Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.10/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


1P.10/2006 /ggs

Urteil vom 31. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung
Strafrecht,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gesuch um Urlaub und Versetzung in offeneren Strafvollzug,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Aargau vom

9. November 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ verbüsst zurzeit in der Strafanstalt Thorberg die vom Obergericht
des Kantons Aargau am 9. Dezember 2004 verhängte Strafe von neuen Jahren
Zuchthaus, unter Anrechnung von 1362 Tagen Untersuchungshaft wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zudem hatte
das Bezirksgericht Lenzburg mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 26. März
2004 den vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano am 13. August 1999
gewährten bedingten Strafvollzug widerrufen und die damals ausgesprochene
Gefängnisstrafe von zehn Tagen als vollziehbar erklärt.

Das ordentliche Ende der Strafe fällt auf den 27. März 2010. Eine bedingte
Entlassung (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wäre frühestens am
23. März 2007 möglich. Die Strafhälfte hat X.________ am 21. September 2005
verbüsst.

B.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau teilte X.________ am 24. Februar 2005
mit, es erwäge dessen Ausweisung und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit
Eingabe vom 22. März 2005 stellte X.________ bei der Sektion Straf- und
Massnahmenvollzug des Departementes des Innern (heute Departement
Volkswirtschaft und Inneres) und beim Direktor der Strafanstalt Thorberg ein
(Beziehungs-)Urlaubsgesuch ab sofort, respektive erstmals für Ostern
(eventualiter auf den frühstmöglichen Termin) sowie künftig in regelmässigen
Abständen bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Ehefrau. Überdies ersuchte
er um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Der Direktor der Strafanstalt
Thorberg übermittelte das Urlaubsgesuch der Sektion Straf- und
Massnahmenvollzug und hielt dazu fest, er unterstütze das Begehren von
X.________ insofern, als er ebenfalls dessen Versetzung in den halboffenen
Strafvollzug nach bestandenem Ersturlaub beantrage. Die Sektion für Straf-
und Massnahmenvollzug teilte dem Inhaftierten dagegen am 31. März 2005 mit,
sie beabsichtige seine Anträge derzeit abzuweisen. Nach nochmaligem
Schriftenwechsel wies sie das Urlaubs- und Versetzungsgesuch von X.________
mit Verfügung vom 19. Mai 2005 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons
Aargau, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2005 abwies
(Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer die reduzierten Kosten von Fr. 200.--
auferlegte (Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde
gutgeheissen (Ziff. 3 des Beschlusses).

D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses.
Die kantonalen Behörden seien anzuweisen, seine Gesuche um Urlaub bei seiner
im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Ehefrau und um Versetzung in den
offenen Strafvollzug zu bewilligen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, verzichtet
im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst des Regierungsrates und unter Hinweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat
des Kantons Aargau hat sich nicht zusätzlich vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen, kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen (Art. 88 OG) und macht die Verletzung verfassungsmässig
garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist, unter
Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach, auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E.
1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer rügt über weite
Teile in allgemeiner Weise das Vorgehen der kantonalen Behörden, ohne
darzutun, inwiefern die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte
tangiert sein sollen. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit er
mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen
abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.).

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 BV) geltend. Indem der Regierungsrat ihm den Beziehungsurlaub
bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Ehefrau gänzlich verweigert
habe, obwohl die zeitlichen Voraussetzungen längst erfüllt seien, sei der
Regierungsrat über das hinausgegangen, was zur Gewährleistung des
Strafvollzugs und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Gefängnisbetriebs vernünftigerweise erforderlich sei. Weiter erblickt der
Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss eine Verletzung von Art. 13 sowie
14 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er werde nicht nur im Strafvollzug regelmässig
von seiner Ehefrau besucht, sondern habe auch längst seinen eigentlichen
Lebensmittelpunkt hier in der Schweiz bei seiner Ehefrau, welche ihn sogar
zum christlichen Glauben bewegt habe. Der Beziehungspflege zwischen ihm und
seiner Ehefrau sei daher eine grössere Bedeutung zuzumessen, als dies der
Regierungsrat getan habe.

2.1 Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV stellt eine
Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit dar. Sie umfasst all jene
Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit
erlauben (BGE 127 I 6 E. 5 S. 12). Zum Schutzbereich der persönlichen
Entfaltung von Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch das Recht, Beziehungen zu
anderen Menschen zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 26 zu Art. 10). Das
Grundrecht der persönlichen Freiheit verleiht dem Inhaftierten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung
von Hafturlauben. Der Inhaftierte hat gewisse Einschränkungen seiner
persönlichen Freiheit hinzunehmen. Allerdings dürfen die Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S.
204 mit Hinweis).

2.2 Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV
überschneidet sich mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen
Schutzbereich der Privatsphäre im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BV. Danach besteht
ein Recht auf die Pflege emotionaler Beziehungen zu anderen Menschen (Stephan
Breitenmoser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen
2002, Rz. 16 und 18 zu Art. 13; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3. Auflage, Bern 1999, S. 42 f.). Die Abgrenzung der beiden
Verfassungsbestimmungen ist heikel, denn bei beiden werden
Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen. Wie es sich damit genau
verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer beide
Bestimmungen anruft (vgl. dazu auch BGE 127 I 6 E. 5 S. 12 f. und Urteil
1P.622/2004 vom 9. Februar 2005, E. 3.2).
2.3 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in
das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Urteil
1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichtes
und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben,
welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind,
grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit
Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind (Urteil 1A.225/2003 vom
25. November 2003, E. 3 mit Hinweisen).

2.4 Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert,
so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (Entscheide
1P.622/2004 vom 9. Februar 2005, E. 3.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E.
3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999, E. 2a; 1P.315/1990 vom 23. Oktober 1990, E.
4a) und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass
die kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten
Ermessensspielraum verfügen (Entscheide 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005, E.
3.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E.
2a mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Regierungsrat stützt seinen Entscheid unter anderem auf § 70 der
Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 9. Juli 2003
(Strafvollzugsverordnung, SMV/AG; SAR 253.111). Danach können die
Vollzugsbehörde oder, wenn sie die Zuständigkeit delegiert hat, die
Vollzugsanstalt den Gefangenen auf ein rechtzeitiges begründetes Gesuch hin
Sach- und Beziehungsurlaub bewilligen. Sie berücksichtigen dabei die
Konkordatsrichtlinien über die Urlaubsgewährung (Abs. 1). Das Urlaubsgesuch
wird abgelehnt, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Abs. 2). Weiter zitiert der
Regierungsrat Ziff. 1.3 der im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz beschlossenen Richtlinien über die
Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg
und Thorberg vom 21. April 1995 (nachfolgend: Konkordatsrichtlinien). Diese
Bestimmung hält fest, dass dem Eingewiesenen kein Rechtsanspruch auf Urlaub
zusteht. Gemäss Ziff. 1.4 der Konkordatsrichtlinien kann ein Urlaub gewährt
werden, wenn Grund zur Annahme besteht, der Eingewiesene werde sich an die
ihm auferlegten Weisungen halten und den Urlaub zweckentsprechend verbringen,
keine neuen strafbaren Handlungen begehen und rechtzeitig und geordnet in die
Vollzugsanstalt zurückkehren. Eingewiesene, bei denen trotz bestimmter
Auflagen eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, bei denen auch mit
restriktiven Auflagen der Gemeingefährlichkeit nicht genügend begegnet werden
kann, die durch ein schlechtes Verhalten oder völlig ungenügende
Arbeitsleistung auffallen oder die den Vollzugsbetrieb in anderer Weise in
erheblichem Masse stören, werden nicht beurlaubt (Ziff. 1.5 der
Konkordatsrichtlinien). Der Beziehungsurlaub ist Bestandteil der
Vollzugsplanung. Er dient der Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehungen zu
nahen Angehörigen und weiteren Personen, soweit diese für die soziale
Wiedereingliederung der Eingewiesenen nötig und wertvoll sind (Ziff. 3.1 der
Konkordatsrichtlinien). Ziff. 3.2 der Konkordatsrichtlinie sieht in formeller
Hinsicht vor, dass der Beziehungsurlaub dem Eingewiesenen nach Verbüssung
eines Drittels der Strafe, frühestens jedoch nach einem Aufenthalt von drei
Monaten und spätestens nach einem solche von sechs Jahren in der Anstalt,
gewährt werden kann.

3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Erfordernisse
für eine Beurlaubung erfüllt. Der Regierungsrat folgt indes der Argumentation
der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug und kommt zum Schluss, angesichts
der zitierten Normen bestehe keine Veranlassung, von einer die
Urlaubsgewährung rechtfertigenden Situation auszugehen. Zu berücksichtigen
sei inbesondere, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichem Masse am
In-Verkehr-Bringen von 7,92 kg Heroin (Verkauf), 3,25 kg Kokain (Kauf) und 30
kg Streckmittel (Kauf) beteiligt habe und das Obergericht ihn in seinem
Strafurteil als äusserst skrupellosen Drogenhändler bezeichnet habe.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer durch seine Handlungen einen enormen
Drogenhandel unterstützt und bei der Ausführung der Taten einen hohen Grad an
Professionalität und Organisation erkennen lassen. Der Beschwerdeführer habe
banden- und gewerbsmässig gehandelt und mit einer international tätigen und
gut organisierten Drogenhändlergruppe zusammen gearbeitet. Innerhalb der
Organisation habe er eine höhere Hierarchiestufe in einem international
tätigen Drogenkonglomerat inne gehabt (siehe Urteil des aargauischen
Obergerichts vom 9. Dezember 2004 E. 3b/aa S. 17). Aufgrund des zusätzlichen
Umstands, dass er aus reiner Profitgier gehandelt habe, bestehe die Gefahr,
dass er während seines Urlaubes erneut Drogengeschäfte abwickeln könnte, denn
er habe "in der Schweiz nichts mehr zu verlieren". Es treffe zwar zu, dass
der Strafrichter von der Möglichkeit der Landesverweisung keinen Gebrauch
gemacht habe. Allerdings habe das kantonale Migrationsamt am 13. Juli 2005
die Ausweisung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Haftentlassung
verfügt. Auch wenn der Entscheid aufgrund der dagegen eingereichten
Einsprache noch nicht rechtskräftig sei, sei gemäss der bundesgerichtlichen
Praxis angesichts der massiven Straffälligkeit und der mit den begangenen
Delikten zusammenhängenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der
Schweiz ausgewiesen werde. Dies spreche gegen eine Urlaubsgewährung.
Erfahrungsgemäss könne die Fluchtgefahr in Fällen, in welchen eine Ausweisung
drohe, als recht erheblich bezeichnet werden. Die gegenteiligen Beteuerungen
des Beschwerdeführers und die attestierte gute Führung in der Strafanstalt
vermögen nach Meinung des Regierungsrats aufgrund der geschilderten Umstände
an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Leitung der Strafanstalt Thorberg
habe im Verlaufe des Verfahrens ihre Aussage relativiert und im Schreiben vom
12. Juli 2005 klar gestellt, sie schlage lediglich die Überprüfung einer
Versetzung in den halboffenen Strafvollzug vor. Weiter führt der
Regierungsrat an, der Beschwerdeführer habe sich auch im Strafverfahren
äusserst unkooperativ und renitent gezeigt. Aufgrund der drohenden Ausweisung
bestehe Flucht- und Wiederholungsgefahr. Das öffentliche Interesse am Schutz
der Gesellschaft sei zweifellos gegeben.

3.3 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der
Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen
(Art. 55 StGB). Sieht er - wie im vorliegenden Fall - hievon ab oder gewährt
er für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug, bleibt es den
Fremdenpolizeibehörden unbenommen, den Ausländer auszuweisen; sie dürfen in
diesem Fall strenger urteilen als der Strafrichter und ihre
Interessenabwägung unabhängig von dessen Interessenabwägung vornehmen (vgl.
dazu BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit Hinweisen).

3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann ein
Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur
ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ausweisung selbst
bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben hier verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"),
nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt
dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz
gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit zahlreichen Hinweisen).
Ausserdem verfolgt das Bundesgericht bei Straftaten im Zusammenhang mit dem
Betäubungsmittelgesetz eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527).

3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und hat sich 1999 in
Kreuzlingen als Asylbewerber gemeldet. Am 1. Oktober 1999 hat er eine
Schweizerin geheiratet (Leumundsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 24.
April 2001, act. 23). Vor seiner Verhaftung am 19. März 2001 verfügte er über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 30. September
2001 gültig war. Das kantonale Migrationsamt hat am 13. Juli 2005 die
Ausweisung (auf unbestimmte Dauer) auf den Termin der Haftentlassung verfügt.
Dieser Entscheid ist aufgrund der Einsprache, welche der Beschwerdeführer
dagegen erhoben hat, noch nicht rechtskräftig. Angesichts seiner massiven
Straffälligkeit und der mit den begangenen Delikten zusammenhängenden
Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, ist der Schluss der
kantonalen Behörden, der Beschwerdeführer müsse bis zu einem anders lautenden
fremdenpolizeilichen Entscheid ernsthaft mit seiner Ausweisung rechnen, mit
Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis nachvollziehbar und seine
Einsprache als nicht aussichtsreich zu betrachten. Entsprechend durfte auch
die erhöhte Fluchtgefahr bejaht werden. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum
rechtsgenüglich mit den Argumenten des Regierungsrates auseinander, sondern
legt lediglich seine Sicht der Dinge dar. Die Verweigerung des
Beziehungsurlaubs erscheint denn auch nicht als unverhältnismässig, zumal dem
Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner Ehefrau nicht untersagt wird. Sie
kann ihn wie bis anhin regelmässig besuchen.

3.7 Unter Berücksichtigung des grossen Ermessensspielraums der kantonalen
Behörden, der drohenden Ausweisung des Beschwerdeführers und mit Blick auf
dessen Kontakte zum internationalen Drogenhandel, ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat den Entscheid der Sektion Straf-
und Massnahmenvollzug geschützt und das Gesuch um Beziehungsurlaub abgewiesen
hat.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitsgebotes, weil
die Gesuche des Mittäters um Urlaub und Versetzung in den offenen Vollzug
gutgeheissen worden sind.

4.1 Der in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen
Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 114 Ia 321 E. 3a
S. 323).

Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführt, liegen
unterschiedliche Sachverhalte vor, was die persönliche Situation des
Beschwerdeführer und des Mittäters anbelangt. So ist der Mittäter
schweizerischer Nationalität. Er hat im Unterschied zum Beschwerdeführer
keine Ausweisung zu gewärtigen, die die Bejahung einer erhöhten Fluchtgefahr
rechtfertigt. Weiter hat die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug in ihrem
Entscheid vom 19. Mai 2005 ergänzend in Erwägung gezogen, der Mittäter sei
u.a. nicht vorbestraft und am Handel einer geringeren Menge Betäubungsmittel
beteiligt gewesen.

4.2 Die Argumente, welche der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermögen
nicht zu überzeugen. Selbst wenn er sich zum ersten Mal im Strafvollzug
befindet und sich bisher korrekt verhalten hat, begründet dies keinen
Anspruch auf halboffenen Vollzug. Zu Recht kommt der Regierungsrat deshalb
zum Schluss, die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug habe die
Rechtsgleichheit nicht verletzt, zumal sie eine erneute Prüfung der
Vollzugserleichterungen nach Abschluss des fremdenpolizeilichen
Ausweisungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, sollten sich dannzumal
konkrete Fragen der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in der
Schweiz stellen.

5.
Zusammenfassend hält es demnach vor der Verfassung stand, dass die kantonalen
Behörden die Fluchtgefahr bejaht und die Gesuche um Vollzugslockerungen
abgewiesen haben.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen erfüllt sind,
ist dem Ersuchen im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und
Inneres, Abteilung Strafrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: