Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 76/2004
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U 76/04

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Flückiger

C.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy
Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 14. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene spanische Staatsangehörige C.________ war seit 1989 als
Postsortiererin im Paketdienst der Schweizerischen Post angestellt und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen
versichert. Am 18. November 1999 geriet ihr Auto auf vereister Fahrbahn ins
Schleudern und prallte nach einer Drehung mit der rechten Hinterseite gegen
die Leitplanken der Gegenfahrbahn. Gleichentags suchte die Versicherte ihren
damaligen Hausarzt Dr. med. W.________ auf, der sie an die Klinik X.________
in Y.________ überwies. In seinem Bericht vom 4. Januar 2000 diagnostizierte
Dr. med. M.________ ein tendomyotisches Cervikalsyndrom und verordnete eine
ambulante Physiotherapie. Er bescheinigte C.________ eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bis zum 31. Dezember 1999. Bei der im Dezember 1999 veranlassten
kreisärztlichen Abklärung konnte Dr. med. O.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, Verspannungen der interscapulären Muskulatur und
eine Rippenblockade als Ursache der geklagten Beschwerden eruieren. Er
bestätigte die volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Berichte vom 4.
Januar/15. Februar 2000). Aufgrund persistierender interscapulärer Schmerzen
suchte die Versicherte Dr. Z.________, Chiropraktor SCG/ECU auf, der die
Beschwerden auf eine chronische Reizung traumatischer Genese der
intervertebralen Strukturen Th5 bis Th7 zurückführte. Einen versuchsweisen
Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit erachtete er jedoch als zumutbar
(Bericht vom 9. März 2000). Auf Selbstzuweisung erfolgte eine weitere
rheumatologische Abklärung durch Dr. med. A.________ in der Klinik
S.________, welche ein chronifiziertes thorakospondylogenes Syndrom
beidseitig ergab (Berichte vom 6./19. April 2000). Gleichzeitig konnten durch
ein MRI eine Fraktur oder Frakturresiduen der Brustwirbelsäule ausgeschlossen
werden (Bericht vom 18. Mai 2000). Nachkontrollen in der Klinik S.________
(Bericht vom 9. August 2000) und beim Kreisarzt (Bericht vom 18. September
2000) zeigten ein stationäres Beschwerdebild und es wurde auf die Möglichkeit
einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung hingewiesen. Mit dem
Einverständnis der Beschwerdeführerin veranlasste die SUVA eine Expertise, in
der durch Dres. med. T.________ und F.________, Rheumaklinik, Spital
B.________, das chronische thorakospondylogene Syndrom rechtsbetont bestätigt
wurde. Ein Zusammenhang zwischen den bestehenden somatischen Beschwerden und
dem Autounfall wird als möglich, aber nicht wahrscheinlich bezeichnet, und
der Versicherten wird eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte und
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Belastung der
Wirbelsäule attestiert (Bericht vom 16. Januar 2002). Gestützt auf diese
fachärztliche Beurteilung teilte die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom
27. Mai 2002 mit, dass die obligatorischen Versicherungsleistungen per 24.
April 2002 eingestellt würden, da der Status quo sine erreicht sei. Daran
hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 7. März 2003 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 14. Januar 2004 ab.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten,
weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen; eventualiter
habe die Anstalt eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
auszurichten. Des weiteren sei ein Obergutachten zur Beurteilung der
Kausalität einzuholen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
verweist auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 123
V 47 Erw. 2a, 119 V 337 Erw.1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und
adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V
461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1, 126
V 360 Erw. 5b) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls
vom 18. November 1999 Anspruch auf weitere Leistungen (Heilbehandlungen,
Taggeld) der obligatorischen Unfallversicherung über den Zeitpunkt der
verfügten Leistungseinstellung per 24. April 2002 hinaus hat.

3.
3.1 Die SUVA hat vor Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2002 die obligatorischen
Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung erbracht.
Wenn sie nun behauptet, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden weggefallen sei, so ist dies
ebenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen. Weil es sich dabei um eine leistungsaufhebende Tatsache
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dabei muss nachgewiesen werden, dass entweder
der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber
derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich auch ohne Unfall früher oder
später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw.
3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Unfallversicherer
hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern
nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben (Urteile F. vom 10. September 2003, U 343/02 und E.
vom 12. Dezember 2002, U 247/02). Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person bei voller
Gesundheit ist (Urteil O. vom 31. August 2001, U 285/00 Erw. 5a).
Entscheidend ist allein, dass das versicherte Unfallereignis nicht in einem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum fortbestehenden
Gesundheitsschaden steht.

3.2 Die Vorinstanz hat in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Dres.
med. T.________ und F.________ vom 16. Januar 2002 abgestellt. Diese
Fachärzte haben in ihrer Beurteilung ausgeführt, ein Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom November 1999 sei nicht mehr mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Das Ausmass der
Beschwerden (Dauerschmerz, Arbeitsunfähigkeit und Einschränkungen in den
Verrichtungen des täglichen Lebens) und deren Persistenz gegenüber diversen
Therapien sei nicht mit den objektivierbaren Befunden erklärbar. Damit sei
ein erheblicher Teil der Symptome auf nicht-somatische Ursachen
zurückzuführen. Des Weiteren führten sie an, dass aufgrund fehlender, auf den
Unfall zurückführbarer struktureller Veränderungen der Brustwirbelsäule der
status quo sine auch bei nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten nach zwei
Jahren gegeben sei.

3.3
3.3.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich zu
Unrecht auf das Gutachten der Dres. med. T.________ und F.________ gestützt.
Diese hätten den Unfall einseitig unter dem Aspekt der psychischen
Fehlverarbeitung abgehandelt und die Kausalität als wenig wahrscheinlich
bezeichnet, obwohl sie vorher an keinerlei gesundheitlichen Beschwerden
gelitten habe.

3.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, besteht kein Anlass, die
Zuverlässigkeit der Expertise der Dres. med. T.________ und F.________ in
Zweifel zu ziehen. Nebst der Tatsache, dass die von der Rechtsprechung zur
Beweiswürdigung von medizinischen Berichten entwickelten Anforderungen (BGE
125 V 352 E. 3a) erfüllt sind, beinhaltet sie eine hinreichend schlüssige und
nachvollziehbare Beurteilung der Kausalitätsfrage. Auf die im
letztinstanzlichen Verfahren erneut beantragte Einholung eines Obergutachtens
kann verzichtet werden, da der Sachverhalt nach Aktenlage hinreichend
abgeklärt ist und keiner weiteren Ergänzung bedarf (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1).
3.4 Damit bleibt anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu
prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang bezüglich der erstmals im Bericht
der Klinik S.________ vom 9. August 2000 erwähnten posttraumatischen
Verarbeitungsstörung und dem Unfall besteht. Bei der Beurteilung der Adäquanz
des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der psychischen
Symptomatik ist primär wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 103 Erw.
5b/bb): Zunächst ist festzustellen, ob der Versicherte beim Unfall ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen dem Schleudertrauma aequivalenten
Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall,
gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 ff. zur Anwendung. Handelt
sich jedoch um einen Unfall mit anderen körperlichen Verletzungen und
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist die Adäquanz psychischer
Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu
beurteilen. Bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS und aequivalenten
Verletzungen wird auf eine Differenzierung zwischen somatischen und
psychischen Unfallfolgen verzichtet, während bei den übrigen Unfällen für die
Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das
Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen
Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V
140 Erw. 6c/aa). Die auf die physischen Unfallfolgen beschränkte
Adäquanzbeurteilung ist jedoch auch bei all jenen Unfällen mit
Schleudertraumen der Halswirbelsäule respektive gleichgestellten Verletzungen
anzuwenden, wo zwar die zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden
Beeinträchtigungen gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3).

3.5 Da die im vorliegenden Fall zu beurteilenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht dem HWS-Schleudertrauma und diesem
gleichgestellten Verletzungen zuzuordnen sind, ist die Adäquanz nach der
Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu prüfen.

3.5.1 Aufgrund des Unfallgeschehens, der erlittenen Verletzungen, der am
Fahrzeug der Beschwerdeführerin festgestellten, eher geringfügigen
Beschädigung sowie des biomechanischen Gutachtens, ist der Unfall dem
mittleren Bereich, allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,
zuzuordnen. Während der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
nachfolgenden gesundheitlichen Störungen bei leichten Unfällen im Allgemeinen
verneint wird (BGE 127 V 102 Erw. 5b/cc), lässt er sich bei Unfällen, welche
bezüglich des Schweregrades dem mittleren Bereich zuzuordnen sind, nicht
aufgrund des Unfalls alleine beurteilen. Vielmehr muss ein einzelnes der nach
der Rechtsprechung einzubeziehenden Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; BGE 115 V
140 f. Erw. 6c) besonders ausgeprägt vorhanden sein, oder die massgebenden
unfallbezogenen Kriterien müssen insgesamt in gehäufter respektive in
auffallender Weise gegeben sein.

3.5.2 Der Selbstunfall der Beschwerdeführerin vom 18. November 1999 hat sich
objektiv betrachtet weder unter dramatischen Begleitumständen ereignet noch
ist er durch besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet, und das
thorakospondylogene Syndrom ist keine schwere oder besonders geartete
Verletzung, die geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Ebenso ist eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte, zu verneinen.

3.5.3 Aus dem Gutachten des Spitals B.________ vom 16. Januar 2002 geht
hervor, dass Umfang und Ausgestaltung der geklagten massiven Beschwerden mit
den radiologischen Befunden nicht objektiviert werden können. Aufgrund der
psychischen Überlagerung der somatischen Leiden ist das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen ebenfalls nicht erfüllt.

3.5.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass
die Dauerbeschwerden die Beschwerdeführerin wohl wiederholt zu Konsultationen
bei wechselnden Hausärzten veranlassten. Sodann wurden nebst
abklärungsdiagnostischen Untersuchungen ambulante Physiotherapien und eine
epidurale Infiltration mit Glucocorticoiden in der Klinik S.________
durchgeführt. Gesamthaft betrachtet kann jedoch eine kontinuierliche,
spezifische, zielgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer nicht bejaht werden.

3.5.5 Schliesslich ist auch das Kriterium der lange dauernden, erheblichen
physischen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit jedenfalls nicht in ausgeprägtem
Masse erfüllt. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die
Arbeitsunfähigkeit ab März 2000 (Bericht Dr. Z.________) zu einem erheblichen
Teil auf eine psychische Komponente zurückzuführen ist. Aus der Tatsache,
dass die SUVA bis April 2002 weitere Abklärungen über die tatsächlichen
Verhältnisse traf und während dieser Zeit Taggelder bezahlte, darf für die
Adäquanzbeurteilung nicht geschlossen werden, sie habe ebenso lange eine
somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anerkannt.

3.5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der
Rechtsprechung entwickeltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere
Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, womit die Vorinstanz die
Leistungspflicht des Unfallversicherers über den 24. April 2002 hinaus zu
Recht verneinte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: