Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.145/2006
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1P.145/2006 /ggs

Urteil vom 22. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Ehepaar Y.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat
Andreas Waldmann,

gegen

Baukonsortium Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Roman
Zeller,
Einwohnergemeinde Bottmingen, Schulstrasse 1, 4103 Bottmingen,
Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.

Baugesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom

16. November 2005.
Sachverhalt:

A.
Am 10. Dezember 2003 reichte das Baukonsortium Z.________ beim Bauinspektorat
des Kantons Basel-Landschaft (BIT) ein Baugesuch für die Errichtung eines
Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle auf der Parzelle Nr. 3021 des
Grundbuchs der Gemeinde Bottmingen an der Joachimsackerstrasse ein. Gegen das
Bauvorhaben erhoben mehrere Anwohner Einsprache. Am 28. Juni 2004 wies das
BIT die Einsprachen ab.

B.
Dagegen erhoben X.________ sowie das Ehepaar Y.________ Beschwerde an die
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft. Diese wies die Beschwerden
am 16. Dezember 2004 ab.

C.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission gelangten X.________ sowie das
Ehepaar Y.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Dieses führte am 19. Oktober
2005 eine Parteiverhandlung durch und holte anschliessend verschiedene
Unterlagen, namentlich zur Zulässigkeit der vorgesehenen Dachform, ein. Am
16. November 2005 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

D.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erheben X.________ sowie das Ehepaar
Y.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neuentscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchen sie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E.
Das Baukonsortium Z.________ (im Folgenden: der Beschwerdegegner) beantragt
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Bottmingen verweist auf ihre
vorinstanzlichen Stellungnahmen. Das Kantonsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

F.
Am 7. April 2006 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

G.
Mit Verfügung vom 26. April 2006 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
die Baubewilligung noch nicht erteilt worden sei; es stelle sich deshalb die
Frage, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid handle. Den
Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Einsprachen
gegen ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone, der sich ausschliesslich auf
kantonales und kommunales Baurecht stützt. Dagegen steht nur die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der
Bürger offen (Art. 34 Abs. 3 RPG; Art. 84 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Art. 86
OG).

1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können Endentscheide angefochten werden;
Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, namentlich
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87
Abs. 2 und 3 OG). Ein Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren
vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es
durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen.
Als Zwischenentscheid gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
darstellen (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41).

1.1.1 Das Baubewilligungsverfahren ist in den §§ 124 ff. des Raumplanungs-
und Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (RBG) und den
§§ 86 ff. der dazugehörigen Verordnung vom 27. Oktober 1998 (RBV) geregelt.
Danach ist das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen (§ 124
Abs. 1 RBG). Gesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche
Bestimmungen verstossen, werden ohne Publikation und Auflage abgewiesen (§
124 Abs. 4 RBG). Weist ein Baugesuch keine derartigen Mängel auf, wird es im
Amtsblatt veröffentlicht und in der betroffenen Gemeinde während zehn Tagen
öffentlich aufgelegt (§ 126 Abs. 1 RBG). Wer gegen ein Bauvorhaben
Einwendungen hat, kann Einsprache erheben (§ 127 Abs. 1 RBG). Der Gemeinderat
ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften
verletzt sind (§ 127 Abs. 3 RBG). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über
das Baugesuch sowie über die eingegangenen Einsprachen spätestens innert drei
Monaten (§ 128 Abs. 5 RBG). Die Baubewilligung wird gemäss § 129 Abs. 1 RBG
erteilt, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und
über die Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur rechtskräftig entschieden
worden ist. Mit den Abbruch- oder Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn
die rechtskräftige Baubewilligung oder eine Teilbaubewilligung vorliegt (§
130 RBG).

1.1.2 Sowohl die Beschwerdeführer als auch das Kantonsgericht
Basel-Landschaft und das BIT vertreten die Auffassung, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts über die Einsprachen sei ein Endentscheid, auch wenn die
Baubewilligung noch nicht erteilt worden sei.

Das Kantonsgericht hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass die
Baubewilligungsbehörde über das Baugesuch und über die Einsprachen zusammen
entscheide. Die Baubewilligung werde im Kanton Basel-Landschaft erst nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens erteilt und sei
selbst nicht mehr anfechtbar. Anfechtungsobjekt für die staatsrechtliche
Beschwerde sei deshalb nicht die Baubewilligung, sondern der kantonal
letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem die
Baurechtskonformität des umstrittenen Bauprojekts bestätigt und die
Einsprachen abgewiesen würden. Dieser Entscheid sei als Endentscheid zu
qualifizieren.

Auch das BIT betont, dass die Baubewilligung nicht mehr mit der Begründung
angefochten werden könne, das Baugesuch entspreche den massgeblichen
öffentlichrechtlichen Bestimmungen nicht und sei nicht bewilligungsfähig;
dies müsse im vorgängigen Einspracheverfahren geltend gemacht werden. Die
Baubewilligung könne allenfalls noch bezüglich Nebenbestimmungen wie Auflagen
und Bedingungen angefochten werden (vgl. § 133 Abs. 1 RBG). Sofern jedoch im
Einspracheverfahren erhobene Einsprachen Auswirkungen auf die Baubewilligung
hätten, würden diesbezügliche Auflagen oder Bedingungen bereits vorgängig im
Einspracheentscheid abgehandelt.

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie den kantonalen
Rechtsmittelweg vollständig beschritten hätten; gegen die Baubewilligung
stehe ihnen kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung. Die Erteilung der
Baubewilligung sei nach der Erledigung des Einspracheverfahrens eine blosse
Formalität. Das Verfahren sei im Kanton Basel-Landschaft bewusst so
ausgestaltet worden, dass die Auseinandersetzung zwischen dem
Baugesuchsteller und den Einsprechern rechtskräftig entschieden sein müsse,
bevor die Baubewilligung erteilt werde, denn sobald diese vorliege, dürfe mit
den Bauarbeiten begonnen werden.

1.1.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass im Einspracheverfahren nicht
nur über die geltend gemachten Einsprachen, sondern auch über "das Baugesuch"
(§ 128 Abs. 5 RBG) entschieden wird. Schon im Einspracheverfahren wird somit
geprüft, ob das Baugesuch den massgeblichen öffentlichen Bestimmungen
entspricht. Mit rechtskräftigem Abschluss des Einspracheverfahrens ist
deshalb rechtskräftig über die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs
entschieden.

Die Baubewilligung wird nach dem Baselbieter System erst erteilt, wenn keine
Rechtsstreitigkeiten über die Bewilligungsfähigkeit eines Baugesuchs mehr
hängig sind und deshalb mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Der
Baubewilligung kommt damit praktisch die Funktion einer Baufreigabe zu. Es
entspricht der Logik dieses Systems, die Baubewilligung erst nach dem
bundesgerichtlichen Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde der
Nachbarn zu erteilen. Dies setzt voraus, dass das Bundesgericht auf derartige
Beschwerden eintritt, noch bevor die Baubewilligung erteilt worden ist.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts als
Endentscheid anzusehen, der das Baugesuchsverfahren abschliesst, auch wenn
die Baubewilligung noch nicht vorliegt.

1.2 Zu prüfen ist weiter die Legitimation der Beschwerdeführer, die eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend machen.

Nach ständiger Rechtsprechung verschafft das allgemeine Willkürverbot, das
bei jeder staatlichen Verwaltungstätigkeit zu beachten ist, für sich allein
dem Betroffenen keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG. Die
Legitimation zur Willkürrüge besteht erst dann, wenn der angefochtene
Entscheid den Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung berührt und damit in
seine rechtlich geschützten Interessen eingreift. Dies trifft bloss zu, wenn
die willkürliche Anwendung einer Norm gerügt wird, welche dem
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner
beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 E. 2 ff. mit Hinweisen zur
Praxis zu Art. 4 aBV).

Eigentümer benachbarter Grundstücke sind praxisgemäss befugt, die Erteilung
einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften
geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in
erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun,
dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE
127 I 44 E. 2d S. 47; 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen).

1.2.1 Bestimmungen über die Geschosszahl ordnen das Mass der zulässigen
Ausnützung eines Grundstücks. Ihnen kommt nach der Rechtsprechung auch eine
nachbarschützende Funktion zu (BGE 117 Ia 18 E. 2b S. 20). Die
Beschwerdeführer befinden sich als Eigentümer von Parzellen, die sich
unmittelbar neben bzw. in Sichtweite des Baugrundstücks befinden, im
Schutzbereich dieser Bestimmungen und sind daher zur Rüge der willkürlichen
Rechtsanwendung befugt.

In diesem Zusammenhang können sie auch geltend machen, das Kantonsgericht sei
ohne sachlichen Grund, unter Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
BV), von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen und habe sich mit den
Argumenten der Beschwerdeführer unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) nicht genügend auseinandergesetzt.

1.2.2 Soweit die Beschwerdeführer dagegen die willkürliche Anwendung der
allgemeinen Ästhetikklausel des Zonenreglements der Gemeinde Bottmingen
rügen, sind sie nicht zur Beschwerde legitimiert, da derartige Bestimmungen
nur dem Schutz öffentlicher Interessen dienen (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235
mit Hinweisen; vgl. zuletzt Entscheide 1P.46/2005 vom 21. März 2005 E. 1.1,
publ. in SJ 2005 I S. 490; 1P.325/2000 vom 7. Juli 2000 E. 1c/cc, publ. in
RDAF 2000 I S. 450).

1.3 Zu prüfen ist schliesslich, inwiefern noch ein aktuelles praktisches
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besteht.

Unstreitig hat der Beschwerdegegner ein zweites Baugesuch (Nr. 1701/ 2004)
eingereicht, das sich im Wesentlichen nur in der Dachform vom ersten Gesuch
unterscheidet (Mansarden- statt Bogendach). Die dagegen gerichteten
Einsprachen wies das BIT am 16. Februar 2004 ab. Derzeit ist ein
Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht hängig.

Der Beschwerdegegner hat allerdings nie auf die Realisierung des vorliegend
streitigen Bauvorhabens verzichtet; im Gegenteil: Im kantonalen Verfahren hat
er ausgeführt, dass er nach wie vor beabsichtige, in erster Linie das erste
Baugesuch (Nr. 0002/2004) auszuführen. Insofern besteht weiterhin ein
aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung.

1.4 Nach dem Gesagten ist - vorbehältlich rechtsgenügender Rügen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG) - auf die Beschwerde einzutreten, soweit die willkürliche
und rechtsungleiche Anwendung von Bestimmungen über die Geschosszahl sowie
die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden.

2.
Die Parzelle Nr. 3021 befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone (W2a).
Die kommunalen und kantonalen Instanzen nahmen an, das Bauprojekt weise zwei
Vollgeschosse und ein Dachgeschoss unter einem Bogendach mit wenigen
Flachdachbereichen auf.

2.1 Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, das Bauvolumen unter
dem zurückgesetzten Bogendach sei als drittes Vollgeschoss bzw. als
überdimensionierte und deshalb unzulässige Dachaufbaute zu qualifizieren: Ein
Aufbau auf einem Flachdach, der mehr als 60% der Fläche der darunter
liegenden Vollgeschosse abdecke und deshalb nicht mehr als Dachaufbau
bewilligt werden könne, dürfe nur bewilligt werden, wenn er die Anforderungen
an ein Attikageschoss erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der
Aufbau nicht um das Mass der Höhe, sondern nur um ca. einen Meter von der
Fassade zurückversetzt sei.

Die vom Gericht in E. 6b/ee (recte: ff) gegebene Begründung, es handle sich
nicht um eine Attikaaufbaute, weil keine umlaufende Terrasse vorhanden sei,
sei widersprüchlich und willkürlich: Missachte eine Dachaufbaute eine
zentrale Vorschrift für Attikaaufbauten, nämlich die Rückversetzung um das
Mass der Höhe, so müsse sie als Vollgeschoss gerechnet werden. Dies habe das
Kantonsgericht in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2000 und vom 18. April 2001
(Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000 S. 119 ff., insbes.
S. 123, und 2001, S. 71 ff., insbes. S. 75) zutreffend entschieden. Im
angefochtenen Entscheid weiche das Kantonsgericht ohne sachlichen Grund und
ohne vernünftige Begründung von seiner bisherigen Praxis ab; dies verletze
das Rechtsgleichheitsgebot.

Die Argumentation des angefochtenen Entscheids, wonach es sich um eine
besondere Dachform handle, entleere die Vorschriften über Attikaaufbauten
völlig ihres Sinnes, weil dann jeder noch so gross geartete Aufbau auf einem
Flachdach als "Dachform" bewilligt werden könnte.

2.2 Gemäss dem geltenden Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Bottmingen vom
9. April 1992 (Zonenreglement) ist die Dachform in der Zone W2a frei wählbar;
Minimalbestimmungen über die Neigung der Dächer oder die Kniestockhöhe
fehlen.

Daraus folgerte das Kantonsgericht, dass neben den klassischen Dachformen
auch eher exotische Formen zulässig seien, wie beispielsweise Kuppel-,
Tonnen- oder Bogendächer. Zulässig seien auch Mischformen, z.B. Kombinationen
von Flachdächern mit geneigten oder gewölbten Dächern. Entscheide sich ein
Bauherr für die Verkleinerung eines Daches innerhalb des Gebäudeprofils und
mit zulässiger Dachform, werde das Dach nicht plötzlich zu einem Dachaufbau.

Im vorliegenden Fall habe der Gemeinderat die allseitige Rücksetzung des
Daches um mindestens 80 cm von den Fassadenfluchten verlangt, da das
ursprüngliche Projekt mit Rücksprüngen von nur 30 bzw. 40 cm beinahe die
Fläche der darunter liegenden Vollgeschosse erreicht hätte. Im jetzigen
Bauprojekt komme das Dach allseitig um rund einen Meter hinter den
Fassadenfluchten zu liegen. Sowohl das ursprünglich geplante Dach als auch
das jetzt projektierte Dach lägen innerhalb des gemäss Normblatt ZR 6/63 der
kantonalen ZonenreglementsnormalienSiedlung zulässigen Rhombus für
Dachgeschosse.

Hätte somit schon das ursprünglich geplante Bogendach bewilligt werden
müssen, so dürfe die - auf Wunsch der Gemeinde erfolgte - Verkleinerung des
Daches durch Rückversetzung des Dachansatzes nicht dazu führen, dass dieses
nunmehr den Vorschriften über Dachaufbauten unterstellt oder gar als
Vollgeschoss qualifiziert und deswegen die Bewilligung verweigert werde.
Andernfalls würde ein kleineres, die Nachbarschaft und insbesondere das
Quartier- und Ortsbild viel weniger prägendes Bauvorhaben mit einem Male
strengeren Planungsvorschriften unterliegen als ein mit grösserem Raumvolumen
ausgestattetes Projekt.

Das Kantonsgericht kam deshalb zum Ergebnis, das von der Fassade
zurückversetzte Bogendach sei eine zulässige Dachform, mit der Folge, dass
das darunter befindliche Bauvolumen als Dachgeschoss und nicht als
Dachaufbaute oder als Vollgeschoss zu qualifizieren sei.

2.3 Mit diesen Erwägungen des Kantonsgerichts setzen sich die
Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Sie bestreiten auch die Prämisse
des Kantonsgerichts, wonach ein bis zu den Fassaden reichendes Bogendach
hätte bewilligt werden müssen, nicht. Ihre Kritik beschränkt sich im
Wesentlichen auf den Vorwurf, die besonderen Vorschriften über
Attikaaufbauten seien umgangen worden. Es erscheint bereits fraglich, ob
diese Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt (vgl.
dazu BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Die Frage kann jedoch
offen bleiben, weil sich die Willkürrüge jedenfalls als unbegründet erweist.

Die Beschwerdeführer lassen bei ihrer Kritik ausser Acht, dass das
Zonenreglement (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht nur Dachaufbauten,
sondern auch Dachgeschosse, d.h. unter dem Dach liegende Bauteile, zulässt,
die nicht als Vollgeschosse zählen. Handelt es sich beim streitigen
Bauelement um ein Dach bzw. eine zulässige Dachform, so liegt ein
Dachgeschoss vor, und die Vorschriften über Dachaufbauten, zu denen auch
Attikageschosse gehören, kommen von vornherein nicht zur Anwendung.

Dies kann dazu führen, dass bestimmte Bauten als Dachgeschosse zulässig sind,
die als Attikageschoss nicht bewilligt werden könnten. Dies ist jedoch die
Konsequenz der von der Gemeinde freigegebenen Dachform, die dem Bauherrn
einen grossen Gestaltungsspielraum einräumt.

Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass die Unterscheidung zwischen
einer Aufbaute auf einem Flachdach einerseits und einer besonderen Dachform
mit Flachdachanteil andererseits nicht leicht ist. Die Argumentation des
Kantonsgerichts, wonach ein verkleinertes (weil zurückversetztes) Dach
bewilligungsfähig sein müsse, wenn auch ein grösseres, direkt an der Fassade
ansetzendes Dach, ohne Flachanteil, bewilligt werden müsste, kann jedoch
nicht als willkürlich bezeichnet werden (zur Willkürdefinition vgl. BGE 125 I
166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen).

Sie erlaubt auch eine Unterscheidung zwischen besonderen Dachformen und
Attikageschossen, soweit letztere - wie es die Regel ist - senkrechte
Fassaden aufweisen: Würden die Fassaden der Attikaaufbaute bis zur
Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse vorgezogen, so läge
klarerweise ein zusätzliches Vollgeschoss mit Flachdach und keine
eigenständige Dachform vor, weil den senkrechten Fassaden keine
Bedachungsfunktion zukommt.

2.4 Das Kantonsgericht hat sich in E. 6b/ee [recte ff] S. 9 kurz mit der
Frage befasst, ob auch Aufbauten ohne senkrechte Fassaden als Attikageschosse
bewilligt werden könnten. Nachdem es sich klarerweise um ein obiter dictum
handelt, braucht auf die von den Beschwerdeführern an dieser Erwägung geübte
Kritik nicht eingegangen zu werden. Zu weiteren Ausführungen war das
Kantonsgericht nicht verpflichtet, nachdem es willkürfrei entschieden hatte,
es liege ein Dachgeschoss und keine Dachaufbaute vor. Insofern erweist sich
auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als
unbegründet.

2.5 Die von den Beschwerdeführern zitierten Kantonsgerichtsentscheide
betreffen nicht die Abgrenzung zwischen Dachgeschossen und -aufbauten,
sondern die Abgrenzung zwischen Dachaufbauten (insbesondere Attikageschossen)
und Vollgeschossen. Zu beurteilen waren damals Dachaufbauten mit senkrechten
Fassaden, weshalb sich die Frage, ob sie als besondere Dachformen
qualifiziert werden könnten, von vornherein nicht stellte (vgl. oben, E. 2.3
a.E.). Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, inwiefern die Rechtslage
vergleichbar war, d.h. auch bei den damaligen Bauvorhaben die Dachform frei
gewählt werden durfte. Mangels Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage ist
keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) ersichtlich.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer gebühren- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bottmingen, der
Baurekurskommission und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: