Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 99/2004
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U 99/04

Urteil vom 25. Oktober 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl

M.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Casinoplatz 8, 3011 Bern,

gegen

Ersatzkasse UVG, Badenerstrasse 694, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher
René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren am 9. April 1979, absolvierte ab 1. August 1995 bis 31.
Juli 1996 das erste Lehrjahr als landwirtschaftlicher Lehrling bei seinem
Vater. Am 20. September 1995 erlitt er mit dem Motorfahrrad einen Unfall, bei
welchem er sich eine Tibiaschaftquerfraktur rechts sowie eine Trümmerfraktur
des Unterschenkels links zuzog. Während die Plattenosteosynthese rechts zu
einer problemlosen Frakturheilung führte, kam es links zu einer verzögerten
Heilung mit persistierenden Kniebeschwerden und einer Beinlängendifferenz.
Laut Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24.
August 1999 ist mit einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bleibenden
Nachteil zu rechnen.
Am 7. Oktober 2002 liess M.________ den Unfall vom 20. September 1995 bei der
Ersatzkasse UVG melden. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Verfügung
vom 23. Oktober 2002, weil der Leistungsansprecher auf dem Betrieb seines
Vaters gearbeitet habe und als Angehöriger des landwirtschaftlichen
Betriebsinhabers nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellt gewesen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 hielt sie an ihrem Standpunkt
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. Februar 2004 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Ersatzkasse
UVG zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom
20. September 1995 zu erbringen.
Die Ersatzkasse UVG und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 69 UVG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine
Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind (Satz 1),
wobei den Arbeitnehmern bei der Wahl des Versicherers ein Mitspracherecht
zukommt (Satz 2). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, so
erbringt die Ersatzkasse UVG (Art. 72 f. UVG) die gesetzlichen Leistungen an
verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im
vorliegenden Fall materiellrechtlich die bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.2 Nach alt Art. 1 Abs. 1 UVG (Art. 1a Abs. 1 UVG, gültig ab 1. Januar 2003)
sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie
der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Abs. 2 der
Bestimmung kann der Bundesrat die Versicherungspflicht ausdehnen auf
Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Satz 1);
er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für
mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer
internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Satz 2). Gestützt
hierauf hat der Bundesrat in Art. 2 UVV die Ausnahmen von der
Versicherungspflicht umschrieben und unter anderm bestimmt, dass
mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge
an die AHV entrichten oder die nach alt Art. 1 Abs. 2 lit. a und b FLG (Art.
1a Abs. 2 lit. a und b FLG, gültig ab 1. Januar 2003) den selbstständigen
Landwirten gleichgestellt sind, nicht obligatorisch versichert sind (Art. 2
Abs. 1 lit. a UVV). Gemäss alt Art. 1 Abs. 2 FLG haben Familienglieder des
Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf
Familienzulagen (Satz 1); ausgenommen sind a) die Verwandten des
Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie und b) die Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur
Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (Satz 2).

2.3 Als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer nach alt Art. 1 Abs. 1 UVG
gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber,
mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne
dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55).
Dazu gehören auch die Lehrlinge, wie in der Gesetzesbestimmung ausdrücklich
festgehalten wird. Dementsprechend sind landwirtschaftliche Lehrlinge
obligatorisch gemäss UVG versichert, wovon auch die Verordnung über die
landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB) vom 13. Dezember 1993 (SR 915.1),
gültig gewesen bis 31. Dezember 2003, ausgeht. Gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a
dieser Verordnung haben die Lehrmeister die Lehrlinge nach den Bestimmungen
des UVG gegen Unfälle zu versichern und die Prämien für die
Betriebsunfallversicherung zu entrichten; die Übernahme der
Nichtbetriebsunfallversicherung ist im Lehrvertrag zu regeln. Fraglich und zu
prüfen ist, ob eine Versicherungspflicht gemäss alt Art. 1 Abs. 1 UVG auch
besteht, soweit der landwirtschaftliche Lehrling die Lehre im Betrieb von
Familiengliedern absolviert, was davon abhängt, ob er unter die Sonder- bzw.
Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV fällt.

3.
3.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderm dann nämlich,
wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn
der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V
50 Erw. 3.2.1, 129 II 356 Erw. 3.3, 129 V 165 Erw. 3.5, 284 Erw. 4.2, je mit
Hinweisen).

3.2 Der unter anderm in Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV enthaltene Begriff
'mitarbeitende Familienglieder' wird in der Verordnung über die
Unfallversicherung nicht näher umschrieben. Es sind darunter Mitglieder der
Familie im Sinne des ZGB zu verstehen (vgl. BGE 121 V 125), die mit oder ohne
Bar- bzw. Naturallohn im Betrieb eines Familienangehörigen tätig sind. Ob
dazu auch die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge
zählen, lässt sich dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht entnehmen. Es
ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente zu prüfen, ob
die Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV auch auf landwirtschaftliche
Lehrlinge anwendbar ist, die ihre Lehre (teilweise) im Familienbetrieb
absolvieren.

3.2.1 In gesetzessystematischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass alt Art.
1 Abs. 1 UVG die Grundnorm darstellt und Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV eine
Sonder- bzw. Ausnahmeregelung bildet. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich daraus, dass die Lehrlinge in alt Art. 1 Abs. 1
UVG ausdrücklich erwähnt sind, nicht aber in der Ausnahmebestimmung von Art.
2 Abs. 1 lit. a UVV, nicht schliessen, unter 'mitarbeitende Familienglieder'
könnten nur ordentliche Arbeitnehmer, nicht aber Lehrlinge subsumiert werden.
Zum einen dient die Erwähnung der Lehrlinge in alt Art. 1 Abs. 1 UVG im
Hinblick darauf, dass sie unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen,
lediglich der Klarheit (BGE 124 V 303 Erw. 1). Zum andern bezieht sich die in
alt Art. 1 Abs. 2 Satz 2 UVG umschriebene Regelungskompetenz des Bundesrates
grundsätzlich auf sämtliche Kategorien von mitarbeitenden Familiengliedern.
Dem Beschwerdeführer kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als er
geltend macht, für einen allfälligen Ausschluss der im Familienbetrieb
tätigen Lehrlinge fehle es an einer hinreichenden Delegationsnorm. Ebenso
wenig kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin beigepflichtet werden,
wonach der Gesetzgeber mit alt Art. 1 Abs. 2 UVG auch Lehrlinge im
elterlichen Betrieb von der Versicherungspflicht habe ausschliessen wollen,
andernfalls er die Ausnahmebestimmung beispielsweise mit der Formulierung '..
namentlich für mitarbeitende Familienglieder, mit Ausnahme der Lehrlinge'
hätte präzisieren müssen. Dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die
Landwirtschaftsbetriebe beabsichtigte (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 111), lässt nicht schon darauf schliessen, dass
damit auch die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge von
der Versicherungspflicht ausgenommen werden sollten. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Verordnungsgeber die im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge in
die Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV einbeziehen wollte, liegen
nicht vor.

3.2.2 Unter dem Gesichtswinkel der teleologischen Auslegung ist von
Bedeutung, dass Lehrlinge sowohl im Rahmen des UVG (alt Art. 1 Abs. 1 UVG)
als auch des FLG, dessen Arbeitnehmerbegriff sich grundsätzlich nach der
AHV-Gesetzgebung richtet (Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 111), als versicherte
Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, was grundsätzlich auch für Lehrlinge
gilt, welche die Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren. Soweit alt Art. 1
Abs. 1 FLG für mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben
etwas anderes statuiert, dient die Regelung der Abgrenzung zwischen den
landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und den Selbstständigerwerbenden
(Kleinbauern). Sie hat ihren Grund darin, dass die der Betriebsleitung am
nächsten stehenden Familienglieder als voraussichtliche Erben am
Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn beziehen,
weshalb sie nicht landwirtschaftlichen Arbeitnehmern gleichgestellt werden
können. Ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder wird daher in Abweichung
von der AHV-Gesetzgebung nicht als Arbeitnehmer anerkannt; sie gelten als
Selbstständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch
auf die Kinderzulagen für Kleinbäuerinnen und Kleinbauern nach Art. 5 ff. FLG
(Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Familienzulagen in der
Landwirtschaft, Erläuterungen und Tabellen, Stand 1. Januar 2004, S. 10 Rz
6). Diese Überlegungen treffen auf landwirtschaftliche Lehrlinge, die ihre
Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren, nicht oder zumindest nicht in
gleicher Weise zu. Sie gelten sowohl in zivilrechtlicher als auch in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht regelmässig als Arbeitnehmer und
haben einen gesetzlichen Anspruch auf Barlohn (Art. 344a Abs. 2 OR; alt Art.
123 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
[Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1], gültig gewesen bis 31. Dezember
2003). Zudem steht bei ihnen nicht die Mitarbeit im Familienbetrieb, sondern
die Ausbildung im Vordergrund. Es ist daher schon auf Grund des FLG fraglich,
ob landwirtschaftliche Lehrlinge, die ihre Ausbildung im Familienbetrieb
absolvieren, als mitarbeitende Familienglieder im Sinne von alt Art. 1 Abs. 1
FLG zu qualifizieren sind. Im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden
Anwendbarkeit der Regelung in Art. 2 Abs. 1 UVV kommt dazu, dass die
landwirtschaftliche Berufslehre, welche in der Regel drei Jahre dauert (alt
Art. 122 LwG), lediglich teilweise im elterlichen Betrieb absolviert werden
kann (alt Art. 122 Abs. 2 LwG; BSV, a.a.O., S. 42 Rz 111). Auch im Interesse
eines lückenlosen Versicherungsschutzes rechtfertigt es sich daher, die
Sonderregelung für mitarbeitende Familienglieder von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV
auf die im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge nicht als anwendbar zu
betrachten.

3.2.3 Zu keinem andern Schluss führt die in der Vernehmlassung des BAG vom
15. Juni 2004 erwähnte Entstehungsgeschichte der Verordnungsbestimmung.
Danach hat das Versicherungsobligatorium gemäss alt Art. 1 UVG und Art. 2 UVV
die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die
Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (aLwG) obligatorisch gewesene
Versicherung der Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle (Art. 98 aLwG in der bis
31. Dezember 1983 gültig gewesenen Fassung) abgelöst. Nach diesem Gesetz
waren die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verpflichtet, sämtliche
familienfremden Personen zu versichern, die in einem landwirtschaftlichen
Betrieb land-, forst- oder hauswirtschaftliche Arbeit leisten (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 18. August 1976 zu einem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Separatausgabe S. 9 ff.). Demzufolge waren die
mitarbeitenden Familienglieder vom Versicherungsobligatorium ausgenommen, und
zwar unabhängig davon, ob es sich um ordentliche Arbeitnehmer oder um
landwirtschaftliche Lehrlinge handelte. Mit dem UVG wurde das Sondersystem
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer aufgehoben (bundesrätliche Botschaft,
a.a.O., S. 24) und der Versicherungsschutz insofern erweitert, als teilweise
auch mitarbeitende Familienglieder versichert sind. Daraus lässt sich
indessen nicht schliessen, dass die im Familienbetrieb tätigen
landwirtschaftlichen Lehrlinge nach dem Willen des Gesetzgebers von der
obligatorischen Versicherung ausgeschlossen sein sollen.

3.2.4 Eine Ausnahme der als Familienglieder im Landwirtschaftsbetrieb
mitarbeitenden Lehrlinge von der Versicherungspflicht hätte zudem eine
Ungleichbehandlung sowohl gegenüber den in einem fremden Betrieb tätigen
Lehrlingen als auch gegenüber den im Familienbetrieb mitarbeitenden und nach
alt Art. 1 Abs. 1 UVG (bzw. Art. 1a Abs. 1 UVG, gültig seit 1. Januar 2003)
versicherten Lehrlingen in andern Wirtschaftszweigen zur Folge. Solche
Ungleichheiten liessen sich unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes gegen
Unfälle und Berufskrankheiten kaum rechtfertigen. Es wäre auch nicht
ersichtlich, weshalb landwirtschaftliche Lehrlinge während der
Ausbildungszeit an der landwirtschaftlichen Berufsschule (alt Art. 122 Abs. 2
LwG) obligatorisch versichert sein sollten, nicht dagegen während der
praktischen Ausbildung, soweit sie zulässigerweise auf dem elterlichen
Landwirtschaftsbetrieb absolviert wird. Für die Nichtanwendbarkeit der
Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 UVV auf die im Familienbetrieb tätigen
landwirtschaftlichen Lehrlinge spricht daher auch der Grundsatz der
verfassungskonformen Auslegung von Gesetz und Verordnung, insbesondere unter
dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV (vgl. BGE 128 V 24 Erw. 3a mit Hinweisen).

3.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit dem
Versicherungsobligatorium gemäss UVG unterstellt. Die Ersatzkasse UVG wird
daher über das Leistungsbegehren materiell zu entscheiden haben. Dabei wird
sie namentlich prüfen, wie es sich bezüglich des Anspruchs auf Nachzahlung
von Leistungen verhält (Art. 51 UVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2003).

4.
Im vorliegenden Verfahren geht es mittelbar um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 97 V 209 Erw. 4; RSKV 1981 Nr.
445 S. 85 Erw. 7), weshalb keine Kosten erhoben werden (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2004 und der
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 aufgehoben und es wird die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Ersatzkasse UVG zur materiellen Beurteilung des
Leistungsbegehrens zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Ersatzkasse UVG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.