Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 96/2004
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U 96/04

Urteil vom 31. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber
Scartazzini

G.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 14. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene G.________ arbeitete ab dem 1. April 1995 bei der Firma
S.________ als Chauffeur und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und
Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 14. Juli 1997 rutschte ihm eine Mulde
auf die rechte Hand und zerquetschte sie. Die SUVA übernahm die
Behandlungskosten und richtete Taggelder aus. Vom 7. bis zum 23. Januar 1998
sowie vom 3. Februar bis zum 3. März 1999 fanden stationäre Aufenthalte in
der Klinik X.________ statt. In einem Austrittsbericht vom 5. Februar 1998
wurde festgehalten, die effektive Leistung des Versicherten sei geringer als
die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einem weiteren Austrittsbericht
vom 24. März 1999 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % festgelegt. Dr. med.
J.________ bestätigte in einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24.
August 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % als Buschauffeur und setzte die
Integritätseinbusse auf 15 % fest. Am 25. August 2000 vertrat der Kreisarzt
die Auffassung, der Patient könne leichte bis mittelschwere, die rechte Hand
nicht belastende Arbeiten zu 100 % ausführen. Nachdem der Versicherte am 1.
November 2000 - weil er bei der Arbeit und privat im Wesentlichen nur den
linken Arm einsetze - Überlastungsprobleme im Bereich des linken Armes, des
Schultergürtels und des Nackens geltend gemacht hatte, gab die SUVA bei PD
Dr. med. M.________, Oberärztin an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie
des Spitals Y.________, ein Gutachten in Auftrag, in welchem diese zur
Ansicht gelangte, es sei keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu
erwarten und die Behandlung könne abgeschlossen werden. Dem Patienten könne
sicherlich eine leichte, die rechte Hand nicht belastende Arbeit ganztags mit
voller Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Die Integritätseinbusse schätzte
die Gutachterin ebenfalls auf 15 % (Gutachten vom 1. Oktober 2001). Mit
Verfügung vom 8. Januar 2002 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die
Ausrichtung von Taggeldern auf den 1. Januar 2002 ein, ermittelte eine
Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Rentenbeginn ab gleichem Datum und setzte die
Integritätseinbusse auf 15 % fest. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2003.

B.
Dagegen erhob G.________ Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1./5. Mai 2003 und
gleichzeitig auch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2002 seien
aufzuheben.

2.  a) Es seien dem Einsprecher rückwirkend auch über den 1. Januar 2002
hinaus und für die Zukunft die vollen Heilkostenleistungen und entsprechend
der fortbestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %
rückwirkend und bis zum inskünftigen Berentungszeitpunkt die vollen Taggelder
zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zur entsprechenden
Leistungsausrichtung anzuweisen.

b) Eventualantrag:
Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend der
fortbestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %
rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 und für die Zukunft zuzusprechen und die
Beschwerdegegnerin sei zur entsprechenden Leistungsausrichtung anzuweisen.
Bis zum 31. Dezember 2001 seien dem Beschwerdeführer entsprechend der
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % die vollen Taggelder
zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zur entsprechenden
Leistungsausrichtung anzuweisen.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend der
gegebenen Integritätseinbusse von gesamthaft mindestens 50 % zuzusprechen und
die Vorinstanz sei zur entsprechenden Leistungsausrichtung anzuweisen.

c) Subeventualantrag:
Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau die Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Gesichtswinkel des in Art. 6 Abs. 1
UVG angelegten Anspruchserfordernisses des natürlichen Kausalzusammenhanges,
ob über den Zeitpunkt des von der SUVA auf den 1. Januar 2002 vorgenommenen
Fallabschlusses hinaus ein Anspruch auf weitere Heilkostenleistungen und
entsprechende Taggelder besteht. Zu prüfen ist auf Grund seines
Eventualantages ferner, ob dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen
zustehen, welche den gemäss Einspracheentscheid vom 1. Mai 2003 festgesetzten
Anspruch auf eine 15%ige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von
15 % übersteigen.

1.2 Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1.
Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind
die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen
- auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 329
und 130 V 445, Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits in einem Arztbericht vom 6.
Juli 1999 habe Dr. med. D.________ dargelegt, dass nach längerer Belastung
zunehmende Überlastungszeichen der linken Schulter und des linken Armes
auftreten. Auch in seinen Arztberichten vom 24. August 2002 und 12. Februar
2003 habe er auf eine Dysbalance im Schulter-Nackenbereich, bedingt durch die
Schonhaltung bei Beschwerden der linken (recte: rechten) Hand hingewiesen. In
der Folge habe die SUVA auch die diesbezüglich notwendigen Heilbehandlungen
übernommen, insbesondere die Physiotherapie im Jahr 2002. Diese Haltung sei
allerdings in höchstem Masse widersprüchlich, wenn einerseits die
Heilbehandlungen von der Anstalt getragen werden, andererseits aber der
Einwand der nicht gegebenen Kausalität erhoben werde, sobald es um die
Festlegung der Dauerleistungen gehe. Die Vorinstanz beziehe sich in dieser
Hinsicht auf das Gutachten des Spitals Y.________ vom 1. Oktober 2001, halte
aber auch gleichzeitig fest, das Problem der kausalen Überlastungszeichen
werde im entsprechenden Bericht gar nicht explizit erwähnt. Deshalb seien
hinsichtlich der fortdauernden ärztlichen und therapeutischen Behandlungen
die Voraussetzungen für den Fallabschluss am 31. Dezember 2001 nicht gegeben
gewesen und es werde eine Oberexpertise oder eventuell eine Ergänzung der
universitären Begutachtung beantragt. Ebenfalls in offensichtlichem
Widerspruch zueinander sei anfänglich, laut Einschätzung der kreisärztlichen
Untersuchung vom 15. Mai 1998, eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
nicht als indiziert eingestuft, dagegen in einer späteren kreisärztlichen
Einschätzung plötzlich eine 75%ige Arbeitsfähigkeit behauptet
(Abschlussuntersuchung vom 24. August 1999) und in der Verfügung vom 8.
Januar 2002 von einer vollzeitigen Einsatzfähigkeit als Chauffeur ausgegangen
worden. Selbst im Arztbericht des Spitals Y.________ finde sich keinerlei
Auseinandersetzung mit diesem Widerspruch und es sei von der falschen
tatsächlichen Grundlage ausgegangen worden, dass an der vom Versicherten
besetzten Arbeitsstelle ein Vollzeiteinsatz stattfinde, obwohl sämtliche
ärztlichen Beurteilungen die Zumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit im
Einsatzbereich als Chauffeur verneint hätten. Bei jener Tätigkeit verwerte er
seine Resteinsatzmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass und erziele dabei einen
jährlichen, als Invalideneinkommen zu betrachtenden Bruttoverdienst von Fr.
24'552.-. Auch die Invalidenversicherung gehe offensichtlich davon aus, dass
er bei dieser Anstellung bestmöglichst eingegliedert sei. Er bestreitet die
vorinstanzliche Mutmassung, beim Umsteigen auf einen anderen Beruf, bei dem
er einen höheren Verdienst erzielen könnte, würden die geklagten Beschwerden
wegen geringerer Belastung des linken Armes wieder verschwinden. Zudem
beanstandet er bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades den zu tief
angesetzten Behinderungsabzug von 20 % und macht ferner eine mindestens
50%ige Integritätseinbusse geltend.

2.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Frage des Kausalzusammenhangs
zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Überlastungsbeschwerden im
linken Schulter-/Armbereich und dem Unfall sei anhand der medizinischen Akten
zu verneinen. Solche Überlastungsbeschwerden beim Umstellen von der
dominanten auf die andere Seite stellten zwar ein bekanntes Phänomen dar und
die Begründung der SUVA erscheine in dieser Hinsicht rudimentär. Gegen eine
Unfallkausalität spreche jedoch das Gutachten des Spitals Y._______, weil es
diesbezüglich keine Kausalität feststellen konnte bzw. das Problem im Bericht
gar nicht explizit erwähnt werde. Auch in den Austrittsberichten der Klinik
X.________ (vom 5. Februar 1998 und 24. März 1999) werde dazu nichts
ausgeführt. Gegen eine allfällige Kausalität spreche zudem der Umstand, dass
die Arm-, Nacken- und Schulterbeschwerden auf der linken Seite erst relativ
spät geltend gemacht wurden. In erwerblicher Hinsicht stützte sich die
Vorinstanz ebenfalls hauptsächlich auf das genannte Gutachten und ging davon
aus, der Beschwerdeführer würde in einer seinem Gesundheitszustand
angepassten Tätigkeit, bei welcher er 100 % arbeiten könnte, sicher
wesentlich mehr verdienen als das tatsächliche jährliche Erwerbseinkommen von
Fr. 24'000.-. Die Überlastungsbeschwerden würden im Wesentlichen daher
rühren, dass der Versicherte als Chauffeur das Steuerrad mit einer Hand
lenken müsse. Wenn er aber eine andere Arbeit (einfache Hilfstätigkeit)
ausüben könnte, dürften diese Überlastungsbeschwerden wohl wieder
verschwinden. Es sei daher auf ein hypothetisches Invalideneinkommen von
jährlich Fr. 45'716.- abzustellen, wobei dieses im Vergleich zum
Valideneinkommen von Fr. 61'100.- einen Invaliditätsgrad von 16 % ergebe. Da
der SUVA ein gewisses Ermessen zuzugestehen sei, könne der von der Anstalt
ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % jedoch nicht beanstandet werden.

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand
der Widersprüchlichkeit zwischen dem am 1. Januar 2002 erfolgten Abschluss
des Versicherungsfalles und der im Jahr 2002 weitergeführten Übernahme der
Kosten für Physiotherapie durch die SUVA nicht begründet ist. Die Auffassung
der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2004, es handle sich dabei
um eine arbeitserhaltende Massnahme und nicht um eine eigentliche
Heilbehandlung, vermag der Rüge Stand zu halten. Sodann ist allerdings
festzustellen, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
den Beschwerden im linken Schulter-/Armbereich und dem Unfall medizinisch
nicht eingehend geklärt wurde und das aus den Akten abgeleitete Ergebnis
nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz stellt dabei lediglich fest, das
Problem sei im Bericht des Spitals Y._______ und im Austrittsbericht der
Klinik X.________ gar nicht explizit erwähnt worden, wobei auch die erst
relativ spät geltend gemachten Überlastungsbeschwerden gegen eine allfällige
Kausalität sprechen würden. Es trifft zwar zu, dass selbst der Versicherte im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Überlastungsproblematik keine besondere
Beachtung geschenkt hat, zumal im von ihm vorgeschlagenen Fragenkatalog an
die Gutachterin des Spitals Y.________ die Problematik nicht erwähnt wurde.
Indessen kann vom Umstand, dass die Unfallkausalität der fraglichen
Beschwerden weder im erstellten Gutachten noch im Austrittsbericht der Klinik
X.________ explizit erwähnt wurde, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die
Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhanges sei nicht erfüllt. Für die
Beantwortung des Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs kann daher
nicht auf die in den Akten liegenden Arztberichte abgestellt werden. Zur
entsprechenden Abklärung ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen.

2.4 Selbst wenn dieser Zusammenhang zu verneinen gewesen wäre, hätte auf
Grund des Eventualantrags einerseits geprüft werden müssen, in welchem
Ausmass der Versicherte bei der derzeit ausgeübten und ihm ein
Jahreseinkommen von Fr. 24'552.- einbringenden Tätigkeit seine
Verdienstmöglichkeiten ausschöpft, andererseits, ob ihm eine lediglich 15%ige
Invalidenrente zusteht. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor,
ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer als Buschauffeur
überhaupt noch einsetzbar ist. Dies ist ebenfalls näher abzuklären. In diesem
Zusammenhang wird sich auch die Frage der allenfalls in Aussicht zu nehmenden
Eingliederungsmassnahmen stellen, worüber die Invalidenversicherung noch
nicht entschieden hat.

Als weiteren Eventualantrag stellt der Beschwerdeführer das Begehren, es sei
ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, die einer gesamthaft
mindestens 50%igen Integritätseinbusse entspricht. Zu berücksichtigen seien
dabei nicht lediglich die schwerwiegenden Folgen des Quetschtraumas an der
rechten Hand, sondern auch die Beeinträchtigungen im Schulter- und
Nackenbereich sowie im linken Arm zufolge der unfallbedingten Dysbalance. Im
angefochtenen Entscheid führte das kantonale Gericht aus, es gehe dem
Versicherten im Wesentlichen darum, dass die behaupteten
Überlastungsbeschwerden bei der Bemessung der Integritätsenschädigung nicht
berücksichtigt worden seien. Nachdem aber die Unfallkausalität zu verneinen
sei, müsse die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden.

Weil nach dem gesagten die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
den Überlastungsbeschwerden im linken Schulter-/Armbereich und dem Unfall vom
14. Juli 1997 nicht geklärt ist, kann auch nicht entschieden werden, ob dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht, die über der von der
SUVA auf 15 % festgesetzten Integritätseinbusse liegt.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2004 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Mai 2003 aufgehoben, und es wird die
Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 31. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: