Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 84/2004
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U 84/04

Urteil vom 9. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Grunder

K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Rita Diem, Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 29. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene K.________ arbeitete seit 3. August 1987 in der Firma
Maschinenfabrik X.________ als Elektromonteur, welche Anstellung er zum 31.
Januar 1991 aufgab. Am 7. September 1988 stach er sich beim Binden von
Elektrokabeln mit einer Schnabelzange ins rechte Auge. Er erlitt eine
Perforatio bulbi mit Linsenverletzung, weswegen er am gleichen Tag in die
Augenpoliklink des Spitals Q.________ eingewiesen wurde, wo am 21. September
1988 eine extrakapsuläre Kataraktextraktion, Hinterkammerlinsenimplantation
und vordere Vitrektomie durchgeführt wurde. Nach komplikationslosem Verlauf
und zunächst gutem Resultat wurde K.________ am 29. September 1988 aus dem
Spital entlassen. Am 7. November 1988 nahm er seine Arbeit wieder auf. In der
Folge verschlechterte sich jedoch die Sehkraft des rechten Auges, weswegen
Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Augenkrankheiten, am 9. Oktober 1991
eine Nachstardizision vornahm (Berichte vom 15. Oktober und 13. Dezember
1991). Anfang 1992 kam es zu einer Luxation der implantierten Linse, was
einen praktisch vollständigen Verlust des Sehvermögens zur Folge hatte. Von
einer erneuten operativen Sanierung wurde abgesehen.
Ab 22. September 1992 war K.________ Temporärangestellter der Firma
Y.________ AG. Am 30. September 1992 stürzte er auf dem Heimweg von der
Arbeit, wobei er sich eine distale Radiusfraktur der rechten Hand zuzog,
welche konservativ (Ruhigstellen mit Gips) behandelt wurde. Gemäss Bericht
des Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 30. April
1993 lag eine Schädigung des radiokarpalen Gelenkspaltes und ein axialer
Handgelenkskollaps vor, ein Zustand, der chirurgisch im Sinne einer
Rekonstruktion ebenfalls nicht korrigierbar war.
Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Anlässlich einer kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 17. Mai 1993 kam Dr. med. O.________ zum Schluss,
infolge des aufgehobenen stereoskopischen Sehvermögens seien Arbeiten, bei
denen ein Fehleinschätzen der räumlichen Verhältnisse zu schweren
Verletzungen führen könnte, wie Arbeiten an Fräsen oder Begehen von schlecht
gesicherten Gerüsten, nur noch mit Vorsicht ausübbar. Die Beweglichkeit der
rechten Hand und der Finger sei erhalten, die Belastbarkeit des Handgelenks
jedoch vermindert, weswegen der Versicherte im ausgeübten Beruf als
Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig sei. Weniger belastende handwerkliche
Tätigkeiten oder Arbeiten im Bürobereich seien hingegen in vollem zeitlichem
Umfang zumutbar (Bericht vom 19. Mai 1993). Mit Verfügung vom 11. Februar
1994 sprach die SUVA wegen der Folgen beider Unfälle je eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 30 % (Unfall
vom 7. September 1988) und 7,5 % (Unfall vom 30. September 1992) zu.
Die Invalidenversicherung gewährte in der Folge berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Am 9. Januar 1994 begann K.________ eine Umschulung
zum Elektroingenieur HTL, die er im März 1995 wegen ungenügender Leistungen
abbrach. Vom 26. August bis 4. Oktober 1996 hielt er sich in der Beruflichen
Abklärungsstelle (BEFAS) auf, welche feststellte, dass die intellektuellen
Fähigkeiten für eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann, technischen
Verkäufer (auch im Aussendienst) oder Disponenten (in einem Magazin oder
Transportbetrieb) vorhanden seien, es jedoch an Motivation und
Einsatzbereitschaft fehle (Abklärungsbericht vom 18. Oktober 1996). Die
Invalidenversicherung vermittelte daraufhin einen Arbeitsplatz bei der Firma
Z.________ AG als Sachbearbeiter mit Magazin- und Einkaufsaufgaben, den der
Versicherte vor Ablauf der vereinbarten Frist (vom 2. November 1998 bis 1.
Februar 1999) am 17. Dezember 1998 wegen gesundheitlicher Beschwerden
verliess. Seit 1. September 1993 und (nach taggeldbedingtem Unterbruch)
erneut ab 1. April 1995 wird K.________ eine halbe Rente der
Invalidenversicherung ausgerichtet (Invaliditätsgrad von 52 %).
Nach Beizug der von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Dr. med.
U.________, Neurologie FMH, vom 15. Oktober 1999 und des Dr. med. H.________,
Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 8. Dezember 1999, Auskünften des Spitals
Q.________ vom 17. Mai 2000 und eines Berichts der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung des Dr. med. G.________ vom 15. August 2000 sprach die
SUVA eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
mit Beginn ab 1. Januar 2001 zu (Verfügung vom 26. Februar 2001). Auf
Einsprache hin wartete sie mit dem Erlass eines Entscheids bis zu der von der
Invalidenversicherung veranlassten Expertisierung durch das Zentrum für
Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (MEDAS) vom 25. Juli 2002 zu. Mit Entscheid vom 9.
Dezember 2002 wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, welcher u.a. ein Bericht des Dr. med.
W.________ vom 17. März 2003 beigelegt war, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ab (Entscheid vom 29. Januar 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Rechtsbegehren
stellen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu
verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von mindestens 52 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Sodann wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht, in prozessualer Hinsicht die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, eventualiter die Sistierung des
Verfahrens, beantragt.
Die SUVA verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die
Replik im vorinstanzlichen Verfahren und schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 lässt der Beschwerdeführer einen weiteren
Bericht des Dr. med. W.________ vom 19. April 2004 auflegen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur
ausnahmsweise statt, wobei die Voraussetzungen hiefür offensichtlich nicht
gegeben sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Der entsprechende Antrag
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Die nach Ablauf
der Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) zugestellte Eingabe vom 14. Mai 2004
ist somit verspätet eingereicht worden, weshalb sie nur zu berücksichtigen
ist, wenn sie neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel enthält, welche eine
Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchte (BGE 127
V 353). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie sich aus der
nachstehenden Erwägung 4.1 ergibt.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist.
Richtig dargelegt sind auch die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und
die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und adäquaten
Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere zur Adäquanzbeurteilung bei
Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133 ff.). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden, eine Invalidität im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des
Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c
in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen). In Präzisierung
dieser Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130
V 352 erkannt, dass eine somatoforme Schmerzstörung, die in einem
psychiatrischen Gutachten diagnostiziert wird, grundsätzlich überwindbar ist,
also die erwerbliche Leistungsfähigkeit nur ausnahmsweise in
invalidisierendem Ausmass beeinträchtigt. Die Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den
Arbeitsprozess setzt danach eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene
Komorbidität erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber
das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit Intensität und Konstanz
erfüllter Kriterien voraus: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen
und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn
["Flucht in die Krankheit"]), (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz
konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.2 mit
Hinweisen).

3.
Es ist unbestritten und steht auf Grund der umfangreichen ärztlichen
Unterlagen fest, dass die Unfälle vom 7. September 1988 und 30. September
1992 einerseits einen praktisch vollständigen Verlust des Sehvermögens am
rechten Auge, andererseits eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten
Handgelenks zur Folge haben. Wegen dieser (in der Zeit zwischen
kreisärztlicher Untersuchung vom 17. Mai 1993 und multidisziplinärer
Abklärung in der MEDAS vom 3. bis 7. Juni 2002 weitgehend unverändert
gebliebenen) Befunde sind Arbeiten nicht mehr zumutbar, die ein stereoskopes
Sehen bedingen (wie Begehen von Gerüsten, Besteigen von Treppen,
feinmechanische Aufgaben oder mechanische Verrichtungen mit
Verletzungsrisiko) und die das rechte Handgelenk schwer belasten. Unfallfremd
besteht ein Rückenleiden (Lumbovertebralsyndrom mit Spondylolisthesis L4/5
mit deutlicher Osteochondrose und leichter Torsionsskoliose der LWS), welches
rückenbelastende Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg sowie längeres
Stehen und Gehen verunmöglicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
Arbeitsfähigkeit vor allem wegen der im Gutachten der MEDAS festgestellten
psychiatrischen Befunde (psychogene Unfallfehlverarbeitung im Sinne einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] bei belastender
psychosozialer Situation) eingeschränkt sei, ein adäquater Kausalzusammenhang
zu den Unfällen und ihren Folgen jedoch nicht bestehe. Der Beschwerdeführer
sei in einer den unfallbedingten körperlichen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit vollschichtig arbeits- und erwerbsfähig. Demgegenüber wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die
Kopfschmerzen, die wegen der unfallbedingten Einäugigkeit bei längerem
konzentriertem Sehen aufträten, nicht berücksichtigt. Ein die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden liege
nicht vor, wie der Psychiater Dr. med. H.________ im Gutachten vom 8.
Dezember 1999 festgestellt habe. Die Rückenbeschwerden führten zu keiner
wesentlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Es lägen somit im
Wesentlichen unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen vor, weswegen die
Invalidenversicherung bereits ab 1. September 1993 eine halbe Rente
ausgerichtet habe. An diese Invaliditätsbemessung sei die SUVA gebunden.
Selbst wenn ein psychisches Leiden vorliegen sollte, was durch ein weiteres
Gutachten abzuklären wäre, müsste dieses zumindest teilweise als
unfallbedingt angesehen werden.

4.
4.1 Im Gutachten vom 15. Oktober 1999 kam Dr. med. U.________ zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht in einer den
körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Diese Einschätzung stimmt überein mit den Ergebnissen des SUVA-Kreisarztes
(Bericht vom 15. August 2000) sowie der MEDAS-Spezialisten für
Orthopädie/Handchirurgie und Ophtalmologie (Gutachten vom 25. Juli 2002).
Eine Beeinträchtigung ergab sich gemäss diesem Gutachten vor allem aus den
psychiatrischen Befunden, die eine funktionelle Schmerzverstärkung im Sinne
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bewirken und sämtliche
körperlichen Symptome überlagern. Demgegenüber hatte Dr. med. H.________ eine
mässig ausgeprägte hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ob die eine oder andere Auffassung
zutrifft, kann unfallversicherungsrechtlich offen bleiben. Eine allfällig
vorhandene, anhaltende somatoforme Schmerzstörung hat keinen erheblichen
Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, wie nachfolgend darzutun sein
wird (Erw. 4.3 und 4.4). Die geltend gemachten Kopfschmerzen stehen nicht in
einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall
vom 7. September 1988, wie der angefochtene Entscheid überzeugend dartut. Im
letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 19. April 2004 vertritt Dr. med.
W.________ die Auffassung, die Cephalea sei mit Sicherheit Folge der
unfallbedingten Einäugigkeit. Eine Begründung für diese apodiktische
Feststellung bleibt der Arzt allerdings schuldig. Insbesondere lässt Dr. med.
W.________ ausser Acht, dass eine Cephalea auch durch ganz andere Ursachen
nicht ophthalmologischer Natur verursacht sein kann. Entscheidend ist, dass
ausweislich der Akten während fünf Jahren nach dem Unfall vom 7. September
1988 keine Kopfschmerzen dokumentiert sind (Bericht des Kreisarztes vom 15.
August 2000). Daher stösst die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
der vorinstanzlichen Würdigung des Berichts des Dr. med. W.________ vom 17.
März 2003, wonach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Spitals
Q._______ vom 17. Mai 2000 lediglich ein möglicher Zusammenhang besteht, ins
Leere. Es liegt demnach kein schlüssiges Beweismittel vor, welches eine
Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermag (vgl. Erw.
1), weshalb an der Auffassung der Vorinstanz in diesem Punkt nichts zu
bemängeln ist.

4.2
4.2.1Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich
für jeden Fall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu prüfen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Unfälle, wie jene der Jahre 1988 und 1992, zwei verschiedene
Körperteile (rechtes Auge; rechte Hand) betreffen und zu unterschiedlichen
Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis). Im
Lichte dieser Praxis kann den Erwägungen der Vorinstanz insoweit, als sie die
zwei Unfälle und deren Folgen gesamthaft beurteilt hat, nicht gefolgt werden.

4.2.2 Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass dem Unfallereignis
für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
eine massgebende Bedeutung zukommt, wobei an den Unfall und seine
Begleitumstände anzuknüpfen ist. Darunter sind objektive Umstände zu
verstehen, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen und ihrerseits nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
zu führen oder diese allenfalls zu erhöhen (BGE 117 V 364 Erw. 5d/bb).
Insbesondere ist eine prekäre soziale Lage, die im Zusammenwirken mit anderen
Faktoren geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung zu verstärken, nicht
als zusätzliches Kriterium zum Katalog nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa in die
Adäquanzbeurteilung einzubeziehen (Urteil P. vom 10. Juli 2000, U 342/99).

4.3 Beim Unfall vom 30. September 1992 (Sturz auf dem Heimweg von der Arbeit)
handelt es sich um einen leichten Unfall, weshalb die Adäquanz zu verneinen
ist. Gründe, hievon abzuweichen, sind keine ersichtlich.
Der Frage, ob der Unfall vom 9. September 1988 dem mittleren Bereich, wie
SUVA und Vorinstanz annehmen, zuzuordnen sei oder ob er an der Grenze zu den
schweren Unfällen anzusiedeln sei, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht wird, ist nicht weiter nachzugehen (vgl. hiezu RKUV 2000 Nr.
U 364 S. 87 Erw. 3a mit Hinweis). Es liegen jedenfalls mehrere der als
Beurteilungskriterien im Sinne von BGE 115 V 140 f. Erw. 6c ins Gewicht
fallenden Faktoren in gehäufter Weise vor: Die erlittene Verletzung am
rechten Auge ist als schwer zu bezeichnen. Die in den Augapfel eingedrungene
Spitzzange verletzte Linse und Glaskörper aufs schwerste, sodass am 21.
September 1988 im Spital Q.________ eine komplizierte Staroperation,
Implantation einer künstlichen Linse und vordere Entfernung des Glaskörpers
vorgenommen wurde. Der Verlust des Sehvermögens ist an sich schon eine
schwerwiegende Beeinträchtigung, zumal sie ein stereoskopes Sehen
verunmöglicht und die Gefahr einer vollständigen Erblindung erhöht wird.
Darin liegt das erfahrungsgemässe psychogene Schädigungspotenzial eines
einseitigen Augenverlusts, hat doch der Betroffene verständlicherweise Angst
davor, auch das zweite gesunde Auge zu verlieren (RKUV 2000 Nr. U 364 S. 87
f. Erw. 3b). Neben der Schwere ist daher auch die besondere Art der
erlittenen Verletzung zu bejahen. Die Heilung verlief sodann zwar
postoperativ komplikationslos und die Sehkraft nahm zunächst kontinuierlich
zu; in der Folge kam es jedoch zu gestörtem Tiefensehen durch fehlende
Akkomodation der Intraokularlinse, vermehrter Blendung durch opake
Hornhauttrübung sowie Entwicklung eines Nachstars, Abnahme der Sehschärfe und
Auftreten von Mehrfachbildern, weswegen eine Nachstardicision erforderlich
wurde. Kurze Zeit danach kam es zu einer Luxation der Linse mit praktisch
vollständigem Verlust des Sehvermögens. Dieser Sachverhalt zeigt, dass die
Heilung mit erheblichen Komplikationen verbunden und eine lange dauernde
ärztliche Behandlung notwendig war. In Würdigung dieser Umstände war das
Unfallereignis vom 7. September 1988 nach dem Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, eine psychische
Fehlentwicklung, wie sie von den Gutachtern der MEDAS festgestellt wurde,
auszulösen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher zu bejahen.

4.4 Es bleibt zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die gegen die grundsätzliche
Überwindbarkeit der von der MEDAS diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung sprechen (Erw. 2.2). An einer fachärztlich ausgewiesenen
psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung
und Dauer fehlt es nach Lage der Akten eindeutig, zumal der Beschwerdeführer
selber jede psychische Beeinträchtigung in Abrede stellt. Bei der von Dr.
med. H.________ festgestellten, mässig ausgeprägten hypochondrischen Störung
handelt es sich weiter lediglich um eine von der somatoformen Schmerzstörung
abweichende Diagnose bei im Wesentlichen identischen Symptomen. Ist bei der
hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2; Weltgesundheitsorganisation [WHO],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle
2000) das vorherrschende Kennzeichen die beharrliche Beschäftigung mit der
Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden
körperlichen Krankheiten zu leiden, u.a. manifestiert durch anhaltende
körperliche Beschwerden, ist die vorherrschende Beschwerde bei der im
gleichen Kapitel der ICD-10 (F45 somatoforme Störungen) eingeteilten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Problemen auftritt, die als entscheidende ursächliche
Einflüsse zu gelten haben. Die Diagnose des Dr. med. H.________ stellt nach
dem Gesagten kein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes
Leiden dar, wie es für die Annahme einer Komorbidität erforderlich wäre.
Was die alternativen Kriterien anbelangt, sind chronische körperliche
Begleiterkrankungen, welche den Beschwerdeführer in seiner funktionellen
Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, nicht ausgewiesen. Der
Versicherte ist sozial integriert und gründete trotz der unfallbedingten
Leiden eine Familie. Die Angaben des psychiatrischen Sachverständigen der
MEDAS (dem funktionellen Anteil der somatischen Beschwerden komme die
Bedeutung einer psychoprotektiven Funktion zu, womit depressive Anteile
abgewehrt würden) deuten zwar auf einen primären Krankheitsgewinn hin. Die
vom Psychiater wahrgenommene affektive Distanziertheit bei der Schilderung
einschneidender Erlebnisse (partieller Verlust des Sehvermögens;
Krebserkrankung des Sohnes mit Entfernung des rechten Auges), kann aber auch
für psychische Robustheit sprechen. Von einem verfestigten, therapeutisch
nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf kann nicht die Rede sein.
Schliesslich war der Beschwerdeführer seit Abbruch des Studiums zum
Elektroingenieur im Frühjahr 1995 weder motiviert, noch hat er Anstrengungen
in Richtung einer therapeutischen Rehabilitation unternommen, die trotz der
Unfallschädigungen möglich bleibt. Insgesamt sind die Voraussetzungen nicht
erfüllt, dass die von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit in einer den unfallbedingten
Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit hat.

4.5 Zusammengefasst ist im Ergebnis der vorinstanzlichen Beurteilung
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in einer den unfallbedingten
körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit vollständig
arbeitsfähig ist. Demnach besteht auch keine Bindung der SUVA an die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, die gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 50 % (gemäss Vorbescheid vom 13. März 1996) mit
rechtskräftiger Verfügung vom 2. Mai 1996 (revisionsweise bestätigt mit
Verfügung vom 20. Januar 1998) einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelte.
Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird ebenfalls
verwiesen.

5.
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Vergleich der
beiden hypothetischen Einkommen (alt Art. 18 Abs. 2 UVG).

5.1 Das Valideneinkommen ist deshalb eine hypothetische Grösse, weil nicht
auf den - u.U. schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten
Verdienst abgestellt werden darf (BGE 114 V 314 Erw. 3b), sondern auf das
Einkommen, das die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 in fine UVG). Der
vorinstanzlichen Auffassung, wonach bei der Ermittlung des Valideneinkommens
auf die von der SUVA eingeholten Angaben der Firma X.________ AG vom 8.
August 2001 (Fr. 61'700.-) abzustellen sei, kann nicht beigepflichtet werden.
Der Versicherte war in dieser Firma lediglich bis 31. Januar 1991 angestellt.
Das Sehvermögen verlor er indessen erst Anfang 1992, sodass nicht von einem
unmittelbar vor Eintritt der Invalidität erzielten Einkommen gesprochen
werden kann. Der in der Firma Y.________ AG bezogene Lohn ist nicht
massgebend, weil dieser Verdienst möglicherweise durch das fehlende
stereoskopische Sehen beeinflusst gewesen war. Der Beschwerdeführer hat im
ehemaligen Jugoslawien eine Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik
absolviert und sich im Verlaufe des beruflichen Werdeganges in der Schweiz
vor allem Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Maschinenbau, wo
auch elektrotechnische Fähigkeiten erforderlich sind, erworben. In einem
solchen Beruf hätte er gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Jahre 2000 einen
monatlichen Lohn von Fr. 5632.- erzielen können (LSE 2000, TA1, Maschinen- u.
Fahrzeugbau, Anforderungsniveau 3, Männer), der hochgerechnet auf ein Jahr
(multipliziert mit 12 Monaten) und angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz
2003, BFS, S. 201, T3.2.3.5) sowie die Nominallohnentwicklung bis zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Januar 2001; 2000: 104,6 Punkte; 2001: 107,5
Punkte; vgl. Lohnentwicklung 2002 des BFS, T1.93, S. 30) zu einem
Jahreseinkommen von Fr. 72'409.70 führt.

5.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf
die LSE 2000, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer (monatlicher Verdienst
von Fr. 4437.-) abgestellt, was an sich nicht zu beanstanden ist. Allerdings
ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, wie sie den auf Fr.
56'864.40 bezifferten Jahreslohn ermittelt hat. Entsprechend den in Erw. 5.1
erwähnten Faktoren lässt sich ein Jahreslohn von Fr. 57'045.80 berechnen. Es
liegen keine triftigen Gründe gegen die von der SUVA vorgenommene, im
angefochtenen Entscheid bestätigte Herabsetzung dieses Einkommens um 10 % vor
(vgl. BGE 126 V 75). Insbesondere fallen angesichts der vollen
Arbeitsfähigkeit in den hinsichtlich der den Unfallfolgen Rechnung tragenden
Tätigkeiten, der sehr guten Sprachkenntnisse, des Alters (46 Jahre im
Zeitpunkt des Rentenbeginns) und des Umstands, dass er bereits seit über 20
Jahren in der Schweiz ansässig ist, die Kriterien des Alters,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75) nicht
ins Gewicht. Der leidensbedingten Einschränkung (mangelndes stereoskopes
Sehen; verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks) ist mit einem Abzug
von 10 % angemessen Rechnung getragen. Wird das dementsprechend auf Fr.
51'341.20 ermittelte Invalideneinkommen dem Validenlohn gegenübergestellt,
resultiert ein Ergebnis von 29,03 % und abgerundet ein Invaliditätsgrad von
29 % (BGE 130 V 121). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Rente der Unfallversicherung ab 1. Januar 2001.

6.
Zu prüfen ist schliesslich der für die Rentenhöhe massgebende versicherte
Verdienst. Wie der Beschwerdeführer in diesem Punkt zu Recht vorbringt,
begann die Rente mehr als 5 Jahre nach den Unfällen von 1988 und 1992,
weshalb laut Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend ist, den der Versicherte
ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn
bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte vor dem Unfall oder dem
Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Diese Regel gilt auch, wenn der
versicherte Verdienst nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem
Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall zu bestimmen ist
(BGE 123 V 51 Erw. 3c). Zur Bemessung des versicherten Verdienst kann demnach
auf das zum Valideneinkommen in Erw. 5.1 hievor Gesagte verwiesen werden. Vor
dem Rentenbeginn  hätte der Versicherte demnach im Jahre 2000 ohne die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Lohn von Fr. 70'456.30 erzielen
können. Die SUVA wird daher die seit 1. Januar 2001 laufende Rente dieser
Berechnungsgrundlage anzupassen haben.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit dem Hauptbegehren teilweise durch, weshalb
ihm eine reduzierte Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG).

7.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG verwiesen, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2004 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Dezember 2002 dahingehend abgeändert,
dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 eine Invalidenrente entsprechend
einer Erwerbseinbusse von 29 % zusteht, wobei der massgebende versicherte
Verdienst Fr. 70'456.30 beträgt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Rita
Diem, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 9. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: