Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 86/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 86/04

Urteil vom 29. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Widmer

E.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 3. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene E.________ war seit 1. Dezember 1990 bei der Firma
H.________ AG als kaufmännische Angestellte tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
9. August 1991 prallte sie während des Squashspiels mit ihrer Gegnerin
zusammen. Dabei zog sie sich Verletzungen an der Halswirbelsäule zu. Seit 1.
August 1994 bezieht E.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 10.
Mai 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Die SUVA sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2002 ab
1. Juni 2002 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eines
versicherten Jahresverdienstes von Fr. 55'489.- eine Invalidenrente zu, die
als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung berechnet wurde und
sich auf Fr. 2366.- im Monat belief. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit
Entscheid vom 18. September 2002 an der Rentenberechnung gemäss angefochtener
Verfügung fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher E.________ die Gewährung
der Invalidenrente von 100 % auf der Basis eines versicherten
Jahresverdienstes von mindestens Fr. 60'000.- beantragt hatte, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 3. Februar 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht
anwendbar (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Im angefochtenen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen über den
versicherten Verdienst für die Bemessung der Renten im Allgemeinen (Art. 15
Abs. 1 und 2 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV)
und bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Art. 15 Abs. 3 UVG
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV) sowie die zur letztgenannten Vorschrift
ergangene Rechtsprechung (BGE 127 V 171 ff. Erw. 3b mit Hinweisen) zutreffend
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Als versicherten Verdienst für die Berechnung der ab 1. Juni 2002
zugesprochenen Invalidenrente haben SUVA und Vorinstanz gestützt auf Art. 24
Abs. 2 UVV den Lohn von Fr. 55'489.- herangezogen, den die Versicherte gemäss
Auskunft der Firma H.________ AG vom 29. April 2002 bei einer
Weiterbeschäftigung in deren Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai
2002 mutmasslich verdient hätte.
Die Beschwerdeführerin wendet in formell-rechtlicher Hinsicht ein, die
Lohnangaben der früheren Arbeitgeberfirma seien unter Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeholt worden. Aber auch inhaltlich könne
nicht von der Auskunft der Firma H.________ AG ausgegangen werden, weil diese
den Vermerk «im Verhältnis zu den jetzigen kaufmännischen Angestellten»
enthalte, was als Hinweis auf den für die Versicherte nicht relevanten
Durchschnittslohn der im kaufmännischen Bereich tätigen Mitarbeiter zu
verstehen sei. Sodann habe die Firma im Hinblick auf die Leistungspflicht
ihrer Pensionskasse ein Interesse daran gehabt, einen möglichst tiefen Lohn
anzugeben. Abzustellen sei daher auf den Nominallohnindex, was zu einem
versicherten Verdienst von rund Fr. 60'000.- führe.

3.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die rechtsprechungsgemäss
(RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 Erw. 3) an das frühere Arbeitsverhältnis
anknüpfende Festsetzung des versicherten Verdienstes sind unbegründet. Soweit
sie sich gegen das Vorgehen der SUVA beim Beizug der Lohnangaben richten, ist
der Versicherten entgegenzuhalten, dass die Form einer schriftlichen Anfrage,
wie sie im vorliegenden Fall im Administrativverfahren getätigt wurde, nach
Art. 12 lit. c VwVG (anwendbar auf das Verwaltungsverfahren der SUVA nach
Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG) zulässig ist und gerade dann in Betracht fällt,
wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des Sachverhalts einzuholen sind
(vergleiche BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Im Umstand, dass der
Versicherten keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sofort zur schriftlichen
Auskunft der Firma H.________ AG vom 29. April 2002 Stellung zu nehmen, liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie sich später, insbesondere im
Einspracheverfahren, zu sämtlichen Punkten der am 26. Juni 2002 ergangenen
Rentenverfügung äussern konnte. Was sodann den handschriftlichen Hinweis in
der Lohnbescheinigung vom 29. April 2002 betrifft, geht daraus lediglich
hervor, dass die Monatslöhne von Fr. 4210.- (x 13) im Jahre 2001 und Fr.
4350.- (x 13) im Jahre 2002 sich im Rahmen der Saläre halten, die in diesen
Jahren andern kaufmännischen Angestellten der Firma H.________ AG
ausgerichtet wurden. Dass es sich um einen Durchschnittslohn unter Einschluss
namentlich von Lehrabgängern handle, kann aus dem Vermerk nicht geschlossen
werden, zumal die erwähnten Angaben lediglich die Auflistung der Löhne
ergänzen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 bis 2000
mutmasslich erzielt hätte und bei welchen eine Bezugnahme auf andere
kaufmännisch Tätige fehlt. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein konkretes Interesse der Firma H.________
AG erkennbar, für die Versicherte einen möglichst tiefen hypothetischen
Verdienst zu deklarieren. Der für die Berechnung der Überentschädigung
massgebende mutmassliche Verdienst, von dessen Höhe die Leistungspflicht der
Pensionskasse bei Rentenleistungen der Unfallversicherung sowie der
Invalidenversicherung abhängt (Art. 34 Abs. 2 BVG in der vorliegend
anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 24 Abs.
1 BVV2), und der versicherte Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV sind nicht
deckungsgleich.

3.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das von der
Beschwerdeführerin gewünschte Vorgehen, den Verdienst, den sie vor dem Unfall
erzielt hat, bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung dem Nominallohnindex
anzupassen, zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen würde.

Der mutmassliche Lohn von Fr. 56'550.- (13 x Fr. 4350.-), den die
Beschwerdeführerin laut Angaben der Firma H.________ AG im Jahre 2002
verdient hätte, und der teilweise (1. Januar bis 31. Mai 2002) Bestandteil
des versicherten Jahresverdienstes bildet, liegt um rund 21 % über dem ihr
1991 ausbezahlten Salär von Fr. 46'800.-. Im nahezu gleichen Umfang (20,5 %)
stiegen im Zeitraum von 1991 bis 2002 in der Schweiz die Nominallöhne (Die
Volkswirtschaft 1996, Heft 10, aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 13, Tabelle B
4.4 und 2002, Heft 10, S. 89, Tabelle B 10.2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 29. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: