Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 95/2004
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U 95/04

Urteil vom 22. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Grunder

Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex
Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 12. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene E.________ arbeitete als Pharmaassistentin in einer
Apotheke und war damit bei den ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse
Versicherungen; im Folgenden: Allianz), Zürich, obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Februar 1996 sass sie anlässlich eines
Fastnachtsfestes auf einer Bank, als sie, nachdem gleichzeitig mehrere
Personen aufgestanden waren, das Gleichgewicht verlor und seitlich rückwärts
auf den Rücken und die linke Schulterpartie stürzte. Wegen zunehmender
Beschwerden im Bereich des linken Hemithorax und Schultergürtels konsultierte
die Versicherte am 26. Februar 1996 Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeine
Medizin FMH, der unterhalb der linken Scapula eine Kontusionsmarke mit
Hämatombildung, eingeschränkter Beweglichkeit der BWS (Brustwirbelsäule) und
HWS (Halswirbelsäule) um knapp 1/3 sowie einen ausgeprägten paravertebralen
Muskelhartspann ohne ossäre Läsionen feststellte. Diagnostisch lägen eine
Rückenkontusion, eine Kontusion linker Hemithorax sowie ein posttraumatisches
Thoraco- und Zervikalsyndrom vor (Bericht vom 15. März 1996). Die Allianz
erbrachte bis 17. März 1996 UVG-Taggelder auf Grund einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit sowie Leistungen für ärztliche und physiotherapeutische
Behandlung. Ab 18. März 1996 war die Versicherte wieder vollständig
arbeitsfähig und der Hausarzt schloss die Behandlung am 11. April 1996 ab
(Unfallschein UVG).

Nach Aufnahme einer schon vor dem Unfall vorgesehenen Erwerbstätigkeit im
Büro einer Krankenkasse am 1. Mai 1996 traten die Beschwerden wieder vermehrt
auf. Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez.
Rheumaerkrankungen, kam gestützt auf eine Röntgenaufnahme vom 9. Juli 1996
und eine klinische Untersuchung zum Schluss, es liege ein linksbetontes,
tiefcervikales Schmerzsyndrom bei leichten Rotationsstörungen der HWS ohne
Blockierungserscheinungen oder radikulärer Mitbeteiligung bei bestehenden
Myotendinosen vor (Bericht vom 16. Juli 1996). Wegen der weiterbestehenden
Beschwerden überwies der Hausarzt die Versicherte an Dr. med. I.________,
Leitender Arzt Neurologie in der Klinik R.________, der diagnostisch einen
Zustand nach HWS-Distorsion (Februar 1996) mit Zervikalsyndrom und
Generalisierungstendenz beschrieb und eine 4 bis 8 Wochen dauernde
interdisziplinäre Rehabilitation empfahl (Bericht vom 23. April 1997). In der
Folge veranlasste die Allianz das Gutachten des Dr. med. B.________,
Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 13. Oktober 1997, wonach ein Status nach
abgeheilter Kontusion der linken Bruskorbhälfte und direkter Distorsion der
HWS mit zervikothoracalem Syndrom nach Hinterkopfaufprall bei Sturz auf den
Rücken von einer Sitzbank am 20. Februar 1996 und chronifiziertes lokales
Zervikalsyndrom ohne irgendwelche radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen
bestanden, welche Befunde unfallbedingt seien. Daneben liege eine psychogene
Unfallverarbeitungsstörung vor. Nach Auffassung dieses Arztes war 1 ½ Jahre
nach dem Unfall die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
medizinisch nicht zu begründen. Die Allianz übernahm daraufhin bis Ende 1997
die Kosten für Heilbehandlung (Arzt- und Physiotherapiekosten). Weitere
Leistungen lehnte sie bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachtens der Klinik Z.________ vom 6. März 2001 ab. Die
Experten diagnostizierten nach einer internistischen, neurologischen,
rheumatologischen, neuropsychologischen und weiteren Röntgenuntersuchung
einen Status nach HWS-Distorsion mit/bei persistierenden, zwischenzeitlich
chronifiziertem tendomyotischem Zervikobrachialsyndrom mit
spondylogener/okzipitaler Komponente linksbetont, leichter Fehlhaltung im
Nacken-/Schultergürtelbereich mit Ausbildung von Myogelosen, minimaler bis
leichter Aufmerksamkeitsstörung, weit im Vordergrund stehender
Schmerzproblematik mit Beeinträchtigung der psychophysischen
Leistungsfähigkeit, anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung,
Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Verdacht auf analgetikainduzierte
Kopfschmerzen. Obwohl kaum objektive Befunde erhoben werden konnten, seien
die aktuell geschilderten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich Folge des
Unfalles, wobei im Rahmen einer anhaltenden Anpassungsstörung ein erheblicher
Chronifizierungsprozess mit entsprechender Fixierung auf das Beschwerdebild
stattgefunden habe. Es wurde ein mehrwöchiger (4 bis 6 Wochen)
Rehabilitationsaufenthalt in einer spezialisierten Klinik empfohlen, wo die
Versicherte einer intensiven interdisziplinären (klinisch-psychologisch,
verhaltenstherapeutisch etc.) Behandlung zugeführt werden könnte. Die
Arbeitsfähigkeit von 80 % sei danach sukzessive auf 100 % zu steigern.

Nachdem die Allianz für den Zeitraum vom 18. März 1996 bis 31. Oktober 2001
auf Grund einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 20 % Taggelder
abgerechnet und ausbezahlt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 14. Dezember
2001 ihre Leistungen per 30. November 2001 ein, weil die geltend gemachten
Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis stünden. Die von der Versicherten und der CSS Versicherung,
Luzern, erhobenen Einsprachen wies die Allianz ab (Einspracheentscheid vom

20. November 2002).

B.
Die von E.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dem Sinne gut, dass unter Aufhebung
des Einspracheentscheids die Sache an die Allianz zurückgewiesen wurde, damit
diese (gemäss Erwägungen) über die der Versicherten zustehenden Leistungen im
Einzelnen (allfällige Heil- und Pflegekosten, Taggelder, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung) neu verfüge (Entscheid vom 12. Februar 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. November 2002 zu
bestätigen.

E.  ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen.
Die als Mitbeteiligte beigeladene CSS Versicherung AG und das Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid ist richtig erwogen worden, dass das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 nicht anwendbar ist.

2.
Die Vorinstanz hat unter Darlegung der Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw.

4.3.1 , je mit Hinweisen) zutreffend erkannt, dass das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des vorliegenden
Gesundheitsschadens nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Soweit die
Allianz eine Überprüfung des natürlichen Kausalzusammenhang beantragt, wird
auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.

3.
Das kantonale Gericht hat sodann die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter vorausgesetzten adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Distorsion der HWS und ähnlichen
Verletzungsmechanismen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den
hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen
wird. Richtig ist auch, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen
Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur vorliegend ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund getreten sind, gemäss der für psychische Fehlentwicklungen
nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133 orzunehmen ist (BGE 123
V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Zu präzisieren ist, dass die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen
ist, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweist. Wird die erwähnte Praxis in einem späteren
Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung
vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz
in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu
beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).

4.
Der erstkonsultierte Arzt, Dr. med. K.________, hat sechs Tage nach dem
Unfall ein posttraumatisches Zervikalsyndrom (Halswirbelsäulensyndrom; Roche
Lexikon Medizin, München/Jena 2003, S. 2004) diagnostiziert. Es ist daher
fraglich, ob die Versicherte kurze Zeit nach dem Unfall (teilweise) an den
für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerden litt. Im Anschluss an
eine HWS-Beschleunigungsverletzung entwickelt sich klinisch meist ein
posttraumatisches Zervikalsyndrom mit Nacken-Hinterkopf-Schmerzen und
schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS; zusätzlich können noch
Brachialgie (Armschmerzen), Okzipitalisneuralgie (Hinterkopfschmerzen),
posttraumatisches zervikozephales (Nacken-Kopf) Syndrom mit vestibulären
Störungen, akustischen Phänomenen, okulären und psychischen Symptomen und
eine Obstruktion der Arteria vertebralis auftreten (Peter Reuter, Springer
Lexikon Medizin, Berlin/Heidelberg/New York, S. 957 und 2336; Jürgen Krämer,
Bandscheibenbedingte Erkrankungen, Stuttgart/NewYork 1993, S. 105 ff., insb.
108 f.; Montazem, Der Neurochirurg als Mitdiagnostiker;
Prosiegel/Michael/Zihl, Gutachterliche Besonderheiten aus der Sicht des
Neuropsychologen; Radanov/DiStefano/Schidrig/Ballinari, Welches sind die
Prädiktoren der Erholung nach HWS-Beschleunigungsverletzung; alle in: Die
Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, Mit interdisziplinärem
Konsens, Uwe Mohrahrend [Hrsg.], Stuttgart/Jena/New York 1993, S. 96, 181 ff.
und 144; Roche Lexikon Medizin, a.a.O.). Anzumerken ist, dass der Begriff
Syndrom im medizinischen Sprachgebrauch eine Gruppe von Krankheitszeichen,
die für ein bestimmtes Krankheitsbild charakteristisch sind, deutet
(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/NewYork 2002, S. 1619). Der
erstkonsultierte Arzt Dr. med. K.________ beschrieb in seinem Bericht vom 15.
März 1996 zwar nicht die praxisgemäss zur Annahme eines Schleudertraumas der
HWS (oder ähnlichen Verletzungsmechanismen) erforderlichen, zum typischen
Beschwerdebild gehörigen Symptome (buntes Beschwerdebild). Es ist aber
erstellt, auch wenn der erstbehandelnde Arzt die einzelnen Krankheitszeichen
nicht namentlich erwähnte, dass eine HWS-Distorsion erfolgt war. So
bezeichnete Dr. med I.________ ausdrücklich den Zustand als HWS-Distorsion
(Februar 1996), wobei die vorher beschwerdefreie Patientin seit dem Unfall
unter einem chronifizierten Zervikalsyndrom mit Generalisierungstendenz
leide, mit klinisch nachweisbaren Myogelosen und Triggerpunkten sowie einer
leichten Blockierung der HWS (Bericht vom 23. April 1997). Diese Befunde und
Diagnosen sind vom Gutachter der Allianz, Dr. med. B.________, bestätigt
worden, der explizit festhielt, es bestünden entsprechende Brückensymptome
(Gutachten vom 13. Oktober 1997). Auf Grund dieser ärztlichen Angaben und
angesichts der dargestellten medizinischen Literatur zum posttraumatischen
Zervikalsyndrom ist vorliegend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin  an
einem auf den Unfall vom 20. Februar 1996 zurückzuführenden Schleudertrauma
der HWS im Sinne der Rechtsprechung leidet. Nicht näher zu prüfen ist, wie in
der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird,
welcher Mechanismus auf die HWS wirkte. Nach der Rechtsprechung ist die zum
Schleudertrauma entwickelte Praxis auch anwendbar auf eine äquivalente
Verletzung eines Kopfanpralls mit seitlicher Distorsion der HWS (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Die psychische Fehlentwicklung (anhaltende
posttraumatische Anpassungsstörung) wies weder unmittelbar nach dem Unfall,
noch im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Rheuma- und
Rehabilitationsklinik eine eindeutige Dominanz auf, weshalb die Vorinstanz
zutreffend die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht nach der Praxis zu den
psychischen Unfallfolgen, sondern nach der zum Schleudertrauma der HWS und
äquivalenten Verletzungsmechanismen entwickelten Rechtsprechung geprüft hat.
Daran ändert nichts, dass bereits Dr. med. B.________ eine psychogene
Unfallverarbeitungsstörung festgestellt hat (Gutachten vom 13. Oktober 1997).
In jenem Zeitpunkt waren bereits mehr als 1 ½ Jahre seit dem Unfall
vergangen, und nach Aktenlage ist davor eine dominante psychische
Fehlentwicklung nicht ausgewiesen. Damit ist bei Prüfung der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nicht entscheidend, ob die im Anschluss an den Unfall
aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden medizinisch eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa).

5.
Der Unfall vom 20. Februar 1996 ist auf Grund des Geschehensablaufs als
mittelschwer zu qualifizieren, dabei jedoch dem Grenzbereich zu den leichten
Fällen zuzuordnen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Damit die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes
der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein,
oder die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein, was das kantonale Gericht annimmt, die
Allianz dagegen verneint.

5.1  Der Sturz von der Bank ereignete sich weder unter dramatischen
Begleitumständen, noch war er besonders eindrücklich. Die erlittenen
Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art. Allein die Diagnose
eines Zervikalsyndroms bzw. eines Beschleunigungstraumas bei HWS-Distorsion
vermag für sich allein betrachtet dieses Kriterium nicht zu erfüllen, wie im
angefochtenen Urteil in diesem Punkt mit Hinweis auf die Rechtsprechung
(Urteil F. vom 10. September 2003, U 343/02, T. vom 6. Februar 2002, U 61/02,
und D. vom 16. August 2001, U 21/01) richtig festgehalten wird. Die
Versicherte litt nach dem Unfall (wie auch später) im Wesentlichen an den
Symptomen eines Zervikalsyndroms, weshalb nicht von einer ungewöhnlichen
Häufung der nach HWS-Distorsion oder ähnlichen Verletzungsmechanismen
typischen Beschwerden gesprochen werden kann. Eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirkte, liegt
entgegen der Annahme der Versicherten in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vor. Im Urteil SVR 1996 UV Nr. 58 S. 193
Erw. 4e hält das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass die
Erledigung eines Versicherungsfalles, sei es durch die Behandlung als
Naturalleistung der Versicherung, sei es durch die Abklärungen der Kreis- und
anderen beigezogenen Ärzte, zur Verschlimmerung und Verfestigung der
psychogenen Beschwerden beitragen kann. Solche Umstände sind nicht
anzunehmen. Nachdem der Hausarzt mit Bericht vom 15. März 1996 der Allianz
mitgeteilt hatte, ab 18. März 1996 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, und
im Unfallschein UVG diese Angabe bestätigte und festhielt, die ärztliche
Behandlung sei am 11. April 1996 beendigt worden, meldete sich die
Versicherte erst im Frühjahr 1997 wieder zum Bezug weiterer Leistungen an.
Die Allianz veranlasste daraufhin die Begutachtung durch Dr. med. B.________,
welcher keine wesentlichen körperlichen Residuen mehr feststellte, hingegen
die geklagten Beschwerden auf eine psychogene Unfallverarbeitungsstörung
zurückführte (Gutachten vom 13. Oktober 1997). Psychische Beeinträchtigungen
traten mithin schon über drei Jahre vor der Begutachtung der Klinik
Z.________ auf. Auf Grund dieser Umstände ist nicht anzunehmen, dass dem
Verhalten der Allianz eine massgebliche Bedeutung der Chronifizierung und
Fixierung auf das Beschwerdebild im Rahmen der diagnostizierten anhaltenden
posttraumatischen Anpassungsstörung zukommt. Somit ist das Kriterium einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche eine erhebliche Verschlimmerung der
Unfallfolgen bewirkte, nicht erfüllt.

5.2  Hinsichtlich des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit war die
Beschwerdegegnerin nach ärztlichen Angaben ab 18. März 1996 wieder
vollständig arbeitsfähig. Nach Aufnahme einer Bürotätigkeit am 1. Mai 1996
traten die Schulter- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf wieder
auf und führten gemäss Schreiben der Versicherten vom 22. Juli 1997 ab 3.
Juni 1996 zu einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit. Ab Ende Juli war sie wieder
als Pharmaassistentin erwerbstätig, in welchem Beruf sie fortan zu 80 %
arbeitete. Ab 4. Oktober 1999 bestand gemäss ärztlichem Zwischenbericht des
Hausarztes vom 26. Oktober 1999 und der Stellungnahme der Arbeitgeberin vom
31. Juli 2000 mit Ausnahme der Monate März und April 2000 eine Einschränkung
von 40 %. Die Gutachter der Rheuma- und Rehabilitationsklinik geben eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % an, welche nach einem mehrwöchigen
Rehabilitationsaufenthalt sukzessive auf 100 % gesteigert werden könne. Zur
vor der Begutachtung bestehenden Leistungsfähigkeit konnte die Klinik
Z.________ wegen fehlender zuverlässiger medizinischer Angaben und Auskünfte
nicht Stellung nehmen. Hinsichtlich der Bemessung der Taggelder war die
Versicherte damit einverstanden, dass auf Grund einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Zeitraum vom 18. März 1996 bis zur
Leistungseinstellung per 31. Oktober 2001 abgerechnet wurde. Zudem ist
anzumerken, dass bereits die Klinik R.________ einen interdisziplinären
Rehabilitationsaufenthalt empfohlen hatte, welcher zu einer
Leistungssteigerung hätte führen können. Es ist damit von einer anhaltenden
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ungefähr 20 % auszugehen, welches
Ausmass zur Erfüllung des Kriteriums der langdauernden Arbeitsunfähigkeit
nicht genügt (vgl. Kasuistik in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f.).
5.3  Die Dauer der auf Heilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen
gerichteten ärztlichen Behandlung ist nicht als ungewöhnlich lange zu
bezeichnen. Nach dem Unfall vom 20. Februar 1996 traten anfänglich die für
eine HWS-Distorsion oder ähnliche Verletzungsmechanismen typischen
Beschwerden (posttraumatisches Zervikalsyndrom) teilweise auf. Nach
ausgedehnter physiotherapeutischer Behandlung und weitgehendem Abklingen der
Beschwerden sind gemäss Angaben des Dr. med. G.________ (Bericht vom 16. Juli
1996) nach 2 bis 3 Wochen, als die Versicherte am 1. Mai 1996 eine neue
Erwerbstätigkeit in einem Büro aufgenommen hatte, ein Ziehen in der linken
Schulter, Schmerz, Verspannung im Nacken nach okzipital ausstrahlend, v.a.
bei Kopfinklination, oft einschiessend und v.a. nach langem Sitzen (ohne
Schwindelerscheinungen) aufgetreten. In der Folge beschränkte sich die
ärztliche Behandlung im Wesentlichen auf medikamentöse Therapie, regelmässige
Physiotherapie (ein- bis zweimal pro Woche mit Unterbrüchen) und gelegentlich
Kontrollbesuche beim Hausarzt. Es ist festzuhalten, dass blosse medizinische
Abklärungen, die im Hinblick auf therapeutische und versicherungsrechtliche
Fragen notwendig sind, nicht als Behandlung zu qualifizieren sind (Urteil C.
vom 22. November 1996, U 170/95). Auch in Berücksichtigung des Umstandes,
dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus weiterhin
therapeutische Massnahmen erforderlich waren, ist nicht von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu sprechen. Bei
Schleudertraumen der HWS ist es nicht ungewöhnlich, dass über längere Zeit
nach dem Unfall gewisse Restbeschwerden, wie insbesondere Nacken- und
Kopfschmerzen (vgl. Radanov/DiStefano/Schidrig/Ballinari, a.a.O., S. 37 ff.)
bestehen, welche behandlungsbedürftig sind. Zudem ist anzunehmen, dass bei
stationärer interdisziplinärer Rehabilitation das Beschwerdebild günstig
beeinflusst werden könnte. Damit entfällt auch das Adäquanzkriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung.

5.4  Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und von erheblichen
Komplikationen liegt nur vor, wenn besondere Umstände die Heilung
beeinträchtigt und verzögert haben. Die blosse Dauer der Heilbehandlung ist
im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung zu berücksichtigen (Urteil B. vom 7. August 2002, U 313/01, und F.
vom 10. September 2003, U 343/02). Mit der anfänglich durchgeführten
Physiotherapie konnte zunächst ein weitgehend beschwerdefreier Zustand
erreicht werden. In der Folge trat die Symptomatik jedoch wieder vermehrt
auf, ohne dass sie durch die durchgeführten Massnahmen wesentlich beeinflusst
werden konnte. Es ist anzunehmen, dass 1 ½ Jahre nach dem Unfall das
Beschwerdebild weitgehend durch eine anhaltende posttraumatische
Anpassungsstörung mit Fixierung auf die Symptomatik unterhalten wurde, wobei
die Grundlage dieser Entwicklung in der Persönlichkeitsstruktur der
Versicherten zu suchen ist (Gutachten der Klinik Z.________ vom 6. März
2001). Dieser Umstand stellt eine erhebliche Komplikation dar, welche den
Heilungsverlauf massgeblich beeinflusste und als schwierig erscheinen lässt,
weshalb das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen ist. Es
liegt jedoch nicht derart ausgeprägt vor, dass allein gestützt darauf die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, weil nach den
prognostischen Angaben im Gutachten der Klinik Z.________ vom 6. März 2001
die psychogene Fixierung nicht unlösbar ist. Das Gleiche gilt für das
Kriterium der Dauerbeschwerden, die überwiegend aus der Schmerzproblematik
bestehen und deren Ausmass nicht derart ausgeprägt ist, dass die Adäquanz der
Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu bejahen ist. Das geht aus dem Umstand
hervor, dass die Schmerzen bei physischen und vor allem psychischen
Belastungen exazerbieren, mithin eine erhebliche Verstärkung des Grades der
dauernd vorhandenen Symptomatik möglich ist (vgl. Gutachten der  Klinik
Z.________ vom 6. März 2001).

5.5  Zusammengefasst sind die zu berücksichtigenden Kriterien weder besonders
ausgeprägt, noch in gehäufter und auffallender Weise gegeben, weshalb der
adäquate Kausalzusammenhang mit der Feststellung zu verneinen ist, dass dem
Unfall vom 20. Februar 1996 keine massgebende Bedeutung für die über den 31.
Oktober 2001 andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit zukommt.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die beschwerdeführende Allianz. Sie
hat jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht, weil sie - als an der Durchführung der
Unfallversicherung gemäss UVG beteiligter Privatversicherer - wie die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraut ist (BGE 112 V 49 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Februar 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
und der CSS Versicherung AG, Luzern, zugestellt.

Luzern, 22. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: