Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.130/2006
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1P.130/2006 /ggs

Urteil vom 18. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres
Büsser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Strafverfahren (SVG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom

21. November 2005.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte X.________ mit Strafbescheid vom 15.
Januar 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Wochen und einer Busse
von Fr. 1'770.--. Es hielt für erwiesen, dass er am 7. September 2003 auf der
Rickenstrasse in Richtung Ricken-Wattwil fuhr und dabei im Hummelwald bei
Wattwil um 11.41 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65
km/h überschritten hatte.

X. ________ akzeptierte diesen Strafbescheid nicht, worauf ihn der
Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg
am 14. Januar 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu 7 Wochen Gefängnis
bedingt und Fr. 1'800.-- Busse verurteilte.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 21.
November 2005 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür (Art. 9 BV), Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV) und des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV) beantragt
X.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Mit Verfügung vom 10. April 2006 legte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.

D.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des
kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Davon ausgehend, dass er beim
umstrittenen Vorfall keine oder jedenfalls eine unbedeutendere
Geschwindigkeitsübertretung begangen habe und die Geschwindigkeitsmessung
deshalb fehlerhaft sein müsse, kritisiert er diese in verschiedenster
Hinsicht und wirft dem Kantonsgericht, soweit es diese Kritik als unbegründet
zurückwies, unter mehreren Titeln Verfassungsverletzungen vor. Dabei
erschöpfen sich seine Vorbringen allerdings über weite Strecken in
appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik.
Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen
wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sein rechtliches Gehör
verletzt zu haben, indem es seinen Antrag abgewiesen habe, ein Gutachten zur
Frage einzuholen, "ob bedienungsvorschriftswidriges Einsetzen des Messgerätes
vom Messgerät nicht erkannte Messwertverfälschungen ergeben kann". Ausserdem
habe es Tatsachen willkürlich festgestellt, Beweise willkürlich gewürdigt und
die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf wirksame Verteidigung verletzt.

2.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung
erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den
Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier
Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert
(BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d).

2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit
Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob
der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das
Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese
Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann.

3.
3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer
Geschwindigkeitsmessung, welche Wachtmeister Y.________ von der
Kantonspolizei St. Gallen mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät
"Jenoptik Video Laveg" durchführte. An Ort und Stelle befragt, anerkannte der
Beschwerdeführer laut dem von ihm unterzeichneten Befragungsprotokoll, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten zu haben. In der
Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger den Vorwurf
bestreiten und die Regularität der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung in
Zweifel ziehen. Wachtmeister Y.________ nahm in seinem Rapport von 14.
November 2003 dazu Stellung. Danach verfügte das verwendete Messgerät über
eine gültige Eichung des Bundesamts für Metrologie, und vor dem Einsatz wurde
vorschriftsgemäss ein Gerätetest durchgeführt und protokolliert. Der Vorfall
selber hat sich aus Sicht des Beamten wie folgt abgespielt:

Wachtmeister Y.________ war dabei, das Videoband des Gerätes zurückzuspulen,
als sich der Beschwerdeführer am Steuer seines Porsches der Messstelle
näherte. Er habe die Rückspülung sofort gestoppt, auf Aufnahme umgeschaltet,
mit dem Messgerät den Porsche erfasst und eine Messung ausgelöst. Das
Messgerät habe 149 km/h angezeigt, und auf dem mit dem Messgerät überwachten
Strassenstück hätten sich keine anderen Fahrzeuge befunden. Da sie in
Richtung Wattwil keinen Anhalteposten eingerichtet gehabt hätten, sei er zur
Strasse geeilt und habe das Fahrzeug selber angehalten. Er habe dieses zum
Anhalteposten weitergewiesen, wo die Tatbestandsaufnahme erfolgt sei. Die
obere der dem Verzeigungsrapport beiliegenden Foto zeige das Fahrzeug des
Beschwerdeführers rund 1 Sekunde nach der Messung. Diese sei den Vorschriften
entsprechend korrekt durchgeführt worden; einzig die Bandaufnahme sei einen
Moment zu spät erfolgt, weil das Videoaufzeichnungsgerät für das Umschalten
von der Rückspul- auf die Aufnahmefunktion einige Sekunden benötige und im
Zeitpunkt der Messung noch nicht bereit gewesen sei. Der genaue Messzeitpunkt
sei daher auf dem Bild nicht ersichtlich. Die untere Foto zeige das Heck des
Porsche mit dem Kennzeichen; diese habe er nach der Anhaltung des
Beschwerdeführers gemacht.

3.2 Das Kantonsgericht konnte im angefochtenen Entscheid (E. 3 S. 4 ff.)
keine stichhaltigen Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erkennen. Es
fand insbesondere den Umstand, dass die bei den Akten liegende Foto nicht
während, sondern unmittelbar nach dem Messvorgang aufgenommen wurde,
hinreichend erklärt durch den Umstand, dass das Videogerät nach dem Stoppen
des Rückspulvorgangs 2 bis 3 Sekunden benötigt, bis es wieder aufnahmebereit
ist. Es wies den Einwand des Beschwerdeführers zurück, auf dem
Befragungsprotokoll die Geschwindigkeitsübertretung nur im Grundsatz, aber
nicht im Ausmass anerkannt zu haben; es schenkte insbesondere seiner
Behauptung keinen Glauben, die Beamten hätten ihn mit der Drohung zur
Unterschrift gedrängt, im Falle ihrer Verweigerung könne die Sache für ihn
nur negativ ausgehen. Es schloss eine Verwechslung der Fahrzeuge ebenso aus
wie ergebnisrelevante Bedienungsfehler, von welchen Wachtmeister Y.________
nach den Vorbringen des Beschwerdeführers eine ganze Reihe unterlaufen sein
sollen.

3.3 Das Kantonsgericht geht gestützt auf die Ausführungen von Wachtmeister
Y.________ und die Betriebsanleitung davon aus, dass ein Messvorgang mit dem
hier verwendeten Gerät entweder eine korrekte Messung oder eine Fehlermeldung
ergibt, aber grundsätzlich kein falsches Resultat. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies und macht geltend, das Kantonsgericht hätte zu dieser Frage
seinem Antrag entsprechend ein Gutachten einholen müssen. Dazu wäre das
Kantonsgericht verfassungsrechtlich allenfalls dann verpflichtet gewesen,
wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Wachtmeister Y.________
eine fehlerhafte Messung durchführte. Davon kann indessen keine Rede sein:
3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Gerät vor dem Einsatz
vorschriftsgemäss getestet wurde. Dabei müsse eine rechtwinklig zur
Messrichtung stehende ebene Fläche angepeilt werden. Die Foto des Gerätetests
zeige, dass ein runder Leitpfahl angepeilt worden sei; zudem sei das Resultat
verfälscht, weil der Messstrahl, der auf die Messdistanz von 245 m einen
Durchmesser von 80 cm aufweise, auch ein im Hintergrund durchfahrendes
Fahrzeug erfasse. Das Kantonsgericht konnte indessen ohne Willkür davon
ausgehen, dass der Leitpfahl bzw. das daran befestigte reflektierende
Täfelchen ein taugliches Ziel für den Gerätetest darstellt und dass das
Fahrzeug im Hintergrund den Test nicht verfälscht hat, weil es vom Messstrahl
nicht erfasst wurde. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Testfoto, auf
welcher ersichtlich ist, dass der linke Arm des Fadenkreuzes des Zielgerätes
auf dem unteren Ende eines Leitpfahls liegt, währenddem sich das Fahrzeug auf
der Höhe der schwarzen Markierung dieses Leitpfahls befindet. Da die schwarze
Markierung jedenfalls weit höher als 40 cm - dem Radius des Messstrahls -
über dem Boden angebracht ist, hat dieser das dunkle Fahrzeug bei der
Testmessung nicht erfasst und diese damit nicht verfälscht; die
Geschwindigkeitsangabe auf der Testfoto wird denn auch - für ein
unbewegliches Ziel korrekt - mit 0 km/h angegeben.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der technischen
Bedienungsanleitung dürfe die Strasse im Messbereich keine Senkungen oder
Bodenerhebungen aufweisen, die ein Auf- oder Abwärtsschwenken des Messgerätes
erfordern würden. Das Kantonsgericht sei von der unzutreffenden Prämisse
ausgegangen, das Gerät hätte bei einem unzulässigen Auf- und Abschwenken des
Zielgeräts zwingend eine Fehlermeldung angezeigt und habe auf die
aktenwidrige Aussage des Polizeibeamten abgestellt, wonach für ihn der
Strassenverlauf keine Senke darstelle.

Es ergibt sich zwar aus den Foto des Gerätetests und der
Geschwindigkeitsmessung, dass sich in dem vom Zielgerät erfassbaren
Strassenabschnitt eine leichte Senke befindet. Die Diskussion, ob diese eine
korrekte Messung verunmöglichte oder nicht, ist indessen müssig. Auf der
Foto, die unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde,
befindet sich der Porsche des Beschwerdeführers vor der Senke; die Messung
wurde somit auf einem leicht abfallenden Strassenstück vorgenommen, auf
welchem der das Zielgerät bedienende Beamte keineswegs heftige
Schwenkbewegungen ausführen musste, um das Ziel während des Messvorgangs zu
verfolgen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass der
Beamte während des Messvorgangs vorschriftsgemäss das Nummernschild angepeilt
habe und nicht unter die Karosserie abgeglitten sei. Auf der Foto sei klar
erkennbar, dass zu tief gezielt worden sei. Daraus kann indessen, wie das
Kantonsgericht zu Recht festhält, nichts abgeleitet werden, da die Foto nicht
während, sondern nach dem Messvorgang aufgenommen wurde. Es gibt somit keine
Anhaltspunkte dafür, dass der im Umgang mit dem Gerät erfahrene Beamte - er
nimmt damit seit 8 Jahren regelmässig Geschwindigkeitsmessungen vor - falsch
gezielt hat.

3.3.4 Nicht ganz nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, das
Beweisergebnis in Frage zu stellen sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers über die angeblich widersprüchlichen Aussagen von
Wachtmeister Y.________ zu seinem Verhalten nach der Messung, ob er sofort
nach der Messung zur Strasse gerannt sei, um den Beschwerdeführer anzuhalten,
oder ob er damit zugewartet habe, bis das Aufnahmegerät die bei den Akten
liegende Foto gemacht habe.

Es ist unbestreitbar, dass der Beamte nach erfolgter Messung den Porsche des
Beschwerdeführers mit dem Zielgerät weiterverfolgte, bis das Gerät die
Aufnahme machte, sonst wäre das Fahrzeug darauf nicht sichtbar. Bei diesem
wurde auf eine Distanz von 319 m eine Geschwindigkeit von 149 km/h gemessen,
was rund 40 m/sec entspricht. Die Foto wurde, wie der Beschwerdeführer zu
Recht darlegt, auf eine Distanz von rund 245 m aufgenommen. Sie zeigt damit
den Porsche des Beschwerdeführers rund 74 m nach dem Ende der Messstrecke
bzw. knapp 2 Sekunden nach dem Ende der Messung; dies lässt sich ohne
weiteres mit der Aussage von Wachtmeister Y.________ vereinbaren, die Foto
sei rund eine Sekunde nach der Messung gemacht worden. Damit verblieben
diesem nach der Aufnahme rund sechs Sekunden und damit ausreichend Zeit, um
den Beschwerdeführer anzuhalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei
diesem Ablauf hätte der Beamte unmöglich genug Zeit gehabt, ihn anzuhalten,
wenn er wirklich 149 bzw. 145 km/h schnell gefahren wäre, ist unbegründet.

3.3.5 Der Beschwerdeführer leitet aus einer Aussage von Wachtmeister
Y.________ ab, es existiere eine Videoaufzeichnung, auf welcher die Fahrt des
Porsche zwischen der Messung und der Foto aufgezeichnet sei; es sei unter
verschiedenen Titeln verfassungswidrig, dass dieses Videoband nicht in den
Prozess eingeführt worden sei. Der Aussage von Wachtmeister Y.________ vom
21. November 2005 lässt sich jedoch keineswegs entnehmen, dass die Fahrt des
Porsche zwischen dem Messende - d.h. auf eine Distanz von 319 m - und der
Foto - auf eine Distanz von rund 245 m - auf Video aufgezeichnet ist. Die
Rüge - bzw. die verschiedenen Rügen - entbehren daher einer tatsächlichen
Grundlage. Es liegt vielmehr nahe, dass die Kamera, die für das Umschalten
von der Rückspul- auf die Aufnahmefunktion eine gewisse Zeit braucht, bis sie
wieder Aufnahmen machen kann und deswegen die Messung nicht festhielt, erst
mit der aktenkundigen Foto - d.h. knappe zwei Sekunden nach Messende - ihre
Arbeit wieder aufnahm. Es ist damit nicht ersichtlich, in welcher Weise
dieses bei der Polizei archivierte Videoband zur weiteren Sachabklärung hätte
beitragen können.

3.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Kantonsgerichts, er
habe den ihm gemachten Vorhalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65
km/h unterschriftlich bestätigt und damit anerkannt, sei willkürlich. Die
Rüge grenzt an Trölerei. Auf dem Befragungsprotokoll wird ihm zunächst
vorgehalten, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer
nach Abzug der messbedingten Toleranz rechtlich relevanten Geschwindigkeit
von 145 km/h gefahren zu sein. Danach führt er aus, wie es dazu gekommen war
- er sei auf ein mit ca. 60 km/h fahrendes Motorrad aufgefahren und habe
dieses überholt, ohne auf den Tacho zu schauen. Die Strasse sei frei gewesen,
er habe niemanden gefährdet. Die Geschwindigkeitsübertretung anerkenne er.
Der Beschwerdeführer hat beide Seiten dieses Protokolls in der Rubrik "selbst
gelesen und bestätigt" unterschrieben. Es kann daher keine Rede davon sein,
das Kantonsgericht habe ihm willkürlich unterschoben, die
Geschwindigkeitsübertretung anerkannt zu haben. Dass er mit seiner
Unterschrift unter das Protokoll "Abnahme des Führer-/Lernfahrausweises auf
der Stelle" einzig den Empfang dieser Verfügung bestätigt, vermag nichts
daran zu ändern, dass er in der polizeilichen Befragung die
Geschwindigkeitsübertretung anerkannte. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, auf dem Befragungsprotokoll hätten die Polizeibeamten eine nicht
erwiesene Tatsache - eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h - als
erwiesen dargestellt, was unzulässig sei. Der Einwand ist unbegründet, auf
dem Befragungsprotokoll wird lediglich das Resultat der Lasermessung
festgehalten, von der selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sie
stattgefunden hat. Selbstverständlich hinderte ihn seine Unterschrift unter
dieses Protokoll nicht, die Messung nachträglich in Zweifel zu ziehen. Er hat
denn von dieser Möglichkeit auch erschöpfend Gebrauch gemacht, und die
kantonalen Gerichte haben sich mit seinen Einwänden gegen die Messung
ausgiebig auseinandergesetzt.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht keineswegs in
willkürlicher Weise zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei auf
Grund der umstrittenen Lasermessung der ihm vorgeworfenen
Geschwindigkeitsübertretung überführt. Auch wenn die Messung selber wegen des
noch nicht abgeschlossenen Rückspulvorgangs des Videogerätes nicht
fotografisch festgehalten ist, sondern nur eine Foto vorliegt, die den
Porsche des Beschwerdeführers rund 2 Sekunden nach der Messung zeigt, ist die
Messung ausreichend dokumentiert, um rechtserhebliche Zweifel an ihrer
Korrektheit auszuschliessen. Eine Verwechslung fällt ohnehin ausser Betracht,
nachdem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall angehalten wurde und dabei
keineswegs vorbrachte, die Geschwindigkeitslimite eingehalten zu haben und
mit einem anderen grauen Porsche verwechselt worden zu sein. Unter diesen
Umständen konnte das Kantonsgericht auch ohne Verfassungsverletzung die
Einholung von technischen Expertisen ablehnen.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: