Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 82/2004
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U 82/04

Urteil vom 14. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Traub

N.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius
Hafen, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1972, war seit dem 7. August 1989 als Elektromonteur bei
der Firma E.________ angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. Mai 1998
erlitt er auf der Rückfahrt von Italien in die Schweiz auf der Autobahn bei
Mailand einen Auffahrunfall. Seinen Angaben zufolge musste er bei stockendem
Kolonnenverkehr wegen einer Vollbremsung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs
seinen Personenwagen unvermittelt anhalten, worauf das nachfolgende Fahrzeug
in seinen Wagen stiess und diesen in das vordere Fahrzeug schob. Die Polizei
wurde nicht beigezogen. Der Versicherte konnte die Fahrt nach Hause
fortsetzen. Tags darauf suchte er wegen Nackenschmerzen seinen Hausarzt Dr.
med. G.________ auf, welcher eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule (HWS) ohne neurologische Ausfälle sowie eine psychische
Dekompensierung feststellte. Im Arztzeugnis UVG vom 15. Juni 1998 wies Dr.
med. G.________ darauf hin, dass der Versicherte wegen einer Lebenskrise
(Trennung von der Freundin) seit dem 8. Mai 1998 arbeitsunfähig gewesen sei.
Am 14. Mai 1998 begab sich N.________ wegen Nackenbeschwerden und genereller
Kraftlosigkeit ins Spital K.________, wo sich klinisch und radiologisch keine
Hinweise auf Läsionen im HWS-Bereich fanden. Im Verlauf des nächsten Tages
waren die Nackenbeschwerden regredient und es trat die psychische Problematik
mit depressiver Grundstimmung in den Vordergrund. Weil der Versicherte auch
suizidale Absichten äusserte, wurde notfallmässig ein psychiatrisches
Konsilium veranlasst, welches zur Diagnose einer starken depressiven Reaktion
mit Suizidalität im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.20) nach
Beziehungsende führte. Ab dem 27. Mai 1998 erfolgte eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung durch Dr. med. W.________. Bezüglich der
HWS-Distorsion war der Versicherte nach einer Akupunkturbehandlung durch Dr.
med. B.________ beschwerdefrei geworden. Am 25. Juli 1998 nahm er die
bisherige Tätigkeit als Elektromonteur wieder voll auf, worauf die SUVA den
Fall abschloss. Im Frühjahr 2000 kündigte N.________ die Stelle und trat nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt in den USA und einem militärischen
Wiederholungskurs am 17. Juli 2000 eine Stelle als Verkaufssachbearbeiter bei
der Firma Z.________ an. Diese meldete am 7. Dezember 2000 einen Rückfall zum
Unfall vom 12. Mai 1998.

Die Abklärungen der SUVA ergaben, dass der Versicherte wegen starker Nacken-
und Kopfschmerzen, Erbrechen und Sensibilitätsstörungen im linken Arm und
Bein im Oktober 2000 auf Veranlassung der behandelnden Ärzte Dr. med.
B.________ und Dr. med. R.________ unter anderem in der Klinik S.________
untersucht worden war. Diese erhob weitgehend normale somatische Befunde,
schloss auf eine Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung und
überwies den Versicherten an die Klinik H.________ zur Durchführung einer
stationären psychosomatischen Rehabilitation. Diese fand in der Zeit vom 15.
November bis zum 22. Dezember 2000 statt und umfasste Physiotherapie und
Psychotherapie, welche indessen zu keiner wesentlichen Besserung des
Gesundheitszustandes führten. Als Diagnosen wurden eine somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein zervikozephales Schmerzsyndrom, Schwindel
unklarer Genese sowie fluktuierende Sensibilitätsstörungen ohne klinisch
fassbares Korrelat genannt. Es wurde eine richtunggebende Verschlimmerung der
teilweise vorbestehenden psychischen Störungen durch den Unfall angenommen
und die Arbeitsunfähigkeit mit zur Zeit 100 % angegeben. Nach Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme der Klinik H.________ vom 14. Juni 2001 und
weiteren Abklärungen erliess die SUVA am 22. November 2001 eine Verfügung,
mit welcher sie die Leistungspflicht gestützt auf eine Ärztliche Beurteilung
durch Dr. med. A.________ vom 12. November 2001 mit der Begründung verneinte,
dass ein Zusammenhang der bestehenden Beschwerden mit dem Unfall vom 12. Mai
1998 nicht mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sei.

Auf die hiegegen erhobene Einsprache hin sistierte die SUVA das Verfahren bis
zum Vorliegen eines von der Invalidenversicherung beim Institut I.________ in
Auftrag gegebenen Gutachtens. Nachdem die SUVA eine ergänzende Fragestellung
abgelehnt hatte, unterbreitete der Rechtsvertreter des Versicherten der
Abklärungsstelle eigene Fragen insbesondere zur Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden. Am 11. September 2002 erstattete das Institut
I.________ die mit einem neurologischen sowie einem psychiatrischen
Teilgutachten ergänzte Expertise, worin die Diagnosen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eines leicht bis mässig
ausgeprägten mittleren und oberen Zervikalsyndroms (ICD-10 M53.0) gestellt
und die Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit auf 70 % geschätzt
wurde. Mit Entscheid vom 19. November 2002 wies die SUVA die Einsprache im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die geklagten Beschwerden aus
somatischer Sicht nicht erklärbar seien und die ausgeprägte psychische
Problematik ganz im Vordergrund stehe, weshalb die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 12. Mai 1998
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu
erfolgen habe. Weil die massgebenden Kriterien nicht erfüllt seien, bestehe
keine Leistungspflicht der SUVA.

B.
N.________ beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid und beantragte, es
seien ihm weiterhin Leistungen nach UVG zuzusprechen; eventuell sei die Sache
zur Festsetzung der Leistungen an die SUVA zurückzuweisen; ferner sei der
Unfallversicherer zu verpflichten, die Kosten des Zusatzgutachtens der
Institution I.________ von Fr. 3500.- zu übernehmen.

Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die SUVA
verpflichtete, die Kosten des Zusatzgutachtens im Betrag von Fr. 3500.- zu
erstatten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ein Taggeld für eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis zum 31. Oktober 2003, eine Invalidenrente für
eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. November 2003 sowie eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung die Akten an die
SUVA zurückzuweisen seien.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit
Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw.
2c), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen
Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1 Streitig ist die Unfallkausalität der am 7. Dezember 2000 als Rückfall zum
Unfallereignis vom 12. Mai 1998 gemeldeten Beschwerden. Diese bestehen laut
Gutachten der Institution I.________ vom 11. September 2002 in einem leicht
bis mässig ausgeprägten Zervikalsyndrom mit zervikozephalen Beschwerden und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Das
Zervikalsyndrom ist nach Auffassung der Gutachter mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, wobei die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten starken Nacken- und Kopfschmerzen in
diesem Ausmass mit dem Unfallereignis nicht vereinbar sind. Ein natürlicher
Kausalzusammenhang wird auch bezüglich der somatoformen Schmerzstörung
angenommen, welche nach ärztlicher Auffassung ohne den Unfall nicht in diesem
Ausmass erklärt werden kann. In gleichem Sinn hatte sich die Klinik
H.________ im Austrittsbericht vom 6. Februar 2001 ausgesprochen mit der
Feststellung, dass der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung vorbestandener psychischer Störungen geführt
habe. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die bestehenden Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilkausalität auf
den Unfall vom 12. Mai 1998 zurückzuführen sind, was für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine, 117 V
360 Erw. 4b).

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall
vom 12. Mai 1998 psychische Probleme hatte, welche in Zusammenhang mit einer
Lebenskrise standen. Laut Bericht des Dr. med. G.________ vom 15. Juni 1998
war er deshalb seit dem 8. Mai 1998 arbeitsunfähig. Im Spital P._______, wo
sich der Versicherte vom 14. bis zum 15. Mai 1998 aufhielt, waren die im
Anschluss an den Unfall aufgetretenen HWS-Beschwerden regredient und trat am
zweiten Tag die psychische Problematik in den Vordergrund, was zu einem
Konsilium durch das Psychiatrische Zentrum X.________ Anlass gab. In dessen
Bericht vom 15. Mai 1998 wurde eine starke depressive Reaktion mit
Suizidalität im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.20) nach
Beziehungsende diagnostiziert und eine stationäre psychiatrische Behandlung
empfohlen. Eine solche fand anscheinend nicht statt. Auf Anordnung von Dr.
med. G.________, welcher eine völlige psychische Dekompensation feststellte,
unterzog sich der Beschwerdeführer aber einer ambulanten psychiatrischen
Behandlung durch Dr. med. W.________. Bezüglich der somatischen Unfallfolgen
war er nach einer Akupunkturbehandlung durch Dr. med. B.________, Ende Juli
1998 beschwerdefrei. In der Folge traten zwar noch gelegentlich Beschwerden
auf, die mit Akupunktur, Bioresonanz und Schmerzmitteln angegangen wurden.
Dabei handelte es sich jedoch um leichtere Beschwerden, welche den
Versicherten seinen Angaben zufolge im Alltag nicht stark beeinträchtigten
(Bericht des Dr. med. B.________ zur Krankheitsgeschichte vom 10. August
2001). Er war denn auch ohne wesentliche Einschränkungen voll erwerbstätig.
Im Frühjahr 2000 kündigte er das Arbeitsverhältnis und hielt sich während 3½
Monaten in den USA auf. Anschliessend absolvierte er vom 26. Juni bis zum 7.
Juli 2000 einen militärischen Wiederholungskurs und trat am 17. Juli 2000
eine Stelle als kaufmännischer Angestellter an. Bei der am 7. Dezember 2000
erfolgten Rückfallmeldung liessen sich trotz eingehender Untersuchungen keine
erheblichen somatischen Befunde feststellen. Nach Meinung der Ärzte des
Kantonsspitals St. Gallen stand eine Somatisierungsstörung bzw. somatoforme
Störung (ICD-10 F45.4) im Vordergrund (Austrittsbericht vom 25. Oktober
2000). Zum gleichen Schluss gelangten die Ärzte der Klinik H.________
(Bericht vom 6. Februar 2001) und der Institution I.________ (Gutachten vom
11. September 2002). Auch wenn im psychiatrischen Teilgutachten der
Institution I.________ die Auffassung vertreten wird, es sei nicht
anzunehmen, dass die somatoforme Störung schon kurz nach dem Unfall
aufgetreten sei, ist aufgrund der gesamten medizinischen Akten davon
auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen schon kurz nach dem
Unfall und während der ganzen Zeit bis zum Entscheid über die als Rückfall
gemeldete gesundheitliche Beeinträchtigung eindeutig im Vordergrund gestanden
haben, weshalb die Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Unfallfolgen
geltenden Kriterien zu erfolgen hat (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw.
2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.).

3.
3.1 Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat sich der Unfall ereignet, als
er bei stockendem Kolonnenverkehr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50
km/h wegen eines vorausfahrenden Fahrzeuges, welches eine Vollbremsung
vornahm, anhalten musste, worauf der nachfolgende Wagen, welcher mit
ähnlicher Geschwindigkeit unterwegs war, in sein Fahrzeug stiess und dieses
in das vorausfahrende Fahrzeug schob. Die Tatsache, dass offenbar keine
Person erheblich verletzt wurde und der Schaden eher gering war, weshalb von
einem Beizug der Polizei abgesehen wurde, lassen auf einen leichteren
Auffahrunfall schliessen. Solche Unfälle hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen eingestuft (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. zitierte
Rechtsprechung; ferner die Urteile P. vom 24. September 2003, U 361/02, T.
vom 6. Februar 2002, U 61/00, und D. vom 16. August 2001, U 21/01). Ob, wie
die Vorinstanz unter Hinweis auf Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das
HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999,
annimmt, von einem mittelschweren Unfall im mittleren (engeren) Bereich
auszugehen ist, weil der Beschwerdeführer durch die Notbremsung zunächst nach
vorne gedrückt wurde und erst danach den Aufprall des nachfolgenden
Fahrzeuges erlitt, kann offen bleiben. Weil jedenfalls kein schwerer Fall im
mittleren Bereich vorliegt, wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur zu
bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 141 Erw. 6b/bb).

3.2 Der Unfall vom 12. Mai 1998 hat sich nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer
Eindrücklichkeit. Der Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die
erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen.
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, genügt der Umstand allein, dass
der Versicherte beim Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der HWS erlitten
hat, nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Vielmehr bedarf es besonderer
Umstände, wie beispielsweise einer aussergewöhnlichen Körperhaltung beim
Aufprall des hinteren Wagens (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c).
Solche Umstände liegen hier nicht vor, woran nichts ändert, dass der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bei der Kollision etwas nach vorne
gebeugt war und schräg nach vorne geschaut hatte, um sich ein Bild über die
Verkehrssituation zu machen. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, handelt
es sich dabei um eine Abweichung von der Grundposition des Lenkers, welche
noch im Rahmen des Üblichen liegt und nicht als aussergewöhnlich bezeichnet
werden kann. Auch wenn sie zu erhöhten Verletzungen führen kann, folgt daraus
nicht, dass der Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, eine psychische Fehlentwicklung
herbeizuführen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die primäre Unfallbehandlung konnte
bereits Ende Juli 1998 abgeschlossen werden. Zwar wurden in der Folge noch
gelegentlich therapeutische Massnahmen insbesondere komplementärmedizinischer
Natur (Akupunktur, Bioresonanz) durchgeführt. Mangels anhaltender und
regelmässiger therapeutischer Massnahmen kann jedoch nicht von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden
(Urteile P. vom 24. September 2003, U 361/02, und S. vom 8. April 2002, U
357/01). Zudem stand schon kurz nach dem Unfall und in zunehmendem Masse die
Behandlung der somatoformen Schmerzstörung und damit des psychischen Leidens
im Vordergrund, welches im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden, ebenso wenig von
einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf
nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es
bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(Urteile Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03, F. vom 10. September 2003, U 343/02,
und B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben;
vielmehr war es die psychische Symptomatik, welche zu einem protrahierten
Heilungsverlauf geführt hat. Zum Kriterium von Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.) ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 25. Juli 1998 wieder
voll aufnehmen konnte und bis zu der im Frühjahr 2000 erfolgten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ohne wesentliche Einschränkungen erwerbstätig war. In
der Folge bereiste er während 3½ Monaten die USA und absolvierte einen
militärischen Wiederholungskurs. Soweit er nach Antritt der neuen Stelle als
kaufmännischer Angestellter im Juli 2000 erneut arbeitsunfähig war, ist dies
überwiegend auf die im Vordergrund stehenden psychischen Störungen
zurückzuführen. Laut Gutachten der Institution I.________ ist dem
Beschwerdeführer aus somatisch-neurologischer Sicht eine Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar.
Bezüglich der allein massgebenden physischen Bedingtheit ist das
Adäquanzkriterium daher weder hinsichtlich des Grades noch der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Nicht gegeben ist schliesslich das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen, weil diese schon kurz nach dem Unfall psychisch
überlagert waren. Im psychiatrischen Teilgutachten der Institution I.________
vom 6. September 2002 geht Dr. med. F.________ zwar davon aus, dass die
somatoforme Schmerzstörung nicht schon kurz nach dem Unfall eingetreten sei.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die körperlichen Beschwerden schon
unmittelbar nach dem Unfall psychisch überlagert waren. Selbst wenn das
Kriterium der rein körperlich bedingten Dauerschmerzen zu bejahen wäre, ist
es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder eines der
für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben
sind, ist die Unfalladäquanz der Gegenstand der Rückfallmeldung vom 7.
Dezember 2000 bildenden Beschwerden zu verneinen. Dies führt zur Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 14. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: