Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.156/2006
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1P.156/2006 /gij

Urteil vom 12. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
Rathaus, 9043 Trogen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.
vom 10. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 8. November 2005 festgenommen und in Untersuchungshaft
versetzt, nachdem sie an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle in der
A._______-Klinik in B.________ verschiedene Personen bedroht und angegriffen
hatte. Es zeigte sich, dass X.________ an schweren gesundheitlichen Problemen
litt, die eine intensive medizinische resp. psychiatrische Betreuung
notwendig machten. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde sie
deshalb in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Am 20. Dezember 2005
sprach X.________ erneut Drohungen gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber aus.

Anfang Januar 2006 waren die polizeilichen Abklärungen noch nicht
abgeschlossen. Das Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. verfügte deshalb bis
zu diesem Zeitpunkt nur über die von ihm selbst erstellten Akten und über
Kopien der polizeilichen Einvernahmeprotokolle, nicht aber über einen
Schlussbericht.

Als der Rechtsvertreter von X.________ beim Verhöramt Akteneinsicht
verlangte, wurde ihm dies unter anderem mit der Begründung verweigert, dass
die polizeilichen Akten noch nicht im Original vorliegen. Der Rechtsvertreter
reichte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. eine
Aufsichtsbeschwerde ein. Zudem stellte er gegen den zuständigen Verhörrichter
ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit. In der Begündung machte er geltend,
durch das Verhalten des Verhörrichters in seinen Rechten als Verteidiger
beschränkt und gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt zu
werden. Nachdem der Verhörrichter angewiesen worden war, dem Rechtsvertreter
von X.________ die Verfahrensakten zuzustellen, beantragte dieser die
Abschreibung der Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos. Am Ausstandsbegehren
hielt der Rechtsvertreter hingegen fest. Mit Entscheid vom 10. Februar 2006
erklärte der Staatsanwalt die Aufsichtsbeschwerde für gegenstandslos und wies
das Ausstandsbegehren gegen den Verhörrichter ab.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Staatsanwalts staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV erhoben.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 (Abweisung des
Ausstandsbegehrens) und Ziffer 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den Staatsanwalt
zur neuen Beurteilung. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.
Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Verhörrichter
liess sich vernehmen, ohne ausdrücklich einen Antrag gestellt zu haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche
Beschwerde zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 87 Abs. 1 OG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, der Verhörrichter habe
durch sein Verhalten den Anschein der Befangenheit erweckt. Die Abweisung des
Ausstandsgesuchs durch den Staatsanwalt halte vor Art. 29 Abs. 1 BV nicht
stand. Die Beschwerdeführerin beruft sich einzig auf die grundrechtliche
Garantie und macht keine willkürliche Anwendung der einschlägigen
Ausstandsbestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts geltend.

2.2
2.2.1 Nehmen Untersuchungsrichter ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder
Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV
zu beurteilen. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im
Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV
allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu.
Ein Untersuchungsrichter kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; vgl. auch BGE 128 V
82 E. 2a S. 84).0
2.2.2 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedliche Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können in entsprechendem Zusammenhang
grundsätzlich auch Fehler in der Verfahrensführung zählen. Verstösse gegen
die Verfahrensordnung sind zwar in erster Linie in dem dazu vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten Instanz zu rügen. Deren Aufgabe
besteht gerade darin, entsprechende Mängel zu beheben und auf diese Weise für
ein faires Verfahren zu sorgen. Dies bedeutet unter anderem, dass nicht
sämtliche umstrittenen Anhaltspunkte oder etwa Fragen der
Sachverhaltswürdigung im Ausstandsverfahren zu beurteilen wären. Anders
verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer
vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich
einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 Ia
119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte
Verfahrensführung den Anschein der Befangenheit erwecken und - trotz
oberinstanzlicher Korrektur - eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
darstellen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1P.548/2005 vom 22. November 2005; 1P.
554/2002 vom 10. Februar 2003; 1P.137/2000 vom 9. Juni 2000; 1P.186/1998 vom
11. Januar 1999).

2.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf mehrere Gegebenheiten, die ihrer
Ansicht nach die Befangenheit des Verhörrichters belegen. Für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde sind alle diese Gegebenheiten einzeln und aus
einer Gesamtsicht auf die Frage hin zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung
der Anschein der Befangenheit erweckt werde.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Hinweis auf die Befangenheit des
Verhörrichters in der Verletzung der Waffengleichheit. Der Verhörrichter habe
ihrem Strafverteidiger das Akteneinsichtsrecht verweigert, dem
Geschädigtenvertreter dagegen gewährt. Dadurch sei die Gegenpartei bevorzugt
behandelt worden. Das prozessuale Verhalten des Verhörrichters sei umso
fragwürdiger, als die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und daher umso
dringender auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sei.

Indem der Verhörrichter dem Strafverteidiger trotz dessen Gesuche vom 22.
November und vom 15. Dezember 2005 das Akteneinsichtsrecht verweigerte, dem
Geschädigtenvertreter dagegen am 19. Dezember 2005 die Einsichtnahme in die
Akten gewährte, verletzte er den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29
Abs. 1 BV). Die Auffassung der kantonalen Instanzen, es liege keine
Bevorzugung vor, weil der Geschädigtenvertreter die Akten lediglich beim
Verhöramt eingesehen hatte und der Strafverteidiger diese Gelegenheit auch
hätte wahrnehmen können, ist unzutreffend. Da seine Akteneinsichtsgesuche
abschlägig behandelt wurden, ist es naheliegend, dass der Strafverteidiger
nicht damit rechnete, durch das persönliche Erscheinen beim Verhöramt
Akteneinsicht zu erlangen. Positiv fällt aber ins Gewicht, dass der
Strafverteidiger über einen wesentlichen Teil der Akten Kenntnis hatte. So
nahm er an den Einvernahmen der Beschwerdeführerin teil und konnte sich auch
zum Gutachtensauftrag äussern sowie Ergänzungsfragen stellen. Dieser Umstand
widerlegt den Eindruck, der Verhörrichter habe dem Strafverteidiger den
Zugang zu den Akten versperren wollen, um die Geschädigten zu bevorzugen.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Geschädigtenvertreter die
Akten am 19. Dezember 2005, somit einen Tag vor den erneuten Drohungen der
Beschwerdeführerin gegen die Geschädigten eingesehen hatte. Die Akteneinsicht
verschaffte ihm bezüglich dieser neuen Vorfälle keinen Informationsvorsprung.
Das Argument der Beschwerdeführerin, dank dem Informationsungleichgewicht sei
es dem Geschädigtenvertreter möglich gewesen, sich für ihre Versetzung in
Untersuchungshaft bzw. in den fürsorgerischen Freiheitsentzug stark zu
machen, ist daher nicht stichhaltig. Somit ergibt sich, dass der
Verhörrichter dem Strafverteidiger das Akteneinsichtsrecht zwar hätte
gewähren müssen, dass unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein faires
Verfahren die Verweigerung der Akteneinsicht aber kein bedeutendes
Fehlverhalten darstellt.

2.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, der Staatsanwalt gehe im
angefochtenen Entscheid aktenwidrig und somit willkürlich davon aus, es habe
keine Kontakte zwischen dem Verhörrichter und den Geschädigten gegeben. Aus
einem Faxschreiben des Verhörrichters vom 21. Dezember 2005 gehe aber das
Gegenteil hervor. Darin habe der Verhörrichter dem behandelnden Arzt der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Frau Dr. C.________ von der
A.________-Klinik, bei der es sich um eine Geschädigte handle, sich mit
diesem über den geplanten Urlaub der Beschwerdeführerin unterhalten möchte.
Aus dieser Fax-Mitteilung sei zu schliessen, dass es zwischen dem
Verhörrichter und den Geschädigten vorgängig zu einer Kontaktnahme gekommen
sein müsse. Zudem habe der Verhörrichter durch dieses Fax-Schreiben den
Geschädigten eine Plattform geschaffen, um hinter dem Rücken des
Strafverteidigers Druck auf den behandelnden Arzt und auf die Klinik, in der
sich die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt aufhielt, zu machen.

In einem Fax-Schreiben vom 21. Dezember 2005 teilte der Verhörrichter dem
behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin mit, dass Frau Dr. C.________ von
der A.________-Klinik sich mit diesem über den geplanten Urlaub der
Beschwerdeführerin noch unterhalten möchte. Aus dem Schreiben geht auch
hervor, dass der Verhörrichter den Urlaub für nicht opportun hielt, selber
aber keine Handhabe hatte, den Urlaub zu verweigern. Eine Mitteilung dieser
Art wie auch eine Kontaktnahme zu den Geschädigten sind aber ohne weiteres
zulässig, da der Verhörrichter erste Abklärungen bezüglich der erneuten
Drohungen vorzunehmen hatte und sich für ihn - unabhängig allfälliger
Interventionen der Geschädigten - die Frage stellte, ob eine Rückversetzung
der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft angezeigt war. Dass sich der
Verhörrichter gegen den Urlaub aussprach, ist im Interesse des
Untersuchungsverfahrens durchaus vertretbar und unter dem Blickwinkel von
Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden. Unerheblich ist die Feststellung im
angefochtenen Entscheid, dass eine Kontaktnahme des Verhörrichters mit den
Geschädigten, wie sie im Ausstandsbegehren geltend gemacht werde, nicht
stattgefunden habe. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) würde nur zum Tragen
kommen, wenn eine allfällige Aktenwidrigkeit auf das Entscheidergebnis einen
Einfluss hätte (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ebenso wenig liegt eine Verletzung
des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil der Staatsanwalt mit der
Entscheidfällung nicht zuwartete, bis die Beschwerdeführerin ein Dokument zum
Beweis der behaupteten Kontakte nachreichen konnte, da lediglich ein Recht
auf Abnahme von für den Entscheid erheblichen Beweisen besteht (vgl. BGE 129
II 497 E. 2.2 S. 504 f.).

Schliesslich war der Verhörrichter nicht gehalten, den Strafverteidiger
bereits am Tag der erneuten Drohung der Beschwerdeführerin, dem 20. Dezember
2005, über das Vorgefallene zu orientieren. Da er über die Ausdehnung der
Strafuntersuchung befinden musste, durfte er sich ohne weiteres eine Frist
von zwei bis drei Tagen für diesbezügliche Abklärungen ausbedingen. Dass er
sich erst am 22. Dezember 2005 mit dem Strafverteidiger in Verbindung setzte,
ist ihm daher nicht anzulasten. Im Übrigen war nicht der Verhörrichter,
sondern die kantonale Vormundschaftsbehörde für die Anordnung des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 21. Dezember 2005 zuständig.
Dementsprechend war nicht der Verhörrichter, sondern das Vormundschaftsamt
dafür verantwortlich, den Strafverteidiger über die angeordnete Massnahme
vorgängig zu informieren. Für die vom Geschädigtenvertreter beim
Vormundschaftsamt unternommenen Schritte war der Verhörrichter ebenfalls
nicht verantwortlich.

2.3.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Strafverteidiger habe am
7. Februar 2006 vom Geschädigtenvertreter erfahren, dass der Verhörrichter
sich auf dessen Frage, ob sie anwaltlich vertreten werde, unbestimmt
geäussert habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 habe ihr Strafverteidiger
dem Staatsanwalt diese vermeintliche Erinnerungslücke des Verhörrichters,
welche ein weiterer Hinweis für dessen Befangenheit darstelle, als neue
Tatsache rechtzeitig und formrichtig mitgeteilt. In Verletzung ihres
Gehörsanspruchs sei ihr Vorbringen aber übergangen worden.

Der Verhörrichter ist zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet. Dies
ergibt sich ohne weiteres aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zum einen
hätte aber nachträglich nicht mehr eruiert werden können, inwiefern sich der
Verhörrichter unbestimmt geäussert hatte. Zum andern hätte es sich nicht um
einen schweren Fehler in der Verfahrensführung gehandelt, der einen
Ausstandsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen würde. Dass der
Staatsanwalt im angefochtenen Entscheid das von der Beschwerdeführerin
nachgereichte Schreiben vom 8. Februar 2005 nicht berücksichtigte, ist somit
auch unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs, wonach die Behörde lediglich
die entscheiderheblichen Argumente prüfen muss (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2 S.
504 f.), nicht zu beanstanden.

2.3.4 Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin im polemischen Ton,
welcher der Verhörrichter in der Duplikschrift angeschlagen habe, ein
weiteres Zeichen seiner Befangenheit. Dies zeige sich vor allem darin, dass
der Verhörrichter ihrem Strafverteidiger vorwerfe, nicht er, der
Verhörrichter, sondern der Strafverteidiger habe heimlich Kontakt mit den
Geschädigten aufgenommen.

Dieser vom Verhörrichter geäusserte Vorwurf begründet nicht den Anschein von
Befangenheit. Auch ist die Duplikschrift weder beleidigend abgefasst noch
enthält sie vorverurteilende Äusserungen. Die gewählten Formulierungen sind
lediglich energisch, nicht aber sachfremd.

2.4 Das dem Verhörrichter vorwerfbare Fehlverhalten in der Verfahrensführung
betrifft somit lediglich die Vorenthaltung der Akteneinsicht. Dieses
Fehlverhalten weist aber keineswegs die erforderliche Schwere auf, um einen
Ausstandsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV zu bilden. Indem der
Staatsanwalt das Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdeführer abwies, hat er
Art. 29 Abs. 1 BV somit nicht verletzt. Nach dem oben Gesagten hält der
angefochtene Entscheid auch vor Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV stand.

3.
Somit ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich
erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Boris Züst wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: