I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.112/2006
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1P.112/2006 /ggs Urteil vom 20. April 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Haag. X. ________, Beschwerdef hrer, vertreten durch F rsprecher Roger Lerf, gegen Rolf von Felten, Staatsanwalt, Barf ssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barf ssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. Ausstand, Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verf gung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2006. Sachverhalt: A. Gegen X.________ ist eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenf lschung usw. h ngig. Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den in der Untersuchung amtierenden Staatsanwalt von Felten. Mit Entscheid vom 9. Februar 2006 ist der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn auf das als missbr uchlich erachtete Begehren nicht eingetreten. B. Gegen diesen Entscheid f hrt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig stellt er das Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass insbesondere die vom Amtsgericht Solothurn-Lebern auf den 6./7. M rz 2006 angesetzte Hauptverhandlung zu untersagen sei. Mit Verf gung vom 2. M rz 2006 wies der Pr sident der I. ffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gew hrung der aufschiebenden Wirkung ab. C. Mit Eingabe vom 10. M rz 2006 beantragt X.________ die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf hrung unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts. Mit R cksicht auf dieses Gesuch teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 23. M rz 2006 mit, es werde einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen. D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern habe am 6. und 7. M rz 2006 mit dem abgelehnten Staatsanwalt Rolf von Felten stattgefunden und das Urteil sei inzwischen verk ndet. Alle Antr ge des Beschwerdef hrers seien vom Gericht abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilt X.________ mit, er habe gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts appelliert. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Das Bundesgericht pr ft die Zul ssigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174 mit Hinweis). 2. Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zul ssig. Es ist zu pr fen, ob diese Eintretensvoraussetzung im vorliegenden Fall erf llt ist. 2.1 Der angefochtene Entscheid des Oberstaatsanwalts enth lt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen den Nichteintretensentscheid auf das Ausstandsbegehren ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben ( 98 Abs. 3 GO)". Ein Blick in das Gesetz des Kantons Solothurn ber die Gerichtsorganisation vom 13. M rz 1977 (GO) zeigt, dass diese Rechtsmittelbelehrung falsch ist. ber das von einer Gerichtsperson oder einer Partei gestellte Ausstandsbegehren entscheidet, wenn es gegen einen Staatsanwalt gerichtet ist, der Oberstaatsanwalt ( 98 Abs. 1 lit. b GO). Gem ss 98 Abs. 3 GO (Fassung vom 5. November 2003) ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - gegen Entscheide nach 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts zul ssig. Damit wurde der kantonale Instanzenzug im vorliegenden Fall nicht ausgesch pft. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz. 2.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Wer die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei geb hrender Aufmerksamkeit h tte erkennen m ssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen. Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die M ngel der Rechtsmittelbelehrung durch Lekt re des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte. Indes wird in diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschl gt (BGE 106 Ia 13 E. 3 S. 16 ff.; 112 Ia 305 E. 3 S. 310; 117 Ia 421 E. 2a S. 422). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Weiterzugsm glichkeit des angefochtenen Entscheids mit einem kantonalen Rechtsmittel wie dargelegt ohne weiteres klar aus dem Text des Solothurner Gesetzes ber die Gerichtsorganisation. Deshalb steht der Grundsatz von Treu und Glauben einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts nicht entgegen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Die Beschwerde vom 28. Februar 2006 ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 OG an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Unter Ber cksichtigung der Umst nde des vorliegenden Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientsch digung zu verzichten (Art. 156 und 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdef hrers vom 28. Februar 2006 wird dem Obergericht des Kantons Solothurn zur Behandlung berwiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es wird keine Gerichtsgeb hr erhoben und keine Parteientsch digung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: