Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.126/2006
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1P.126/2006 /ggs

Urteil vom 1. Mai 2006

I.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, pr sidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdef hrerin, vertreten durch F rsprecher Ubald Bisegger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Heros -Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Nichteintreten auf eine Strafanzeige,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ reichte am 31. August 2005 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie machte geltend, sie habe am 8. M rz
2004 eine IV-Rente beantragt und ausdr cklich verlangt, dass die zur Pr fung
des Antrags erforderlichen Angaben zuerst bei ihr und nicht bei Dritten
(Amtsstellen) eingeholt w rden; insbesondere seien der Gemeinde Eiken keine
Angaben zu ihrem Antrag zu machen. Am 19. Januar 2005 habe die
Gemeindekanzlei Eiken einen Fax an die IV-Stelle zu Handen der zust ndigen
Sachbearbeiterin gesandt. Darin sei mitgeteilt worden, dass Y.________ und
X.________ seit 1. M rz 1995 von der Gemeinde Eiken unterst tzt w rden und
dass bei Zusprechung einer Rente ein Verrechnungsantrag gestellt werde. Am
12. April 2005 sei X.________ die IV-Verf gung zugestellt worden; die
Rentennachzahlung von Fr. 11'852.-- sei direkt der Finanzverwaltung Eiken
 berwiesen worden.

B.
Am 14. September 2005 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die
Strafanzeige nicht ein, mit der Begr ndung, eine Amtsgeheimnisverletzung
liege nicht vor.

C.
Gegen die Nichteintretensverf gung erhob X.________ Beschwerde an die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts. Gleichzeitig
ersuchte sie um die Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung von Rechtsanwalt Bisegger als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am
22. Dezember 2005 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab. Auch das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wurde wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

D.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hat X.________ staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Mit separater Eingabe ersucht sich um die Gew hrung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwalt Ubald
Bisegger als Rechtsbeistand.

E.
Die Beschwerdekammer beschr nkt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Hinweis,
dass kein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid bestehe.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der eine
Nichteintretensverf gung der Staatsanwaltschaft best tigt. Dagegen steht
grunds tzlich die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen, soweit
die Verletzung von verfassungsm ssigen Rechten ger gt wird (Art. 269 Abs. 2
BStP). N her zu pr fen ist die Legitimation der Beschwerdef hrerin (Art. 88
OG).

1.1 Nach st ndiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare
Handlung angeblich Gesch digte grunds tzlich nicht legitimiert, gegen die
Nichter ffnung oder die Einstellung des Strafverfahrens staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des
Angeschuldigten nur ein tats chliches oder mittelbares, nicht aber ein
rechtlich gesch tztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren
geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabh ngig davon, ob der
Gesch digte als Privatstrafkl ger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf
seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit
Hinweisen).

Etwas anderes gilt f r das Opfer i.S.v. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991  ber die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5), das
(unter gewissen Voraussetzungen) den betreffenden Gerichtsentscheid mit den
gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte (Art. 8 Abs. 1
lit. c OHG; BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall
macht die Beschwerdef hrerin jedoch selbst nicht geltend, durch eine Straftat
in ihrer k rperlichen, sexuellen oder psychischen Integrit t unmittelbar
beeintr chtigt worden zu sein, weshalb sie sich nicht auf das OHG berufen
kann.

1.2 Ist die Beschwerdef hrerin deshalb in der Sache nicht legitimiert, so ist
sie nach st ndiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht zur R ge
befugt, der Entscheid sei mangelhaft begr ndet worden: Die Beurteilung dieser
Frage kann nicht von der Pr fung in der Sache selbst getrennt werden (BGE 122
II 186 E. 2 S. 192; 118 Ia 232 E. 1a S. 235 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdef hrerin r gt auch die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und
Art. 6 EMRK, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung im
Beschwerdeverfahren versagt worden sei. Hierzu ist sie als Partei des
kantonalen Verfahrens, deren entsprechendes Gesuch abgewiesen worden ist,
legitimiert.

1.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzutreten,
als die Versagung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeist ndung im
Beschwerdeverfahren angefochten wird.

2.
Gem ss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht  ber die erforderlichen
Mittel verf gt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

2.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr chtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden k nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef hr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
 ber die n tigen finanziellen Mittel verf gt, sich bei vern nftiger
 berlegung zu einem Prozess entschliessen w rde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f hren w rde, nicht
deshalb anstrengen k nnen, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit
verh lt, pr ft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S.
306 f.). Ob im Einzelfall gen gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich nach den Verh ltnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdef hrerin hatte Strafanzeige wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses gem ss Art. 320 StGB gestellt, weil eine ihr unbekannte
Person - sei es in der Gemeindeverwaltung, sei es in der IV-Beh rde - die
Schweigepflicht verletzt habe.

Die Staatsanwaltschaft hielt die Anzeige f r offensichtlich grundlos, weshalb
sich auch der Einblick in die vollst ndigen Akten der Invalidenversicherung
er brige.
Diese Auffassung best tigte die Beschwerdekammer mit Hinweis auf die
gegenseitigen Auskunftspflichten der Invalidenversicherung und der
Sozialhilfebeh rden gem ss Art. 32 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
 ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und
Art. 66a des Bundesgesetzes  ber die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes
 ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG;
SR 831.10). Die Beschwerdef hrerin sei auch nicht befugt gewesen, den
IV-Organen irgendwelche Vorschriften  ber die Einholung und Erteilung von
Ausk nften zu machen.

2.3 Die Beschwerdef hrerin macht dagegen geltend, die IV-Beh rde h tte
zun chst bei ihr nachfragen m ssen, ob sie Sozialbeitr ge der Gemeinde Eiken
erhalten habe. Erst nach einer ungen genden Auskunft w re allenfalls ein
Auskunftsgesuch bei der Gemeinde erforderlich gewesen.

Zudem sei im vorliegenden Fall offen, wer wen kontaktiert habe. Es bestehe
die M glichkeit, dass die IV-Stelle die Amtspflicht verletzt habe, indem sie
mit der Gemeinde telefoniert habe, bevor diese ihr Verrechnungsgesuch gefaxt
habe. Ansonsten sei nicht zu erkl ren, weshalb die Gemeindekanzlei Eiken
ihren Fax vom 19. Januar 2005 an die f r die Behandlung des IV-Gesuchs der
Beschwerdef hrerin zust ndige Sachbearbeiterin geschickt habe.

2.4 Nach den Ausf hrungen der Beschwerdef hrerin ist bereits unklar, worin
die strafbare Amtsgeheimnisverletzung liegen soll: In der Mitteilung der
Gemeinde an die IV-Sachbearbeiterin, dass die Beschwerdef hrerin Sozialhilfe
beziehe? In einem allf lligen, dem Fax der Gemeinde vorangehenden
Auskunftsersuchen der IV-Stelle? Oder darin, dass die IV-Stelle nach
Zusprechung der IV-Rente den Verrechnungsantrag der Gemeinde ber cksichtigte
und dieser dadurch Auskunft  ber H he und Zeitraum der Rentennachzahlungen
verschaffte?

In keiner dieser Varianten ist jedoch ein strafrechtlich relevanter
Tatbestand zu erblicken, wie im Folgenden darzulegen sein wird.

2.4.1 Gem ss Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVV pr ft der
Versicherungstr ger die Begehren, nimmt die notwendigen Abkl rungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Ausk nfte ein, namentlich von den in
Art. 32 Abs. 1 ATSG genannten Verwaltungsbeh rden. Dazu geh ren insbesondere
auch die Sozialhilfebeh rden, die verpflichtet sind,  ber ihre Feststellungen
und ihre Leistungen Auskunft zu geben, um Mehrfachfeststellungen zu
verhindern und eine Koordination der Leistungen sozialer Einrichtungen zu
erm glichen (St phane Blanc, La proc dure administrative en
assurance-invalidit , Diss. Fribourg, 1999, S. 137 oben).

Es steht im pflichtgem ssen Ermessen der IV-Beh rde, von wem sie welche
Ausk nfte einholt. Es ist ihr deshalb nicht verwehrt, Ausk nfte von der
Gemeinde einzuholen, die sie auch vom Gesuchsteller erhalten k nnte, oder die
sie bereits erhalten hat, aber verifizieren m chte. Der Gesuchsteller kann
die Ermittlungen der IV-Stelle nicht einschr nken oder auf bestimmte
Informationsquellen beschr nken (St phane Blanc, a.a.O., S. 109 ff.).
Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom vom 17. Januar 1961
 ber die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, dass derjenige, der
Anspruch auf Leistungen der Versicherung erhebt, sich auf dem amtlichen
Formular anmelden und eine Erm chtigung zur Einholung weiterer Ausk nfte
erteilen muss. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdef hrerin bei
ihrer amtlichen Anmeldung eine derartige Erm chtigung erteilt hat, ansonsten
auf ihr Gesuch nicht eingetreten worden w re.

Holt die IV-Stelle bei der zust ndigen Gemeindebeh rde eine Auskunft ein, so
informiert sie diese zwangsl ufig  ber die H ngigkeit eines IV-Gesuchs. Diese
Tatsache kann somit offensichtlich nicht als Amtsgeheimnis i.S.v Art. 320
StGB qualifiziert werden.

Es ist auch kein schutzw rdiges Interesse der Beschwerdef hrerin an der
Geheimhaltung ihres IV-Gesuchs bzw. der ihr zugesprochenen IV-Rente gegen ber
der Gemeinde erkennbar, ist sie doch als Sozialhilfeempf ngerin gesetzlich
verpflichtet, Ver nderungen in ihren Verh ltnissen umgehend der
Sozialhilfebeh rde mitzuteilen (  2 Abs. 3 des Aargauer Gesetzes  ber die
 ffentliche Sozialhilfe und die soziale Pr vention vom 6. M rz 2001 [SPG]).

2.4.2 Auch die Invalidenversicherung ist, in Abweichung von Art. 33 ATSG,
befugt, den Sozialhilfebeh rden auf schriftlich begr ndetes Gesuch hin
Auskunft  ber die f r die Festsetzung,  nderung oder R ckforderung von
Leistungen erforderlichen Daten zu erteilen (Art. 66a Abs. 2 IVG i.V.m. Art.
50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG). Dazu geh ren insbesondere Informationen, die
es der Gemeinde erm glichen, einen Verrechnungsanspruch f r die von ihr
w hrend der H ngigkeit des IV-Verfahrens erbrachten Leistungen zu stellen.

Aufgrund des Fax der Gemeinde vom 19. Januar 2005 war die IV-Stelle daher
ihrerseits berechtigt, die Gemeinde  ber die Zusprechung der IV-Rente und die
H he der Rentennachzahlungen zu informieren.

2.4.3 Unklar ist allerdings, ob das Fax der Gemeinde spontan verschickt wurde
oder aufgrund eines vorherigen Auskunftsersuchens der IV-Stelle erging.
Unbekannt ist auch, ob eine allf llige Anfrage der IV-Stelle an die Gemeinde
m ndlich oder, wie in Art. 32 ATSG an sich vorgesehen, schriftlich gestellt
worden ist. Diese Fragen mussten jedoch nicht abgekl rt werden, weil so oder
so keine Verletzung eines Amtsgeheimnisses vorliegt:

Die Sozialhilfebeh rde ist verpflichtet, periodisch die Voraussetzungen f r
eine R ckerstattung der geleisteten Hilfe abzukl ren (  21 Abs. 1 SPG) und
R ckerstattungsanspr che geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen
hierf r vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Aargauischen
Versicherungsgerichts (auf die in der IV-Verf gung vom 5. April 2005
verwiesen wird), k nnen Sozialhilfeleistungen, die w hrend der Dauer des
IV-Verfahrens erbracht werden, bis zum Betrag der f r die gleiche Periode
nachzuzahlenden Renten direkt zur ckerstattet werden. Die Gemeinde als
Sozialhilfebeh rde ist deshalb berechtigt, ihren R ckerstattungsanspruch
gegen ber der IV-Stelle anzumelden, auch wenn kein entsprechendes
Auskunftsersuchen vorliegt. Zur Substantiierung ihres Anspruchs muss sie
bekanntgeben, in welcher H he und f r welche Zeit sie Sozialhilfe geleistet
hat. Auch diese Informationen k nnen daher, jedenfalls im Verh ltnis zur
Invalidenversicherung, offensichtlich nicht als Amtsgeheimnis qualifiziert
werden. Auch in dieser Hinsicht ist kein schutzw rdiges
Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdef hrerin erkennbar.

2.5 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die
Nichter ffnung eines Strafverfahrens als von vornherein aussichtslos
beurteilen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeist ndung verletzt deshalb nicht Art. 21 Abs. 3 BV.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Die Beschwerdef hrerin hat auch vor Bundesgericht die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Nachdem jedoch auf ihre Beschwerde in der Hauptsache
mangels Legitimation offensichtlich nicht eingetreten werden kann und auch
die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine
Aussicht auf Erfolg hatte, besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung (Art. 152 Abs. 1
OG).

Die schlechte finanzielle Lage der Beschwerdef hrerin ist bei der Bemessung
der Gerichtsgeb hr zu ber cksichtigen (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdef hrerin auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientsch digungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2006

Im Namen der I.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das pr sidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: