Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 85/2004
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U 85/04

Urteil vom 14. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Traub

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius
Hafen, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1972, erlitt am 12. Mai 1998 einen Auffahrunfall, bei
dem er sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog; ferner
leidet er an einer somatoformen Schmerzstörung. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) und schloss den Fall Ende Juli 1998 ab, nachdem der
Versicherte die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur wieder voll
aufgenommen hatte. Auf eine Rückfallmeldung vom 7. Dezember 2000 hin traf sie
nähere Abklärungen und erliess am 22. November 2001 eine Verfügung, mit
welcher sie die Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, dass die seit
September 2000 bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
12. Mai 1998 stünden.

Auf die hiegegen erhobene Einsprache sistierte der Unfallversicherer das
Verfahren bis zum Vorliegen eines von der Invalidenversicherung beim Institut
I.________ in Auftrag gegebenen Gutachtens. Während die SUVA keinen Anlass
für ergänzende Fragen sah, unterbreitete der Rechtsvertreter des Versicherten
der Abklärungsstelle eigene Fragen insbesondere zur Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden. Am 11. September 2002 erstattete das Institut
I.________ die mit einem neurologischen sowie einem psychiatrischen
Teilgutachten ergänzte Expertise und beantwortete die vom Versicherten
gestellten Fragen. Mit Entscheid vom 19. November 2002 wies die SUVA die
Einsprache ab.

B.
N.________ beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid und beantragte, es
seien ihm weiterhin Leistungen gemäss UVG zuzusprechen; eventuell sei die
Sache zur Festsetzung der Leistungen an die SUVA zurückzuweisen. Ferner sei
die SUVA zu verpflichten, die Kosten des Zusatzgutachtens des Institut
I.________ von Fr. 3500.- zu übernehmen.

Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die SUVA
verpflichtete, die Kosten des Zusatzgutachtens im Betrag von Fr. 3500.- zu
erstatten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Des Weiteren verpflichtete
es die SUVA, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.-
(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei dahin abzuändern, dass Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1
(betreffend Kostenersatz von Fr. 3500.-) und Ziff. 3 (betreffend
Parteientschädigung) aufzuheben seien. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

N. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung. Weil
es dabei nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur
zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung
mit Art. 135 OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Zu den Parteikosten gehören
neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen
entstanden sind, welche durch den Versicherer bzw. das kantonale
Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren
Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 96). Nach der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG
(gültig gewesen bis zum 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der Herrschaft
von Art. 61 lit. g ATSG weiterhin als massgebend zu betrachtenden
Rechtsprechung hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten
selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der
medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren
beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem
Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem
Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen
Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten
Kosten selbst zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann,
wenn der Unfallversicherer in der Sache selbst obsiegt (RKUV 2004 Nr. U 503
S. 186 mit Hinweisen; BGE 115 V 62).

2.2 Die SUVA bestreitet die Pflicht zur Entschädigung des vom Versicherten
eingeholten ergänzenden Gutachtens nicht ausdrücklich, auch wenn sich ihrer
Meinung nach darüber streiten lässt, ob die zusätzlichen Fragen für die
Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche
unerlässlich waren. Dieser Vorbehalt ist unbegründet. Dem kantonalen Gericht
ist darin beizupflichten, dass die im Ergänzungsgutachten beantworteten
Fragen insbesondere zur Unfallkausalität und zur organischen oder psychischen
Natur der geltend gemachten Beschwerden für eine abschliessende Beurteilung
der Ansprüche erforderlich waren. Zu einer diesbezüglichen Ergänzung des von
der Invalidenversicherung angeordneten Gutachtens bestand umso mehr Anlass,
als die Ärzte der Klinik B.________ im Bericht vom 6. Februar 2001 den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem
Unfall im Gegensatz zu Dr. med. R.________ vom Ärzteteam Unfallversicherung
der SUVA bejaht hatten.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA richtet sich gegen die
vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung. Die Anstalt rügt zunächst, dass
die Vorinstanz sie zur Rückerstattung des für das Zusatzgutachten in Rechnung
gestellten Betrages von Fr. 3500.- verpflichtet habe, ohne den Entscheid zu
begründen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3.2 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende
Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um eine sachgerechte
Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen),
wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht
an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer
Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK
1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich, wenn das Gericht die
Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen
bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung
entsprechenden Betrag festsetzt (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31). Im Lichte dieser
Rechtsprechung bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, den Entscheid über
die Parteientschädigung näher zu begründen. Eine Begründungspflicht ergibt
sich auch nicht aus dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. Christian Zünd,
Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
vom 7. März 1993, Diss. Zürich 1998, § 34 Rz. 15). Entgegen den Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die fehlende Begründung eine
sachgerechte Anfechtung des kantonalen Kostenentscheids nicht verunmöglicht.
Das kantonale Gericht war auch nicht gehalten, der SUVA den Entscheid
vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 322
Erw. 7c). Mit der erstinstanzlichen Beschwerde hat der Versicherte die
Übernahme der Kosten des Zusatzgutachtens im Betrag von Fr. 3500.- beantragt.
Dazu konnte sich die SUVA in der Beschwerdeantwort und der Duplik äussern,
was sie denn auch getan hat, ohne sich indessen zur Höhe der Kosten für die
Begutachtung zu äussern.

4.
4.1 Bei Privatgutachten bemisst sich die Entschädigung nach der Rechtsprechung
nicht aufgrund der in der obligatorischen Unfallversicherung anwendbaren
Medizinaltarife (Arzttarif UV/IV/MV vom 13. November 1984 bzw. Tarifvertrag
Tarmed vom 28. Dezember 2001, gültig für die obligatorische
Unfallversicherung ab dem 1. Mai 2003), sondern nach den Regeln des privaten
Auftrags (Art. 394 ff. OR). Nach allgemeinen auftragsrechtlichen Grundsätzen
hat bei Fehlen einer Vereinbarung oder Verkehrssitte gemäss Art. 394 Abs. 3
OR die Vergütung den geleisteten Diensten zu entsprechen, ihnen objektiv
angemessen zu sein. Nach welchen Gesichtspunkten sie im Übrigen zu ermitteln
und was bei ihrer Bemessung berücksichtigt werden darf, entscheidet sich
nicht allgemein, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach
der Art und Dauer des Auftrags, der übernommenen Verantwortung sowie der
beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten. In Anlehnung an Art. 161
OG (Moderationsverfahren für Anwaltskosten) können bei der Festsetzung des
Honorars die Schwierigkeiten und die Wichtigkeit der Streitsache, der Umfang
der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand berücksichtigt werden, insbesondere
spezielle Anstrengungen, die der Klient vom Beauftragten verlangen durfte
(RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b und Nr. U 395 S. 323; Urteile S. vom 6.
Mai 2002, U 395/01, Erw. 5b/bb und E. vom 1. Februar 1999, U 5/97, Erw. 7,
zusammengefasst in: SZS 43/1999 S. 253 f.).
4.2 Die SUVA stellt die Richtigkeit dieser Praxis in Frage und macht geltend,
ein sogenanntes Privatgutachten sei, sofern ihm Beweiskraft zukomme, nichts
anderes als eine Administrativexpertise mit der Besonderheit, dass die
Abklärung nicht durch den Versicherer, sondern durch den Versicherten
veranlasst werde. Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund, medizinische
Gutachten, welche im Sozialversicherungsverfahren erfolgten, in Bezug auf die
Entschädigung unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob der Versicherer
oder der Versicherte Auftraggeber sei. Der Privatgutachter wisse von Anfang
an, dass die Expertise einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren diene,
und sei sich der entsprechenden Rahmenbedingungen, einschliesslich der
Pflicht, nach Tarif abzurechnen, bewusst. Der Tarifvertrag Tarmed widme den
ärztlichen Gutachten ein eigenes Kapitel, wobei je nach Schwierigkeit der
Begutachtung fünf Kategorien unterschieden würden und die Entschädigung in
Form von Taxpunktwerten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgesetzt
worden sei. Dieses Entschädigungssystem sei auch auf die Privatgutachten als
anwendbar zu erachten. Die gegenteilige Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts untergrabe die Offizialmaxime und entziehe den zur
Abklärung verpflichteten Organen die notwendige Gutachterkapazität. Sie führe
zu unhaltbaren Zuständen, indem die Entschädigungsfrage im Voraus nicht
geregelt sei und sich der Unfallversicherer im Nachhinein oft mit Forderungen
konfrontiert sehe, die ausserhalb jeder Bandbreite lägen. Die Anwendung
privatrechtlicher Grundsätze führe zu falschen Anreizen und zu
Kostenentwicklungen, die heute nicht tolerierbar seien.

4.3 Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist
davon, dass das Privatgutachten nicht vom Unfallversicherer, sondern vom
Versicherten in Auftrag gegeben wird. Weil der Gutachter im Auftrag einer
Privatperson und nicht des Unfallversicherers tätig ist, untersteht er nicht
dem Tarifvertrag und ist an das darin enthaltene Entschädigungssystem für
Gutachten nicht gebunden. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Auftrag,
welcher vom Versicherten nach obligationenrechtlichen Regeln zu entschädigen
ist. Unerheblich ist, dass die Expertise der Klärung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche dient. Vielmehr ist
entscheidend, dass der Gutachter nicht im Auftrag des Unfallversicherers,
sondern einer privaten Person tätig wird, auch wenn es sich dabei um eine
nach UVG versicherte Person handelt. Daran ändert nichts, dass der
Unfallversicherer möglicherweise nachträglich entschädigungspflichtig wird.
So wenig, wie sich die versicherte Person bei einer fehlenden
Entschädigungspflicht auf den geltenden Medizinaltarif berufen kann, hat der
Unfallversicherer einen Anspruch darauf, dass sich eine allfällige
Entschädigungspflicht des Unfallversicherers auf diejenigen Kosten
beschränkt, wie sie entstanden wären, wenn er das Gutachten selbst in Auftrag
gegeben hätte.

Nicht gefolgt werden kann der SUVA auch soweit sie geltend macht, die
bisherige Rechtsprechung führe zu falschen Anreizen und zu nicht vertretbaren
Kostenentwicklungen. Zu beachten ist, dass eine Entschädigung zu Lasten des
Unfallversicherers lediglich dann Platz greift, wenn dieser auf ungenügenden
tatsächlichen Grundlagen über Leistungsansprüche entschieden hat und damit
der ihm obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) nicht nachgekommen ist.
Hätte sich die SUVA im vorliegenden Fall am Gutachten beteiligt, was unter
den gegebenen Umständen angezeigt gewesen wäre, so wäre die Entschädigung
gemäss Tarif erfolgt. Sie hat es damit selbst zu vertreten, dass die
Rechnungsstellung für das Zusatzgutachten nicht nach Tarif, sondern
privatrechtlich im Auftragsverhältnis erging. Im Übrigen trägt der
Versicherte das Kostenrisiko privater Begutachtungen, weshalb nicht damit zu
rechnen ist, die geltende Praxis werde dazu führen, dass von dieser
Möglichkeit über Gebühr Gebrauch gemacht wird. Schliesslich bedeutet die
Anwendung privatrechtlicher Regeln nicht, dass der Unfallversicherer stets
die vollen in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen hat. Vielmehr
beschränkt sich der Anspruch auf eine unter auftragsrechtlichen Aspekten
angemessene Entschädigung.

5.
5.1 Streitig ist die Entschädigung für die Beantwortung von Zusatzfragen im
Rahmen eines von der IV angeordneten polydisziplinären Gutachtens. Der vom
Rechtsvertreter eingereichte Fragenkatalog umfasst zehn Fragen betreffend
Diagnose/Befunde (Ziff. 1 und 2), die Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden (Ziff. 3 bis 5), die Dominanz der organischen oder der
psychischen Beschwerden (Ziff. 6), die Behandlungsbedürftigkeit (Ziff. 7),
die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie in einer zumutbaren andern
Tätigkeit (Ziff. 8 und 9) und den Integritätsschaden (Ziff. 10). Die
Beantwortung erfolgte separat aus neurologischer und psychiatrischer Sicht in
einem Bericht von insgesamt sieben Seiten. Dabei wird teilweise auf die
jeweils fachlich andere Beurteilung verwiesen. Die Beantwortung der
spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Fragen (Unfallkausalität,
organisch/ psychische Natur der Beschwerden, unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit, Integritätsschaden) beschränkt sich auf wenige Zeilen.
Detailliert Stellung genommen wird zu einem vom Rechtsvertreter eingereichten
Bericht des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 16. Juni 1998, wobei die
entsprechenden Ausführungen teils unfallspezifischen, teils allgemeinen
Charakter haben und damit teilweise im Rahmen der IV-Begutachtung erfolgten.
Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die Beantwortung der
Ergänzungsfragen in wesentlichem Umfang zusätzliche Untersuchungen
durchgeführt worden sind, ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Es ist
anzunehmen, dass der unfallspezifische Abklärungsaufwand verhältnismässig
gering war. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Arbeits- und Zeitaufwand für
die Beantwortung der Zusatzfragen, welche in Kurzform erfolgte und nicht von
besonderer Schwierigkeit war. Von einer komplexen Kausalitätsbeurteilung kann
nicht gesprochen werden.

Im Lichte der für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Kriterien (Art
und Dauer des Auftrags, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen
Stellung des Beauftragten einerseits sowie Schwierigkeit und Wichtigkeit der
Streitsache, Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand anderseits) lässt
sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 3500.- für die Beantwortung
der Zusatzfragen nicht rechtfertigen. Einen solchen Betrag hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise für ein umfassendes
neurologisches Gutachten als vertretbar erachtet (Urteil S. vom 19. April
2000, U 264/99). In weiteren Fällen wurde bei fachärztlichen Gutachten von
Stundenansätzen von Fr. 200.- (Urteil E. vom 1. Februar 1999, U 5/97, Erw. 7)
und Fr. 250.- (Urteil S. vom 6. Mai 2002, U 395/01, Erw. 5b/bb) ausgegangen.
Wird dem vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der seitherigen Lohn- und
Preisentwicklung sowie der Tatsache, dass es sich um eine polydisziplinäre
Beurteilung durch eine medizinische Abklärungsstelle handelt, ein
Stundenansatz von Fr. 300.- zugrunde gelegt, so entspricht der für die
Beantwortung der Zusatzfragen in Rechnung gestellte Betrag einem
Arbeitsaufwand von knapp zwölf Stunden, was nach den gesamten Umständen als
übersetzt zu betrachten ist. Soweit die Vorinstanz dem Versicherten die volle
Entschädigung des in Rechnung gestellten Betrages gewährt hat, lässt sich der
Entscheid mit den massgebenden Bemessungskriterien nicht vereinbaren und hält
damit vor Bundesrecht nicht stand.

5.2 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der SUVA, wonach die
Entschädigung auf höchstens Fr. 500.- festzusetzen sei. Nachdem die mit dem
Zusatzgutachten beauftragte medizinische Abklärungsstelle auch auf Rückfrage
der SUVA keine konkreten Angaben zum Arbeitsaufwand für die Beantwortung der
Zusatzfragen gemacht hat, fehlt es an hinreichenden Grundlagen für die
Bemessung der Entschädigung. Die Sache ist daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die für die Bemessung der Entschädigung
erforderlichen Auskünfte einhole und über den Anspruch anhand der
bundesrechtlichen Bemessungsregeln neu entscheide. Neu zu befinden hat das
kantonale Gericht auch über die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochtene Zusprechung einer Parteientschädigung (Anwaltskosten) zu Lasten
der SUVA.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 3 des Entscheids des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2004 aufgehoben
und es wird die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es im
Sinne der Erwägungen verfahre und über die dem Beschwerdegegner für das
Zusatzgutachten des Institut I.________ zu gewährende Entschädigung sowie die
Parteientschädigung im kantonalen Verfahren neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden je zur Hälfte der SUVA und dem
Beschwerdegegner auferlegt. Der Kostenanteil der SUVA ist durch den
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- gedeckt; der Differenzbetrag von
Fr. 350.- wird zurückerstattet.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 14. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: