Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.13/2006
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1P.13/2006 /gij

Urteil vom 24. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, zzt. in Haft, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr.
Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, Bäumleingasse 1,
4051 Basel.

persönliche Freiheit (Haft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3.
Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 16. April
1997 des Mordes und des Diebstahls schuldig, verurteilte ihn (unter
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem
7. Januar 1995) zu 11 Jahren Zuchthaus und ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 StGB eine intensive Psychotherapie an. X.________ verbüsste die
Strafe in der Folge in den Anstalten Bostadel, Schällenmätteli, Thorberg und
St. Johannsen. Die Strafverbüssung ist am 6. Januar 2006 nunmehr beendet
worden.

B.
Im Laufe der Strafverbüssung bekundete X.________ Mühe mit der Integration in
den Strafanstalten, zeigte wenig Motivation für regelmässige Arbeitseinsätze
und soll sich mit seiner Tat und Drogensucht nicht vertieft
auseinandergesetzt haben. Es wurde eine unverändert hohe Rückfallgefahr in
Bezug auf Aggressionsdelikte angenommen. Am 6. Februar 2002 wurde die
bedingte Entlassung verweigert. Die Vollzugsbehörde hat die Bemühungen um
Vollzug der ambulanten Behandlung eingestellt und das Verfahren dem
Strafgericht Basel-Stadt am 6. Juni 2003 zur Entscheidung über das weitere
Vorgehen überwiesen.

Mit Entscheid vom 18. April 2005 hob das Strafgericht Basel-Stadt die gegen
X.________ angeordnete ambulante Massnahme auf und ordnete stattdessen in
Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung
an. Dagegen ist beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2.
September 2005 Appellation erhoben worden; dieses Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.

Die Appellationsgerichtspräsidentin ordnete am 25. Oktober 2005 gestützt auf
§ 198 Abs. 1 der Basler Strafprozessordnung ab dem Strafende am 6. Januar
2006 zur Sicherung des Strafgerichtsurteils die vorläufige Verwahrung gemäss
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Das Bundesgericht hat diese Anordnung auf
staatsrechtliche Beschwerde vom 15. November 2005 hin mit Urteil vom 15.
Dezember 2005 aufgehoben (Verfahren 1P.743/2005).

C.
Die Appellationsgerichtspräsidentin hat nach Durchführung einer Verhandlung
am 3. Januar 2006 für die vorläufige Dauer von vier Wochen ab dem 6. Januar
2006 wegen Fortsetzungsgefahr Haft angeordnet. Sie begründete diese Massnahme
(erst) in ihrer Vernehmlassung zuhanden des Bundesgerichts. Darin führte sie
im Wesentlichen aus, es handle sich um eine Haft im Nachverfahren, die nach §
198 und 71 der Basler Strafprozessordnung verfügt werden könne. In Bezug auf
den Tatverdacht bzw. die Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer
freiheitsentziehenden Massnahme bezog sie sich auf die ursprüngliche
Verurteilung bzw. das Strafgerichtsurteil vom 18. April 2005. Schliesslich
erachtete sie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr in Anbetracht der
konkreten Gegebenheiten als gegeben.

D.
Gegen diese Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin hat X.________ am
6. Januar 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, die
Verfügung sei aufzuheben und das Appellationsgericht sei anzuweisen, ihn
umgehend aus der Haft zu entlassen. Er rügt wegen der mangelnden Begründung
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, es fehle an einer
gesetzlichen Grundlage in der Basler Strafprozessordnung für die Anordnung
der angefochtenen Haft.

Die Appellationsgerichtspräsidentin stellt mit ausführlicher Begründung
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die
Staatsanwaltschaft.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest und
ergänzt aufgrund der Vernehmlassung der Appellationsgerichtspräsidentin seine
Beschwerdebegründung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Haftanordnung im sog. Nachverfahren dient der Sicherung des
Strafgerichtsurteils vom 18. April 2005. Sie kann sich - wie bereits im
bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Dezember 2005 dargelegt und entgegen der
in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der
Appellationsgerichtspräsidentin - nicht auf das Schweizerische
Strafgesetzbuch stützen, sondern beruht grundsätzlich auf kantonalem
Prozessrecht (vgl. E. 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember
2005). Die vom Strafgericht ausgesprochene Verwahrung bildet nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Zulässig sind auch die Anträge des
Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass es ihm nicht zum Nachteil
gereichen kann, wenn die Basler Gerichte - trotz eines entsprechenden Antrags
der Strafvollzugsbehörden vom 6. Juni 2003 - nicht in der Lage waren, einen
Entscheid über die Änderung der Massnahme vor dem Ende des Strafvollzugs am
6. Januar 2006 zu treffen. Damit beanstandet er letztlich die Dauer des
zugrunde liegenden Verfahrens, ohne indessen eine den Anforderungen von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rüge zu erheben. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erfährt das Verfahren durch das
bundesgerichtliche Verfahren keine wesentliche Verzögerung.

Darüber hinaus geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
Anlass.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil die angefochtene Haftanordnung entgegen § 70 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Stadt (StPO) ausser dem Hinweis auf die Fortsetzungsgefahr
keine Begründung enthält. Damit macht er implizit eine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV geltend.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich die Pflicht der
Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I
232 E. 3.2 S. 236). Nach § 70 Abs. 1 StPO erfolgt die Anordnung durch einen
Haftbefehl (Abs. 1); dieser hat eine kurze Begründung der Anordnung
(Tatverdacht, Haftgrund) sowie den Hinweis auf das Recht zu enthalten,
Beschwerde zu führen, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen sowie
bei der Verlängerung der Haft eine erneute mündliche Verhandlung zu verlangen
(Abs. 2).

Die angefochtene Verfügung besteht lediglich aus dem Dispositiv und dem
Hinweis auf die Bejahung von Fortsetzungsgefahr. Sie genügt damit weder den
Anforderungen der Strafprozessordnung (unabhängig von der Frage nach der
Natur der Haft) noch denjenigen der Bundesverfassung.
Der Mangel der unzureichenden Begründung kann indessen unter bestimmten
Voraussetzungen, die vorliegend erfüllt sind, im bundesgerichtlichen
Verfahren geheilt werden, wenn die Appellationsgerichtspräsidentin die
angefochtene Verfügung in ihrer Vernehmlassung nunmehr begründet und der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik dazu Stellung nehmen kann (vgl. BGE
107 Ia 1, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Dadurch erwächst dem Beschwerdeführer
kein ernstlicher Nachteil. Dem Umstand, dass der Verfahrensmangel
nachträglich geheilt wird, ist indessen bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (ZBl 105/2004 S. 497 E.
6.3, BGE 107 Ia 1). Damit fällt eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides
allein wegen der unzureichenden Begründung ausser Betracht.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 2 EMRK,
weil er nicht hinreichend über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen
ihn erhobenen Beschuldigungen informiert worden sei. Er nimmt indessen in
keiner Weise Bezug auf die am 3. Januar 2006 durchgeführte Verhandlung, an
der die Appellationsgerichtspräsidentin gemäss Protokoll über den
Verfahrensgegenstand informiert hatte. Damit ist die Beschwerde in diesem
Punkte abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, nach der Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Haftanordnung,
welcher somit die Bedeutung der Fortführung des Strafvollzuges zukomme. Die
Basler Strafprozessordnung kenne lediglich die Untersuchungshaft, indessen
keine Sicherheitshaft und insbesondere keine Haft für ein sog. Nachverfahren.

3.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber verwendete
Terminologie für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann. Die
Strafprozessordnung von 1931 (aStPvO) nannte im Abschnitt über die
Zwangsmittel zur Durchführung des Strafverfahrens ausschliesslich die
Sicherheitshaft (§ 53 ff. aStPO). Demgegenüber regeln § 69 ff. StPO lediglich
die Untersuchungshaft. Sowohl die alte wie die geltende Strafprozessordnung
unterscheiden somit in terminologischer Hinsicht nicht zwischen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. zur allgemein gebräuchlichen
Terminologie Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. 2005, § 68 Rz. 1). Demnach ist ohne Rücksicht auf die in der
Strafprozessordnung verwendeten Ausdrücke zu prüfen, ob sich die angefochtene
Haftanordnung auf die Strafprozessordnung abstützen kann.

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf einer Person die
Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im
Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Mit der über den
Beschwerdeführer angeordneten Haft ist dessen Recht auf persönliche Freiheit
gemäss Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt worden. Einschränkungen sind gemäss
Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind sowie den Kerngehalt
wahren. Als schwerer Grundrechtseingriff muss ein Freiheitsentzug im Gesetz
selber vorgesehen werden (vgl. BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die angefochtene Haft sich
auf die Basler Strafprozessordnung abstützen lässt.

3.3 Wie dargelegt, soll die angefochtene Haft der Sicherung des Urteils des
Strafgerichts dienen und stellt damit eine sichernde Massnahme dar. Dieses
Strafgerichtsurteil stellt keinen erstmaligen Entscheid dar, sondern ist im
Rahmen eines sog. Nachverfahrens ergangen. Als Nachverfahren gelten jene
Verfahren, in denen sich ein Gericht im Nachgang zu einem Urteil im Hinblick
auf eine Massnahme oder den Vollzug einer aufgeschobenen Strafe mit der Sache
nochmals zu befassen hat. Dieses Nachverfahren wird beim Gericht durch eine
entsprechende Eingabe der Vollzugsbehörde anhängig gemacht. In diesem
Zusammenhang kann sich die Frage der Sicherung des Nachverfahrens und
insbesondere die Frage stellen, ob Haft bzw. Sicherheitshaft angeordnet
werden könne (vgl. das den Kanton Zürich betreffende Urteil BGE 128 I 184 E.
2.2 S. 186, mit Hinweisen).

Im Urteil vom 15. Dezember 2005 hat das Bundesgericht bereits ausgeführt,
dass § 198 Abs. 1 StPO die Anordnung der nötigen Verfügungen zur Sicherung
einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme allgemein erlaubt, wenn ein
Gericht eine solche ausspricht und das Urteil noch nicht rechtskräftig
geworden ist; das kann namentlich zutreffen, wenn gegen ein erstmaliges
Urteil des Strafgerichts Appellation erhoben wird. Zu den zu treffenden
nötigen Verfügungen zählt insbesondere auch die Anordnung von Haft. In
Anwendung von § 198 Abs. 2 StPO (bzw. in analoger Anwendung von § 71 Abs. 1
lit. b StPO) ist hierfür die Präsidentin oder der Präsident des
Appellationsgerichts zuständig. Insoweit erweist sich die Rüge, die Basler
Strafprozessordnung kenne (materiell gesehen) keine Sicherheitshaft und
erlaube lediglich die Haft zum Zwecke der Strafuntersuchung, als unbegründet.
Dasselbe gilt auch im sog. Nachverfahren. Zur Sicherung einer in einem
Nachverfahren ausgesprochenen freiheitsentziehenden Massnahme können nach §
198 Abs. 1 StPO die notwendigen Verfügungen und insbesondere auch Haft
angeordnet werden, wenn die Massnahme vom Gericht ausgesprochen worden ist
und das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Das gilt insbesondere
im vorliegenden Fall, in dem das Strafgericht im Nachverfahren eine
Verwahrung angeordnet hat und sein Urteil wegen der erhobenen Appellation
noch nicht rechtskräftig geworden ist. Zuständig für eine derartige Haft ist
in der vorliegenden Konstellation die Präsidentin des Appellationsgerichts.

Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Haftanordnung in § 198 Abs. 1 StPO
eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet und vor der Verfassung
standhält. Damit stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen für eine
derartige Haft.

4.
4.1 Die Voraussetzungen für die zulässige Haftanordnung ergeben sich aus der
Bestimmung von § 198 StPO selber. Erforderlich ist das Vorliegen eines (nicht
rechtskräftigen) Urteils, mit dem eine freiheitsentziehende Strafe oder
Massnahme angeordnet worden ist. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bedarf es nach dem Wortlaut von § 198 StPO keines
spezifischen Tatverdachts wie bei der Untersuchungshaft. Einen solchen
erfordern auch Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK nicht. Das
Bundesgericht hat im genannten Urteil betreffend den Kanton Zürich denn auch
festgehalten, dass die Prüfung eines dringenden Tatverdachts entfalle (BGE
128 I 184 E. 2.3.2 S. 189).

Aufgrund des Urteils des Strafgerichts vom 18. April 2005 ist die
Wahrscheinlichkeit, dass eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. eine
Verwahrung angeordnet werde, ohne weiteres anzunehmen (vgl. BGE 128 I 184 E.
2.3.2 S. 189). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieses Urteils in Zweifel zieht. Darüber
ist vorerst im Appellationsverfahren zu befinden.

4.2 Wie das Bundesgericht bereits im Entscheid vom 15. Dezember 2005
festgehalten hat, bedarf es zusätzlich des Vorliegens eines speziellen
Haftgrundes (vgl. BGE 128 I 184 E. 2.3.2 S. 189). Hierfür ist auf § 69 StPO
Bezug zu nehmen.
In der angefochtenen Verfügung wird Fortsetzungsgefahr (im Sinne von § 69
lit. c StPO) angenommen. In der Vernehmlassung begründet die
Appellationsgerichtspräsidentin die Fortsetzungsgefahr wie folgt: Dr. Sachs
habe in seinem Gutachten vom 3. November 2003 auf eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit des Rückfalls hingewiesen und festgestellt, dass "in Bezug
auf das Rückfallrisiko nur ungünstige Faktoren vorliegen". Er habe daraus auf
"eine sehr ungünstige Prognose und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das
Wiederauftreten von Gewaltstraftaten bzw. Aggressionsdelikten" geschlossen.
Der Experte habe diese Auffassung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigt und ausgeführt, angesichts des Umstandes, dass die
Aggressivität insbesondere von Provokationen und Drogenkonsum abhängig sei,
könne nicht genau gesagt werden, ob und wann sich eine solche Situation
wieder ergebe. Dem fügte die Appellationsgerichtspräsidentin an, dass daraus,
dass sich der genaue Zeitpunkt für eine Wiederholungstat nicht im Voraus klar
bestimmen lasse, nicht auf eine Minderung des Rückfallrisikos oder
Relativierung der Expertenaussage geschlossen werden könne.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Experte habe in seinem
Gutachten eine Wiederholungsgefahr zwar nicht ausgeschlossen, diese Aussage
indessen anlässlich der mündlichen Befragung erheblich relativiert und darauf
hingewiesen, dass Wiederholungsgefahr nicht akut, sondern höchstens bei
entsprechender Konstellation bestehe. Dem fügt er in der Replik an, dass
gemäss der Expertenaussage Wiederholungsgefahr nur bei exakt gleicher
Konstellation bestehe.

Es ist nicht bestritten, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch
den Experten "eine sehr schlechte Prognose (ergab), wodurch die
Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von zukünftigen Gewalt- und
Aggressionsstraftaten durch den Expl. als sehr hoch einzustufen ist"
(Gutachten S. 32). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2005 führte
der Experte u.a. Folgendes aus: "Auslöser (der Anlasstat) war Aggressivität
und auch Drogen. (...) Vor allem bestehen nach wie vor Probleme in
Beziehungsfähigkeit, schlechte Impulskontrolle, Schwierigkeiten, eigene
Bedürfnisse zu erkennen und Konsequenzen zu sehen. Er (der Beschwerdeführer)
handelt nach eigenen Bedürfnissen, ohne dabei die Konsequenzen für sich oder
andere zu berücksichtigen. Die Rückfallgefahr ist immer noch vorhanden. Es
bestehen sehr viel Items, die eine Rückfallgefahr indizieren. Es wäre
möglich, dass sich Herr X.________ sehr lange bewähren würde. Die
Aggressivität ist situationsbedingt. Bei der Anlasstat spielten Provokation
und Drogen eine Rolle. Wann sich und ob sich eine solche Situation wieder
ergeben würde, kann natürlich nicht gesagt werden."
In Anbetracht dieser Äusserungen des Experten kann die Wiederholungsgefahr im
Sinne von § 69 lit. c StPO als gegeben betrachtet werden. Im Gutachten wird
eine schlechte Prognose gestellt und die Wahrscheinlichkeit von neuen Gewalt-
und Aggressionsakten als sehr hoch eingestuft. Anlässlich der Verhandlung
wird demgegenüber lediglich der Zeitpunkt neuer Straftaten relativiert. Es
ist davon die Rede, dass sich der Beschwerdeführer unter bestimmten
Verhältnissen über längere Zeit bewähren könnte. Gleichermassen wird darauf
hingewiesen, dass die Aggressivität des Beschwerdeführers situationsbedingt
sei und daher neue Gewalt- und Aggressionsakte stark von konkreten
Gegebenheiten abhängen. Dazu gehören äussere Umstände wie auch der Konsum von
Drogen. Solche Gegebenheiten können jederzeit eintreten und dementsprechend
können Gewalt- und Aggressionsakte in keinem Moment ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein, die
Konsequenzen seines Verhaltens auf Drittpersonen zu erfassen. Bei dieser
Sachlage kann gesamthaft gesehen nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer schon in einem sehr frühen Zeitpunkt erneut gewalttätig
werden könnte. Damit ist eine Wiederholungsgefahr nicht nur abstrakt, sondern
auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten konkret dargetan.

Damit erweist sich die Rüge, es fehle am Erfordernis der Wiederholungsgefahr,
als unbegründet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Seine Mittellosigkeit kann ohne weiteres angenommen werden. Zudem
war er auf einen Rechtsvertreter angewiesen. Dem Gesuch ist daher
stattzugeben. Demnach sind keine Kosten zu erheben. Bei der Entschädigung des
Rechtsvertreters gilt es indessen die mangelnde Begründung des angefochtenen
Entscheides (oben E. 2.1)
zu berücksichtigen (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
Daher hat der Kanton Basel-Stadt einen Teil der dem Rechtsvertreter
zuzusprechenden Entschädigung zu übernehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

3.
Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Advokat Dr. Stefan Suter wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'000.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: