I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.126/2006
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1P.126/2006 /ggs Urteil vom 1. Mai 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Aemisegger, pr sidierendes Mitglied, Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, Gerichtsschreiberin Gerber. X. ________, Beschwerdef hrerin, vertreten durch F rsprecher Ubald Bisegger, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Heros -Strasse 12, 5001 Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. Nichteintreten auf eine Strafanzeige, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2005. Sachverhalt: A. X. ________ reichte am 31. August 2005 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie machte geltend, sie habe am 8. M rz 2004 eine IV-Rente beantragt und ausdr cklich verlangt, dass die zur Pr fung des Antrags erforderlichen Angaben zuerst bei ihr und nicht bei Dritten (Amtsstellen) eingeholt w rden; insbesondere seien der Gemeinde Eiken keine Angaben zu ihrem Antrag zu machen. Am 19. Januar 2005 habe die Gemeindekanzlei Eiken einen Fax an die IV-Stelle zu Handen der zust ndigen Sachbearbeiterin gesandt. Darin sei mitgeteilt worden, dass Y.________ und X.________ seit 1. M rz 1995 von der Gemeinde Eiken unterst tzt w rden und dass bei Zusprechung einer Rente ein Verrechnungsantrag gestellt werde. Am 12. April 2005 sei X.________ die IV-Verf gung zugestellt worden; die Rentennachzahlung von Fr. 11'852.-- sei direkt der Finanzverwaltung Eiken berwiesen worden. B. Am 14. September 2005 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die Strafanzeige nicht ein, mit der Begr ndung, eine Amtsgeheimnisverletzung liege nicht vor. C. Gegen die Nichteintretensverf gung erhob X.________ Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts. Gleichzeitig ersuchte sie um die Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Bisegger als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am 22. Dezember 2005 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. D. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit separater Eingabe ersucht sich um die Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwalt Ubald Bisegger als Rechtsbeistand. E. Die Beschwerdekammer beschr nkt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Hinweis, dass kein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid bestehe. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der eine Nichteintretensverf gung der Staatsanwaltschaft best tigt. Dagegen steht grunds tzlich die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen, soweit die Verletzung von verfassungsm ssigen Rechten ger gt wird (Art. 269 Abs. 2 BStP). N her zu pr fen ist die Legitimation der Beschwerdef hrerin (Art. 88 OG). 1.1 Nach st ndiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Gesch digte grunds tzlich nicht legitimiert, gegen die Nichter ffnung oder die Einstellung des Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tats chliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich gesch tztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabh ngig davon, ob der Gesch digte als Privatstrafkl ger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). Etwas anderes gilt f r das Opfer i.S.v. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 ber die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5), das (unter gewissen Voraussetzungen) den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdef hrerin jedoch selbst nicht geltend, durch eine Straftat in ihrer k rperlichen, sexuellen oder psychischen Integrit t unmittelbar beeintr chtigt worden zu sein, weshalb sie sich nicht auf das OHG berufen kann. 1.2 Ist die Beschwerdef hrerin deshalb in der Sache nicht legitimiert, so ist sie nach st ndiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht zur R ge befugt, der Entscheid sei mangelhaft begr ndet worden: Die Beurteilung dieser Frage kann nicht von der Pr fung in der Sache selbst getrennt werden (BGE 122 II 186 E. 2 S. 192; 118 Ia 232 E. 1a S. 235 mit Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdef hrerin r gt auch die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung im Beschwerdeverfahren versagt worden sei. Hierzu ist sie als Partei des kantonalen Verfahrens, deren entsprechendes Gesuch abgewiesen worden ist, legitimiert. 1.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzutreten, als die Versagung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeist ndung im Beschwerdeverfahren angefochten wird. 2. Gem ss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht ber die erforderlichen Mittel verf gt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ber die n tigen finanziellen Mittel verf gt, sich bei vern nftiger berlegung zu einem Prozess entschliessen w rde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f hren w rde, nicht deshalb anstrengen k nnen, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verh lt, pr ft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306 f.). Ob im Einzelfall gen gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verh ltnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdef hrerin hatte Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gem ss Art. 320 StGB gestellt, weil eine ihr unbekannte Person - sei es in der Gemeindeverwaltung, sei es in der IV-Beh rde - die Schweigepflicht verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft hielt die Anzeige f r offensichtlich grundlos, weshalb sich auch der Einblick in die vollst ndigen Akten der Invalidenversicherung er brige. Diese Auffassung best tigte die Beschwerdekammer mit Hinweis auf die gegenseitigen Auskunftspflichten der Invalidenversicherung und der Sozialhilfebeh rden gem ss Art. 32 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 66a des Bundesgesetzes ber die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerdef hrerin sei auch nicht befugt gewesen, den IV-Organen irgendwelche Vorschriften ber die Einholung und Erteilung von Ausk nften zu machen. 2.3 Die Beschwerdef hrerin macht dagegen geltend, die IV-Beh rde h tte zun chst bei ihr nachfragen m ssen, ob sie Sozialbeitr ge der Gemeinde Eiken erhalten habe. Erst nach einer ungen genden Auskunft w re allenfalls ein Auskunftsgesuch bei der Gemeinde erforderlich gewesen. Zudem sei im vorliegenden Fall offen, wer wen kontaktiert habe. Es bestehe die M glichkeit, dass die IV-Stelle die Amtspflicht verletzt habe, indem sie mit der Gemeinde telefoniert habe, bevor diese ihr Verrechnungsgesuch gefaxt habe. Ansonsten sei nicht zu erkl ren, weshalb die Gemeindekanzlei Eiken ihren Fax vom 19. Januar 2005 an die f r die Behandlung des IV-Gesuchs der Beschwerdef hrerin zust ndige Sachbearbeiterin geschickt habe. 2.4 Nach den Ausf hrungen der Beschwerdef hrerin ist bereits unklar, worin die strafbare Amtsgeheimnisverletzung liegen soll: In der Mitteilung der Gemeinde an die IV-Sachbearbeiterin, dass die Beschwerdef hrerin Sozialhilfe beziehe? In einem allf lligen, dem Fax der Gemeinde vorangehenden Auskunftsersuchen der IV-Stelle? Oder darin, dass die IV-Stelle nach Zusprechung der IV-Rente den Verrechnungsantrag der Gemeinde ber cksichtigte und dieser dadurch Auskunft ber H he und Zeitraum der Rentennachzahlungen verschaffte? In keiner dieser Varianten ist jedoch ein strafrechtlich relevanter Tatbestand zu erblicken, wie im Folgenden darzulegen sein wird. 2.4.1 Gem ss Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVV pr ft der Versicherungstr ger die Begehren, nimmt die notwendigen Abkl rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Ausk nfte ein, namentlich von den in Art. 32 Abs. 1 ATSG genannten Verwaltungsbeh rden. Dazu geh ren insbesondere auch die Sozialhilfebeh rden, die verpflichtet sind, ber ihre Feststellungen und ihre Leistungen Auskunft zu geben, um Mehrfachfeststellungen zu verhindern und eine Koordination der Leistungen sozialer Einrichtungen zu erm glichen (St phane Blanc, La proc dure administrative en assurance-invalidit , Diss. Fribourg, 1999, S. 137 oben). Es steht im pflichtgem ssen Ermessen der IV-Beh rde, von wem sie welche Ausk nfte einholt. Es ist ihr deshalb nicht verwehrt, Ausk nfte von der Gemeinde einzuholen, die sie auch vom Gesuchsteller erhalten k nnte, oder die sie bereits erhalten hat, aber verifizieren m chte. Der Gesuchsteller kann die Ermittlungen der IV-Stelle nicht einschr nken oder auf bestimmte Informationsquellen beschr nken (St phane Blanc, a.a.O., S. 109 ff.). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom vom 17. Januar 1961 ber die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, dass derjenige, der Anspruch auf Leistungen der Versicherung erhebt, sich auf dem amtlichen Formular anmelden und eine Erm chtigung zur Einholung weiterer Ausk nfte erteilen muss. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdef hrerin bei ihrer amtlichen Anmeldung eine derartige Erm chtigung erteilt hat, ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten worden w re. Holt die IV-Stelle bei der zust ndigen Gemeindebeh rde eine Auskunft ein, so informiert sie diese zwangsl ufig ber die H ngigkeit eines IV-Gesuchs. Diese Tatsache kann somit offensichtlich nicht als Amtsgeheimnis i.S.v Art. 320 StGB qualifiziert werden. Es ist auch kein schutzw rdiges Interesse der Beschwerdef hrerin an der Geheimhaltung ihres IV-Gesuchs bzw. der ihr zugesprochenen IV-Rente gegen ber der Gemeinde erkennbar, ist sie doch als Sozialhilfeempf ngerin gesetzlich verpflichtet, Ver nderungen in ihren Verh ltnissen umgehend der Sozialhilfebeh rde mitzuteilen ( 2 Abs. 3 des Aargauer Gesetzes ber die ffentliche Sozialhilfe und die soziale Pr vention vom 6. M rz 2001 [SPG]). 2.4.2 Auch die Invalidenversicherung ist, in Abweichung von Art. 33 ATSG, befugt, den Sozialhilfebeh rden auf schriftlich begr ndetes Gesuch hin Auskunft ber die f r die Festsetzung, nderung oder R ckforderung von Leistungen erforderlichen Daten zu erteilen (Art. 66a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG). Dazu geh ren insbesondere Informationen, die es der Gemeinde erm glichen, einen Verrechnungsanspruch f r die von ihr w hrend der H ngigkeit des IV-Verfahrens erbrachten Leistungen zu stellen. Aufgrund des Fax der Gemeinde vom 19. Januar 2005 war die IV-Stelle daher ihrerseits berechtigt, die Gemeinde ber die Zusprechung der IV-Rente und die H he der Rentennachzahlungen zu informieren. 2.4.3 Unklar ist allerdings, ob das Fax der Gemeinde spontan verschickt wurde oder aufgrund eines vorherigen Auskunftsersuchens der IV-Stelle erging. Unbekannt ist auch, ob eine allf llige Anfrage der IV-Stelle an die Gemeinde m ndlich oder, wie in Art. 32 ATSG an sich vorgesehen, schriftlich gestellt worden ist. Diese Fragen mussten jedoch nicht abgekl rt werden, weil so oder so keine Verletzung eines Amtsgeheimnisses vorliegt: Die Sozialhilfebeh rde ist verpflichtet, periodisch die Voraussetzungen f r eine R ckerstattung der geleisteten Hilfe abzukl ren ( 21 Abs. 1 SPG) und R ckerstattungsanspr che geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen hierf r vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Aargauischen Versicherungsgerichts (auf die in der IV-Verf gung vom 5. April 2005 verwiesen wird), k nnen Sozialhilfeleistungen, die w hrend der Dauer des IV-Verfahrens erbracht werden, bis zum Betrag der f r die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zur ckerstattet werden. Die Gemeinde als Sozialhilfebeh rde ist deshalb berechtigt, ihren R ckerstattungsanspruch gegen ber der IV-Stelle anzumelden, auch wenn kein entsprechendes Auskunftsersuchen vorliegt. Zur Substantiierung ihres Anspruchs muss sie bekanntgeben, in welcher H he und f r welche Zeit sie Sozialhilfe geleistet hat. Auch diese Informationen k nnen daher, jedenfalls im Verh ltnis zur Invalidenversicherung, offensichtlich nicht als Amtsgeheimnis qualifiziert werden. Auch in dieser Hinsicht ist kein schutzw rdiges Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdef hrerin erkennbar. 2.5 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Nichter ffnung eines Strafverfahrens als von vornherein aussichtslos beurteilen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeist ndung verletzt deshalb nicht Art. 21 Abs. 3 BV. 3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdef hrerin hat auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nachdem jedoch auf ihre Beschwerde in der Hauptsache mangels Legitimation offensichtlich nicht eingetreten werden kann und auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Aussicht auf Erfolg hatte, besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung (Art. 152 Abs. 1 OG). Die schlechte finanzielle Lage der Beschwerdef hrerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgeb hr zu ber cksichtigen (Art. 153a Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdef hrerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientsch digungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Mai 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das pr sidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: