Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.120/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


1P.120/2006 /ggs

Urteil vom 23. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Sicherheitshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 15. Februar 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft X.________ und
Mitangeklagten Menschenhandel, Förderung der Prostitution und weitere Delikte
vor. Am 9. Februar 2006 erhob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anklage
beim Bezirksgericht Zürich. Seit 2. Februar 2005 befindet sich der Angeklagte
in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 9. Februar 2006 stellte er
letztmals bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde
vom Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 15. Februar
2006 abgewiesen.

B.
Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 15. Februar 2006 gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. März 2006 an das Bundesgericht. Er rügt
insbesondere eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit und beantragt die
sofortige Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter auf
eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Die Replik des
Beschwerdeführers traf am 20. März 2006 ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom
Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig,
da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der
Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann
(BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen).

2.
Sicherheitshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw.
verlängert werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§
58 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der
Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte
ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeklagte werde "Spuren oder
Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder
die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff.
2 StPO/ZH).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens
oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von
Kollusionsgefahr.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihren
früheren Haftverlängerungsantrag vom 23. Dezember 2005 auf "Kollusionsgefahr"
mit einem "Mitangeschuldigten" gestützt. Der Haftrichter habe jenen Antrag am
24. Dezember 2005 "gutgeheissen, da die Untersuchung noch nicht ganz
abgeschlossen" gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es
"damals lediglich noch" gegolten, "eine Konfrontationseinvernahme" mit dem
fraglichen Mitangeschuldigten durchzuführen. Diese sei unterdessen erfolgt
und habe "keine wesentlichen Neuigkeiten ans Tageslicht" gebracht.
Mittlerweile sei "die Untersuchung abgeschlossen und Anklage erhoben" worden.
Damit sei die geltend gemachte Kollusionsgefahr "obsolet". Im angefochtenen
Haftentscheid werde zu deren Begründung "lediglich auf die erste Verfügung
und auf die zu erwartende Höhe der Strafe verwiesen". "Konkrete Indizien" für
Verdunkelungsgefahr würden von den kantonalen Behörden nicht dargelegt. Zwar
seien erst "9 von 74 möglichen Zeuginnen befragt" worden. Dies sei (nach
Ansicht des Beschwerdeführers) jedoch "aus prozessökonomischen Gründen"
geschehen, da "sich die Untersuchungsbehörde die Mühe nicht" habe machen
wollen, "alle Zeuginnen zu befragen".

3.2 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass
sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der
Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen
Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je
mit Hinweisen).

3.2.1 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen
Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117
Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr
als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in:
Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich
1996 ff., § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im
Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).

3.2.2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach
Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund
der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär
der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die
richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE
117 Ia 257 E. 4b S. 261; s. auch §§ 280 und 285 StPO/ZH; dazu Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 196-199; derselbe, in:
Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich
1996 ff., § 183 N. 4-14 i.V.m. § 285). Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis
von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Albrecht, a.a.O., S. 12; Donatsch,
a.a.O., § 58 N. 40 f.; Meier/Rüegg, a.a.O., S. 310 f.).
3.2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31
BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft
das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung
und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E.
3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer
angerufene Willkürverbot hat in diesem Zusammenhang keine über das oben
Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

3.3 Im angefochtenen Entscheid (Seiten 3-4) wird die Kollusionsgefahr wie
folgt begründet:
"Dass bezüglich der als Haftgrund angeführten Kollusionsgefahr der
Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass diese im Rahmen der dem
Angeschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlungen und angesichts der im
Falle der künftigen Verurteilung des Angeschuldigten zu erwartenden massiven
Sanktion weiterhin - wie dies seitens der zuständigen Staatsanwältin völlig
zu Recht angeführt wurde - gegeben ist und in diesem Zusammenhang auf die
entsprechend deutlich ausgefallenen Worte zum Fortbestehen der
Kollusionsgefahr in der haftrichterlichen Verfügung vom 24. Dezember 2005
verwiesen werden kann; dass sich bezüglich des Fortbestehens des Haftgrundes
der Kollusionsgefahr seit dem Ergehen der haftrichterlichen Verfügung vom 24.
Dezember 2005 auch keinerlei Aenderungen ergeben haben, welche am
Fortbestehen des Haftgrundes der Kollusionsgefahr vorliegend etwas ändern
könnten; dass im Uebrigen auch die langatmigen Ausführungen des Verteidigers,
wonach zum Beispiel eine Einflussnahme des Angeschuldigten auf die befragten
Personen nachweisbar wäre und zudem auch einen heiklen Vorgang darstellen
würden, dem Angeschuldigten (und nunmehr auch Angeklagten) vorliegendenfalls
nicht zu helfen vermögen, da bei dieser Fall-Konstellation und angesichts der
- soweit ersichtlich - nicht unbedeutenden Rolle des Angeschuldigten im
ganzen Kontext, der Haftgrund der Kollusionsgefahr in sehr konkreter Weise
weiterhin besteht, zumal der Angeschuldigte - welcher sich seit längerer Zeit
im 'Milieu' bewegt - auch versucht sein könnte, die Geschädigten unter Druck
zu setzen und in Anbetracht der nun in Aussicht stehenden gerichtlichen
Verhandlung auch zu beeinflussen versuchen, und dies auch angesichts des
Umstandes, dass gemäss Geschädigtenverzeichnis zur Anklage vom 9. Februar
2006 auch von diversen (zum Teil anwaltlich vertretenen) Geschädigten mit
bekanntem Aufenthaltsort in der Schweiz allfällige Schadenersatzansprüche im
vorliegenden Verfahren offenbar noch nicht beziffert worden sind und somit
auch in diesem Zusammenhang von einer entsprechend latent fortbestehenden
Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss."
3.4 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darlegt, wurden von 74
mutmasslichen Geschädigten neun förmlich als Zeuginnen befragt. Zwar macht
der Beschwerdeführer geltend, dass "sich die Untersuchungsbehörde die Mühe
nicht" habe machen wollen, "alle Zeuginnen zu befragen". Wie sich jedoch aus
den Akten ergibt, sind zahlreiche mutmassliche Geschädigte nach ihrer
polizeilichen Befragung wieder ins Ausland abgereist oder unbekannten
Aufenthaltes. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein
Mitangeklagter anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschwerdeführer bestätigt habe, "dass die zur Diskussion stehenden Opfer
alle in derselben Art und Weise in die Schweiz gekommen und in seinem
Etablissement tätig gewesen" seien.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er vor seiner Inhaftierung "Beziehungen
im Milieu" hatte. Zwar beteuert er, dass er diese im Falle einer
Haftentlassung nicht "spielen lassen" würde, da dies "sofort auffallen" würde
und er mit einer neuen Inhaftierung rechnen müsste. Für die Begründung von
Kollusionsgefahr reicht jedoch das konkrete Risiko von erheblichen
Einflussnahmen auf Zeug(inn)en und andere Gewährspersonen. Gemäss
Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er bei seinen
Aktivitäten zur Förderung der Prostitution bzw. im Rahmen des Menschenhandels
massiven Druck gegen verschiedene Geschädigte und deren Angehörige ausgeübt
und dabei systematisch mit Mittätern und Komplizen zusammengespannt habe. Dem
Beschwerdeführer selbst werden in diesem Zusammenhang mehrere Drohungen,
Nötigungen, Tätlichkeiten und Erpressungsversuche zur Last gelegt:

So habe er den Geschädigten "für den Fall der Nichteinhaltung der
Öffnungszeiten der Bar" jeweils "Bussen bis zu CHF 500.-- angedroht" und die
Geschädigten eingeschüchtert, geschlagen und "an den Haaren gezerrt".
"Verschiedene Opfer" seien "nach ihrem Weggang" aus dem Etablissement der
Angeklagten "angehalten" worden, "wieder zurückzukehren". Eine Geschädigte,
die am 11. November 2004 von einer Kollegin am Zürcher Flughafen abgeholt
worden war und nicht ihr Zimmer im Lokal der Angeklagten bezog, habe der
Beschwerdeführer an ihrem Aufenthaltsort aufgesucht. Er habe ihr "Vorwürfe"
gemacht und sie in das fragliche Lokal "beordert". Dort sei ihr mitgeteilt
worden, dass sie "innert drei Tagen CHF 1'000.--" für angebliche "Umtriebe"
bzw. als "Entschädigung" zu bezahlen habe; widrigenfalls werde sie bei der
Polizei angezeigt und ausgeschafft. Eine andere Geschädigte habe der
Beschwerdeführer am 3. November 2004 telefonisch aufgefordert, "ihm CHF
2'500.-- zu bezahlen, ansonsten er ins Geschäft ihres neuen Freundes kommen
und einen Skandal machen würde". Auch ihr habe er angedroht, "sie bei der
Polizei anzuzeigen und ihre Verhaftung zu bewirken". Später sei es am
Aufenthaltsort dieser Geschädigten "erneut zu einem Streit" zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer gekommen; dabei habe er ihr "einen Schlüsselbund an den
Kopf" geworfen, "wodurch sich die Geschädigte unbekannte Verletzungen"
zugezogen habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer den von ihm
verlangten Geldbetrag mehrmals persönlich und "auch durch Drittpersonen" von
der Geschädigten eingefordert.

Den Geschädigten sei jeweils "zu verstehen" gegeben worden, dass "sie vor der
vollständigen Bezahlung von Ticket- und Mietkosten und vor Ablauf der
dreimonatigen Tätigkeit" als Prostituierte das Lokal "nicht verlassen
dürften, ansonsten sie mit Repressalien oder Nachteilen zu rechnen hätten",
dass "die Angeklagten über gute Beziehungen in Brasilien verfügen würden und
auch im Zürcher Prostitutionsmilieu eine Machtposition" ausübten und dass sie
"jederzeit die Polizei rufen" könnten, "welche die Frauen ausschaffen würde,
was einen Verlust der Investition der Geschädigten sowie eine Einreisesperre
nach sich ziehen würde". Gemäss Anklageschrift richtete sich das Verhalten
des Beschwerdeführers gegen zahlreiche junge bis sehr junge, in
wirtschaftlichen Notsituationen befindliche (und damit besonders
beeinflussbare) Geschädigte, darunter auch Minderjährige. Der
Beschwerdeführer habe die Notlagen der Geschädigten "genau gekannt" und
"bewusst ausgenutzt". Auch Angehörige von minderjährigen Opfern seien von den
Angeklagten bzw. ihren Komplizen unter Druck gesetzt worden.

3.5 Bei dieser Aktenlage hält die Annahme der kantonalen Behörden, im Falle
des Beschwerdeführers bestehe eine besonders ausgeprägte Neigung zu
Kollusionshandlungen, vor der Verfassung stand. Der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr ist damit (auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium)
ausreichend erstellt. Ebenso erscheint es verfassungskonform, wenn die
kantonalen Behörden erwägen, der Kollusionsgefahr lasse sich hier mit
etwaigen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft nicht ausreichend begegnen.
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr zusätzlich
noch weitere besondere Haftgründe (Flucht- oder Fortsetzungsgefahr) erfüllt
wären.

4.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Weiterdauer der strafprozessualen
Haft als unverhältnismässig. Es liege "alsbald Überhaft" vor, indem der
bisherige Freiheitsentzug "die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe" übersteige.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden
als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach
der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a
S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigener Darlegung seit 2. Februar
2005 in strafprozessualer Haft. Er ist des Menschenhandels, der mehrfachen
Förderung der Prostitution und weiterer Delikte angeklagt. Menschenhandel
wird mit Zuchthaus (bis zu 20 Jahren) oder Gefängnis (nicht unter sechs
Monaten) bedroht (Art. 196 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 StGB). Zudem droht eine
Strafschärfung nach Art. 68 StGB.

Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen
den angeklagten Beschwerdeführer (im Falle einer strafrechtlichen
Verurteilung) eine sehr milde Sanktion bzw. lediglich die gesetzliche
Mindeststrafe zur Anwendung gelangen könnte. Solche Anhaltspunkte werden auch
in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Es handelt sich gemäss
Anklageschrift vielmehr um einen schwerwiegenden Fall von Menschenhandel bzw.
der mehrfachen Förderung der Prostitution. Im Falle einer strafrechtlichen
Verurteilung droht dem Beschwerdeführer beim jetzigen Verfahrensstand eine
mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit ist die bisherige Haftdauer (von gut einem
Jahr) noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt,
die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre.

5.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die
gesetzliche Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit (Art. 152 OG) hat
der Gesuchsteller nachzuweisen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen
(vgl. BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.). Der Gesuchsteller ist des
Menschenhandels und der Förderung der Prostitution im grossen Stil angeklagt.
Ihm und den Mitangeklagten wird vorgeworfen, sie hätten von Dutzenden von
Geschädigten monatlich ca. CHF 3'000.-- (für ein möbliertes Zimmer) kassiert
und sich an der von ihnen geförderten Prostitution massiv bereichert.
Ausserdem habe sich der Gesuchsteller als Wiederverkäufer von Kokain
betätigt. Er reicht keinerlei Unterlagen ein (Steuer- oder
Sozialversicherungsausweise, Belege der Sozialfürsorgebehörden usw.), die
seine blosse Behauptung belegen würden, er sei "mittellos". Bei dieser
Sachlage ist die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht
ausreichend belegt. Es kann offen bleiben, ob seine Beschwerde darüber hinaus
als zum Vornherein aussichtslos anzusehen wäre.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr kann jedoch verzichtet werden. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: