Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.157/2006
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{T 0/2}
1P.157/2006 /scd

Urteil vom 4. Dezember 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen (SBB) AG, Immobilienrechte, Kasernenstrasse
95-97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Baukommission Wetzikon, 8620 Wetzikon,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 9, 26, 27, 29 BV (Aufhebung einer Strassenzufahrt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft, plante, ein grösseres, ihr gehörendes Areal im Gebiet
Schöneich in der Gemeinde Wetzikon baureif zu machen. Die Baukommission der
Gemeinde Wetzikon bewilligte am 12. Februar 2003 den Bau der
Erschliessungsanlagen und genehmigte die vorgesehenen Landumlegungen. Danach
sollte zur Binnenerschliessung des Areals die neue Grubenstrasse mit einem
Verlauf in Ost-West-Richtung erstellt werden; ferner wurde angeordnet, dass
die bisherige Schöneichstrasse, die in Nord-Süd-Richtung verlief, in einem
Teilabschnitt aufgehoben und durch einen Fussweg ersetzt werde.

Seit 1990 hatte die SBB einen Lagerplatz, der von Westen her an die
Schöneichstrasse angrenzte, an X.________ und seinen Sohn Y.________
vermietet. Das Grundstück sollte neu in die Ecke zwischen dem Fussweg und der
Grubenstrasse zu liegen kommen. X.________ hatte auf der Parzelle, im
Einverständnis mit der Vermieterin, eine Auto-Reparaturwerkstatt (Baute Nr.
1612) als so genannte Fahrnisbaute errichtet; die für den Bau und den Betrieb
erforderlichen Bewilligungen waren erteilt worden. Die verkehrsmässige
Erschliessung der Werkstatt erfolgte über die Schöneichstrasse; an der
Ostseite der Baute befinden sich die Garagentore.

Die ursprünglichen Planungen gingen offenbar davon aus, dass die Werkstatt
der Beschwerdeführer, welche die Grubenstrasse teilweise überstellte,
abgebrochen werden sollte. Langwierige Auseinandersetzungen um die Beendigung
des Mietvertrags und die Räumung des Grundstücks führten zu einer Lösung, die
nur einen Teilabbruch dieser Baute bedingte. Gemäss dem von der kommunalen
Baubehörde am 10. Dezember 2003 genehmigten Mutationsplan Nr. 1153 sollte die
Liegenschaft - im Vergleich zum bisherigen Zustand - grundsätzlich rückwärtig
erschlossen werden. Zu diesem Zweck sah diese Verfügung einen ebenfalls neu
zu erstellenden Zufahrtsweg (Parzelle Nr. 8255) auf der Westseite der
Werkstatt vor, der von der Grubenstrasse abzweigte. Gleichzeitig wurde jedoch
auch eine neue Führung des geplanten Fusswegs genehmigt. Dieser sollte nicht
mehr gerade und in unmittelbarer Nähe an der südöstlichen Ecke der Garage
vorbeiführen, sondern aufgrund einer Kurve parallel zur Baute verlaufen.
Daneben blieb Platz für eine seitliche Zufahrt ab der Grubenstrasse vor die
Werkstatt von Südosten her.

B.
Am 18. Mai 2005 beschloss die Baukommission der Gemeinde Wetzikon eine
weitere Verfügung in der Sache; hierbei genehmigte sie den Mutationsplan
Nr. 1047. Im Rahmen dieses Entscheids wurde die am 10. Dezember 2003
beschlossene Mutation Nr. 1153 wie folgt teilweise widerrufen: Der geplante
Fussweg wurde auf der Höhe der Werkstatt wieder in der Weise zurückverlegt
bzw. begradigt, dass sein Verlauf der Verfügung vom 12. Februar 2003
entsprach; der Weg erhielt nun die Parzellen Nr. 8380. Ausserdem verlangte
die Behörde eine Sicherung des Fusswegs mit einer seitlichen Abschrankung
gegen die Parzelle Nr. 8379 hin. Bei dieser neu geschaffenen Parzelle handelt
es sich um ein 1'039 m² messendes Grundstück rund um die Werkstatt von
X.________. Die SBB hatte sich am 8. Februar 2005 vertraglich verpflichtet,
diese Parzelle, samt einem Miteigentumsanteil an der Zufahrtsparzelle
Nr. 8255, an Y.________ unentgeltlich abzutreten. Parzelle Nr. 8379 stösst
östlich an die Wegparzelle Nr. 8380, südlich an die Grubenstrasse und
westlich an den Zufahrtsweg auf Parzelle Nr. 8255 an.

C.
X.________ und Y.________ gelangten gegen die Verfügung vom 18. Mai 2005 an
die Baurekurskommission III des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 21.
September 2005 trat diese auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog, die Verfügung
vom 18. Mai 2005 vollziehe bloss den Vertrag vom 8. Februar 2005; darin habe
die SBB bekannt gegeben, dass sie vor der Eigentumsübertragung an Y.________
eine Rückverlegung des geplanten Fusswegs veranlassen werde. Die
Baurekurskommission sprach den beiden Rekurrenten die Legitimation wegen
rechtsmissbräuchlicher Rechtsmittelergreifung ab. Eine hiergegen gerichtete
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Februar 2006
ab.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führen X.________ und Y.________
staatsrechtliche Beschwerde und verlangen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Sie rügen eine Verletzung von Art. 9, 26, 27 und 29 BV.

Die SBB und die Baukommission ersuchen in einer gemeinsamen Eingabe um
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im zweiten Schriftenwechsel haben
die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. X.________ hat sich mit Eingabe
vom 17. Oktober 2006 unaufgefordert zur gemeinsamen Duplik von SBB und
Baukommission geäussert sowie verschiedene Unterlagen nachgereicht.
Y.________ hat zusammen mit seiner parallelen, ebenfalls unaufgefordert
eingereichten Eingabe vom 31. Oktober 2006 weitere Akten ins Recht gelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich; dagegen steht
im Bund kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen
(Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Fraglich ist hingegen, ob die
Beschwerdeführer in der Sache zur Beschwerde legitimiert sind. Die
Legitimation bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 88 OG; sie ist
unabhängig von der verfahrensrechtlichen Stellung, welche die
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingenommen haben. Verlangt wird
eine Beeinträchtigung in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE
126 I 43 E. 1a S. 44; 123 I 279 E. 3b S. 280). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG müssen in der staatsrechtlichen Beschwerde unter anderem die wesentlichen
Tatsachen dargelegt werden; andernfalls ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Tatsachen, auf welche
die Beschwerdeführer ihre Legitimation gründen (BGE 125 I 173 E. 1b S. 175
mit Hinweis).

1.2 Nach Meinung der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall ihre
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Zusätzlich rufen sie die
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) an: Dem Beschwerdeführer 1 gehört die
Werkstatt als Fahrnisbaute; die SBB hat dem Beschwerdeführer 2 in Vollzug des
Vertrags vom 8. Februar 2005 die Parzelle Nr. 8379, samt dem
Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. 8255, überschrieben.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich der
Strassenanstösser unter Berufung auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gegen
ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, das ihm die bestimmungsgemässe Nutzung
seiner Liegenschaft verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 131 I 12 E.
1.3.3 S. 16 mit Hinweis). In gleicher Weise kann sich ein Gewerbetreibender
als Strassenanstösser auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen, wenn
die Aufrechterhaltung der Strassenbenutzung Voraussetzung für die Ausübung
seines Gewerbes bildet (BGE 126 I 213 E. 1b/aa S. 215 mit Hinweis).

1.3 Im kantonalen Verfahren hatten die Beschwerdeführer ursprünglich die
Verlegung des Fusswegs auf der östlichen Werkstattseite angefochten. Sie
wehrten sich gegen den insoweit erfolgten Widerruf der Mutation Nr. 1153. Die
umstrittene neue Wegführung lässt zu wenig Raum, um mit Motorfahrzeugen
seitlich - von Südosten her - ab der Grubenstrasse vor den Karosseriebetrieb
der Beschwerdeführer zu fahren. Eine rückwärtige Zufahrt über die Wegparzelle
Nr. 8255 scheint jedoch möglich zu sein; mit anderen Worten kann von dort
hinten um die Baute herum zu den Garagentoren auf der Ostseite gefahren
werden. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern
eingereichten Fotografien.

1.4 Es mag zutreffen, dass eine ausschliessliche Erschliessung über den
Zufahrtsweg auf Parzelle Nr. 8255 für den Betrieb der Beschwerdeführer
weniger attraktiv ist als die von ihnen bevorzugte seitliche Zufahrt auf der
Südostseite. Dies allein vermag ihre Legitimation im vorliegenden Verfahren
indessen noch nicht zu begründen. Weiter bringen die Beschwerdeführer in
unbestimmter Weise vor, der Bau einer grundstücksinternen Zufahrt von der
Wegparzelle Nr. 8255 zu den bestehenden Garagentoren verursache ihnen Kosten.
Sie könnten sich auch den Einbau eines Garagentors an der Westseite der
Werkstatt nicht leisten. Die Beschwerdeführer behaupten aber nicht, sie seien
von der Gemeinde zu derartigen baulichen Massnahmen verpflichtet worden.
Ebenso wenig zeigen sie auf, inwiefern sie für die Weiterführung des Betriebs
auf die umstrittene, seitliche Zufahrt angewiesen sind. Nicht nachvollziehbar
ist schliesslich ihr Argument, eine Zufahrt über die Parzelle Nr. 8255
verunmögliche einen Ersatz der bestehenden Werkstatt durch ein neues Gebäude
im nördlichen Grundstücksteil. Nicht dargetan sind demzufolge die
wesentlichen Tatsachen zur Beurteilung der Frage, ob die bestimmungsgemässe
Nutzung von Parzelle Nr. 8379 bzw. der Baute Nr. 1612 ohne eine seitliche
Zufahrt von Südosten her faktisch verunmöglicht oder übermässig erschwert
wird. Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung der
Legitimationsvoraussetzungen für die Anrufung der Eigentumsgarantie oder der
Wirtschaftsfreiheit. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.
Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann ein Beschwerdeführer mit
staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien rügen,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 II 297
E. 2.3 S. 301; 126 I 81 E. 7b S. 94, je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt
namentlich, wenn eine mangelhafte Anhörung geltend gemacht wird (vgl. BGE 129
I 217 E. 1.4 S. 222).

2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde - im Rahmen der dort überprüften
Legitimationsfrage - erwogen, auch der Beschwerdeführer 1 müsse sich den
Inhalt des Vertrags vom 8. Februar 2005 entgegen halten lassen. Zwar sei er
formell nicht daran beteiligt gewesen. Die beiden Beschwerdeführer seien aber
im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Werkstatt implizit als
einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR aufgetreten.
Vermutungsweise habe die kommunale Baubehörde davon ausgehen dürfen, dass der
Beschwerdeführer 2 bei Vertragsabschluss eine Vertretungsbefugnis für den
Beschwerdeführer 1 besessen habe. Widrigenfalls würde dem Beschwerdeführer 1,
nach der erfolgten Übertragung von Parzelle Nr. 8379 an den Beschwerdeführer
2, die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache
fehlen; jedenfalls hätte er bereits in der Rekursschrift an die
Baurekurskommission näher darlegen müssen, inwiefern er in einem solchen Fall
von der angefochtenen Verfügung in besonderer Weise betroffen sei.

2.2 Die Würdigung des Rechtsverhältnisses unter den Beschwerdeführern kann
nicht auf dem Umweg über eine Gehörsrüge zur Diskussion gestellt werden. Nach
der Beschwerdeschrift ist es jedoch überspitzt formalistisch, wenn das
kantonale Gericht vom Beschwerdeführer 1 verlange, dass er seine eigene
Legitimation bereits im Rekursverfahren vor der Baurekurskommission hätte
dartun müssen. Statt dessen hätte er dort Gelegenheit erhalten sollen, diesen
Punkt nachträglich zu begründen. Das Gericht habe zu Unrecht nicht in
Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführer jene Rekurseingabe als
juristische Laien selbst verfasst hätten.

2.3 Der betreffende Verfassungsvorwurf stösst ins Leere. Das
Verwaltungsgericht hat mit der umstrittenen Erwägung im Ergebnis nicht ein
nachträgliches Äusserungsrecht zur Legitimationsfrage vor der
Baurekurskommission beschnitten. Wie aus den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid folgt, haben die Beschwerdeführer weder vor der Baurekurskommission
noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für divergierende
Interessen geäussert. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht haben sie
lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe den Vertrag nicht
unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund war nicht nur die Baurekurskommission,
sondern auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beschwerdeführer 1
von sich aus Gelegenheit zu einer ergänzenden Begründung seiner eigenen
Legitimation zu geben. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht einen berufsmässigen Parteivertreter mit der
Interessenwahrung beauftragt. Es kann somit keine Rolle spielen, dass sie vor
der Baurekurskommission ohne Parteivertretung prozessiert haben.

2.4 An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn die Beschwerdeführer vor dem
Bundesgericht schildern, dass der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin
seine Ablehnung des Vertragswerks bereits vor Vertragsabschluss mitgeteilt
habe. Dabei handelt es sich um Noven; diese können im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde - von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen
- nicht berücksichtigt werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).

3.
Auf die Beschwerde kann auch nicht eingetreten werden, soweit dem
Verwaltungsgericht damit - ausserhalb der bei E. 2 erörterten Beanstandungen
- eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung vorgeworfen
wird. Hierbei legen die Beschwerdeführer in appellatorischer Weise ihre Sicht
dar und bezeichnen die davon abweichende Würdigung im angefochtenen Entscheid
jeweils als willkürlich bzw. verfehlt. Eine derartige Begründung der
Willkürrüge genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung muss ein
Beschwerdeführer anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet, wenn er - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht
(BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Sie haben die
Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und Abs. 5
OG). Da sich die Gemeindebehörde im bundesgerichtlichen Verfahren durch
denselben Anwalt wie die Beschwerdegegnerin vertreten lassen hat, kann ihr
von vorneherein keine zusätzliche Entschädigung zustehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit, gesamthaft mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: