teilweise geständigen Mittäters habe dessen Verteidiger
zwar an weniger Einvernahmen teilnehmen müssen, da seinem Klienten nicht
gleich viel vorgeworfen worden sei, doch habe er sehr viel mehr Aufwand wegen
unrichtig übersetzter Telefonkontrollen betreiben müssen. Dennoch habe sich
daraus ein erheblich geringerer Aufwand ergeben. Schliesslich sei die
Notwendigkeit des Beizugs von Dolmetschern in solchen Verfahren immer gegeben
und könne den überhöhten Aufwand nicht rechtfertigen. Aus der Honorarnote vom
4. März 2005 ergebe sich, dass vergleichsweise viel Zeitaufwand für
verschiedene Schreiben und Telefonate, darunter auch für sechzehn Schreiben
an den Beschuldigten, in Rechnung gestellt worden seien. Die dafür
aufgewendete Zeit sei zwar regelmässig nicht sehr lang, doch sei für das
Gericht nicht ersichtlich, was mit dieser Vielzahl an Briefen für die
Verteidigung des Beschuldigten geleistet worden sei. Unklar sei auch, weshalb
die Positionen "Akten retour" je mit zehn oder fünfzehn Minuten verrechnet
worden seien. Auch im Vergleich zu anderen Fällen derselben Grössenordnung
und mit in etwa gleichartigen Rechtsfragen scheine die hier aufgewendete Zeit
übermässig. Eine Kürzung sei angebracht. Angesichts der Schwierigkeit, den
durch die interne Organisation der Verteidigung bedingten Mehraufwand
stundenmässig zu beziffern und aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der
vorstehend relevierten Positionen (Vielzahl von Briefen, "Akten retour")
erscheine eine pauschale Kürzung des Honorars sinnvoll. Die nach Abzug von
11,5 Stunden in Bezug auf das Aktenstudium verbleibende Zeit von 74 Stunden
(85,5 Stunden Zeitaufwand für X.________, A.________ und C.________ minus
11,5 Stunden) sei angemessen um 10 Prozent zu kürzen. Damit bleibe ein
Aufwand von knapp 67 Stunden übrig. Für die Dauer der Verhandlung sei dem
Verteidiger ein Aufwand von 11 Stunden zuzusprechen. Insgesamt sei demnach
von einem angemessenen Zeitaufwand von 78 Stunden auszugehen. Das Honorar für
die Volontärin werde hinsichtlich des Zeitaufwandes (42,25 Stunden)
bestätigt.

Das Kantonsgericht folgt dem im Wesentlichen. Es erwägt, es sei
offensichtlich, dass die bürointerne Weitergabe des Mandats unter insgesamt
vier Personen zu einem Mehraufwand geführt habe, welcher nicht
entschädigungsberechtigt sei. Daran vermöge auch die Beteuerung der
Appellantin nichts zu ändern, die jeweilige Instruktion sei nicht verrechnet
worden. Hinzu komme, dass mit sechzehn Briefen an den Mandanten und
zahlreichen Telefonaten das für die Verteidigung Notwendige klar
überschritten worden sei. Auch die Position "Akten retour" könne nicht jedes
Mal mit zehn oder fünfzehn Minuten verrechnet werden. Hinsichtlich der
gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten hätte die Appellantin auch
gegenüber den Untersuchungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass ihr Mandat
auf die Strafverteidigung beschränkt sei. Der zu viel erbrachte Zeitaufwand
sei in den vorgenannten Bereichen kaum in genauen Stundenzahlen anzugeben.
Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung um 10 Prozent erachte das
Kantonsgericht als massvoll.

3.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe von Schreiben
der Verteidigung jeweils eine Orientierungskopie erhalten. Daraus erkläre
sich die Anzahl der 16 Briefe.

Für die Zahl der Briefe gibt die Beschwerdeführerin damit eine Begründung.
Sie übergeht jedoch den Umstand, dass in der Honorarnote vom 4. März 2005 für
die Schreiben an den Beschuldigten 6 Mal 10 Minuten, weitere 6 Mal 15 Minuten
und 4 Mal 25 Minuten in Rechnung gestellt worden sind. Insgesamt ergibt dies
für die Schreiben an den Beschuldigten einen geltend gemachten Zeitaufwand
von 4 Stunden und 10 Minuten. Dieser Aufwand erscheint, da es sich -
zumindest teilweise - um die blosse Zustellung von Orientierungskopien
handelte, als ausserordentlich gross. Deshalb ist es nicht schlechterdings
unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte insoweit eine Kürzung als angezeigt
erachtet haben. Willkür ist zu verneinen.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die zahlreichen Telefonate seien
allesamt erforderlich gewesen, weil die Verteidigung immer wieder seitens der
Behörden angegangen worden sei, wenn der Mandant gesundheitliche Probleme
gehabt habe. Es sei damit nicht in der Verantwortung der Verteidigung
gelegen, ob sie sich selber einen übermässigen Aufwand im Zusammenhang mit
dem Gesundheitszustand des Mandanten gemacht habe, sondern sie sei in diese
Rolle durch das Verhalten von Untersuchungsbehörden und Gefängnisleitung
gedrängt worden.

In der Honorarnote vom 4. März 2005 wird der Zeitaufwand für 15 Telefonate in
Rechnung gestellt. Nach der Vernehmlassung des Kantonsgerichtes (S. 3) in
Verbindung mit der Honorarnote stehen acht davon mit dem Gesundheitszustand
des Beschuldigten in Zusammenhang. Nach der zutreffenden Auffassung des
Kantonsgerichts gehört die soziale Betreuung des Beschuldigten grundsätzlich
nicht zu den Aufgaben des Offizialverteidigers (Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, S. 164 N. 14). Es ist deshalb nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das
Kantonsgericht angenommen hat, die Beschwerdeführerin hätte die sie im
Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten kontaktierenden
Behörden darauf hinweisen müssen, sie sei insoweit nicht zuständig. Dafür
hätte es nicht acht Telefonate bedurft. Unter diesen Umständen ist es nicht
willkürlich, wenn die kantonalen Gerichte die Zahl der Telefonate als
übermässig beurteilt und insoweit eine Kürzung des Zeitaufwandes vorgenommen
haben.

3.4.5 Die Honorarnote vom 4. März 2005 enthält zwei Positionen "Akten
retour". Dafür wird das eine Mal ein Zeitaufwand von 10 Minunten geltend
gemacht, das andere Mal von 15 Minuten. Es kann offen bleiben, ob für die
blosse Rückgabe der Akten die Geltendmachung eines Zeitaufwandes überhaupt
berechtigt war. Jedenfalls erscheinen die in Rechnung gestellten 10 bzw. 15
Minunten dafür als sehr lang. Damit sind die kantonalen Gerichte auch
insoweit nicht in Willkür verfallen, wenn sie mit Blick darauf eine Kürzung
vorgenommen haben.

3.4.6 Der Umstand, dass das Mandat bürointern mehrmals weitergegeben worden
ist, hat zu einem überhöhten Zeitaufwand beim Aktenstudium geführt. Dies
haben die kantonalen Gerichte insoweit - wie dargelegt - durch einen Abzug
von 11,5 Stunden willkürfrei berücksichtigt. Die Auffassung der kantonalen
Gerichte, die mehrmalige bürointerne Weitergabe des Mandats habe auch sonst
zu einem - zahlenmässig schwer fassbaren - Mehraufwand geführt, ist
jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar. Die Verteidigung beschränkt sich
nicht auf das Aktenstudium. Es liegt nahe, dass ein Anwalt, der bereits mit
dem Fall vertraut ist, die darüber hinaus gehenden Arbeiten mit geringerem
Zeitaufwand erledigen kann als ein Anwalt, der sich eben erst in die Akten
eingelesen hat. Wenn die kantonalen Gerichte unter diesem Titel ebenfalls
eine Kürzung des Zeitaufwandes vorgenommen haben, ist das unter
Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4.7 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, den Zeitaufwand für
die Teilnahme an den Einvernahmen des Beschuldigten zu kürzen.

Das Kantonsgericht legt dazu in der Vernehmlassung (S. 4 oben) dar, dieser
Zeitaufwand sei gar nicht gekürzt worden, auch nicht pauschal. Dagegen wendet
die Beschwerdeführerin in der Replik (S. 3 Ad Ziff. 18) substantiiert nichts
ein. Dass die Auffassung des Kantonsgerichtes unhaltbar wäre, ist auch nicht
ersichtlich. Die kantonalen Gerichte haben eine pauschale Kürzung von 10
Prozent vorgenommen, weil ihnen der geltend gemachte Zeitaufwand in einzelnen
Punkten übersetzt erschien. Mit der Kürzung haben sie diesen Punkten Rechnung
getragen. Dazu gehört der Zeitaufwand für die Einvernahmen nicht. Im Übrigen
hat nach den unbestrittenen Darlegungen der kantonalen Gerichte ohnehin die
Volontärin an den meisten Einvernahmen teilgenommen. Deren Zeitaufwand haben
die kantonalen Gerichte schon gar nicht gekürzt.

Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbehelflich.

3.4.8 Die Beschwerdeführerin wirft in der Replik (S. 3 oben) erstmals die
Frage auf, ob eine pauschale Kürzung zulässig war. Es kann offen bleiben, ob
die Beschwerdeführerin insoweit in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügenden Weise eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte
geltend macht. Auf die Rüge ist schon deshalb nicht einzutreten, weil sie die
Beschwerdeführerin bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde hätte
vorbringen können. Sie kann dies damit nicht erst in der Replik tun (BGE 132
I 42 E. 3.3.4 S. 47, mit Hinweisen).

3.5
3.5.1 Die kantonalen Gerichte haben, wie gesagt, beim für die Volontärin
geltend gemachten Zeitaufwand (42,25 Stunden) keine Kürzung vorgenommen. In
der Honorarnote vom 4. März 2005 wurde für die Volontärin ein Stundenansatz
von Fr. 120.-- in Rechnung gestellt. Die kantonalen Gerichte haben
demgegenüber einen Stundenansatz von lediglich Fr. 60.-- angenommen. Die
Beschwerdeführerin rügt auch dies als willkürlich.

3.5.2 Gemäss § 3 der Tarifordnung des Kantons Basel-Landschaft für die
Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO/BL; SGS 178.112) beträgt
bei amtlicher Verteidigung das Honorar 180 Franken pro Stunde (Abs. 2 Satz
1). Für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten gemäss § 6 des
Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall
massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen
(Abs. 3).

Das Strafgericht führt aus, da die Volontärin im vorliegenden Fall nach
Auskunft von C.________ an dessen Stelle bzw. anstelle der Beschwerdeführerin
an den meisten Einvernahmen teilgenommen habe, ohne jedoch einen besonderen
Verteidigungsaufwand betreiben zu müssen, scheine ein Ansatz im unteren
Bereich der möglichen Vergütung angemessen; dies umso mehr, als ein sachlich
nicht gerechtfertigter Zeitaufwand, der an der bürointernen Weitergabe des
Mandats gelegen habe, betrieben worden sei.

Das Kantonsgericht legt dar, indem das Strafgericht den Stundenansatz auf Fr.
60.-- festgelegt habe, habe es sein Ermessen nicht überschritten. Ob die
Volontärin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung
bereits über soviel Erfahrung verfügt habe, dass von einem höheren Ansatz
auszugehen wäre, sei nicht dargetan. Für den tieferen Ansatz spreche auch,
dass bei der Teilnahme an Einvernahmen gar keine nicht verrechenbare Zeit
anfalle, sondern sämtliche Stunden als Aufwand abgerechnet werden könnten,
was eine höhere Auslastung der Volontärin zur Folge habe.

3.5.3 Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei der Entschädigung für
Offizialverteidigungen den Anwalt und den Anwaltspraktikanten verschieden zu
behandeln (BGE 109 Ia 107 E. 3e).

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass anstelle der
Volontärin sie selber bzw. A.________ oder C.________ an den Einvernahmen des
Beschuldigten hätten teilnehmen können. Dann wäre der Stundenansatz von Fr.
180.-- zu vergüten gewesen. Ein Grund für die tiefere Entschädigung des
Zeitaufwands des Praktikanten liegt darin, dass dieser wegen seiner
geringeren Erfahrung regelmässig mehr Zeit für die Verteidigung braucht als
der Anwalt. Es soll nicht zulasten des Staates gehen, wenn ein Anwalt die
Offizialverteidigung einem bei ihm tätigen Praktikanten überträgt, der dafür
mehr Zeit braucht. Die Einvernahmen dauerten hier nicht länger, weil anstelle
einer der genannten Anwälte (mit einem Stundenansatz von Fr. 180.--) die
Volontärin daran teilnahm. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des
minimalen Stundenansatzes von Fr. 60.-- für die Volontärin nicht als
sachgerecht. Ein höherer Stundenansatz wäre vorzuziehen gewesen. Dies gilt
umso mehr, als die offenbar perfekt Englisch sprechende Volontärin unstreitig
die englischsprachige Korrespondenz besorgt hat. Gemäss § 8 Abs. 1 TO/BL
berechtigt die fremdsprachige Mandatsführung bei privater Verteidigung zu
einem Zuschlag. Dies kann bei der Festsetzung des Stundenansatzes für die
Volontärin in einem Fall wie hier berücksichtigt werden. Ob der angefochtene
Entscheid im vorliegenden Punkt geradezu willkürlich sei, kann aus folgenden
Erwägungen offen bleiben.

Wie gesagt, genügt es nach der Rechtsprechung für die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids nicht, wenn die kantonale Behörde einen
Honorarposten irrtümlich gewürdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument
gestützt hat. Die Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der als Honorar
zugesprochene Gesamtbetrag offensichtlich unhaltbar ist.

Der Verteidiger hat mit Honorarnote vom 4. März 2005 einen Betrag von
insgesamt Fr. 24'345.90 in Rechnung gestellt. Die kantonalen Behörden haben
einen solchen von insgesamt Fr. 19'460.-- zugesprochen. Mit der Kürzung beim
Aktenstudium (11,5 Stunden) und beim übrigen Zeitaufwand (7 Stunden) sind sie
nicht in Willkür verfallen. Wären die kantonalen Gerichte bei der Volontärin
von einem höheren Stundenansatz ausgegangen, hätte dies zu einem maximal Fr.
2'535.-- höheren Gesamtbetrag geführt (42,25 Stunden mal Fr. 60.--). Die
Differenz zum zugesprochenen Betrag von Fr. 19'460.-- wäre damit - selbst bei
Annahme des maximalen Stundenansatzes für die Volontärin - nicht sehr gross.
Die Beschwerdeführerin wendet im Übrigen hinreichend substantiiert nichts
gegen die Erwägungen der kantonalen Gerichte ein, wonach der mit Honorarnote
vom 4. März 2005 geltend gemachte Betrag im Vergleich mit anderen ähnlichen
Fällen und im Vergleich insbesondere auch zum Honorar, das dem amtlichen
Verteidiger des Mittäters zugesprochen worden sei, deutlich übersetzt sei.

Insgesamt ist der zugesprochene Betrag von Fr. 19'460.-- für einen
Betäubungsmittelfall, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten bot, nicht derart tief, dass er schlechterdings
nicht mehr vertretbar wäre. Die kantonalen Gerichte haben insbesondere einen
Zeitaufwand von insgesamt rund 120 Stunden anerkannt, was immer noch als
beträchtlich erscheint.

Ist danach Willkür jedenfalls im Ergebnis zu verneinen, ist die Beschwerde -
soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen, auch wenn für die Volontärin ein
höherer Stundenansatz zumindest vorzuziehen gewesen wäre.

4.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Kosten (Art. 156 Abs. 1
OG); es rechtfertigt sich jedoch, die Gerichtsgebühr zu reduzieren. Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft  und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: