Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.1/2006
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1E.1/2006 /ggs

Urteil vom 12. April 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.

1. Einwohnergemeinde Baar,
2.A.________,
3.Ehepaar B.________,
4.Erben des C.________, nämlich:
D.________,
E.________,
F.________,
G.________,
5.Erben des H.________, nämlich:
I.________,
J.________,
K.________,
L.________,
M.________,
6.N.________,
7.Stiftung O.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Martin Neese,

gegen

Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK),
Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Enteignung von Durchleitungs- und Baurechten für
die 110 kV-NOK-Leitung Altgass-Horgen sowie die
132 kV-SBB-Übertragungsleitung Rotkreuz-Sihlbrugg,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 24.
November 2005.
Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte am 21. April 1997 die ihm
von der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) und den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) vorgelegten Detailprojekte für zwei teilweise gemeinsam
geführte Hochspannungsleitungen, nämlich die 110 kV-Leitung Altgass - Horgen
der NOK und die 132 kV-Leitung Rotkreuz - Sihlbrugg der SBB. Gegen die
Plangenehmigungsverfügung führten verschiedene Einwohner der Gemeinde Baar
beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK]) mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsbeschwerde. Das Departement
wies die Beschwerde am 26. April 2001 ab, soweit auf sie einzutreten und sie
nicht gegenstandslos geworden war. Gegen den Beschwerdeentscheid reichten die
Einwohner der Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Diese wurde schliesslich an den gemäss
altem Verfahrensrecht zuständigen Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat wies
die Beschwerde der Nachbarn der projektierten Leitung mit Entscheid vom 29.
Mai 2002 ab. Auf eine von den Nachbarn gegen den Bundesratsentscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht am 19. Juli 2002 nicht
ein (1A.144/2002).

B.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 ersuchten die NOK und die SBB die
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, um Eröffnung des
Enteignungsverfahrens zum Erwerb der für die Gemeinschaftsleitung benötigten
Rechte, die nicht freihändig erworben werden konnten. Die Enteignerinnen
stellten zugleich Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens im
Sinne von Art. 33 lit. a des Bundesgesetzes über die Enteignung. Der
stellvertretende Schätzungskommissions-Präsident gab diesem Gesuch mit
Verfügung vom 19. Januar 2004 statt und ordnete an, dass die öffentliche
Planauflage durch persönliche Anzeigen ersetzt werde. Gegen diese Verfügung
erhob die Einwohnergemeinde Baar Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte
geltend, dass die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nicht gegeben
seien. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil
vom 21. April 2004 (1E.2/2004) ab, soweit auf sie einzutreten war.

Gemäss den persönlichen Anzeigen vom 19. Mai 2004 sollen neun Grundstücke mit
Überleitungsservituten und Baurechten für die Erstellung der Leitungsmasten
belastet werden. Auf einem der Grundstücke ist den Enteignerinnen zudem ein
Waldniederhalteservitut einzuräumen.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 18. Juni 2004 erhoben die Einwohnergemeinde Baar,
A.________, das Ehepaar B.________, die Erben des C.________, die Erben des
H.________, N.________ sowie die Stiftung O.________ Einsprache gegen die
Enteignung. Die Einsprecher verlangten in erster Linie, dass den
Gesuchstellerinnen das Enteignungsrecht verweigert werde. Eventuell seien die
Elektrizitätsgesellschaften zur Erdverlegung der Leitung zu verpflichten.
Allenfalls sei die Linienführung der Leitung anzupassen und die Höhe der
Masten zu vermindern. Zudem stellten die Einsprecher verschiedene
Verfahrensanträge.
Nach der erfolglos verlaufenen Einigungsverhandlung vom 30. August 2004
überwies der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission die
Einsprache dem UVEK zur Beurteilung.

C.
Mit Entscheid vom 24. November 2005 ermächtigte das UVEK die
Elektrizitätsgesellschaften bzw. die NOK zur Enteignung der für den
Leitungsbau benötigten Rechte, beschränkte diese Rechte auf die Dauer von 50
Jahren und wies die erhobene Einsprache ab.
Gegen den Einspracheentscheid haben die bereits genannten Enteigneten mit
gemeinsamer Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die
gleichen Begehren wie in ihrer Einsprache gestellt.
Die NOK und die SBB ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten sei. Das UVEK hat auf eine Vernehmlassung in der Sache selbst
verzichtet.

D.
Dem Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist
mit Verfügung vom 3. Februar 2006 nicht stattgegeben worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Departementsentscheid, mit dem über die Einsprache gegen
die Enteignung und das Planänderungsbegehren entschieden worden ist,
unterliegt nach Art. 98 lit. b und Art. 99 Abs. 1 lit. c OG der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit der Beschwerde kann Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes
beanstandet werden (Art. 104 lit. a und b OG). Den Sachverhalt prüft das
Bundesgericht hier frei, da als Vorinstanz keine richterliche Behörde
entschieden hat (Art. 105 OG). Dagegen ist über die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides nicht zu befinden, da weder das Enteignungsgesetz
noch das Eisenbahngesetz, das verfahrensmässig auf Starkstrom-Anlagen für
Eisenbahnen Anwendung findet, eine entsprechende Rüge zulässt (Art. 104 lit.
c OG).

1.2 Im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren können alle gegen die
Enteignung gerichteten Einwendungen erhoben werden, so auch die Rüge, die
formell- oder materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung seien
nicht gegeben (vgl. Art. 1 EntG, BGE 108 Ib 376 E. 2, 109 Ib 130 E. 2a).
Ebenso können Einwände gegen die Natur, den Umfang und den Inhalt der zu
enteignenden Rechte erhoben werden (BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 246, mit
zahlreichen Hinweisen). Gegenstand des Einspracheverfahrens können weiter
Planänderungsgesuche und Begehren gemäss Art. 7 bis Art. 10 des
Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) sein, unabhängig davon, ob
die gleichen Anträge schon im vorangegangenen Plangenehmigungsverfahren
gestellt wurden oder hätten gestellt werden können (Art. 30 Abs. 1 lit. b und
Art. 35 lit. b EntG; BGE 108 Ib 245 E. 2c, Urteil 1E.12/1998 vom 11. November
1998 E. 2). Die Beschwerdegegnerinnen gehen daher zu Unrecht davon aus, dass
auf Begehren, die schon im Plangenehmigungsverfahren gestellt und beurteilt
worden sind, im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzutreten sei.

2.
Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer, die in das
Enteignungsverfahren einbezogen worden sind, zur Anfechtung des
enteignungsrechtlichen Einspracheentscheides grundsätzlich legitimiert.
Allerdings sind die von einem Infrastruktur-Projekt betroffenen Privaten nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die auf dem Gebiet des
Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens entwickelt worden ist, nicht
berechtigt, allgemein am Projekt oder an der geplanten Linienführung Kritik
zu üben. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Projekt im
Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht verstosse. In dieser Hinsicht
unterscheidet sich das Beschwerderecht der Privaten von jenem der
Organisationen, die aufgrund von Art. 103 lit. c OG und der
Spezialgesetzgebung zur Beschwerde legitimiert sind, durch das Projekt selbst
nicht betroffen sein müssen und deshalb nicht nur kleinere Abschnitte,
sondern auch grössere Strecken oder sogar das ganze Werk in Frage stellen
können (BGE 118 Ib 206 E. 8b und c, 120 Ib 59 E. 1c; Urteil 1E.18/1999 vom
25. April 2001 E. 2a und Urteil 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 2.1).
Im Gegensatz zu den Privaten sind auch die Gemeinden als Vertreterinnen
öffentlicher Interessen unabhängig davon, ob sie selbst enteignet sind oder
nicht, im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren befugt, Begehren nach
Art. 7 Abs. 3 EntG vorzubringen (BGE 105 Ib 338 E. 2c, 108 Ib 245 E. 2c, s.a.
BGE 108 Ib 505 E. 3, 115 Ib 424 E. 4b S. 431). Nach dieser Bestimmung haben
die Enteigner für die geeigneten Vorrichtungen zu sorgen, um die
Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile
sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betrieb ihres Unternehmens
notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. Art. 7 Abs. 3
EntG berechtigt mithin die Gemeinden nur insofern zu Planänderungsbegehren,
als durch den Bau oder Betrieb des Werkes in die aus dem Grundeigentum
hervorgehenden nachbarlichen Abwehrrechte eingegriffen wird. Soweit daher in
der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Leitungs-Projekt allgemein
Kritik geübt und auch der Schutz all jener Anwohner verlangt wird, die durch
den Leitungsbau nur in ihren tatsächlichen Interessen, nicht aber in ihren
nachbarrechtlichen Abwehransprüchen betroffen werden, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführer beklagen sich verschiedentlich über eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, die darin liege, dass das Departement auf gewisse in der
Beschwerde vorgetragene Rügen nicht eingegangen sei.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenem
Mitwirkungsrecht ergibt sich u.a. die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide
zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem
Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des
Entscheides machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b
S. 102, 129 I 232 E. 3.5 S. 236, je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird der Einspracheentscheid des UVEK gerecht. Die
Beschwerdeführer waren sich, wie sich auch an den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen
Entscheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht
anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. der Verweigerung
des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

4.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist nachträglich noch eine formelle
Umweltverträglichkeitsprüfung unter Mitberücksichtigung der bestehenden Bahn-
und Verkehrsanlagen anzuordnen. Das UVEK hat dieses Begehren abgelehnt, weil
die Frage nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens, nicht des Enteignungsverfahrens
sei. Das Departement hat ergänzend festgestellt, dass das Vorliegen einer
UVP-pflichtigen Anlage im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu Recht
verneint worden sei. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäss Ziffer
22.2 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) nur für jene
Hochspannungsfreileitungen und -kabel durchzuführen, die für 220 kV und
höhere Spannungen ausgelegt seien. Bei den vorliegenden Leitungen, die
getrennt zu betrachten seien, seien die Spannungen niedriger.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen (vgl. BGE 124 II 219 E. 6a). Die
Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, dass die beiden Leitungssysteme
zusammen den für die UVP-Pflicht massgebenden Schwellenwert überschritten.
Eine Addition der Spannungen mehrerer Leitungen könnte zur Bestimmung der
UVP-Pflicht von vornherein nur in Frage kommen, wenn sich auch - was nicht
zutrifft - die Auswirkungen der verschiedenen Systeme kumulierten. Die
weitere Forderung der Beschwerdeführer nach einer gesamtheitlichen
Betrachtung aller Immissionen, die von den im fraglichen Gebiet vorhandenen
Infrastruktur-Anlagen (Nationalstrasse, Eisenbahn, Hochspannungsleitung)
ausgehen, scheitert schon am Fehlen eines Massstabes, der die Störwirkungen
völlig unterschiedlicher Einwirkungen aufzuzeigen vermöchte (vgl. sinngemäss
BGE 126 II 522 E. 37e S. 564 ff.). Im Übrigen ist keiner der Enteigneten an
seinem Wohnort all diesen Immissionen ausgesetzt.

5.
Verfahrensrechtlich verlangen die Beschwerdeführer weiter, dass ein
neutrales, von ausländischen Experten zu erstellendes Gutachten über die
technische und betriebliche Möglichkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit
einer Verkabelung der Gemeinschaftsleitung beizuziehen sei. Zudem seien neue
Berechnungen darüber anzustellen, ob die Grenzwerte gemäss der Verordnung vom
23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR
814.710) eingehalten seien.
Zum Antrag auf Einholung einer "neutralen" Expertise ist zunächst
grundsätzlich festzuhalten, dass das zur Beurteilung von
enteignungsrechtlichen Einsprachen zuständige Departement bei der Prüfung
naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und
Stellungnahmen der ihm vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen
abstellen darf. Als solche Fachstellen für die Beurteilung der Auswirkungen
elektrischer Anlagen fallen insbesondere das Starkstrominspektorat und die
Eidgenössische Kommission für elektrische Anlagen in Betracht, im Weiteren
aber auch die interessierten Bundesämter, wie das Bundesamt für Energie, das
Bundesamt für Verkehr und das Bundesamt für Umwelt (vgl. Art. 19 und 21 des
Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
[EleG, SR 734.0] und Art. 28 der Verordnung über die Planvorlagen für
Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932, in der Fassung vom 26. November 1984
[SR 742.142.1]). Liegt die Plangenehmigung nicht allzu lange zurück, darf
sich die Einsprachebehörde im Enteignungsverfahren auch (allein) auf die
Amtsberichte stützen, die im Plangenehmigungsverfahren erstattet worden sind
(BGE 124 II 219 E. 6b S. 228, Urteil 1E.12/1998 vom 11. November 1998 E. 4).
Weitere Sachverständige sind nur in Sonderfällen oder zu Sonderfragen
anzuhören.
Ähnliches gilt für die bundesgerichtliche Überprüfung des
Einspracheentscheides. Das Bundesgericht darf sich ebenfalls weitgehend auf
die Meinung der zur Beratung in Sachfragen eingesetzten Fachinstanzen
verlassen. Es hat sich ohnehin in Belangen, die ausserhalb des
Rechtsbereiches liegen, einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen und den
Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Einsprachebehörde zu respektieren.
Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind daher nur
ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen
Sachverhaltsfragen für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (vgl.
hierzu grundsätzlich BGE 112 Ib 280 E. 8b, 117 Ib 425 E. 7, 119 Ib 254 E. 8b
und c, 122 II 165 nicht publ. E. 6a; für elektrische Anlagen s. BGE 98 Ib 433
E. 2a, 109 Ib 298 E. 3, Urteile E.22/1983 vom 1. Oktober 1984 E. 2c, publ. in
ZBl 85/1986 S. 111, 114, und 1E.12/1998 vom 11. November 1998 E. 4).
Abgesehen von dieser grundsätzlichen Zurückhaltung beim Beizug von Experten
fällt im vorliegenden Fall in Betracht, dass das Bundesgericht - wie sich der
publizierten Rechtsprechung entnehmen lässt und den Beschwerdeführern bekannt
ist - vor wenigen Jahren bei der Beurteilung der Einsprachen gegen die 132
kV-Leitung Biel - Mett ein Gutachten über die Machbarkeit und
Wirtschaftlichkeit der Verkabelung einer solchen Leitung eingeholt hat (vgl.
BGE 124 II 219). Es besteht daher kein Anlass, im vorliegenden Fall erneut
Experten anzuhören. Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen waren auch
in jenem Fall zu prüfen. Insofern kann das Bundesgericht weitgehend auf die
Erwägungen des Entscheides vom 1. April 1998 verweisen.

6.
Die Beschwerdeführer ziehen das öffentliche Interesse an der umstrittenen
Leitung in Zweifel und bringen vor, dass das konkrete Interesse am geplanten
Werk nicht nachgewiesen worden sei; die Einsprachebehörde habe bloss auf
allgemeine Behauptungen der Elektrizitätsgesellschaft abgestellt.
An die Begründung eines enteignungsrechtlichen Einspracheentscheides
hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer elektrischen Anlage sind
jedoch insbesondere in den Fällen, in denen der Enteigner oder einer der
Enteigner schon von Gesetzes wegen über das Enteignungsrecht verfügt, keine
grossen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil 1E.12/1998 vom 11. November
1998 E. 5). Das UVEK hat im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf die
massgebenden rechtlichen Grundlagen ausgeführt, der Bund habe sich im Rahmen
seiner Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere,
wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einzusetzen.
Grundsätzlich bestehe daher mit Blick auf eine möglichst sichere und
preisgünstige Energieversorgung ein öffentliches Interesse an der Errichtung
von Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie. Auch die
Eisenbahngesetzgebung halte die Unternehmen an, ihre Anlagen nach den
Anforderungen des Bahnverkehrs, des Umweltschutzes und des technischen
Standes nicht nur zu unterhalten, sondern auch zu erneuern. Nach dem
Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen seien die Bahnanlagen in
gutem Zustand zu erhalten sowie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand
der Technik anzupassen. In diesem Sinne ersetze die SBB ihr bestehendes 66
kV-Übertragungsnetz gesamtschweizerisch durch ein leistungsfähigeres 132
kV-Netz. Die Erstellung der 132 kV-Übertragungsleitung Rotkreuz - Sihlbrugg
stelle Teil dieser Massnahme dar, die im nationalen Interesse liege. Aber
auch die NOK habe glaubwürdig ausgeführt, dass der Bau der 110 kV-Leitung
Altgass - Horgen notwendig sei. Die jährlichen Zuwachsraten des
Energieverbrauchs seien im Abnehmergebiet beträchtlich und beliefen sich in
einem Zeitraum von fünf Jahren auf mehr als 20 %. Es erscheine somit als
offensichtlich, dass die fragliche Gemeinschaftsleitung erforderlich sei und
im öffentlichen Interesse liege, was übrigens im Plangenehmigungsverfahren
nie bestritten worden sei.
Diese Begründung ist zwar relativ kurz, genügt aber mit Blick auf die bereits
im Plangenehmigungsverfahren angestellten Erwägungen zum Bedarf. Im Übrigen
haben die Enteignerinnen bereits in den den Enteigneten zugestellten
persönlichen Anzeigen und nochmals in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht
eingehend dargelegt, weshalb die Fertigstellung des 132
kV-SBB-Übertragungsnetzes einerseits und der Ausbau des regionalen
NOK-Verteilnetzes andererseits nunmehr dringend erforderlich sei. Es besteht
kein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

7.
Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass der Kanton Zug den
Elektrizitätsgesellschaften die für die Überspannung der Kantonsstrassen
erforderlichen Konzessionen nicht erteilt habe, und darin offenbar ein
Hindernis für den Bau der Leitung sehen, erweist sich die Beschwerde
ebenfalls als unbegründet. Nach Art. 7 Abs. 1 EntG können auch Rechte an
Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen, enteignet werden, soweit
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Sollte mithin der Kanton Zug
den Elektrizitätsgesellschaften die für die Überspannung der Kantonsstrassen
nach kantonalem Recht nötige Konzession nicht freihändig einräumen, könnten
die Überleitungsrechte ebenfalls auf dem Enteignungsweg erworben werden (vgl.
BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 245, 116 Ib 400 E. 6 S. 409). Die kantonalrechtliche
Konzessionspflicht vermag somit den Bau der Leitung nicht zu verhindern.

8.
Die Beschwerdeführer fordern im enteignungsrechtlichen Verfahren erneut, dass
die geplante Hochspannungsleitung erdverlegt werde. Der Eingriff in ihre
Rechte, der mit der Erstellung der Freileitung verbunden sei, sei
unverhältnismässig. Ob eine Verkabelung der Gemeinschaftsleitung technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar wäre, sei nie konkret
geprüft worden.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder
von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles
geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte
Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw.
zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff
in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE 128 II 292 E.
5.1 S. 297 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Im vorliegenden Fall wird die
Eignung des enteignungsrechtlichen Eingriffs nicht bestritten. Dagegen wird
von den Enteigneten geltend gemacht, die Art des Eingriffs gehe über das
Erforderliche hinaus; es bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen dem
Nutzen des konkreten Eingriffs und der Schwere der damit verbundenen
Nachteile. Ob dies zutrifft, ist in Abwägung der auf dem Spiele stehenden
Interessen zu prüfen.

8.1 Die umstrittene Leitung verläuft auf dem fraglichen Abschnitt im
Wesentlichen parallel zur Autobahn A4 bzw. dem Autobahnzubringer und soll
längs der Grenzen der Grundstücke der Enteigneten geführt werden. Bei den
teilenteigneten Grundstücken handelt es sich grösstenteils um nicht
überbaute, in der Landwirtschaftszone liegende Parzellen, deren
Bewirtschaftung - wie das UVEK zu Recht festgestellt hat - durch die
Überspannung kaum erschwert wird. Gemäss den Enteignungsplänen steht einzig
auf dem ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat. Nr.
1433 ein Gebäude, das offenbar Wohnzwecken dient. Weiter ist, wie aus dem
angefochtenen Entscheid hervorgeht, nach der bundesrätlichen Plangenehmigung
vom 29. Mai 2002 auf der Parzelle Nr. 3073 der Einwohnergemeinde Baar mit
Zustimmung des Starkstrominspektorates ein Jugendpavillon errichtet worden.
Nach den Angaben der Fachbehörden kann bei den genannten Gebäuden der
Anlagegrenzwert der NISV eingehalten werden, was von den Beschwerdeführern
nicht ernsthaft bestritten wird. Diese machen vielmehr geltend, in die
Beurteilung einzubeziehen seien auch weitere Immissionen wie beispielsweise
Korona-Geräusche, Störungen des Radio-, Fernseh- und Telefonempfangs sowie
die Beeinträchtigung der Aussicht. Inwiefern die einzelnen Enteigneten durch
solche Auswirkungen betroffen werden oder betroffen werden könnten, wird
jedoch in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt. Wie bereits angedeutet,
könnte die Leitung vor allem für die Bewohner des Grundstücks Nr. 1433
nachteilig sein. Dagegen können für die übrigen Enteigneten angesichts der
beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ihrer Parzellen schwerere
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

8.2 Es wird von Seiten der Elektrizitätsgesellschaften nicht in Abrede
gestellt, dass eine Verkabelung der fraglichen Leitung an sich technisch und
betrieblich möglich wäre. Die Einsprachebehörde hat eine Erdverlegung jedoch
abgelehnt, weil - wie im Plangenehmigungsverfahren dargelegt worden sei - die
Betriebssicherheit bei Kabelleitungen nicht im selben Mass gewährleistet sei
wie bei Freileitungen und insbesondere bei Schadensfällen mit einer
wesentlich längeren Dauer der Reparaturen und des Stromausfalls gerechnet
werden müsse. Eine Verkabelung einer Freileitung von über 50 kV sei daher nur
dort in Erwägung zu ziehen, wo es eine schützenswerte Landschaft zu erhalten
gelte. Dies treffe hier nicht zu. Zudem sei die durch die Übertragungsleitung
verursachte Belastung mit nichtionisierender Strahlung vom Bundesrat als
verhältnismässig gering beurteilt worden. Aus den Standortblättern ergebe
sich klar, dass selbst für die nächstliegenden Liegenschaften der
massgebliche Anlagegrenzwert nicht erreicht werde. Angesichts der
verhältnismässig geringen Belastung könne auch aus dem Vorsorgeprinzip keine
Pflicht zur Verkabelung hergeleitet werden.

8.3 Die Erwägungen der Einsprachebehörde decken sich weitgehend mit den in
BGE 124 II 219 festgehaltenen Erkenntnissen. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer erweist sich auch im Lichte der Vorsorge eine
Leitungs-Verkabelung nicht als bundesrechtlich geboten. Zu beachten ist, dass
sich die elektromagnetische Strahlung einer Leitung durch Verkabelung nur
verändern, nicht vermeiden lässt. Das über einer 132 kV-Kabelleitung
entstehende magnetische Feld ist sogar wesentlich stärker als dasjenige einer
Freileitung und schwächt sich erst ab einer Entfernung von 10 m mehr als
jenes ab (vgl. BGE 124 II 219 E. 8d/aa S. 234). Weiter ist die Verkabelung
von Leitungen, die Teil eines grösseren Netzes bilden, auch heute noch mit
bedeutenden betrieblichen Nachteilen verbunden, die im Wesentlichen in der
erhöhten Störungsanfälligkeit, im grösseren zeitlichen Aufwand bei
Reparaturen und in der geringeren Lebensdauer liegen. Schliesslich sind, wie
ebenfalls in BGE 124 II 219 E. 8e-g S. 235 ff. im Einzelnen ausgeführt wird,
die Erstellungskosten für eine Kabelleitung um ein Vielfaches höher als für
eine Freileitung. Diese Nachteile sind nicht nur bei einer längeren
Kabelleitung, sondern auch bei einer nur kurzen Kabelstrecke gegeben, wie sie
hier in Frage käme. Die Einsprachebehörde hat demnach nicht gegen Bundesrecht
verstossen, wenn sie angesichts der Interessenlage festgestellt hat, zwischen
dem Nutzen des Baus einer Freileitung und der Schwere der damit verbundenen
Nachteile bestehe ein angemessenes Verhältnis.

9.
Die Enteigneten behaupten ferner, die Bauteile der Leitung (Masten, Ausleger,
Hängeketten und Isolatoren) seien überdimensioniert, so dass angenommen
werden müsse, die Enteignerinnen planten eine künftige Erhöhung der
Leitungs-Kapazität. Die Leitungs-Kapazität müsse daher beim Eintrag der
enteigneten Rechte im Grundbuch begrenzt werden.
Diesem Begehren ist entgegenzuhalten, dass die Plangenehmigung ausdrücklich
nur für die geplante Anlage erteilt wurde und das Enteignungsrecht ebenfalls
nur für die 132/110 kV-Gemeinschaftsleitung der NOK und der SBB gewährt
worden ist. Eine Erhöhung der Leitungs-Kapazität setzte somit ein neues
Plangenehmigungs- und Rechtserwerbsverfahren voraus. Im Übrigen versichern
die Enteignerinnen, dass die projektierte Leitung aus technischen Gründen
nicht mit höheren Spannungen betrieben werden könne.

10.
In der Beschwerde wird schliesslich auch die im Einspracheentscheid
getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung kritisiert, da die von der
Einsprachebehörde vorgenommene Reduktion der Parteientschädigung mit keinem
Wort begründet werde und willkürlich sei. Im angefochtenen Entscheid wird
jedoch zunächst ausdrücklich auf die Sondervorschriften des
Enteignungsgesetzes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im
enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren hingewiesen. Hierauf hat das UVEK
festgestellt, dass den Enteigneten gemäss der an die Gemeinde Baar
gerichteten Honorarnote des Rechtsvertreters anwaltliche Kosten in der Höhe
von Fr. 22'631.30 entstanden seien. Bei der Festlegung der den Enteigneten
zustehenden Entschädigung sei indes zu berücksichtigen, dass diese mit ihren
Einwänden und Begehren nicht durchgedrungen seien und das Gesetz nicht vom
Ersatz der Kosten schlechthin, sondern von einer "angemessenen Entschädigung"
spreche. Es rechtfertige sich daher, den Einsprechern eine Entschädigung von
Fr. 15'000.-- zu entrichten.
Somit trifft nicht zu, dass die von den Beschwerdeführern beanstandete
Reduktion der Parteientschädigung mit keinem Wort begründet worden wäre. Sie
kann auch nicht als willkürlich betrachtet werden, hätte doch Art. 115 Abs. 2
EntG im Falle des vollständigen Unterliegens der Enteigneten sogar erlaubt,
von der Zusprechung einer Parteientschädigung nicht nur teilweise sondern
völlig abzusehen.

11.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116
Abs. 1 EntG entsprechend den Enteignerinnen zu überbinden. Mit Blick auf den
Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss keine Parteientschädigungen
zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Nordostschweizerischen
Kraftwerke AG und den Schweizerischen Bundesbahnen unter solidarischer
Haftung auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie - zur Kenntnisnahme -
dem stellvertretenden Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 9 (Dr. Thomas Willi), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: