Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.122/2006
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1P.122/2006 /bie

Urteil vom 31. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,

gegen

Wilhelm Jerger, Untersuchungsamt Uznach, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3,
8730 Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 22. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ wurde am 28. April 2004 ein Strafverfahren wegen Drohung
eröffnet. Er soll gegenüber A.________, Sekretärin beim Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, eine Drohung gegen Regierungsrätin
Karin Keller-Sutter geäussert haben. Im Rahmen dieses Verfahrens wies die
Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ein Ausstandsbegehren von
X.________ gegen Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger ab. Die dagegen erhoben
Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 29. Juni 2004 ab.

X. ________ erneuerte sein Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter
Wilhelm Jerger am 13. Januar 2005 und begründete dies am 4. April 2005. Mit
Entscheid vom 22. April 2005 wies der zuständige Staatsanwalt Weltert das
Ausstandsbegehren ab.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Er rügte erneut die Voreingenommenheit
des Untersuchungsrichters sowie neu von Staatsanwalt Weltert.
Die Anklagekammer hat - nachdem die Kantonsgerichtspräsidentin ein gegen den
Präsidenten und die Mitglieder der Anklagekammer gerichtetes
Ausstandsbegehren am 18. Juli 2005 abgewiesen hatte - die Beschwerde mit
Entscheid vom 22. Dezember 2005 abgewiesen.

B.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer hat X.________ beim Bundesgericht am
1. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung
sowohl des Entscheides der Anklagekammer wie auch des Entscheides des
Staatsanwaltes vom 22. April 2005. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung
von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV geltend. Auf die Begründung
ist in den Erwägungen einzugehen.
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide zulässig. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Anfechtung des unterinstanzlichen Entscheides sind nicht gegeben (vgl. BGE
125 I 492 E. 1a S. 493). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht
einzutreten, als der Entscheid von Staatsanwalt Weltert angefochten wird.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und
inwiefern dies zutreffe. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenüglich
vorgebrachte Rügen (vgl. BGE 121 I 377 E. 4.3 S. 385). Auf lediglich
appellatorische Kritik wird nicht eingetreten. Soweit die Anklagekammer im
vorliegenden Fall zur Begründung seines Entscheides auf diejenige des
Staatsanwaltes verweist, muss sich die Beschwerdeschrift auch mit dieser
auseinandersetzen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist im
entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

2.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Anklagekammer wegen einzelner
Formulierungen im Entscheid von Staatsanwalt Weltert dessen Befangenheit
geltend gemacht. Die Anklagekammer ist auf diese Ausstandsrüge wegen
Verspätung nicht eingetreten und hat sie in einer Eventualerwägung
abgewiesen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Befangenheit von
Staatsanwalt Weltert einzig aus dessen Entscheid ableitet, ist das
Nichteintreten der Anklagekammer in diesem Punkte fragwürdig. Wie es sich
damit verhält, kann indes offen bleiben. Die Anklagekammer hat in
überzeugender Weise dargelegt, dass die Formulierungen im Entscheid von
Staatsanwalt Weltert keinen Anschein der Voreingenommenheit erwecken. In
diesem Punkte erweist sich die Beschwerde als unbegründet (Art. 36a Abs. 3
OG).

3.
3.1 Hinsichtlich der Rüge, der Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger sei nicht
unvoreingenommen, bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf das kantonale
Verfahrensrecht, sondern ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 1 BV. Die
Anforderungen, die sich aus dieser Verfassungsbestimmung für
Untersuchungsorgane ergeben, hat die Anklagekammer zutreffend dargelegt (vgl.
BGE 127 I 196 E. 2b S. 198).

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich für die Rüge, Untersuchungsrichter
Wilhelm Jerger sei parteiisch und voreingenommen, auf eine ganze Reihe von
Umständen, welche die Anklagekammer einzeln behandelt und eingehend geprüft
hat.
Die Erwägungen der Anklagekammer überzeugen in jeder Hinsicht. Es ist ihnen
auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde nichts beizufügen. Der
Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik, setzt sich weder
mit den Erwägungen der Anklagekammer noch mit denjenigen im Entscheid von
Staatsanwalt Weltert substantiiert auseinander und vermag keinen
Verfassungsverstoss nachzuweisen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkte
unter Verweis auf das angefochtene Urteil (Art. 36a Abs. 3 OG) abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm durch den Entscheid
des Staatsanwaltes Kosten auferlegt worden sind. Die Anklagekammer hat dazu
im angefochtenen Entscheid auf den Gerichtskostentarif verwiesen.
Der Beschwerdeführer erhebt in dieser Hinsicht keine rechtsgenügliche Rüge
und setzt sich weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit dem
Gerichtskostentarif auseinander. Dieser gilt für die amtlichen Kosten des
Verfahrens u.a. vor der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer (Ziff. 01).
Eine Gebühr wird erhoben für schriftliche Verfügungen und Entscheide (Ziff.
401 lit. a). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Anklagekammer dadurch gegen die Verfassung verstossen haben sollte, dass sie
die Kostenauflage im Entscheid des Staatsanwaltes schützte.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet und abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger
sowie der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: