Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 83/2004
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U 83/04

Urteil vom 29. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

D.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 10. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1955 geborene D.________ war seit Mai 1992 zu 50 % als
Krankenschwester tätig und bei der Winterthur-Versicherungen (nachfolgend:
Winterthur) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Ab
Frühjahr 1993 litt sie an einem neurologischen Beschwerdebild mit
Gehstörungen sowie Dys- und Parästhesien an den unteren und oberen
Extremitäten. Ferner klagte sie über Konzentrationsstörungen, rasche
Ermüdbarkeit und allgemeine Unsicherheit. Wegen Verdachts auf Neuroborreliose
wurde im Februar 1994 eine Rocephin-Therapie durchgeführt, welche eine
teilweise Besserung der Beschwerden brachte. Am 19. Juni 1994 reichte
D.________ eine Unfallmeldung ein, wobei sie eine Borreliose als Folge eines
Zeckenstiches geltend machte. Während Frau Dr. med. B.________ im Arztzeugnis
UVG vom 20. Juni 1994 die Verdachtsdiagnose einer Myasthenia gravis äusserte,
bezeichnete Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie und klinische
Neurophysiologie am Spital X.________, am 1. September 1994 eine Borreliose
als möglich. Dr. med. S.________, damals Leitender Arzt an der Klinik
A.________, berichtete am 2. September 1994, bei einer ambulanten
Untersuchung vom 13. Juni und 27. Juli 1994 habe eine Lyme-Borreliose nicht
eindeutig festgestellt werden können und es bestehe ein Status nach einer
unklaren neurologischen Affektion, welche am ehesten einer
Meningoenzephalitis oder Meningomyelitis entspreche. Am 1. November 1994
gelangte Dr. med. S.________ zur Diagnose einer Lyme-Borreliose Stadium II
mit Status nach Acrodermatitis und Beteiligung des Bewegungsapparates sowie
des Zentralnervensystems. Die Winterthur beauftragte die Klinik Z.________
mit einer stationären Untersuchung der Versicherten, welche vom 17. Juni bis
12. Juli 1996 stattfand und neurologisch keinen eindeutigen pathologischen
Befund und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine bestehende
Neuroborreliose ergab. Nach Auffassung des Gutachters stand ein psychisches
Beschwerdebild im Vordergrund (Bericht vom 2. August 1996). Mit Verfügung vom
12. Dezember 1997 stellte die Winterthur die Leistungen rückwirkend per 31.
Mai 1997 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
eine Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass eine Borreliose nicht
nachgewiesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember
1998 fest.

A.b Auf Beschwerde hin holte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bei
PD Dr. med. K.________, Chefarzt der Medizinischen Klinik am Spital
X.________, ein Gutachten ein. In dem am 18. September 2000 erstatteten
Bericht gelangte der Experte zum Schluss, dass eine Neuroborreliose nicht
ausgewiesen sei und die bestehenden Beschwerden somatischer und psychogener
Natur nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Lyme-Krankheit
zurückzuführen seien. Mit Entscheid vom 7. Februar 2001 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

A.c Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2001 in dem
Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Entscheid und den
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 1998 aufhob und die Sache an das
kantonale Gericht zurückwies, damit es zur Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden ein polydisziplinäres Gutachten einhole und gestützt hierauf über
das Leistungsbegehren neu entscheide.

B.
Mit Beweisverfügung vom 27. Februar 2002 ordnete das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch
Prof. Dr. med. T.________, Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals
Y.________, an. Ein von D.________ gegen die Person des Gutachters erhobenes
Ablehnungsbegehren wies das Gericht mit Beschluss vom 24. April 2002 ab. In
dem am 5. August 2003 erstatteten und mit einem Bericht des Institutes für
Infektionskrankheiten der Universität Bern vom 30. Juli 2003 ergänzten
Gutachten gelangte Prof. Dr. med. T.________ zum Schluss, dass die
Versicherte an unspezifischen Beschwerden leide, die keiner neurologischen
Krankheit zugeordnet werden könnten, keine Hinweise auf eine durchgemachte
oder anhaltende Lyme-Borreliose oder Neuroborreliose bestünden und sich die
von Dr. med. S.________ gestellte Diagnose einer Acrodermatitis retrospektiv
nicht bestätigen lasse. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 4. Dezember
1998 sei die Winterthur zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) rückwirkend über den 31. Mai 1997 hinaus und ab dem
hierfür massgebenden Zeitpunkt eine Rente von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 100 %
auszurichten; eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine
andere Stelle bzw. ein Obergutachten anzuordnen oder es seien dem von der
Vorinstanz beauftragten Gutachter Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu
unterbreiten; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 4. Dezember 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366
Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen, insbesondere die für die
Beurteilung des erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
von Gesundheitsschädigungen geltenden Regeln, in seinem Rückweisungsurteil
vom 4. Oktober 2001 dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ersten kantonalen Entscheid
vom 7. Februar 2001 hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
Lyme-Borreliose im Wesentlichen damit begründet, dass die laborchemischen
Untersuchungen positive Resultate ergeben hätten, Rocephin-Therapien zu einer
Besserung geführt hätten, eine Acrodermatitis chronica atrophicans als
eindeutige Manifestation einer Lyme-Borreliose diagnostiziert worden sei, das
für eine Lyme-Borreliose typische Beschwerdebild fortbestehe und für die
bestehenden Beschwerden keine anderen Ursachen hätten eruiert werden können.
Im Urteil vom 4. Oktober 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
hiezu festgestellt, die laborchemischen Untersuchungen hätten keine
eindeutigen Befunde ergeben und es vermöge nicht zu überzeugen, wenn Dr. med.
S.________ in einer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin vom 18. Februar 1999 ausführe, serologisch habe der Beweis
des Erregerkontaktes jederzeit vorgelegen. Dass es nach antibiotischer
Medikation mit Rocephin zu einer offenbar dauerhaften Besserung der
Beschwerden gekommen sei, könne als Indiz für eine Borreliose betrachtet
werden. Hinsichtlich der Acrodermatitis bestünden nach den medizinischen
Akten zumindest Zweifel, ob die Diagnose als gesichert gelten könne. Was den
Krankheitsverlauf und das Beschwerdebild betreffe, sei festzustellen, dass
sich die neurologischen Befunde gebessert hätten und psychische sowie
psychosomatische Aspekte zunehmend in den Vordergrund getreten seien.
Angesichts der bestehenden Unklarheiten bezüglich des Vorliegens einer
Neuroborreliose komme der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich die vorhandenen Beschwerden auf andere Ursachen
zurückführen liessen, was bisher nicht umfassend abgeklärt worden sei. In dem
vom kantonalen Gericht eingeholten Gutachten des PD Dr. med. K.________ vom
18. September 2000 werde zwar ausgeführt, es sei weder genügend dokumentiert,
dass bei der Versicherten eine typische Lyme-Borreliose vorgelegen habe, noch
habe je ein positiver serologischer Befund erhoben werden können.
Gleichzeitig werde jedoch festgestellt, das bestehende Beschwerdebild lasse
eine weite Differentialdiagnose, einschliesslich einer Neuroborreliose, zu.
Dass eine interdisziplinäre Untersuchung zu neuen Erkenntnissen zu führen
vermöge, werde trotz des Zeitablaufs vom Gutachter nicht ausgeschlossen.
Ergänzende Untersuchungen drängten sich insbesondere in dermatologischer
Sicht (Acrodermatitis) auf. Zu weiteren Abklärungen bestehe um so mehr
Anlass, als der im vorliegenden Fall offenbar wesentliche psychische Aspekt
bisher nicht untersucht worden sei. Es rechtfertige sich daher, die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderliche polydisziplinäre
Begutachtung nachhole und über das Leistungsbegehren neu entscheide. Sollte
sich ergeben, dass eine Lyme-Borreliose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen ist, werde gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass
psychische Störungen, wie Depressionen, zum Krankheitsbild der Borreliose
gehören können. Bildeten sie eine direkte Folge der Krankheit, seien der
natürliche und adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis ohne
Weiteres zu bejahen; handle es sich dagegen um sekundäre Folgen, beurteile
sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
geltenden Rechtsprechung (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321).

2.2 In dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 5. August 2003
gelangt Prof. Dr. med. T.________ zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide
an unspezifischen Beschwerden, die keiner neurologischen Krankheit zugeordnet
werden könnten. Zu den klinischen Befunden wird ausgeführt, die von Dr. med.
S.________ erhobene Diagnose einer Acrodermatitis chronica atrophicans beruhe
auf einer Inspektion der Haut. Hautveränderungen seien jedoch unspezifisch
und es hätte zur sicheren Diagnose einer histopathologischen Untersuchung
bedurft. Hinzu komme, dass eine Acrodermatitis chronica atrophicans meist
zusammenhängend an einem Körperteil auftrete und ein Auftreten an beiden
Handrücken wohl möglich, insgesamt aber ungewöhnlich sei. Im weiteren fehle
der typisch progrediente Verlauf der Hautveränderungen. Schliesslich seien
die Borrelienserologien im Stadium der Acrodermatitis chronica atrophicans
positiv, was hier nicht der Fall gewesen sei. Dass ein solches Leiden
vorgelegen habe, sei daher nicht anzunehmen oder höchstens als möglich zu
erachten. Was den Befall des Nervensystems betreffe, habe die Krankheit
schleichend mit Müdigkeit und Erschöpfung, einem Leistungsunvermögen und
unspezifischen Gefühlsstörungen, Tremor, Urininkontinenz sowie
Koordinationsstörungen begonnen. Eine erste neurologische Untersuchung durch
Frau Dr. med. B.________ habe den Verdacht auf eine Myasthenia gravis, eine
nachfolgende klinische und elektrophysiologische Untersuchung durch den
Neurologen Dr. med. M.________ keinen Hinweis auf eine Neuritis, Radikulitis
oder Polyradikulitis ergeben. Eine Pleozytose im Liquor habe nicht vorgelegen
und es habe keine intrathekale Immunglobulinproduktion stattgefunden. Für
eine Lyme-Arthritis lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Auch die
Ergebnisse der serologischen Untersuchungen - mehrfacher negativer ELISA-Test
und einmal positiver Western Blot - stützten die Annahme einer Borreliose
nicht oder höchstens mit dem Grad der Möglichkeit. Die von der Versicherten
geklagte Hirnleistungsschwäche sowie die verminderte Konzentrations- und
Merkfähigkeit seien unspezifisch und kämen bei zahlreichen somatischen und
psychischen Erkrankungen vor. Das Vorliegen einer chronischen Lyme-Borreliose
(Post Lyme Syndrom) würde eine positive Serologie voraussetzen, was hier
nicht der Fall sei, weshalb auch diese Hypothese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Das Gutachten wird ergänzt durch
einen Bericht der Frau PD Dr. med. L.________, Institut für
Infektionskrankheiten des Spitals Y.________, vom 30. Juli 2003, worin
aufgrund der Ergebnisse sämtlicher Laboruntersuchungen die Auffassung
vertreten wird, dass keine Hinweise auf eine durchgemachte oder noch aktive
Borreliose vorlägen.

3.
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Vorinstanz habe sie im Anspruch auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie sich mit den im kantonalen
Verfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten des Spitals
Y.________ nicht auseinandergesetzt habe. In der Stellungnahme vom 6. Oktober
2003 hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gerügt, das Gutachten
entspreche nicht den Vorgaben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im
Urteil vom 4. Oktober 2001 und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung,
unter Einbezug insbesondere der Inneren Medizin, der Dermatologie und der
Psychiatrie sowie der Neuropsychologie, anzuordnen. Des Weiteren wurde unter
Hinweis auf eine Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 21. August 2003
geltend gemacht, das Gutachten weise fachliche Mängel auf. Für den Fall, dass
die Beschwerde nicht gutgeheissen oder ein Obergutachten angeordnet werde,
wurde in Form eines Fragenkataloges beantragt, dem Gutachter Erläuterungs-
und Ergänzungsfragen zu unterbreiten. In einer weiteren Eingabe vom 28.
Oktober 2003 wurde insbesondere das Fehlen einer psychiatrischen Abklärung
beanstandet.

3.2 Zur Rüge, beim Gutachten vom 5. August 2003 handle es sich nicht um ein
polydiszipinäres Gutachten und es seien insbesondere die psychischen Aspekte
nicht abgeklärt worden, stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
fest, zu psychiatrischen Abklärungen hätte nur Anlass bestanden, wenn eine
Lyme-Borreliose diagnostiziert worden wäre. Es sei sodann nicht zutreffend,
dass das Gutachten den Anforderungen an eine polydisziplinäre Begutachtung
nicht genüge. Der Gutachter habe sowohl einen Dermatologen beigezogen als
auch das Institut für Infektionskrankheiten konsultiert, deren Ärztinnen zum
eindeutigen Schluss gelangt seien, dass die Laborresultate keine
Anhaltspunkte für eine durchgemachte Borreliose ergeben hätten. Dass das
dermatologische Konsilium nur mündlich erfolgt sei, lasse sich nicht
beanstanden, da es in grossen Kliniken durchaus üblich sei, die Fälle an
interdisziplinären Sitzungen zu besprechen, ohne dass schriftliche
Meinungsäusserungen vorlägen. Das kantonale Gericht hat damit nicht nur zu
den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen,
sondern diese mit stichhaltiger Begründung widerlegt. Es ist hiervon um so
weniger abzugehen, als selbst Dr. med. S.________ den Beizug eines
Dermatologen als nicht angezeigt erachtet hat (Stellungnahme vom 4. Februar
2004). Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass das Gutachten den
im Rückweisungsurteil vom 4. Oktober 2001 genannten Anforderungen genügt und
sich angesichts der Schlussfolgerungen des Gutachters eine psychiatrische
Begutachtung erübrigte. Daran ändert die Feststellung im Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2001 nichts, wonach
angesichts der Unklarheiten bezüglich des Vorliegens einer Neuroborreliose
der Frage wesentliche Bedeutung zukomme, ob und gegebenenfalls inwieweit sich
die bestehenden Beschwerden auf andere (beispielsweise psychische) Ursachen
zurückführen liessen. Es wurde damit nicht gesagt, dass es im Sinne der
Ausschlussdiagnostik für die Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt,
wenn keine anderen Ursachen für die Beschwerden festgestellt werden können.
Vielmehr gilt auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
für das Vorliegen leistungsbegründender Unfallfolgen. Weil aus den im
Gutachten genannten Gründen das Bestehen einer Borreliose nicht als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, erübrigen sich weitere
Abklärungen hinsichtlich anderer möglicher Ursachen der geltend gemachten
Beschwerden. Ebenso wenig kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin
erblickt werden, dass die Vorinstanz zu der in der Stellungnahme des Dr. med.
S.________ vom 21. August 2003 enthaltenen Kritik am Gutachten nicht im
Einzelnen Stellung genommen und davon abgesehen hat, dem Gutachter ergänzende
Fragen zu unterbreiten. Zum einen hat der Rechtsuchende keinen Anspruch
darauf, dass das Gericht, namentlich wenn es um medizinische Fragen geht, zu
jedem einzelnen Argument Stellung nimmt. Es genügt, wenn es sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 124 V 181 Erw. 1a
mit Hinweisen). Zum andern weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,
dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung
zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125
V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten können allenfalls eine Überprüfung durch einen Oberexperten als
angezeigt erscheinen lassen. Hierzu bestand im vorliegenden Fall um so
weniger Anlass, als dem Gerichtsgutachten bereits der Charakter eines
Obergutachtens zukam. Bei den von der Beschwerdeführerin im Anschluss an das
Gutachten formulierten Ergänzungsfragen handelte es sich überwiegend um die
bereits zuvor umstritten gewesenen medizinischen Fragen, zu deren
Beantwortung das Gutachten eingeholt wurde. Zu weiteren Beweisvorkehren hätte
nur Anlass bestanden, wenn wesentliche neue Aspekte vorgebracht worden wären,
was indessen nicht der Fall war.

4.
Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten erfüllt die nach der
Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten geltenden
Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und vermag in den
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es steht zudem im Einklang mit den
Beurteilungen in den Gutachten der Klinik Z.________ vom 2. August 1996 und
des Spitals X.________ vom 18. September 2000. Die offen gebliebenen Fragen
werden, soweit erforderlich, beantwortet. Dies betrifft insbesondere die
Bedeutung der dermatologischen Erkrankung (Acrodermatitis), das Vorliegen
einer Neuroborreliose bzw. einer Lyme-Arthritis sowie die Interpretation der
serologischen Untersuchungsergebnisse, welche nach gutachterlicher Auffassung
darauf schliessen lassen, dass eine Borreliose höchstens möglich, nicht aber
überwiegend wahrscheinlich ist. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestützt auf die Meinungsäusserungen des Dr. med. S.________ und des Dr. med.
U.________ hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Schluss zu
führen. Selbst wenn entgegen den Ausführungen im Gutachten den histologischen
Befunden keine wesentliche Bedeutung beizumessen wäre, steht fest, dass nach
dem erstmaligen Auftreten entsprechender Symptome gegen Ende 1994 nie
positive serologische Befunde festgestellt wurden, wie sie auch nach Meinung
des Dr. med. S.________ für die Diagnose einer Acrodermatitis erforderlich
sind (Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, Bern 2. Aufl. 2002, S. 124).
Das Vorliegen einer Acrodermatitis ist daher nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten, zu welchem Schluss bereits PD Dr. med.
K.________ im Gutachten vom 18. September 2000 gelangt war (Urteil vom 4.
Oktober 2001, Erw 2b/cc). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird des
Weiteren geltend gemacht, der Gutachter gehe fälschlicherweise davon aus, im
Liquor sei keine Pleozytose (Erhöhung der Zellzahl) festgestellt worden.
Dieser Einwand ist zwar insofern begründet, als im Bericht des Institutes für
Pathologie des Kantons Thurgau, vom 13. Dezember 1993 eine Pleozytose
(Lymphozyten, Monozyten und Plasmazellen sowie einzelne Granulozyten, ohne
maligne Tumorzellen) erwähnt wurden. Die Pleozytose war laut
Untersuchungsbericht jedoch geringen Grades. Zudem ist sie für die Diagnose
einer Borreliose unspezifisch (vgl. Satz, a.a.O., S. 181 f.). Bezüglich der
serologischen Untersuchungsergebnisse lässt sich den medizinischen Akten und
der vom Institut für Infektionskrankheiten des Spitals Y.________ erstellten
Übersicht entnehmen, dass von insgesamt 24 in der Zeit zwischen Dezember 1993
und Juni 1995 sowie im August 2000 durchgeführten Untersuchungen 22 negativ
waren. Negativ verlief auch eine Liquoruntersuchung vom 9. Dezember 1993.
Positiv fielen lediglich zwei Immunoblot IgG-Untersuchungen vom 26. Januar
1994 aus, wobei Antikörper P100 sowie Flagellin festgestellt wurden. Wird
berücksichtigt, dass serologische Tests - wie im Gutachten näher ausgeführt
wird - mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind, weshalb für eine die
Diagnose stützende Serologie in der Regel zwei positive Tests, nämlich ein
positiver Antikörpertiternachweis mittels ELISA (enzyme-linked immunosorbent
assay) und ein solcher mittels Western Blot vorausgesetzt werden (vgl. Satz,
a.a.O., S. 79 f.), so lässt sich im vorliegenden Fall, wo lediglich der
Western Blot einmal positiv, der ELISA aber stets negativ war, nicht auf eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Borreliose bzw. eines
Post-Lyme-Syndroms schliessen. Dies um so weniger als die im Western Blot
nachgewiesenen Antikörper (Flagellin) nach den Angaben des Gutachters nicht
als sehr spezifisch gelten, weil sie auch bei andern Erkrankungen und selbst
bei einem erheblichen Anteil an gesunden Personen nachgewiesen werden können.
Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Dr. med. S.________, wonach die
Beurteilung der Laborbefunde durch das Institut für Infektionskrankheiten
falsch sei und amerikanischen Kriterien entspreche, die auf europäische
Lyme-Erkrankungen nicht anwendbar seien. Die Beurteilung stützt sich auf
Laboruntersuchungen in vier verschiedenen Instituten und es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass diese durchwegs oder auch nur überwiegend auf
mangelhaften Kriterien beruhten. Im Übrigen hat Dr. med. S.________ eine
Borreliose Stadium II diagnostiziert, in welchem Stadium die Labortests in
den meisten Fällen (über 80 %) pathologisch sind (Satz, a.a.O., S. 70 u.
145). Was schliesslich den Umstand betrifft, dass im Anschluss an die
durchgeführten Rocephin-Kuren nicht nur eine vorübergehende, sondern offenbar
eine dauerhafte Besserung der Beschwerden eingetreten ist, so lässt sich dies
wohl als Indiz für eine Borreliose anführen (Urteil vom 4. Oktober 2001, Erw.
2b/bb). Es lässt sich daraus indessen nicht schliessen, dass die weiter
bestehenden oder neu aufgetretenen Beschwerden Folge einer durchgemachten
Lyme-Krankheit sind. Fraglich ist nicht, ob die Beschwerdeführerin je an
Borreliose erkrankt ist, sondern ob die nach Einstellung der Leistungen per
31. Mai 1997 weiter bestehenden Beschwerden Folge einer solchen Erkrankung
sind. Diesbezüglich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt aber
nicht geeignet, die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die geklagten
Beschwerden höchstens möglicherweise, nicht aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Symptome einer anhaltenden Lyme-Borreliose oder
Neuroborreliose (bzw. eines Post-Lyme-Syndroms) sind, ernsthaft in Zweifel zu
ziehen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die verfügte
Einstellung der Leistungen zu Recht besteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: